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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.1982
Aktenzeichen: 65/81
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 1612/68
Vorschriften:
EWGVtr Art. 7 Abs. 1 | |
EWGVtr Art. 177 | |
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2 |
1. WENN DER GERICHTSHOF VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGERUFEN WORDEN IST , SO IST ER NACH DIESER VORSCHRIFT FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZUSTÄNDIG , OHNE DASS ER ZUVOR PRÜFEN MÜSSTE , OB DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT.
2. AUS DER VERORDNUNG NR. 1612/68 UND AUS DEM ANGESTREBTEN ZIEL ERGIBT SICH , DASS ES SICH BEI DEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DIESE VERORDNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT , UM ALLE DIEJENIGEN HANDELT , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN AR BEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN.
3. UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 FALLEN NICHT NUR AUFGRUND EINES RECHTSANSPRUCHS GEWÄHRTE VORTEILE , SONDERN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN , DIE AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHT WERDEN.
4. ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN. DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1982. - FRANCESCO REINA UND LETIZIA REINA GEGEN LANDESKREDITBANK BADEN-WUERTTEMBERG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART). - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - SOZIALE VERGUENSTIGUNGEN. - RECHTSSACHE 65/81.
Entscheidungsgründe:
1 DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. FEBRUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 257 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERWALTUNGSRECHTSSTREIT ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES GEBURTSDARLEHENS , IN DEM SICH EIN EHEPAAR , BEIDE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE , DIE SICH ALS ARBEITNEHMER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFHALTEN , UND DIE LANDESKREDITBANK BADEN-WÜRTTEMBERG , EINE DER AUFSICHT DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG UNTERSTEHENDE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS , GEGENÜBERSTEHEN.
3 DIE LANDESKREDITBANK GEWÄHRT AUFGRUND VON RICHTLINIEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG AUF ANTRAG DARLEHEN UNTER ANDEREM WEGEN DER GEBURT EINES KINDES. DIE GEBURTSDARLEHEN , DIE AUFGRUND VON ZUSCHÜSSEN DES LANDES ZINSFREI SIND , HABEN EINE LAUFZEIT VON 7 JAHREN UND WERDEN BIS ZU EINER HÖHE VON 8 000 DM , IN AUSNAHMEFÄLLEN VON 12 000 DM , VERGEBEN. SIE KÖNNEN EHEPAAREN GEWÄHRT WERDEN , WENN MINDESTENS EIN EHEGATTE DEUTSCHER IST UND DAS NETTOFAMILIENEINKOMMEN EINEN BESTIMMTEN BETRAG NICHT ÜBERSTEIGT. NACH DEN AUSFÜHRUNGEN DES NATIONALEN GERICHTS WURDE DIESE REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEBURTSDARLEHEN EINGEFÜHRT , UM DIE GEBURTENENTWICKLUNG BEI DER DEUTSCHEN BEVÖLKERUNG GÜNSTIG ZU BEEINFLUSSEN UND DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE ZU BEGRENZEN.
4 IM VORLIEGENDEN FALL BEANTRAGTEN DIE KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE EHELEUTE REINA , ANLÄSSLICH DER GEBURT VON ZWILLINGEN DIE GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS. NACHDEM DIE LANDESKREDITBANK BADEN-WÜRTTEMBERG DIES MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT HATTE , EIN SOLCHES DARLEHEN KÖNNE NACH DEN ERWÄHNTEN RICHTLINIEN NUR BEWILLIGT WERDEN , WENN MINDESTENS EIN EHEGATTE DEUTSCHER SEI , ERHOBEN DIE EHELEUTE REINA BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART KLAGE , MIT DER SIE DIE VEREINBARKEIT DIESER VORAUSSETZUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BESTRITTEN.
