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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.1984
Aktenzeichen: 64/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung 120/67


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3
Verordnung 120/67 Art. 13 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI DER BEGRÜNDUNG EINES RECHTSAKTS ZUR FESTLEGUNG VON FREI-GRENZE-PREISEN KANN SICH DIE VERWALTUNG DARAUF BESCHRÄNKEN , IN ALLGEMEINER WEISE DIE WESENTLICHEN GESICHTSPUNKTE , AUF DENEN IHRE TATSACHENBEWERTUNG BERUHT , SOWIE DAS BEI DIESER BEWERTUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN ANZUGEBEN , OHNE DASS DIE MITTEILUNG DER TATSACHEN SELBST ERFORDERLICH WÄRE. WENN DIE FESTLEGUNG DER FREI-GRENZE-PREISE KURZFRISTIG ERFOLGEN SOLL , KANN VON DER VERWALTUNG VERNÜNFTIGERWEISE NICHT VERLANGT WERDEN , IN DER BEGRÜNDUNG DES RECHTSAKTS IM EINZELNEN ALLE DIE FAKTOREN ANZUGEBEN , DIE IHRER BERECHNUNG ZUGRUNDE LAGEN.

2. DIE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET , JEDEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF ANTRAG DIE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DER FESTLEGUNG DER FÜR DIE FESTSETZUNG DER HÖHE DER EINFUHRABSCHÖPFUNGEN FÜR GETREIDE VERWENDETEN CIF-PREISE ZUGRUNDE LIEGEN.

DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER HAT KEINEN ANSPRUCH DARAUF , ZU DER PRÜFUNG IN DIE LAGE VERSETZT ZU WERDEN , OB DAS GELTENDE RECHT RICHTIG ANGEWANDT WORDEN IST. DIESE PRÜFUNG FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS , DAS GEGEBENENFALLS ZUR ANWENDUNG DER VERORDNUNG AUFGERUFEN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1984. - TRADAX GRAANHANDEL B.V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - PREIS CAF FUER GETREIDE. - RECHTSSACHE 64/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA TRADAX GRAANHANDEL HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 15. FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG KLAGE MIT DEM HAUPTANTRAG ERHOBEN , FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION ES UNTER VERSTOSS GEGEN DEN EWG-VERTRAG UNTERLASSEN HAT , IHR TROTZ AUFFORDERUNG MIT SCHREIBEN VOM 24. NOVEMBER 1981 DIE BERECHNUNGSFAKTOREN MITZUTEILEN , DIE DIE KOMMISSION DER FESTSETZUNG DER FÜR EINFUHREN VON MAIS IM ZEITRAUM VOM 28. BIS 31. OKTOBER 1980 EINSCHLIESSLICH GELTENDEN ABSCHÖPFUNGEN ZUGRUNDE GELEGT HATTE.

2 HILFSWEISE WIRD MIT DER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE AUFHEBUNG DES VON HERRN WILLIAMSON , DEM SEINERZEITIGEN STELLVERTRETENDEN GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT , UNTERZEICHNETEN SCHREIBENS DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1981 BEGEHRT , IN DEM DIE KOMMISSION AUF DAS SCHREIBEN DER KLAEGERIN VOM 24. NOVEMBER 1981 DIESER MITTEILT , DASS DIE CIF-PREISE IM RAHMEN EINER GENAUEN ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN FESTGELEGT WORDEN SEIEN.

3 SCHLIESSLICH WIRD MIT DER KLAGE UNABHÄNGIG VON DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE BEIDEN ANTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE ZUERKENNUNG EINES BETRAGS VON EINEM HOLLÄNDISCHEN GULDEN ALS ERSATZ DES SCHADENS BEGEHRT , DER DER KLAEGERIN DURCH DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , IHR DIE GEWÜNSCHTEN BERECHNUNGSFAKTOREN ANZUGEBEN , ANGEBLICH ENTSTANDEN IST.

