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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1975
Aktenzeichen: 65-74
Rechtsgebiete: EAGV
Vorschriften:
EAGV Art. 152 |
1. ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG IST DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN SIND, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFT FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.
2. EIN ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BEAMTEN ODER SONSTIGE BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN KANN NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG EINES STAATLICHEN GERICHTS BEGRÜNDET WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAERZ 1975. - PORRINI UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND COMONT S.P.A. UND BELLINTANI UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND CEMI S.P.A. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE DEL LAVORO, VARESE. - RECHTSSACHE 65-74.
Entscheidungsgründe:
1/4 DER ARBEITSRICHTER BEIM TRIBUNALE VARESE ERSUCHT MIT URTEIL VOM 18. MÄRZ 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM DARAUFFOLGENDEN 12. SEPTEMBER, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 152 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EAG UND DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG AUF PERSONEN, DIE WEDER BEAMTE NOCH BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND. DIE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN, IN DENEN BESCHÄFTIGTE ÖRTLICHER INSTANDHALTUNGS - UND REINIGUNGSUNTERNEHMEN, DIE MIT DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE WERKVERTRAEGE GESCHLOSSEN HABEN, DIE FESTSTELLUNG BEGEHREN, BEAMTE ODER ATOMANLAGENBEDIENSTETE ZU SEIN. DIESE ARBEITNEHMER, DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS, WENDEN SICH AUSWEISLICH DES VORLAGEURTEILS DAGEGEN, DASS SIE ÜBER VIELE JAHRE HINWEG NICHT GENAUSO BEHANDELT WORDEN SEIEN WIE DAS UNMITTELBAR IM DIENST DER GEMEINSCHAFT STEHENDE PERSONAL, OBWOHL SIE DIE GLEICHEN AUFGABEN WAHRGENOMMEN HÄTTEN, UND BEANTRAGEN, RÜCKWIRKEND SEIT AUFNAHME IHRER TÄTIGKEIT ALS BEAMTE DER BESOLDUNGSGRUPPE C3 ODER C2 ODER ALS ATOMANLAGENBEDIENSTETE DER KLASSE A GRUPPE 2 STUFE 3 ANERKANNT ZU WERDEN. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS TRITT DIESEM ANTRAG MIT DEM EINWAND ENTGEGEN, DIE STAATLICHE GERICHTSBARKEIT SEI NICHT GEGEBEN, VIELMEHR SEI DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG; ÜBERDIES ERFORDERE EINE EINSTELLUNG ALS BEAMTER STETS EINE ERNENNUNG, DIE NICHT DURCH EINEN RICHTERSPRUCH ERSETZT WERDEN KÖNNE.
5 DIESER SACHVERHALT BILDET DIE GRUNDLAGE FÜR DIE ERSTE FRAGE, OB ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUCH STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PERSONEN GEHÖREN, DIE NICHT BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFT SIND, DIESE EIGENSCHAFT ABER FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.
6/11 DER ERWÄHNTE ARTIKEL LAUTET : " DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. " " BEAMTER " IM SINNE DES " STATUTS " IST, WER NACH DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ERNANNT WORDEN IST. DIE " BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN " GELTEN ZUM EINEN FÜR " BEDIENSTETE AUF ZEIT " UND " HILFSKRÄFTE ", DIE RECHTLICH DEN BEAMTEN GLEICHGESTELLT WERDEN, UND ZUM ANDEREN FÜR " ÖRTLICHE BEDIENSTETE " ( TITEL IV ), DEREN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ( ART. 79, BUCHSTABE A, B UND C ) " AUF DER GRUNDLAGE DER VORSCHRIFTEN UND GEPFLOGENHEITEN FESTGELEGT ( WERDEN ), DIE AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG DES BEDIENSTETEN BESTEHEN ". AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DES TITELS VII DES STATUTS IST DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITIGKEITEN IN BEAMTENSACHEN ZUSTÄNDIG. GEMÄSS ARTIKEL 46, 73, 83 UND 97 DER " BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN " FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS VII DES STATUTS AUF DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN ENTSPRECHENDE ANWENDUNG. DA DIE ARBEITSBEDINGUNGEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN DURCH DAS STATUT UND DIE " BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN " GEREGELT WERDEN, IST FÜR DARAUS ERWACHSENDE RECHTSSTREITIGKEITEN NACH ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG AUSSCHLIESSLICH DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG, WÄHREND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN, DIE SICH NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMEN, ZUM GEGENSTAND EINER KLAGE VOR EINEM STAATLICHEN GERICHT GEMACHT WERDEN KÖNNEN.
12/13 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DAS NATIONALE GERICHT HINSICHTLICH DES ANTRAGS DER KLAEGER, IHNEN DEN STATUS VON ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN ZUZUERKENNEN, BEREITS VON SEINER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO DASS DAS AN DEN GERICHTSHOF GERICHTETE AUSLEGUNGSERSUCHEN NUR MEHR DEN ANTRAG DER KLAEGER BETRIFFT, RECHTLICH SO GESTELLT ZU WERDEN, ALS SEIEN SIE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN. DA BEI DIESER SACHVERHALTSGESTALTUNG EINE RECHTSPOSITION IN FRAGE STEHT, DIE DAS STATUT VERLEIHT, IST ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN SIND, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFT FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.
14 DIE NÄCHSTE FRAGE LAUTET, OB DEM ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN IMMER UNABDINGBAR EINE ERNENNUNG ZUGRUNDE LIEGEN MUSS ODER OB AN DEREN STELLE AUCH EIN RICHTERSPRUCH TRETEN KANN, DER DAS TATSÄCHLICHE BESTEHEN EINES BESTIMMTEN ARBEITSVERHÄLTNISSES FESTSTELLT.
15 ANGESICHTS DER AUF DIE ERSTE FRAGE ERTEILTEN ANTWORT IST FESTZUSTELLEN, DASS EIN ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG EINES STAATLICHEN GERICHTS BEGRÜNDET WERDEN KANN.
16 MIT DER ANTWORT AUF DIE VORSTEHENDE FRAGE ERÜBRIGT SICH EINE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE.
Kostenentscheidung:
17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ARBEITSRICHTER DES TRIBUNALE VARESE GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 18. MÄRZ 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG IST DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN SIND, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFT FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.
2. EIN ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN KANN NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG EINES STAATLICHEN GERICHTS BEGRÜNDET WERDEN.
Ende der Entscheidung
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