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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 64/83
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/166/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 72/166/EWG Art. 2 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER AUSDRUCK ' ' NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 BEZIEHT SICH AUF DIE FÜR DIE PFLICHTVERSICHERUNG MASSGEBLICHEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN DER HAFTPFLICHT , MIT DER MASSGABE , DASS DER FAHRER DES FAHRZEUGS IM ZEITPUNKT DES SCHADENSFALLES ALS DURCH EINE NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN GÜLTIGE VERSICHERUNG GEDECKT GILT.

2.TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VERLIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM SINNE DER RICHTLINIE 72/166 AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR , UNABHÄNGIG DAVON , OB DER ENTZUG DIESER ZULASSUNG DIE UNWIRKSAMKEIT ODER DIE LÖSCHUNG DER REGISTRIERUNG ZUR FOLGE HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - BUREAU CENTRAL FRANCAIS GEGEN FONDS DE GARANTIE AUTOMOBILE ET AUTRES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION, FRANKREICH. - OBLIGATORISCHE VERSICHERUNG FUER KRAFTFAHRZEUGE. - RECHTSSACHE 64/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 22. FEBRUAR 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. APRIL 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 DES RATES VOM 24. APRIL 1972 BETREFFEND DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BEZUEGLICH DER KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND DER KONTROLLE DER ENTSPRECHENDEN VERSICHERUNGSPFLICHT ( ABL. L 103 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM BUREAU CENTRAL FRANCAIS DES SOCIETES D ' ASSURANCE CONTRE LES ACCIDENTS D ' AUTOMOBILE ( BCF ) UND DEM FONDS DE GARANTIE AUTOMOBILE ( FGA ), DER DIE AUFGABE HAT , DIE DURCH NICHT VERSICHERTE FAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHÄDEN , FÜR DIE DAS BCF NICHT AUFKOMMT , ZU DECKEN.

3 DAS BCF IST EINES DER NATIONALEN BÜROS , DIE IM RAHMEN DES SYSTEMS DER INTERNATIONALEN VERSICHERUNGSKARTE ( ' ' GRÜNE KARTE ' ' ) GEGRÜNDET WURDEN. EINE BESONDERHEIT DIESES SYSTEMS BESTEHT DARIN , DASS ES AUF PRIVATRECHTLICHEN VEREINBARUNGEN BERUHT , DIE BILATERAL ZWISCHEN DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS NACH EINER MUSTERVEREINBARUNG , DEM ' ' INTERBÜRO-ABKOMMEN ' ' , GESCHLOSSEN WERDEN. IN DIESEN VEREINBARUNGEN VERPFLICHTET SICH JEDES NATIONALE BÜRO ZUM EINEN , IN SEINEM EIGENEN LAND DIE SCHADENSFÄLLE ZU REGELN , DIE DURCH FAHRZEUGE VERURSACHT WERDEN , WELCHE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUGE LASSEN SIND UND DIE GRÜNE KARTE MIT SICH FÜHREN ; ZUM ANDEREN VERPFLICHTET ES SICH , DEN AUSLÄNDISCHEN BÜROS DIE BETRAEGE ZU ERSTATTEN , DIE DIESE ZUR REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE VERAUSLAGT HABEN , DIE DURCH IN SEINEM EIGENEN LAND VERSICHERTE FAHRZEUGE VERURSACHT WURDEN.

4 AM 18. JULI 1976 KOLLIDIERTE IN DER NÄHE VON FONTVIEILLE ( BOUCHES-DU-RHONE , FRANKREICH ) EIN FAHRZEUG , DAS EIN AMTLICHES DEUTSCHES KENNZEICHEN TRUG , MIT EINEM IN FRANKREICH ZUGELASSENEN FAHRZEUG.

5 DER EIGENTÜMER DES FRANZÖSISCHEN FAHRZEUGS ERHOB VOR DEM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE TARASCON SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN EINEN GEWISSEN HERRN BUCHWIESER , DER SICH NACH DEM UNFALL BEI DER GENDARMERIE ALS EIGENTÜMER DES DEUTSCHEN FAHRZEUGS GEMELDET HATTE , SEITDEM JEDOCH NICHT MEHR AUFFINDBAR WAR , SOWIE GEGEN DAS BCF. DABEI BERIEF ER SICH AUF EIN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 GESCHLOSSENES ÜBEREINKOMMEN VOM 7. OKTOBER 1972.