DIE VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

4 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 , S. 1 ), DIE AN DIE STELLE DER VERORDNUNG NR. 120/67 VOM 13. JULI 1967 ( ABL. 117 , S. 2269 ) GETRETEN IST , SIEHT BEI DER EINFUHR VON BESTIMMTEN IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSEN DIE ERHEBUNG EINER ABSCHÖPFUNG VOR , DIE FÜR JEDES ERZEUGNIS GLEICH DEM UM DEN CIF-PREIS VERMINDERTEN SCHWELLENPREIS IST. ARTIKEL 13 ABSÄTZE 2 UND 3 ENTHÄLT BESTIMMUNGEN FÜR DIE BERECHNUNG DIESER CIF-PREISE. DURCH ABSATZ 4 WIRD DER KOMMISSION DIE BEFUGNIS EINGERÄUMT , DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ZU ERLASSEN. SCHLIESSLICH BESTIMMT ABSATZ 5 , DASS DIE KOMMISSION DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN ABSCHÖPFUNGEN FESTSETZT.

5 DIE KOMMISSION ERLIESS NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 120/67 , DER MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 WÖRTLICH ÜBEREINSTIMMT , AM 23. JUNI 1967 DIE VERORDNUNG NR. 156/67 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER EINZELHEITEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER CIF-PREISE UND DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR GETREIDE , MEHL , GROB- UND FEINGRIESS ( ABL. 128 , S. 2533 ). DIESE VERORDNUNG GALT NACH DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2727/75 MIT EINIGEN ÄNDERUNGEN WEITER. DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG AUFGESTELLTE GRUNDREGEL LAUTET : ' ' DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGT BEI DER BESTIMMUNG DER... CIF-PREISE... ALLE ANGEBOTE AUF DEM WELTMARKT , VON DENEN SIE ÜBER DIE MITGLIEDSTAATEN ODER DURCH EIGENE INFORMATIONEN KENNTNIS ERHÄLT , SOWIE DIE NOTIERUNG AN DEN FÜR DEN INTERNATIONALEN GETREIDEHANDEL WICHTIGEN BÖRSENPLÄTZEN ' ' UND ' ' BESTIMMT DIE CIF-PREISE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER NACH IHREN INFORMATIONEN GÜNSTIGSTEN TATSÄCHLICHEN EINKAUFSMÖGLICHKEITEN ' '. ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION DAZU , BESTIMMTE ANGEBOTE NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , Z. B., WENN SIE SICH NUR AUF EINE GERINGE , FÜR DEN MARKT NICHT REPRÄSENTATIVE MENGE BEZIEHEN ODER WENN DIE ALLGEMEINE PREISENTWICKLUNG ODER DIE VORLIEGENDEN INFORMATIONEN ANLASS DAZU GEBEN ANZUNEHMEN , DASS DER IN DIESEN ANGEBOTEN GENANNTE PREIS NICHT REPRÄSENTATIV FÜR DEN MARKT IST.

6 AUFGRUND DER ZUSTÄNDIGKEIT , DIE IHR ARTIKEL 13 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 EINRÄUMT , SETZTE DIE KOMMISSION MIT MEHREREN VERORDNUNGEN , NÄMLICH DEN VERORDNUNGEN NRN. 2746/80 VOM 28. OKTOBER 1980 ( ABL. L 284 , S. 15 ), 2763/80 VOM 29. OKTOBER 1980 ( ABL. L 287 , S. 3 ), 2780/80 VOM 30. OKTOBER 1980 ( ABL. L 288 , S. 1 ) UND 2799/80 VOM 31. OKTOBER 1980 ( ABL. L 292 , S. 1 ) DIE EINFUHRABSCHÖPFUNGEN FEST , DIE UNTER ANDEREM FÜR GETREIDE FÜR DEN ZEITPUNKT VOM 28. BIS ZUM 31. OKTOBER 1980 EINSCHLIESSLICH GALTEN. DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN VERWEISEN AUF DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGEBOTSPREISE UND DIE NOTIERUNGEN , DIE IN DER VERORDNUNG NR. 2035/80 DER KOMMISSION VOM 31. JULI 1980 ( ABL. L 200 , S. 1 ) GENANNT SIND. DIESE VERORDNUNG VERWEIST IHRERSEITS IN IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN AUF NOCH DETAILLIERTERE BERECHNUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER ABSCHÖPFUNGEN.

