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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.1982
Aktenzeichen: 64/81
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2815/72
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1259/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 2815/72 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c dritter Gedankenstrich |
1. DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG WILL IHRE BEGRIFFE GRUNDSÄTZLICH NICHT IN ANLEHNUNG AN EINE ODER MEHRERE NATIONALE RECHTSORDNUNGEN DEFINIEREN , SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST.
2. UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2815/72 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2819/74 VOM 8. NOVEMBER 1974 , SIND NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN. DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH DEM ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1982. - FIRMA NICOLAUS CORMAN ET FILS SA GEGEN HAUPTZOLLAMT GRONAU. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHTS MUENSTER). - SPEISEEIS. - RECHTSSACHE 64/81.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT MÜNSTER HAT MIT BESCHLUSS VOM 16. JANUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; DIESE BETREFFEN INSBESONDERE DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1972 ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 139 , S. 18 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2815/72 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 297 , S. 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1974 ( ABL. L 301 , S. 21 ) ( IM FOLGENDEN : DIE VERORDNUNG NR. 1259/72 N. F.).
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM BELGISCHEN UNTERNEHMEN UND DEM HAUPTZOLLAMT GRONAU ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ). DIE BELGISCHE FIRMA FÜHRTE BUTTERSCHMALZ AUS ; DIESES SOLLTE VON EINER DEUTSCHEN FIRMA ZU EINER PULVERZUBEREITUNG VERARBEITET WERDEN , AUS DER DURCH ZUSATZ VON WASSER UND DURCH GEFRIERUNG SPEISEEIS HERGESTELLT WERDEN SOLLTE. DAS HAUPTZOLLAMT ERHOB DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ZUM ERMÄSSIGTEN SATZ VON 50 % NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 N. F., SONDERN ZUM VOLLEN SATZ , DA DAS FRAGLICHE BUTTERSCHMALZ NICHT SEINER ZWECKBESTIMMUNG ENTSPRECHEND ZU EINER PULVERZUBEREITUNG VERARBEITET WORDEN SEI , AUS DER VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS HERGESTELLT WERDEN KÖNNE , UND SOMIT NICHT DEN TARIFSTELLEN EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN SEI.
3 NACH DARSTELLUNG DES HAUPTZOLLAMTS ERGAB NÄMLICH DIE IM AUFTRAG DER ZOLLBEHÖRDEN VON SPEZIALISIERTEN INSTITUTEN VORGENOMMENE UNTERSUCHUNG DER PULVERZUBEREITUNG , DASS DIESE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG NICHT ALS SPEISEEIS VERBRAUCHSFÄHIG SEI. DIE UNTERSUCHUNG HABE WEITER ERGEBEN , DASS DIE AROMATISIERUNG , DIE SÜSSUNG , DER GEHALT AN BINDEMITTELN UND EMULGATOREN SOWIE DER STABILITÄTSGRAD DES ENDERZEUGNISSES DESSEN EINSTUFUNG ALS VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS NICHT ZULIESSEN. AUFGRUND DIESES UNTERSUCHUNGSERGEBNISSES HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN DREI FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. WELCHE EIGENSCHAFTEN MUSS EIN , VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1259/72 DER KOMMISSION ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT VOM 16. JUNI 1972 ( ABL. L 139/18 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2815/72 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 297/3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1974 ( ABL. L 301/21 ) BESITZEN? GENÜGT ES , DASS DAS GEFRORENE ERZEUGNIS , VERZEHRBAR ' , , NICHT UNGENIESSBAR ' , , ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR NICHT UNGEEIGNET ' ODER , NICHT GESUNDHEITSSCHÄDLICH ' IST? ODER MUSS ES DARÜBER HINAUS DER VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG ENTSPRECHEN , D. H. VOM VERBRAUCHER ALS NORMALES , HANDELSÜBLICHES ODER VERKEHRSÜBLICHES SPEISEEIS AKZEPTIERT WERDEN?
2.FALLS DIE VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG MASSGEBEND IST :
GENÜGT ES , WENN DAS ERZEUGNIS DER IM STAAT DER VERARBEITUNG , IN IRGENDEINEM EG-MITGLIEDSTAAT ODER GAR IN EINEM DRITTLAND HERRSCHENDEN VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG ENTSPRICHT , ODER MUSS ES DER VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG IN SÄMTLICHEN EG-MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEN?
3.KOMMT ES DARAUF AN , OB DAS ERZEUGNIS IN EINEM DER VORGENANNTEN STAATEN ODER IN SÄMTLICHEN EG-MITGLIEDSTAATEN NACH DEN DORT JEWEILS GÜLTIGEN LEBENSMITTELRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN VERKEHRSFÄHIG IST?
' '
4 DIE DREI VORLAGEFRAGEN SOLLEN IM WESENTLICHEN DER KLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1259/72 N. F. DIENEN , DER BESTIMMT , DASS DIE NACH DIESER VERORDNUNG UND UNTER BEACHTUNG IHRER ZIELSETZUNG VERKAUFTE BUTTER NUR VERARBEITET WERDEN DARF
' ' ZU PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ; DIESE MÜSSEN EINEN MILCHFETTGEHALT VON WENIGER ALS 32 GEWICHTSHUNDERTTEILEN HABEN UND OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG VERBRAUCHSFÄHIG SEIN ' '.