6 IN DEM VERFAHREN VOR DIESEM GERICHT STELLTE SICH HERAUS , DASS DAS DEUTSCHE FAHRZEUG GESTOHLEN UND FOLGLICH BEI DER ZULASSUNGSSTELLE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GELÖSCHT WORDEN WAR.

7 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BERIEF SICH DAS BCF AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 , WONACH SICH DAS NATIONALE BÜRO NUR ' ' NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ' ' ZUR REGELUNG VON SCHADENSFÄLLEN VERPFLICHTE. DA DAS FRAGLICHE FAHRZEUG GESTOHLEN WORDEN SEI UND DIE HAFTPFLICHT DES NICHT BERECHTIGTEN GEWAHRSAMSINHABERS ODER FAHRERS NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DER VERSICHERUNGSPFLICHT FÜR KRAFTFAHRZEUGE UNTERLIEGE , BRAUCHE DAS BCF DEN EIGENTÜMER DES FRANZÖSISCHEN WAGENS NICHT ZU ENTSCHÄDIGEN.

8 NACHDEM DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE TARASCON DEN FGA DURCH ZWISCHENURTEIL AUFGEFORDERT HATTE , DEM RECHTSSTREIT BEIZUTRETEN , UND DER FGA DIESER AUFFORDERUNG NACHGEKOMMEN WAR , WIES ES MIT URTEIL VOM 9. FEBRUAR 1979 DIE SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DAS BCF UNTER HINWEIS AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 UND AUF DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS UNBEGRÜNDET AB. ES ENTSCHIED WEITERHIN , BEI DEM TRAEGER , DER DEN KLAEGER ZU ENTSCHÄDIGEN HABE , KÖNNE ES SICH NUR UM DEN FGA HANDELN.

9 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DER FGA BERUFUNG EIN. DIE COUR D ' APPEL AIX-EN-PROVENCE ENTSCHIED MIT URTEIL VOM 6. JULI 1981 , FÜR DEN FRAGLICHEN SCHADEN MÜSSE DAS BCF AUFKOMMEN , DA DIE BEZUGNAHME IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 AUF DIE ' ' EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' DIE REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE , DAS HEISST NUR DEN HÖCHSTBETRAG DER OBLIGATORISCHEN VERSICHERUNGSSUMME , DER SEINERZEIT EINE MILLION FF FÜR SACHSCHÄDEN BETRUG , NICHT ABER DIE VERSICHERUNG BETREFFE.

10 AUF DIE KASSATIONSBESCHWERDE DES BCF HAT DIE COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 22. FEBRUAR 1983 DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG FOLGENDE FRAGEN ZU BEANTWORTEN. ' ' WIE IST DER AUSDRUCK , NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ' IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VOM 24. APRIL 1972 ZU VERSTEHEN? KANN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS EIN FAHRZEUG , DAS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , IN DEM ES ZUGELASSEN WAR , AUS DEM VERKEHR GEZOGEN WURDE , IM HINBLICK AUF ARTIKEL 1 NR. 4 DER RICHTLINIE VOM 24. APRIL 1972 SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT NOCH IN DIESEM STAAT HAT?

' '

11 MIT DER RICHTLINIE DES RATES VOM 24. APRIL 1972 WURDE EINE REGELUNG EINGEFÜHRT , DEREN WESENTLICHE MERKMALE IN DEN DREI LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DEUTLICH BESCHRIEBEN WERDEN :

' ' DIE KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE KANN BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IN EINEM MITGLIEDSTAAT HABEN UND DIE IN DAS GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINREISEN , AUF DER GRUNDLAGE EINES ÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DEN SECHS NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS AUFGEHOBEN WERDEN , KRAFT DEREN JEDES NATIONALE BÜRO NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE DECKUNG DER ZU ERSATZANSPRÜCHEN FÜHRENDEN SCHÄDEN GARANTIERT , DIE IN SEINEM GEBIET VON EINEM SOLCHEN VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUG VERURSACHT WORDEN SIND.