7 DIE TRADAX GRAANHANDEL BV HATTE ZWEIFEL AN DER ART UND WEISE , IN DER DIE KOMMISSION DIE CIF-PREISE FESTGELEGT HATTE , AUF DEREN GRUNDLAGE DIE ABSCHÖPFUNGEN FÜR GETREIDE FÜR DIESEN ZEITRAUM BERECHNET WORDEN WAREN , UND FORDERTE DIE KOMMISSION AUF , IHR DIE GENAUEN FAKTOREN ANZUGEBEN , DIE DIESE BEI DER FESTLEGUNG DER CIF-PREISE ZWISCHEN DEM 28. UND DEM 31. OKTOBER 1980 EINSCHLIESSLICH BERÜCKSICHTIGT HABE , UND IHR ZU GESTATTEN , AN ORT UND STELLE DIE UNTERLAGEN EINZUSEHEN , DIE ZUR BERECHNUNG DIESER PREISE VERWENDET WORDEN SEIEN , OHNE JEDOCH IN DIESEM SCHREIBEN DARAUF HINZUWEISEN , DASS SIE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS MAIS EINGEFÜHRT UND EINFUHRABSCHÖPFUNGEN GEZAHLT HATTE , DIE SIE FÜR OFFENKUNDIG ÜBERHÖHT HIELT , ODER DASS SIE DIE FESTSETZUNG DIESER ABSCHÖPFUNGEN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT ANGEFOCHTEN HATTE ODER ANFECHTEN WOLLTE.

8 DIE FIRMA TRADAX ERHIELT AUF DIESES SCHREIBEN KEINE ANTWORT. MIT SCHREIBEN VOM 24. NOVEMBER 1981 MAHNTE SIE BEI DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINE STELLUNGNAHME AUF DEN ANTRAG AN , DEN SIE AN DIE KOMMISSION GERICHTET HATTE , WOBEI SIE HINZUFÜGTE , DASS IHR ANTRAG MIT DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IM EINKLANG STEHE , WIE SIE SICH AUS DEM URTEIL VOM 1. DEZEMBER 1965 IN DER RECHTSSACHE 16/65 ( SCHWARZE , SLG. 1965 , 1081 ) ERGEBE.

9 MIT SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER 1981 TEILTE DER STELLVERTRETENDE GENERALDIREKTOR BEI DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UNTER BEZUGNAHME AUF DIE OBEN GENANNTEN SCHREIBEN VOM 12. OKTOBER UND VOM 24. NOVEMBER 1981 ALS ANTWORT MIT , DASS DIE CIF-PREISE VOM 28., 29., 30. UND 31. OKTOBER 1980 ' ' IM RAHMEN EINER GENAUEN ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN FESTGELEGT WORDEN ' ' SEIEN.

10 DIE FIRMA TRADAX HIELT DIESE ANTWORT FÜR UNZUREICHEND UND REICHTE AM 15. FEBRUAR 1982 EINE KLAGE EIN , DIE - WIE OBEN ANGEGEBEN - AUF DIE ARTIKEL 175 , 173 UND 215 EWG-VERTRAG GESTÜTZT IST.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

11 DIE KOMMISSION WENDET EIN , DIE ANTRAEGE SEIEN SÄMTLICH UNZULÄSSIG. WAS DIE BEHAUPTETE UNTÄTIGKEIT ANGEHE , SEI DIE KLAGE UNTER ANDEREM DESHALB UNZULÄSSIG , WEIL KEINE RECHTSVORSCHRIFT SIE UNTER DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES DAZU VERPFLICHTE , DIE VERLANGTEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN. DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DAS SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER 1981 MÜSSE INSBESONDERE DESHALB ABGEWIESEN WERDEN , WEIL DIESES SCHREIBEN NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLE , ALS ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG QUALIFIZIERT ZU WERDEN. DER AUF ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG GESTÜTZTE ANTRAG SEI SCHLIESSLICH UNTER ANDEREM DESWEGEN UNZULÄSSIG , WEIL DIE KLAEGERIN DAS VORLIEGEN EINER OFFENKUNDIGEN UND SCHWEREN AMTSPFLICHTVERLETZUNG ODER EINER HINREICHEND SCHWERWIEGENDEN VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN RECHTSNORM NICHT DARGETAN HABE.

12 IN ANBETRACHT DES ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER EINZELNEN ANTRAEGE UND DER DER BEGRÜNDETHEIT , IST UNMITTELBAR DIE BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

13 FÜR IHRE KLAGEANTRAEGE NACH ARTIKEL 175 , 173 UND 215 EWG-VERTRAG TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT UND GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG , DER RECHTSSCHUTZGARANTIE , DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES SEI DIE KOMMISSION VERPFLICHTET GEWESEN , IHR DIE GEFORDERTEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN. DADURCH , DASS SIE ES UNTERLASSEN ODER ABGELEHNT HABE , ZU DEM ANTRAG AUF MITTEILUNG DER GENAUEN ANGABEN STELLUNG ZU NEHMEN , DIE SIE ZUR FESTLEGUNG DER CIF-PREISE FÜR DEN BETROFFENEN ZEITRAUM VERWENDET HABE , HABE DIE KOMMISSION GEGEN DIESE GRUNDSÄTZE VERSTOSSEN UND EINE AMTSPFLICHTVERLETZUNG BEGANGEN.

