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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.04.1988
Aktenzeichen: 64/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 ist dahin auszulegen, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor nach dem Agrarwechselkurs zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erste Verarbeitung des Getreides durchgeführt wird, da der Verarbeiter die Abgabe unabhängig vom Ursprung des Getreides an die zuständige Stelle dieses Staates zahlen muß.

2. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 in der durch die Verordnung Nr. 1579/86 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 ist dahin auszulegen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, die Mitverantwortungsabgabe vollständig auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 19. APRIL 1988. - NV VERSELE-LAGA UND ANDERE GEGEN NV ROBEGRA UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VREDEGERECHT VAN HET TWEEDE KANTON DER STAD ANTWERPEN. - MITVERANTWORTUNGSABGABE IM GETREIDESEKTOR. - RECHTSSACHE 64/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vredegerecht des zweiten Kantons der Stadt Antwerpen hat mit Urteil vom 22. Januar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der NV Versele-Laga, einem Getreideverarbeitungsunternehmen mit Sitz in Deinze ( Belgien ), gegen die NV Robegra, Antwerpen. Erstere kaufte bei letzterer 540 t Weizen aus dem Vereinigten Königreich zum Gesamtpreis von 4 526 765 BFR. Sie zog von diesem Preis 115 412 BFR als Mitverantwortungsabgabe ab. Dieser Betrag entspricht der nach dem grünen Kurs des Pfund Sterling berechneten und zu dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden offiziellen Wechselkurs in belgische Franken umgerechneten Abgabe.

3 Nach Verarbeitung des gekauften Getreides wurde von der NV Versele-Laga eine Abgabe in Höhe von 136 172 BFR erhoben. Dieser Betrag ergab sich aus der Anwendung des grünen Kurses des belgischen Frankens bei der Umrechnung der Abgabe in die innerstaatliche Währung. Als sich die NV Robegra weigerte, den Differenzbetrag zwischen dieser Summe und dem schon vom Kaufpreis abgezogenen Betrag in Höhe von 20 760 BFR zu übernehmen, erhob die NV Versele-Laga bei dem bezeichneten Vredegerecht eine Klage mit dem Antrag, die NV Robegra zur Zahlung von 20 760 BFR nebst Zinsen zu verurteilen.

4 Da die Entscheidung des Rechtsstreits seiner Ansicht nach von der Auslegung und der Gültigkeit der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung abhängt, hat das Vredegerecht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Welcher Agrarwechselkurs ist bei der Berechnung der Mitverantwortungsabgabe anzuwenden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 von den eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung vornehmenden Betrieben zu entrichten ist?

2 ) Muß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 für den Fall, daß der Agrarwechselkurs für die Währung des Landes, in dem die eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung vornehmenden Betriebe niedergelassen sind, anzuwenden ist und nicht der Kurs des Landes, in dem der Getreideerzeuger seinen Sitz hat, so ausgelegt werden, daß die gesamte Mitverantwortungsabgabe von diesen Verarbeitungsbetrieben auf ihren Lieferanten abgewälzt werden kann?

3 ) Ist das System der Mitverantwortungsabgabe, zu dem die Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 die Durchführungsbestimmungen enthält, im Falle der Verneinung der zweiten Frage gültig?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Mit der ersten Frage will das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( ABl. L 173, S. 65 ) dahin auszulegen ist, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor nach dem Agrarwechselkurs zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erste Verarbeitung des Getreides durchgeführt wird, oder aber nach dem Agrarwechselkurs, der im Mitgliedstaat des Ursprungs des Getreides anwendbar ist.

7 Nach Ansicht der NV Versele-Laga und ihrer Streithelfer im Ausgangsverfahren ist der anwendbare Umrechnungskurs der grüne Kurs der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Getreideerzeuger niedergelassen ist, also des Mitgliedstaats des Ursprungs des Getreides. In der Praxis entspreche nämlich der dem Erzeuger abgezogene Betrag immer der zum grünen Kurs der Währung dieses Mitgliedstaats umgerechneten Abgabe. Deshalb könne der vom Verarbeiter zu entrichtende Betrag nur dadurch an den dem Erzeuger abgezogenen Betrag angeglichen werden, daß die Abgabe nach diesem Kurs berechnet werde.

8 Die italienische Regierung und die Kommission führen hingegen aus, daß die mit der Mitverantwortungsabgabe verbundene Schuld in dem Mitgliedstaat entstehe, in dem der Getreideverarbeiter niedergelassen sei, und daß infolgedessen der Betrag der Abgabe nach dem in diesem Staat geltenden Agrarwechselkurs zu berechnen sei.

9 Dieser Ansicht ist zu folgen. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 sieht vor : "Die Abgabe ist von den Wirtschaftsbeteiligten zu entrichten, die eine Verarbeitung... vornehmen. Sie wird... an die von jedem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmte zuständige Stelle gezahlt." Da somit der Getreideverarbeiter die Mitverantwortungsabgabe unabhängig vom Ursprung des Getreides der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats schuldet, in dem der Verarbeitungsvorgang stattfindet, muß der zu entrichtende Betrag zum grünen Kurs der Währung dieses Mitgliedstaats in diese Währung umgerechnet werden.

10 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor nach dem Agrarwechselkurs zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erste Verarbeitung des Getreides durchgeführt wird.

Zur zweiten Frage

11 Mit der zweiten Frage will das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in der durch die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 ( ABl. L 139, S. 29 ) geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, die Mitverantwortungsabgabe vollständig auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

12 Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind sich darin einig, daß der Mitverantwortungsgrundsatz selbst, der darin besteht, die Erzeuger an den durch ihre Überproduktion verursachten Kosten zu beteiligen, verlangt, daß die abgabenpflichtigen Verarbeiter die gesamte entrichtete Abgabe auf die Erzeuger abwälzen und dabei zu diesem Zweck denselben Umrechnungskurs anwenden, wie er für die Erhebung der Abgabe gilt.

13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 in der geänderten Fassung "die Abgabe... von dem Erzeuger zu tragen" ist. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 bestimmt ferner : "Die Marktbeteiligten, die Arbeitsgänge... verrichten, wälzen die Mitverantwortungsabgabe auf ihren Lieferanten ab. Eine Abwälzung erfolgt auch bei jeder vorangehenden Transaktion bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger."

14 Sowohl der Wortlaut dieser Bestimmungen als auch ihr Zweck, der darin besteht, die Neutralität der Belastung gegenüber den Getreideverarbeitern zu gewährleisten, verlangen die Auslegung, daß die Abgabe vollständig abgewälzt werden muß. Der auf den Lieferanten abzuwälzende Betrag entspricht dem vom Getreideverarbeiter geschuldeten Betrag, der nach den in der Antwort auf die erste Frage entwickelten Kriterien berechnet wird.

15 Deshalb ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 in der durch die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, die Mitverantwortungsabgabe vollständig auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

Zur dritten Frage

16 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage bedarf die dritte Frage keiner Antwort.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm vom Vredegerecht des zweiten Kantons der Stadt Antwerpen mit Urteil vom 22. Januar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 ist dahin auszulegen, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor nach dem Agrarwechselkurs zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erste Verarbeitung des Getreides durchgeführt wird.

2 ) Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 in der durch die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 ist dahin auszulegen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, die Mitverantwortungsabgabe vollständig auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

Ende der Entscheidung

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