DIESES ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE GARANTIE GEHT DAVON AUS , DASS JEDES IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERKEHRENDE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KRAFTFAHRZEUG DURCH EINE VERSICHERUNG GEDECKT IST ; ES IST DAHER GEBOTEN , IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DIE PFLICHT ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DIESER FAHRZEUGE MIT EINER IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT GÜLTIGEN DECKUNG VORZUSEHEN ; DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN KÖNNEN JEDOCH ABWEICHUNGEN FÜR BESTIMMTE PERSONEN UND FAHRZEUGARTEN VORSEHEN.

DAS IN DER RICHTLINIE VORGESEHENE SYSTEM KÖNNTE AUCH AUF FAHRZEUGE ANGEWANDT WERDEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES DRITTLANDES HABEN , FÜR DAS DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DER SECHS MITGLIEDSTAATEN EIN ÄHNLICHES ÜBEREINKOMMEN GESCHLOSSEN HABEN. ' '

12 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VERZICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF EINE KONTROLLE DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HABEN.

13 BEI DER IM VORLIEGENDEN FALLE BETROFFENEN FAHRZEUGART IST UNTER ' ' GEBIET , IN DEM DAS FAHRZEUG SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT HAT ' ' GEMÄSS ARIKEL 1 NR. 4 ' ' DAS GEBIET DES STAATES , IN DEM DAS FAHRZEUG ZUGELASSEN IST ' ' ZU VERSTEHEN.

14 AUFGRUND DIESER RICHTLINIE WURDE AM 16. OKTOBER 1972 EIN ZUSATZABKOMMEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS UNTERZEICHNET.

ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS SIEHT VOR :

' ' A ) WENN EIN KRAFTFAHRZEUG MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM STAAT , DESSEN BÜRO DIESES ABKOMMEN UNTERZEICHNET HAT , IN DAS GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DER EWG EINREIST UND DORT DER FÜR DIESEN STAAT GELTENDEN OBLIGATORISCHEN HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UNTERLIEGT , SO WERDEN DER EIGENTÜMER , DER HALTER UND/ODER DER FAHRER ALS VERSICHERTE IM SINNE DES INTERBÜRO-ABKOMMENS UND ALS INHABER EINER GÜLTIGEN VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG DES BÜROS DES LANDES , IN DEM DAS FAHRZEUG SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT HAT , ANGESEHEN , OB SIE TATSÄCHLICH IM BESITZ EINER SOLCHEN GÜLTIGEN BESCHEINIGUNG SIND ODER NICHT. ' '

ARTIKEL 1 BUCHSTABE E DES INTERBÜRO-ABKOMMENS LAUTET :

' ' UNABHÄNGIG VON IHREM WORTLAUT WIRD DIE POLICE SO BEHANDELT , DASS SIE GENAU DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ GEWÄHRT , DER NACH DEM KRAFTFAHRZEUG-PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ DES LANDES , IN DEM SICH DER UNFALL EREIGNET HAT , VORGESCHRIEBEN IST , UND NICHT MEHR. FÜR DIESEN VERSICHERUNGSSCHUTZ GELTEN DIE VORAUSSETZUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN , DIE IN DER GENANNTEN POLICE AUFGEFÜHRT UND GESETZLICH ZULÄSSIG SIND. ' '

ZUR ERSTEN FRAGE

15 DIE ERSTE FRAGE LÄUFT DARAUF HINAUS , OB DER VERSICHERUNGSSCHUTZ , DEN JEDES NATIONALE BÜRO GEWÄHREN MUSS , ZUM GEGENSTAND HAT , DASS IM GEBIET DES JEWEILIGEN BÜROS VON FAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHTE SCHADENSFÄLLE AUF DER GRUNDLAGE DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG GEREGELT WERDEN , DIE IN DEM STAAT GELTEN , IN WELCHEM DAS BÜRO SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , ODER OB DIESE SCHADENSREGELUNG AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ERFOLGT , DER ZUFOLGE DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES VORGESEHENEN FÄLLE DES AUSSCHLUSSES VON DER VERSICHERUNG UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN.