14 NACH DEM GRUNDSATZ DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG , DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM UND DAHER BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SEI , HÄTTEN DIE BÜRGER EINEN ANSPRUCH AUF UNTERRICHTUNG ODER ZUMINDEST AUF ZUGANG ZU DEN SIE BETREFFENDEN UNTERLAGEN DER VERWALTUNG. DIE GRUNDSÄTZE DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG UND DER RECHTS SCHUTZGARANTIE VERLANGTEN , DASS DIE VERWALTUNG AUF LEGITIME ANFRAGEN ANTWORTE UND DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN IM HINBLICK AUF DEN RECHTSSCHUTZ ALLE FACHLICHEN ANGABEN ZUGÄNGLICH MACHE , AUF DIE SIE SICH GESTÜTZT HABE. DIE KLAEGERIN VERWEIST AUF DAS OBEN GENANNTE URTEIL VOM 1. DEZEMBER 1965. SCHLIESSLICH IMPLIZIERTEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES , DASS DIE BÜRGER DIE MÖGLICHKEIT HÄTTEN , SICH GEWISSHEIT DARÜBER ZU VERSCHAFFEN , DASS DIE VERWALTUNG BEIM ERLASS DER SIE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN KEINE SACHLICHEN ODER RECHTLICHEN FEHLER BEGANGEN HABE , UND DEMENTSPRECHEND DIE MÖGLICHKEIT , DIE DAZU ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN ZU ERHALTEN.

15 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DAS SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER 1981 ENTHALTE KEINE WEIGERUNG , DIE VON DER KLAEGERIN VERLANGTEN BERECHNUNGSFAKTOREN ANZUGEBEN. DAS SCHREIBEN LASSE DIE FRAGE , OB DEM ANTRAG DER KLAEGERIN STATTGEGEBEN WERDE , OFFEN UND STELLE ES DER KLAEGERIN VOLLKOMMEN FREI , DIE FRAGE ZU VERTIEFEN.

16 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , WEDER AUS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNGEN IM GETREIDESEKTOR NOCH AUS DEN VON DER KLAEGERIN HERANGEZOGENEN GRUNDSÄTZEN , NOCH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES LASSE SICH EINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION HERLEITEN - SEI SIE ALLGEMEINER ART ODER AN DIE BESONDEREN UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES GEBUNDEN - , DERARTIGE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN. WENN IN DEN BETREFFENDEN VERORDNUNGEN JEGLICHER HINWEIS AUF EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG FEHLE , SO SEI DIES BEABSICHTIGT. ES ENTSPRECHE DEM BEMÜHEN DES GEMEINSCHAFTSGESETZGEBERS , DIE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES EINZUHALTEN , DIE DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEM GEBIET OBLIEGE , UND DIE DAHIN GEHE , DAS GESCHÄFTSGEHEIMNIS DER UNTERNEHMEN ZU SCHÜTZEN. AUSSERDEM WÜRDE DIE EINFÜHRUNG EINER DERARTIGEN VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION MIT RÜCKSICHT AUF DIE ZAHLREICHEN AUFGABEN , DIE SIE AUF DIESEM GEBIET ZU ERFÜLLEN HABE , UND DIE BESONDERS KURZE ZEITSPANNE , ÜBER DIE SIE DABEI VERFÜGE , DIE AUSÜBUNG IHRER AUFGABE SPÜRBAR ERSCHWEREN.

17 DER GRUNDSATZ DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG GELTE IN DEN BEREICHEN NICHT , IN DENEN DIE KOMMISSION NICHT ALS VERWALTUNG ZUR VORNAHME VON VERWALTUNGSHANDLUNGEN , SONDEN ALS GESETZGEBER RECHTSSCHÖPFEND TÄTIG WERDE. IM ÜBRIGEN WÜRDE ES EINE ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNGSTÄTIGKEIT VERHINDERN , WENN DER KOMMISSION EINE DERARTIGE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT WÜRDE. DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES HÄTTEN IM VORLIEGENDEN FALL KEINERLEI AUSWIRKUNGEN , DIE DIE KLAEGERIN NICHT DARGETAN HABE , WIE DAS HANDELN ODER DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION EINE ' ' GESICHERTE RECHTSSTELLUNG ' ' HABE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN.