5 DA ES EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HIELT , LEGTE DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART FOLGENDE FRAGEN VOR :
' ' 1. IST ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 DES RATES DER EWG ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VOM 15. OKTOBER 1968 ( ABL. L 257 ) SO AUSZULEGEN , DASS ER EWG-AUSLÄNDER INLÄNDERN AUCH DANN GLEICHSTELLT , WENN EINE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KREDITANSTALT AUFGRUND VERWALTUNGSINTERNER RICHTLINIEN OHNE BEGRÜNDUNG EINES RECHTSANSPRUCHES EHEPAAREN , DEREN EINKOMMEN EINE BESTIMMTE HÖHE NICHT ÜBERSTEIGT , IM FALLE DER GEBURT EINES KINDES ZUR VERMEIDUNG , MILDERUNG ODER BESEITIGUNG WIRTSCHAFTLICHER PROBLEME AUF ANTRAG ZINSLOSE DARLEHEN GEWÄHRT , FÜR DIE IHR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG NACH MASSGABE DER JEWEILS IM STAATSHAUSHALTSPLAN VERANSCHLAGTEN MITTEL. U. A. AUS DER ERWAEGUNG HERAUS SCHULDENDIENSTHILFE LEISTET , DASS DURCH MASSNAHMEN DER FAMILIENHILFE DEM GEBURTENRÜCKGANG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ENTGEGENGEWIRKT UND DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE VERRINGERT WERDEN SOLL?
2.IST , FALLS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 NICHT ANWENDBAR IST , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - EWGV - VOM 25. MÄRZ 1957 SO AUSZULEGEN , DASS ER UNTER DEN VORSTEHEND GENANNTEN UMSTÄNDEN EINER DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN EWG-AUSLÄNDERN UND INLÄNDERN BEI DER GEWÄHRUNG VON GEBURTSDARLEHEN ENTGEGENSTEHT?
' '
ZUM VERFAHREN
6 DIE LANDESKREDITBANK HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS MIT DER BEGRÜNDUNG BESTRITTEN , DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART HABE DEN VORLAGEBESCHLUSS NICHT IN DER VORGESCHRIEBENEN BESETZUNG GEFASST. DAS VERWALTUNGSGERICHT SEI MIT DREI BERUFSRICHTERN BESETZT GEWESEN , WÄHREND IN DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES DEUTSCHEN VERFAHRENSRECHTS DIE ZUSÄTZLICHE MITWIRKUNG VON ZWEI EHRENAMTLICHEN RICHTERN VORGESCHRIEBEN SEI.
7 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DAFÜR ZUSTÄNDIG IST , IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ENTSCHEIDEN , DIE IHM VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS VORGELEGT WERDEN. NACH DER STRUKTUR DIESER VORSCHRIFT HAT DER GERICHTSHOF ZUR KLÄRUNG SEINER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT ZU PRÜFEN , OB ER VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WORDEN IST. NACH DER VERTEI LUNG DER AUFGABEN ZWISCHEN IHM UND DEN NATIONALEN GERICHTEN IST ER DAGEGEN NICHT BEFUGT NACHZUPRÜFEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE ER ANGERUFEN WORDEN IST , DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT. DER GERICHTSHOF IST DAHER AN DIE VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ERLASSENE VORLAGEENTSCHEIDUNG GEBUNDEN , SOLANGE SIE NICHT AUFGRUND EINES IM NATIONALEN RECHT EVENTÜLL VORGESEHENEN RECHTSBEHELFS AUFGEHOBEN WORDEN IST.
8 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF , WENN ER VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGERUFEN WORDEN IST , NACH DIESER VORSCHRIFT FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZUSTÄNDIG IST , OHNE DASS ER ZUVOR PRÜFEN MÜSSTE , OB DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT.
ZUR ERSTEN FRAGE
9 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN.
10 DIE LANDESKREDITBANK TRAEGT IN ERSTER LINIE VOR , DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT SEI AUF DIE STREITIGEN DARLEHEN NICHT ANZUWENDEN , WEIL KEINERLEI ZUSAMMENHANG ZWISCHEN SEINER GEWÄHRUNG UND DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DES EMPFÄNGERS BESTEHE UND DIE VERSAGUNG DES DARLEHENS SICH KEINESWEGS NACHTEILIG AUF DIE MOBILITÄT DER ARBEITNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKE.
11 DIE VERORDNUNG NR. 1612/68 , DIE U. A. AUFGRUND DES ARTIKELS 49 EWG-VERTRAG ERLASSEN WURDE , UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERWIRKLICHEN , BESTIMMT IN IHREM ARTIKEL 7 ABSATZ 1 , DASS ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND , IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN NICHT AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT ANDERS BEHANDELT WERDEN DÜRFEN ALS DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER. ABSATZ 2 DIESER VORSCHRIFT SIEHT ZUSÄTZLICH VOR , DASS SOLCHE ARBEITNEHMER DORT DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER GENIESSEN.