16 DAS BCF , DER FGA UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG TRAGEN VOR , MIT DER RICHTLINIE WERDE DER ZWECK VERFOLGT , FAHRZEUGEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT VERSICHERT SEIEN , DEN FREIEN VERKEHR IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU ERMÖGLICHEN. DAS BÜRO DES STAATES , IN DEM SICH DER UNFALL EREIGNET HABE , MÜSSE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER HAFTPFLICHTGRENZEN DAS FAHRZEUG ALS GEGEN JEDEN MÖGLICHEN UNFALL VERSICHERT BEHANDELN , WENN FÜR DIESE FAHRZEUGART IN DIESEM STAAT EINE PFLICHTVERSICHERUNG BESTEHE. EIN ANTRAG AUF REGELUNG EINES SCHADENSFALLES DÜRFE NICHT AUFGRUND BESONDERER , IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENER SPEZIFISCHER AUSNAHMEN VON DER PFLICHTVERSICHERUNG ZURÜCKGEWIESEN WERDEN. DAS MIT DER SCHADENSREGELUNG BETRAUTE BÜRO ZAHLE UND LASSE SICH DEN ENTSPRECHENDEN BETRAG IN DEM STAAT , IN WELCHEM DAS FAHRZEUG SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT HABE , ENTWEDER VON DEM ENTSPRECHENDEN BÜRO , WENN DAS FAHRZEUG VERSICHERT SEI , ODER VON DEM GARANTIEFONDS , WENN ES NICHT VERSICHERT SEI , ERSTATTEN.

17 VOR DEM GERICHTSHOF HAT DAS BCF EINE ANDERE RECHTSANSICHT VERTRETEN ALS VOR DEM NATIONALEN GERICHT. ES ERKLÄRT , IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS VOR SEINEN NATIONALEN GERICHTEN MÜSSE DAS BÜRO DES LANDES , IN DEM DER SCHADENSFALL EINGETRETEN SEI , DIE AUFFASSUNG VORTRAGEN , DIE DAS NATIONALE BÜRO DES HERKUNFTSLANDES DES FAHRZEUGS VERTRETE , FÜR DESSEN RECHNUNG ES TÄTIG SEI. WERDE JEDOCH DER GERICHTSHOF UM AUSLEGUNG GEBETEN , SO DÜRFE ES EINEN UNPARTEIISCHEN STANDPUNKT EINNEHMEN UND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IM INTERESSE DERJENIGEN ARGUMENTIEREN , DIE DURCH EIN IN EINEM MITGLIED- ODER BEITRITTSSTAAT - ORDNUNGSGEMÄSS ODER NICHT - ZUGELASSENES FAHRZEUG , GLEICHGÜLTIG , OB ES GESTOHLEN SEI ODER NICHT , GESCHÄDIGT WORDEN SEIEN.

18 IN JEDEM MITGLIEDSTAAT GEBE ES EIN NATIONALES BÜRO UND EINEN GARANTIEFONDS. WAS VON LAND ZU LAND IN GLEICHER WEISE GELTE , DAS SEI DIE GARANTIE EINES VOLLSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSSCHUTZES , DIE AUF GEMEINSAME UND ERGÄNZENDE VERPFLICHTUNGEN DER VERSICHERER UND DES GARANTIEFONDS ZURÜCKGEHE. WENN NÄMLICH IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BEHANDELNDEN BÜROS ( DES BÜROS DES LANDES , IN DEM DER SCHADENSFALL EINGETRETEN SEI ) BESTIMMTE AUSSCHLUSSKLAUSELN VORGESEHEN SEIEN , TRETE BEI DEREN ANWENDUNG DER GARANTIEFONDS DES STANDORTLANDES AN DIE STELLE DES VERSICHERERS. DIE VERBINDUNG ZWISCHEN GARANTIEVERPFLICHTUNG DES VERSICHERERS UND GARANTIEVERPFLICHTUNG DES GARANTIEFONDS SEI IN JEDER GESETZGEBUNG ANZUTREFFEN UND BILDE EINE EINHEIT , DIE DEM GESCHÄDIGTEN IN ALLEN FÄLLEN EINEN SCHUTZ GEWÄHRLEISTE. DAS SYSTEM SEI SO ANGELEGT , DASS DAS NATIONALE BÜRO DES STANDORTLANDES EINES FAHRZEUGS ALLE VON DIESEM FAHRZEUG IM AUSLAND VERURSACHTEN SCHÄDEN DECKE UND SEINEN GARANTIEFONDS IN REGRESS NEHME , WENN KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ BESTEHE. ES SEI NICHT SACHE DES BEHANDELNDEN BÜROS , DIESE ART VON SCHLICHTUNG ZU ÜBERNEHMEN. DA DIE RICHTLINIE EINE UNWIDERLEGLICHE VERMUTUNG FÜR DAS BESTEHEN EINER VERSICHERUNG AUFSTELLE , LASSE SIE NUR DIESE AUSLEGUNG ZU.