5 DIESE REGELUNG BESAGT , DASS DIE AUS BUTTER HERGESTELLTE PULVERZUBEREITUNG SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TARIFIERUNG DES ERZEUGNISSES UNTER EINE DER BEIDEN ANGEGEBENEN TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFÜLLEN MUSS , DASS SIE ALSO GEEIGNET SEIN MUSS , ALLEIN DURCH ZUSATZ VON WASSER UND DURCH GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS ALS ENDERZEUGNIS VERARBEITET ZU WERDEN.
6 HÄLT MAN SICH ZUNÄCHST AN DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF , SO BEDEUTET DER AUSDRUCK ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' , DASS AN DIE QUALITÄT VON SPEISEEIS IM SINNE DER BETREFFENDEN TARIFSTELLEN NUR BESCHRÄNKTE ANFORDERUNGEN GESTELLT WERDEN DÜRFTEN. DIE TARIFIERUNG UNTER DIE TARIFNUMMERN 18.06 ' ' SCHOKOLADE UND ANDERE KAKAOHALTIGE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN ' ' UND 21.07 ' ' LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ' ' ZEIGT NÄMLICH , DASS DAS FRAGLICHE ENDERZEUGNIS VERZEHRBAR SEIN MUSS , ALSO NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR UNGEEIGNET ODER GESUNDHEITSSCHÄDLICH SEIN DARF.
7 IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1259/72 WIRD ALSDANN KLARGESTELLT , DASS ES SICH BEI DEM ERZEUGNIS , DAS DURCH DEN BLOSSEN ZUSATZ VON WASSER ZU DER PULVERZUBEREITUNG AUS BUTTERSCHMALZ UND DURCH GEFRIERUNG GEWONNEN WIRD , UM ' ' SPEISEEIS ' ' HANDELT , DAS OHNE EINEN WEITEREN ARBEITSGANG ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' IST. DIES BEDEUTET , DASS DIESES ERZEUGNIS ALS SPEISEEIS VERZEHRBAR SEIN MUSS ; ES MUSS ALSO EINE GESCHMACKLICH WAHRNEHMBARE SÜSSUNG ODER AROMATISIERUNG SOWIE VON SEINER ZUSAMMENSETZUNG HER EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE KONSISTENZ UND FRISCHE AUFWEISEN. DEMENTSPRECHEND HANDELT ES SICH BEI EINEM ERZEUGNIS , DAS GESCHMACKLOS IST UND SEINE KONSISTENZ ZU SCHNELL DADURCH VERLIERT , DASS ES BEIM AUFTAUEN NAHEZU SOFORT ABSCHMILZT UND IN SEINE BESTANDTEILE AUSEINANDERFLIESST , NICHT UM EIN ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR GEEIGNETES SPEISEEIS IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1259/72 N. F. DIES WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DIE SPÄTERE VERORDNUNG NR. 232/75 DER KOMMISSION VOM 30. JANUAR 1975 ÜBER DEN VERKAUF VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON BACKWAREN UND SPEISEEIS ( ABL. L 24 , S. 45 ) BESTÄTIGT , NACH DER DIE ERZEUGNISSE EINEN ODER MEHRERE AROMASTOFFE SOWIE EMULGATOREN ODER STABILISATOREN ENTHALTEN MÜSSEN.
8 DIESE MINDESTANFORDERUNGEN ERGEBEN SICH AUS DEM ZUSAMMENWIRKEN DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND DER VERORDNUNG NR. 1259/72 , GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ALSO , DEREN SINN UND TRAGWEITE NICHT UNTER RÜCKGRIFF AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMEN SIND ; GRUNDSÄTZLICH WILL DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IHRE BEGRIFFE NICHT IN ANLEHNUNG AN EINE ODER MEHRERE NATIONALE RECHTSORDNUNGEN DEFINIEREN , SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST. IM VORLIEGENDEN FALL WÜRDE JEDE NATIONALE ABWEICHUNG VON DEN GENANNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN QUALITÄTSANFORDERUNGEN ES ERLAUBEN , DIE EINHEITLICHE WIRKUNG DER VERORDNUNG NR. 1259/72 N. F. ZU VERFÄLSCHEN UND DEREN ZIELSETZUNG ZU VERFEHLEN , NÄMLICH DIE BUTTERBESTÄNDE DURCH DEN VERKAUF ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE ABZUBAUEN , INDEM EINE SENKUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT ERZEUGNISSEN ERMÖGLICHT WÜRDE , DIE NICHT NOTWENDIGERWEISE FÜR DEN ZWECK BESTIMMT SIND , FÜR DEN DIESE VERORDNUNG EINEN GÜNSTIGEREN SATZ ZULÄSST.
9 DEM FINANZGERICHT MÜNSTER IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2815/72 DER KOMMISSION , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1974 , NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN SIND , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VER BRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN. DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 16. JANUAR 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2815/72 DER KOMMISSION , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1974 , SIND NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN. DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST.
Ende der Entscheidung
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