12 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 31. MAI 1979 IN DER RECHTSSACHE 207/78 ( EVEN , SLG. S. 2019 ), FESTGESTELLT HAT , ERGIBT SICH AUS DIESEN VORSCHRIFTEN UND AUS DEM ANGESTREBTEN ZIEL , DASS ES SICH BEI DEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DIESE VERORDNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT , UM ALLE DIEJENIGEN HANDELT , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN.
13 DEMNACH ERFÜLLEN GEBURTSDARLEHEN DER VON DEM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART GRUNDSÄTZLICH DIE KRITERIEN , AUFGRUND DEREN SIE ALS SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN QUALIFZIERT WERDEN KÖNNEN , DIE OHNE IRGENDEINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ALLEN ARBEITNEHMERN DER MITGLIEDSTAATEN ZU GEWÄHREN SIND , VOR ALLEM WEIL DURCH SIE FÜR EINKOMMENSSCHWACHE FAMILIEN DIE MIT DER GEBURT EINES KINDES VERBUNDENEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN VERRINGERT WERDEN SOLLEN.
14 DIE LANDESKREDITBANK IST DIESER SCHLUSSFOLGERUNG MIT DEM VORBRINGEN ENTGEGENGETRETEN , GEBURTSDARLEHEN DER FRAGLICHEN ART FIELEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 , WEIL SIE HAUPTSÄCHLICH AUS BEVÖLKERUNGSPOLITISCHEN GRÜNDEN VERGEBEN WÜRDEN , UM DEM RÜCKGANG DER GEBURTENRATE DER DEUTSCHEN BEVÖLKERUNG ENTGEGENZUWIRKEN. ES HANDELE SICH ALSO UM EINE MASSNAHME AUF DEM GEBIET DER STAATSBÜRGERLICHEN RECHTE , DIE NOTWENDIGERWEISE AN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT ANKNÜPFE UND DESHALB NICHT DURCH DIE ARTIKEL 48 FF. EWG-VERTRAG UND DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFASST WERDE.
15 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN IN ERMANGELUNG EINER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER BEVÖLKERUNGSPOLITIK ALS SOLCHER GRUNDSÄTZLICH FREISTEHT , DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINER SOLCHEN POLITIK AUCH MIT SOZIALPOLITISCHEN MASSNAHMEN ZU BETREIBEN. DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS DIE GEMEINSCHAFT DIE GRENZEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT SCHON DADURCH ÜBERSCHREITET , DASS SICH DEREN AUSÜBUNG AUF MASSNAHMEN AUSWIRKT , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER POLITIK GETROFFEN WURDEN. DAHER KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS AUF DERARTIGE GEBURTSDARLEHEN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT , INSBESONDERE ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 ALLEIN DESHALB NICHT ANWENDBAR WÄREN , WEIL SIE AUS BEVÖLKERUNGSPOLITISCHEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN.
16 DIE LANDESKREDITBANK MACHT FERNER GELTEND , DIE FRAGLICHEN DARLEHEN STELLTEN FREIWILLIGE LEISTUNGEN DAR , DIE NUR IN DEN GRENZEN DER HIERFÜR IM STAATSHAUSHALT BEREITGESTELLTEN MITTEL GEWÄHRT WÜRDEN UND AUF DIE DAHER KEIN RECHTSANSPRUCH BESTEHE. AUSSERDEM SEI ES GERECHTFERTIGT ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER VIELFACH VOR ABLAUF DES FÜR DIE RÜCKZAHLUNG DES DARLEHENS VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN IHR HEIMATLAND ZURÜCKKEHRTEN UND DADURCH DIE RÜCKZAHLUNG DES DARLEHENS IN FRAGE GESTELLT WERDE.
17 HIERZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NICHT NUR AUFGRUND EINES RECHTSANSPRUCHS GEWÄHRTE VORTEILE , SONDERN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN FALLEN , DIE AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHT WERDEN. IN DIESEM FALL GEBIETET ES DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , DASS DIE STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDER UND NACH DENSELBEN RICHTLINIEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER DARLEHEN AN INLÄNDER GELTEN , IN DEN GENUSS DER VORTEILE KOMMEN KÖNNEN.
18 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN. DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WURDE , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART MIT BESCHLUSS VOM 17. FEBRUAR 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN. DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN.
Ende der Entscheidung
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