19 IN ARTIKEL 4 DES DEM RAT VOM 24. JUNI 1970 VORGELEGTEN RICHTLINIENVORSCHLAGS ( ABL. C 105 , S. 14 ) SEI VORGESEHEN GEWESEN , DASS JEDER STAAT FÜR DEN FALL DER NICHTVERSICHERUNG EINE STELLE MIT DER ENDGÜLTIGEN REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE BEAUFTRAGE , DIE IM AUSLAND DURCH IN DIESEM STAAT ZUGELASSENE FAHRZEUGE VERURSACHT WÜRDEN. IN DER FOLGE SEIEN , OHNE DASS SICH DIE LÖSUNG IN DER PRAXIS GEÄNDERT HABE , JEDER HINWEIS AUF EINE MIT DER REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE BETRAUTE STELLE DES HERKUNFTSLANDES UND DAMIT AUCH ARTIKEL 4 DES VORSCHLAGS GESTRICHEN WORDEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HABE NÄMLICH ARTIKEL 4 , DES VORSCHLAGS GESTRICHEN WORDEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HABE NÄMLICH ARTIKEL 4 , DER DIE ERWÄHNTE STELLE NICHT NÄHER DEFINIERE , FÜR UNANGEBRACHT GEHALTEN , DA DEREN AUFNAHME IN DAS SYSTEM DAS FUNKTIONIEREN DER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN BÜROS HÄTTE IN FRAGE STELLEN KÖNNEN.

20 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS HABE EBENFALLS ANGEREGT , ARTIKEL 4 DES VORSCHLAGS ZU STREICHEN , UM JEDEN HINWEIS AUF DAS EINGREIFEN DES GARANTIEFONDS ZU VERMEIDEN. DER AUSSCHUSS HABE SEINEN STANDPUNKT WIE FOLGT ERLÄUTERT :

' ' AUF ALLE FÄLLE BIETEN DIE ÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DIE GARANTIE , DASS DER SCHADENSERSATZ FÜR DIE UNFALLOPFER VON DEM NATIONALEN BÜRO DES LANDES ÜBERNOMMEN WIRD , IN DEM SICH DER UNFALL EREIGNETE. DAS NATIONALE BÜRO DES UNFALLANDES LÄSST SICH VON DEM NATIONALEN BÜRO DES MITGLIEDSTAATS , AUS DEM DER UNFALLVERANTWORTLICHE STAMMT , SEINE AUSLAGEN VERGÜTEN.

IM FALL DER NICHTVERSICHERUNG BLEIBT ES DEM LETZTGENANNTEN VERSICHERUNGSBÜRO ÜBERLASSEN , NÖTIGENFALLS DIE ENTSPRECHENDEN MODALITÄTEN ZU FINDEN , UM SICH SEINE AUSLAGEN ZURÜCKERSTATTEN ZU LASSEN. ' '

21 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT GELTEND , DAS DURCH DIE RICHTLINIE GESCHAFFENE SYSTEM BERUHE AUF DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP , WONACH EIN LAND , DAS DIE EINREISE SEINER EIGENEN FAHRZEUGE IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT OHNE KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE WOLLE , DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FOLGEN , INSBESONDERE DIE SCHADENSFOLGEN , TRAGEN MÜSSE , FÜR DIE FAHRZEUGE MIT SEINEM KENNZEICHEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MÖGLICHERWEISE VERANTWORTLICH SEIEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE MANGELS EINER VERSICHERUNG NICHT FÜR DEN VERKEHR ZUGELASSEN SEIEN. ALS AUSGLEICH FÜR DIE VERPFLICHTUNG DES EINREISESTAATS , SICH EINER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE ZU ENTHALTEN , HABE DIE RICHTLINIE DEN STANDORTSTAATEN ZWEI DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT. ERSTENS MÜSSTEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ' ' ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ( GETROFFEN WERDEN ), UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE HAFTPFLICHT BEI FAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IM INLAND DURCH EINE VERSICHERUNG GEDECKT IST ' ' UND DASS ' ' DER VERSICHERUNGSVERTRAG ÜBERDIES... DIE IM GEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESER STAATEN VERURSACHTEN SCHÄDEN ( DECKT ) ' '. ZWEITENS MÜSSE EIN MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ARTIKEL 4 , WENN ER IN DEN DURCH ARTIKEL 4 BUCHSTABE A GEZOGENEN GRENZEN VON ARTIKEL 3 ABWEICHEN WOLLE , ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE SCHÄDEN , DIE DURCH NICHT DER VERSICHERUNGSPFLICHT UNTERLIEGENDE FAHRZEUGE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERURSACHT WORDEN SEIEN , ERSETZT WÜRDEN.