18 WAS SCHLIESSLICH DIE GRUNDSÄTZE DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG UND DER RECHTSSCHUTZGARANTIE ANGEHE , LASSE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. DEZEMBER 1965 IN DER RECHTSSACHE 16/65 ( SCHWARZE , SLG. 1965 , 1151 ), AUF DAS SICH DIE KLAEGERIN BERUFE , NICHT HERLEITEN , DASS EINE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION BESTEHE , DIE FAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN , DA DER GERICHTSHOF BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER , WIE GENAU EIN RECHTSAKT ZUR FESTSETZUNG DER FREI-GRENZE-PREISE ZU BEGRÜNDEN SEI , FESTGESTELLT HABE , DASS DIE VERWALTUNG ' ' SICH... DARAUF BESCHRÄNKEN ( DURFTE ), IN ALLGEMEINER WEISE DIE WESENTLICHEN GESICHTSPUNKTE , AUF DENEN IHRE TATSACHENBEWERTUNG BERUHT , SOWIE DAS BEI DIESER BEWERTUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN ANZUGEBEN ; DIE MITTEILUNG DER TATSACHEN SELBST WAR NICHT ERFORDERLICH ' ' UND DASS ES ' ' DEM SCHUTZBEDÜRFNIS DER ADRESSATEN UND DER BETROFFENEN ANGEHÖRIGEN DIESER STAATEN SOWIE DEN ERFORDERNISSEN EINER ANGEMESSENEN GERICHTLICHEN KONTROLLE... ENTSPRECHEN ( WÜRDE ), WENN DIE KOMMISSION... DIE FAKTOREN , AUFGRUND DEREN SIE FREI-GRENZE-PREISE FESTGESETZT HAT , DEN BETEILIGTEN STETS DANN MITTEILTE , WENN DIESE FESTSETZUNG VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT ANGEGRIFFEN WIRD ' '.

19 DIE EINHALTUNG DER GRUNDSÄTZE DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG UND DER RECHTSSCHUTZGARANTIE SETZE LEDIGLICH VORAUS , DASS DIE ANGABEN UNTER BESTIMMTEN GENAU DEFINIERTEN UMSTÄNDEN VORGELEGT WÜRDEN , INSBESONDERE WENN DIE FESTSETZUNG BEREITS BEIM ZUSTÄNDIGEN GERICHT ANGEFOCHTEN WORDEN SEI , DAMIT EINE ANGEMESSENE GERICHTLICHE KONTROLLE ERFOLGEN KÖNNE. DIE KOMMISSION TRAEGT HIERZU VOR , DASS DIE KLAEGERIN DAS VORLIEGEN DERARTIGER UMSTÄNDE WEDER IN IHREM SCHREIBEN VOM 12. OKTOBER 1981 NOCH IN DEM VOM 24. NOVEMBER 1981 GELTEND GEMACHT HABE.

20 ZUNÄCHST STELLT SICH DIE FRAGE , OB DAS VON HERRN WILLIAMSON UNTERZEICHNETE SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER ALS EINE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION AUF DAS MAHNSCHREIBEN VOM 24. NOVEMBER 1981 ANZUSEHEN IST. DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION , DIESE ANTWORT SEI ALS EINE AUFFORDERUNG ZU BETRACHTEN , AUF DEN ANTRAG ZURÜCKZUKOMMEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. UNBESTREITBAR STELLT ES EINE ABLEHNUNG DAR , WENN EIN ANTRAG , DER DAHIN GING , ZUGANG ZU DEN ZAHLEN ZU ERHALTEN , AUF DIE DIE CIF-PREISE GESTÜTZT WURDEN , UND DIE VERWENDETEN UNTERLAGEN AN ORT UND STELLE EINSEHEN ZU KÖNNEN , NUR MIT DER FESTSTELLUNG BESCHIEDEN WIRD , DIE CIF-PREISE SEIEN IN GENAUER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN FESTGELEGT WORDEN.

