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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1981
Aktenzeichen: 64-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften Art. 1 |
1. EIN RECHTSAKT , DER FÜR OBJEKTIV BESTIMMTE FÄLLE GILT UND RECHTSFOLGEN FÜR PERSONENGRUPPEN BEGRÜNDET , DIE GENERELL UND ABSTRAKT UMRISSEN SIND , STELLT EINE VERORDNUNG DAR.
ER VERLIERT SEINEN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT SCHON DADURCH , DASS SICH DIE RECHTSSUBJEKTE , FÜR DIE ER IN EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT GILT , NACH ZAHL ODER SOGAR IDENTITÄT MEHR ODER WENIGER GENAU BESTIMMEN LASSEN , SOLANGE FESTSTEHT , DASS DIESE GELTUNG SICH AUS EINER IN DEM RECHTSAKT UMSCHRIEBENEN OBJEKTIVEN RECHTS- ODER SACHLAGE IN VERBINDUNG MIT DER ZIELSETZUNG DIESES AKTES ERGIBT.
2. WIRD DIE KLAGE EINES BEAMTEN AUF ARTIKEL 173 UND NICHT AUF ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG GESTÜTZT , SO IST FÜR DIE KOSTENENTSCHEIDUNG STATT ARTIKEL 70 DER ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1981. - F. GIUFFRIDA UND G. CAMPOGRANDE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEZUEGE. - RECHTSSACHE 64-80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR F. GIUFFRIDA , BEAMTER DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , UND HERR G. CAMPOGRANDE , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. FEBRUAR 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 160/80 DES RATES VOM 21. JANUAR 1980 ZUR ÄNDERUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN ( ABL. L 20 , S. 1 ).
2 GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KANN EINE NATÜRLICHE PERSON NICHTIGKEITSKLAGE NUR GEGEN AN SIE ERGANGENE ENTSCHEIDUNGEN ERHEBEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. DIE VORLIEGENDE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG DES RATES IST DAHER NUR ZULÄSSIG , SOWEIT DER ANGEGRIFFENE RECHTSAKT , OBWOHL ALS VERORDNUNG ERGANGEN , DIE KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT.
3 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST DIE ALLGEMEINE GELTUNG DAS MERKMAL , DAS DIE VERORDNUNG VON DER ENTSCHEIDUNG UNTERSCHEIDET.
4 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 160/80 DES RATES ÄNDERT ARTIKEL 66 DES STATUTS UND DIE ARTIKEL 20 UND 63 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN , INDEM ER DIE IN DIESEN BESTIMMUNGEN ENTHALTENEN TABELLEN DER MONATSGRUNDGEHÄLTER UND DER DIENSTBEZUEGE DURCH TABELLEN ERSETZT , DIE DIESE GEHÄLTER UND DIENSTBEZUEGE ABÄNDERN.
5 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ENTHÄLT BESTIMMTE ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER GEÄNDERTEN GEHÄLTER UND DIENSTBEZUEGE AUF ALLE JENE BE AMTEN ODER EHEMALIGEN BEAMTEN , DIE SICH OBJEKTIV IN DEN FINANZIELLEN VERHÄLTNISSEN BEFINDEN , DIE DORT BESCHRIEBEN SIND.
6 DARAUS FOLGT , DASS DIE ANGEGRIFFENE VERORDNUNG FÜR OBJEKTIV BESTIMMTE FÄLLE GILT UND RECHTSFOLGEN FÜR PERSONENGRUPPEN BEGRÜNDET , DIE GENERELL UND ABSTRAKT UMRISSEN SIND. SIE HAT DAHER VERORDNUNGSCHARAKTER.
7 SIE VERLIERT IHREN CHARAKTER ALS VERORDNUNG NICHT SCHON DADURCH , DASS SICH DIE RECHTSSUBJEKTE , FÜR DIE SIE IN EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT GILT , NACH ZAHL ODER SOGAR IDENTITÄT MEHR ODER WENIGER GENAU BESTIMMEN LASSEN , SOLANGE FESTSTEHT , DASS DIESE GELTUNG SICH WIE IM VORLIEGENDEN FALL AUS EINER IN DEM RECHTSAKT UMSCHRIEBENEN OBJEKTIVEN RECHTS- ODER SACHLAGE , IN VERBINDUNG MIT DER ZIELSETZUNG DIESES AKTES ERGIBT.
8 DIE KLAGE IST DAHER FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
Kostenentscheidung:
9 DA DIE VORLIEGENDE KLAGE AUF ARTIKEL 173 UND NICHT AUF ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG GESTÜTZT IST , IST STATT ARTIKEL 70 DER ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN.
10 NACH DIESEM ARTIKEL IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGER MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN SIND , SIND SIE ZUR GESAMTSCHULDNERISCHEN TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGER WERDEN VERURTEILT , GESAMTSCHULDNERISCH DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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