22 DIE VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG SEI DEN FRANZÖSISCHEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS EINGREIFEN DES GARANTIEFONDS , ZUGRUNDE GELEGT WORDEN. DAS GESETZ VOM 21. DEZEMBER 1972 ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN DAS FRANZÖSISCHE RECHT HABE DIE ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DIESES FONDS AUSGEDEHNT , DAMIT ER FÜR DIE VON EINEM IN FRANKREICH ZUGELASSENEN , NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUG IM AUSLAND VERURSACHTEN UNFALLSCHÄDEN AUFKOMMEN KÖNNE , WENN DIESE SCHÄDEN ZUVOR VON DEM NATIONALEN BÜRO DES UNFALLSTAATS ERSETZT WORDEN SEIEN. DAFÜR SEI DER GARANTIEFONDS DAVON BEFREIT WORDEN , FÜR DIE FOLGEN VON UNFÄLLEN AUFZUKOMMEN , DIE IN FRANKREICH DURCH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZUGELASSENE , NICHT VERSICHERTE FAHRZEUGE VERURSACHT WORDEN SEIEN.

23 DIE ITALIENISCHE UND DIE BRITISCHE REGIERUNG SOWIE DIE KOMMISSION SIND DER ANSICHT , DIE RICHTLINIE MÜSSE DAHIN GEHEND AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE ANSPRÜCHE AUF ERSATZ VON SCHÄDEN , DIE DURCH FAHRZEUGE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERURSACHT WORDEN SEIEN , SO BEHANDELT WERDEN MÜSSTEN , ALS SEIEN DIESE FAHRZEUGE IM STAAT DES MIT DER SCHADENSREGULIERUNG BETRAUTEN BÜROS DURCH EINE PFLICHTVERSICHERUNG GEDECKT. DIESE AUSLEGUNG STEHE AUCH IM EINKLANG MIT DEM BEREITS ERWÄHNTEN INTERBÜRO- SOWIE DEM ZUSATZABKOMMEN.

24 DAZU IST FOLGENDES ZU BEMERKEN : AUS DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE GEHT HERVOR , DASS DIE AUFHEBUNG DER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE NUR AUF DER GRUNDLAGE EINES ÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS VORGESEHEN IST , KRAFT DEREN JEDES NATIONALE BÜRO NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE DECKUNG DER ZU ERSATZANSPRÜCHEN FÜHRENDEN SCHÄDEN GARANTIERT , DIE IN SEINEM GEBIET VON VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHT WORDEN SIND.

25 IM EINKLANG MIT DIESER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG BESTIMMT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE , DASS DIE EINSCHLAEGIGEN RICHTLINIENVORSCHRIFTEN WIRKSAM WERDEN ,

' ' - SOBALD ZWISCHEN DEN SECHS NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS EIN ÜBEREINKOMMEN GESCHLOSSEN WORDEN IST , WONACH SICH JEDES NATIONALE BÜRO NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ZUR REGELUNG VON SCHADENSFÄLLEN VERPFLICHTET , DIE SICH IN SEINEM GEBIET EREIGNEN UND DURCH DEN VERKEHR VON VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUGEN VERURSACHT WERDEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HABEN ' '.

