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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.1986
Aktenzeichen: 64/86 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 4 | |
Beamtenstatut Art. 25 | |
Verfahrensordnung Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 14. MAERZ 1986. - GIOVANNI SERGIO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE 64/86 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER ANTRAGSTELLER , BEAMTER DER KOMMISSION IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 2 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6. MÄRZ 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , IM HAUPTSACHEVERFAHREN KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' VOM 12. DEZEMBER 1985 UND INFOLGEDESSEN ZULASSUNG ZU DEN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN IM RAHMEN DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS KOM/A/8/84 AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN , DIE AM 17. MÄRZ 1986 BEGINNEN.
2 MIT SEINEM AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GERICHTETEN ANTRAG VOM GLEICHEN TAG BEGEHRT DER ANTRAGSTELLER GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSATZ 4 DES BEAMTENSTATUTS DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG UND SEINE VORLÄUFIGE ZULASSUNG ZU DEN GENANNTEN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN.
3 DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST DER KOMMISSION ZUGESTELLT WORDEN ; DIESE HAT EINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN. DA DIE SCHRIFTSÄTZE SÄMTLICHE ANGABEN ENTHALTEN , DIE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG ERFORDERLICH SIND , ERSCHIEN EINE MÜNDLICHE ANHÖRUNG DER PARTEIEN NICHT NOTWENDIG.
4 DER ANTRAGSTELLER , BEAMTER DER KOMMISSION SEIT DEM 9. DEZEMBER 1967 , REICHTE IM JUNI 1984 SEINE BEWERBUNG FÜR DAS INTERNE AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/8/84 AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ZUR BILDUNG EINER EINSTEL LUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN ( LAUFBAHN A 7/6 ) EIN. NACHDEM ER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WORDEN WAR , WURDE IHM MIT SCHREIBEN DES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' VOM 12. DEZEMBER 1985 MITGETEILT , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SICH NICHT IN DER LAGE GESEHEN HABE , IHN ZUM FOLGENDEN VERFAHRENSABSCHNITT , DEN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN , ZUZULASSEN. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE NÄMLICH EINE GESAMTBEURTEILUNG JEDES EINZELNEN KANDIDATEN VORGENOMMEN UND AUFGRUND EINER ABWAEGUNG DIEJENIGEN BEWERBER AUSGEWÄHLT , DEREN BEFÄHIGUNG AM HÖCHSTEN EINGESCHÄTZT WORDEN SEI.
5 DER ANTRAGSTELLER VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIESE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET UND VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 25 DES BEAMTENSTATUTS SOWIE GEGEN DIE ARTIKEL 1 UND 5 DES ANHANGS III ZUM STATUT. ER HAT DESHALB KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN ERHOBEN UND DEN VORLIEGENDEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINGEREICHT.
6 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG MUSS DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT. FERNER HAT ER DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
7 HIERZU BEZIEHT SICH DER ANTRAGSTELLER AUF DIE IN DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN ERHOBENEN RÜGEN UND MACHT GELTEND , DIE DRINGLICHKEIT IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNG ERGEBE SICH DARAUS , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEABSICHTIGE , AB 17. MÄRZ 1986 EINEN THEORETISCHEN FORTBILDUNGSKURS UND EIN PRAKTIKUM ZU VERANSTALTEN , AN DENEN ALLE GELADENEN BEWERBER TEILZUNEHMEN HÄTTEN. AM ENDE DES PROGRAMMS MÜSSE JEDER BEWERBER EINEN BERICHT ÜBER DAS PRAKTIKUM UND DIE VON IHM BESUCHTEN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN EINREICHEN , DER GRUNDLAGE DES GESPRÄCHS MIT DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEI. DEM ANTRAGSTELLER DEN BESUCH DIESER FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN ZU VERWEHREN LAUFE DARAUF HINAUS , IHM DIE TEILNAHME AN DER IN DER AUSSCHREIBUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN VORGESEHENEN MÜNDLICHEN PRÜFUNG ZU VERWEHREN.
8 DIE KOMMISSION BEANTRAGT IN IHRER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME , DEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZURÜCKZUWEISEN. SIE TRAEGT HIERZU VOR , DER ANTRAGSTELLER ERLEIDE KEINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN , WENN DAS URTEIL IM HAUPTSACHEVERFAHREN ZU EINEM ZEITPUNKT ERGEHE , ZU DEM DIE THEORETISCHE FORTBILDUNG UND DAS PRAKTIKUM BEENDET SEIEN. WENN DER GERICHTSHOF NÄMLICH DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN STATTGEBE UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFHEBE , SEI DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , DAS AUSWAHLVERFAHREN FÜR DEN ANTRAGSTELLER WIEDERZUERÖFFNEN , UND DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS MÜSSE SEINE TÄTIGKEIT IN SEINEM FALLE WIEDERAUFNEHMEN , UM DIESEM URTEIL NACHZUKOMMEN. AUSSERDEM SEI ES NICHT MÖGLICH , IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINE MASSNAHME ZU ERLASSEN , DIE ZUR ERLEDIGUNG DES RECHTSSTREITS IN DER HAUPTSACHE FÜHREN WÜRDE.
9 IM HINBLICK AUF DAS MIT DEM VORLIEGENDEN ANTRAG AUFGEWORFENE PROBLEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DEM ANTRAGSTELLER , WIE AUS DER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION HERVORGEHT , KEIN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT , WENN DAS URTEIL ZUR HAUPTSACHE NACH BEENDIGUNG DER FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN ERGEHT ; DENN DIE KOMMISSION HAT SICH BEREIT ERKLÄRT , DAS AUSWAHLVERFAHREN FÜR DEN ANTRAGSTELLER WIEDERZUERÖFFNEN , FALLS ER IN DER HAUPTSACHE OBSIEGT. DER ANTRAGSTELLER HAT SOMIT DIE UMSTÄNDE , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT EINES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERGEBEN SOLL , NICHT HINREICHEND DARGETAN.
10 NACH ALLDEM IST DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZURÜCKZUWEISEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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