21 ES IST DAHER ZU PRÜFEN , OB DIESE ABLEHNUNG BEGRÜNDET WAR , ODER OB DIE KOMMISSION IM GEGENTEIL DAZU VERPFLICHTET WAR , DER KLAEGERIN DIE GEFORDERTEN BERECHNUNGSFAKTOREN ZUGÄNGLICH ZU MACHEN , EINSCHLIESSLICH DER EINSICHTNAHME IN DIE RELEVANTEN UNTERLAGEN AN ORT UND STELLE. ZUNÄCHST HAT DER GERICHTSHOF - WORAUF DIE KOMMISSION MIT RECHT HINWEIST - IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 1. DEZEMBER 1965 ENTSCHIEDEN , DASS DIE VERWALTUNG SICH BEI DER BEGRÜNDUNG EINES RECHTSAKTES ZUR FESTLEGUNG VON FREI-GRENZE-PREISEN DARAUF BESCHRÄNKEN KANN , IN ALLGEMEINER WEISE DIE WESENTLICHEN GESICHTSPUNKTE , AUF DENEN IHRE TATSACHENBEWERTUNG BERUHT , SOWIE DAS BEI DIESER BEWERTUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN ANZUGEBEN , OHNE DASS DIE MITTEILUNG DER TATSACHEN SELBST ERFORDERLICH WÄRE. WENN DIE FESTLEGUNG DER FREI-GRENZE-PREISE KURZFRISTIG ERFOLGEN SOLL , KANN VON DER VERWALTUNG VERNÜNFTIGERWEISE NICHT VERLANGT WERDEN , IN DER BEGRÜNDUNG DES RECHTSAKTES IM EINZELNEN ALLE DIE FAKTOREN ANZUGEBEN , DIE IHRER BERECHNUNG ZUGRUNDE LAGEN. DEM SCHUTZBEDÜRFNIS DER BETROFFENEN SOWIE DEN ERFORDERNISSEN EINER ANGEMESSENEN GERICHTLICHEN KONTROLLE WÜRDE ES DAHER ENTSPRECHEN , WIE DER GERICHTSHOF WEITERAUSGEFÜHRT HAT , WENN DIE KOMMISSION DIE FAKTOREN , AUFGRUND DEREN SIE DIE FREI-GRENZE-PREISE FESTGESETZT HAT , DEN BETEILIGTEN STETS DANN MITTEILTE , WENN DIESE FESTSETZUNG VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT ANGEGRIFFEN WIRD.

22 FREILICH WÜRDE ES IM EINKLANG MIT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG STEHEN , WENN DIE KOMMISSION IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN ZUR UNTERRICHTUNG DER BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISE DIE WESENTLICHEN FAKTOREN VERÖFFENTLICHEN WÜRDE , DIE SIE BEI DER FESTLEGUNG DER CIF-PREISE BERÜCKSICHTIGT HAT. DIESE REGELMÄSSIGE UNTERRICHTUNG UMFASST JEDOCH WEDER DIE VERPFLICHTUNG , EINZELANFRAGEN WIE DIE DER KLAEGERIN ZU BEANTWORTEN NOCH DIE VERPFLICHTUNG , DIE EINSICHT IN ALLE VON DER KOMMISSION ZUSAMMENGETRAGENEN UNTERLAGEN ZU GESTATTEN.

23 SOMIT BESTEHT KEINE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , JEDEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF ANTRAG DIE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DER FESTLEGUNG DER CIF-PREISE ZUGRUNDE GELEGT WORDEN SIND.

24 AUCH BEGRÜNDEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES - ENTGEGEN DER ANSICHT DER KLAEGERIN - NICHT FÜR JEDEN BETROFFENEN EINEN ANSPRUCH DARAUF , ZU DER PRÜFUNG IN DIE LAGE VERSETZT ZU WERDEN , OB DAS GELTENDE RECHT RICHTIG ANGEWANDT WORDEN IST. DIESE PRÜFUNG FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS , DAS GEGEBENENFALLS ZUR ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN AUFGERUFEN IST.

25 NACH ALLEDEM WAR DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VERPFLICHTET , DER KLAEGERIN AUF DEREN ANTRAG HIN DIE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , AUF DIE DIE FESTLEGUNG DER CIF-PREISE GESTÜTZT WAR.

26 ALLE ANTRAEGE DER KLAEGERIN SIND DAHER ABZUWEISEN.

27 DIE KLAGE IST DEMNACH IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD IN VOLLEM UMFANG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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