26 DIE RICHTLINIE WIRKT SICH ALSO DAHIN GEHEND AUS , DASS JEDES FAHRZEUG , DAS SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HAT , EINEM FAHRZEUG GLEICHGESTELLT WIRD , DAS NACH MASSGABE DER IM ZEITPUNKT DES SCHADENSFALLES GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DEM SICH DER SCHADENSFALL EREIGNET HAT , ORDNUNGSGEMÄSS VERSICHERT IST. DIE TAT SACHE , DASS DIE RICHTLINIE DIESE FOLGE FÜR ' ' VERSICHERTE ODER NICHT VERSICHERTE ' ' FAHRZEUGE VORSIEHT , MACHT DEUTLICH , DASS AN DER GRENZE NICHT DIE GELTUNG DER VERSICHERUNG FÜR DIE PERSON KONTROLLIERT WERDEN DARF , DIE IM ZEITPUNKT DES GRENZUEBERTRITTS , GESCHWEIGE DENN WÄHREND DES AUFENTHALTS IM INLAND , FÜR DAS FAHRZEUG VERANTWORTLICH IST.

27 IN DER ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE HEISST ES , DAS GARANTIEUEBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN BÜROS GEHE DAVON AUS , DASS JEDES IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERKEHRENDE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KRAFTFAHRZEUG DURCH EINE VERSICHERUNG GEDECKT SEI. IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEM LEITGEDANKEN SIEHT DIE RICHTLINIE NICHT DEN EINTRITT DER VERSCHIEDENEN GARANTIEFONDS , SONDERN LEDIGLICH DES NATIONALEN BÜROS EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS VOR. DIESES BÜRO MUSS FÜR DIE SCHÄDEN AUFKOMMEN UND SICH DANN WEGEN DER ERSTATTUNG SEINER AUSLAGEN AN DAS BÜRO DES ZULASSUNGSSTAATS WENDEN. IM FALL DER NICHTVERSICHERUNG KANN SICH DAS BÜRO DES STANDORTSTAATS SEINERSEITS AN DEN GARANTIEFONDS DIESES STAATES WENDEN.

28 DARAUS FOLGT , DASS SICH DAS NATIONALE BÜRO DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER SCHADENSFALL EINGETRETEN IST , IN BEZUG AUF JEDES FAHRZEUG , FÜR DAS DIE RICHTLINIE GILT , ZUR REGELUNG DER SCHADENSFÄLLE VERPFLICHTET , DIE DURCH DIE PFLICHTVERSICHERUNG DIESES LANDES GEDECKT SEIN MÜSSEN , UND ZWAR IN DEN GRENZEN UND NACH DEN VORAUSSETZUNGEN DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB DER FAHRER DURCH EINE VERSICHERUNG GEDECKT IST.

29 NACH ALLEDEM LÄSST SICH DIE ERSTE VORLAGEFRAGE DAHIN GEHEND BEANTWORTEN , DASS DER AUSDRUCK ' ' NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 AUF DIE FÜR DIE PFLICHTVERSICHERUNG MASSGEBLICHEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN DER HAFTPFLICHT BEZIEHT , MIT DER MASSGABE , DASS DER FAHRER DES FAHRZEUGS IM ZEITPUNKT DES SCHADENSFALLES ALS DURCH EINE NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN GÜLTIGE VERSICHERUNG GEDECKT GILT.

ZUR ZWEITEN FRAGE

30 AUS DEN GRÜNDEN , DIE DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 344/82 ( GAMBETTA ) DARGELEGT HAT , IST DIE ZWEITE VORLAGEFRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VER LIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM SINNE DER GENANNTEN RICHTLINIE AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR , UNABHÄNGIG DAVON , OB DER ENTZUG DIESER ZULASSUNG DIE UNWIRKSAMKEIT ODER DIE LÖSCHUNG DER REGISTRIERUNG ZUR FOLGE HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 22. FEBRUAR 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DER AUSDRUCK ' ' NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 72/166 DES RATES VOM 24. APRIL 1972 ( ABL. L 103 , S. 1 ) BEZIEHT SICH AUF DIE FÜR DIE PFLICHTVERSICHERUNG MASSGEBLICHEN GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN DER HAFTPFLICHT , MIT DER MASSGABE , DASS DER FAHRER DES FAHRZEUGS IM ZEITPUNKT DES SCHADENSFALLES ALS DURCH EINE NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN GÜLTIGE VERSICHERUNG GEDECKT GILT.

2.TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VERLIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM SINNE DER GENANNTEN RICHTLINIE AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR , UNABHÄNGIG DAVON , OB DER ENTZUG DIESER ZULASSUNG DIE UNWIRKSAMKEIT ODER DIE LÖSCHUNG DER REGISTRIERUNG ZUR FOLGE HAT.

Ende der Entscheidung

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