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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1984
Aktenzeichen: 65/83
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 67 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII |
1. DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG KANN NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERNEINT WERDEN , DIESE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT VON DER GEMÄSS ARTIKEL 2 DES STATUTS BESTIMMTEN ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFEN WORDEN , SOFERN DIE ENTSCHEIDUNG WEGEN DER QUALITÄT IHRES URHEBERS VON DEM BETROFFENEN BEAMTEN ALS EINE ENTSCHEIDUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ANGESEHEN WERDEN KONNTE.
2. ANHANG VII DES STATUTS REGELT IN SEINEM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND IN SEINEM ARTIKEL 2 ABSATZ 4 ZWEI VONEINANDER ZU UNTERSCHEIDENDE BESONDERE , MIT GRÜNDEN VERSEHENE UND AUF BEWEISKRÄFTIGE UNTERLAGEN GESTÜTZTE VERFÜGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSZULAGE EINERSEITS UND DER ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER ANDERERSEITS GEGENÜBER BEAMTEN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE NORMALERWEISE DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN ERÖFFNEN , NICHT ERFÜLLEN. KEINE DIESER BESTIMMUNGEN NIMMT AUF DIE ANDERE BEZUG. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEIDEN LEISTUNGEN SIND UNTERSCHIEDLICH , WOBEI DIE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C OFFENSICHTLICH WENIGER STRENG IST ALS DIE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 4.
DARAUS FOLGT , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER DER IN DEN BEIDEN FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN GEREGELTEN LEISTUNGEN NICHT DIE GEWÄHRUNG DER ANDEREN LEISTUNG PRÄJUDIZIERT , WEDER INDEM SIE AUTOMATISCH EINEN ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNG BEGRÜNDET , NOCH INDEM SIE IHN AUSSCHLIESST.
3.ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES ANHANGS VII DES STATUTS VERLEIHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE GEBUNDENE ZUSTÄNDIGKEIT , UND SIE IST GEHALTEN , DIE BESONDERE , MIT GRÜNDEN VERSEHENE VERFÜGUNG , DIE EINEN ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE BEGRÜNDET , ZU ERLASSEN , WENN SIE FESTSTELLT , DASS DIE IN DIESER BESTIMMUNG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 19. JANUAR 1984. - GABRIELLA ERDINI GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - HAUSHALTSZULAGE. - RECHTSSACHE 65/83.
Entscheidungsgründe:
1 FRÄULEIN GABRIELLA ERDINI , BEAMTIN IM GENERALSEKRETARIAT DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 22. APRIL 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER IHR DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSZULAGE NACH ARTIKEL 67 DES BEAMTENSTATUTS UND ARTIKEL 1 DES ANHANGS VII DIESES STATUTS VERSAGT WURDE , SOWIE AUF FESTSTELLUNG , DASS IHR DIESE ZULAGE ZUSTEHT.
2 DIE KLAEGERIN IST LEDIG UND KINDERLOS. NACHDEM SIE BIS DAHIN IN ITALIEN GELEBT HATTE , ÜBERSIEDELTE DIE MUTTER DER KLAEGERIN , DEREN PERSÖNLICHE EINKÜNFTE DIE KOSTEN FÜR IHRE UNTERBRINGUNG UND IHREN UNTERHALT NICHT DECKEN KONNTEN UND DEREN GESUNDHEITSZUSTAND EIN WEITERES ALLEINLEBEN NICHT ZULIESS , 1978 NACH BRÜSSEL ZU DER KLAEGERIN , DIE DEN GRÖSSTEN TEIL DER KOSTEN FÜR DEN LEBENSUNTERHALT IHRER MUTTER BESTREITET. DIE KLAEGERIN ERHIELT FÜR IHRE MUTTER ZUMINDEST BIS ZUM JAHR 1983 AUFGRUND EINER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG MIT EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII DES STATUTS DIE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER.
3 AUSSERDEM BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSZULAGE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES ANHANGS VII DES STATUTS. DER DIREKTOR DER VERWALTUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES LEHNTE DIESEN ANTRAG AB.
4 DIE KLAEGERIN WANDTE SICH MIT EINER BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG , WORAUF DER GENERALSEKRETÄR DES RATES ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE ABLEHNUNG BESTÄTIGTE.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
5 DER RAT HAT ZUNÄCHST DIE ANSICHT VERTRETEN , DIE KLAGE KÖNNE SICH NICHT GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DES DIREKTORS DER VERWALTUNG , SONDERN LEDIGLICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES GENERALSEKRETÄRS ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN RICHTEN , DA EINE KLAGE NUR GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZULÄSSIG SEI.
6 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS SICH DIE DURCH ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES STATUTS ERÖFFNETE KLAGEMÖGLICHKEIT AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DEN BEAMTEN BESCHWERENDEN MASSNAHME DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEZIEHT. DAS VORGERICHTLICHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIESE KLAGE UND NICHT IHR GEGENSTAND.
7 SELBST WENN DER DIREKTOR DER VERWALTUNG NICHT DIE STELLE WAR , DIE VOM BEKLAGTEN ORGAN GEMÄSS ARTIKEL 2 DES STATUTS BESTIMMT WORDEN WAR , UM GEGENÜBER DER KLAEGERIN EINE ENTSCHEIDUNG WIE DIE STREITIGE ZU ERLASSEN , SO KANN DOCH DER KLAEGERIN ANGESICHTS DER QUALITÄT DER STELLE , DIE IHR GEGENÜBER DIE ABLEHNUNG AUSGESPROCHEN HAT , NICHT VORGEWORFEN WERDEN , DASS SIE DIESE ABLEHNUNG ALS EINE ENTSCHEIDUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ANGESEHEN HAT. DER GENERALSEKRETÄR ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT IM ÜBRIGEN MIT SEINER ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ÜBER DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN DIE VORANGEGANGENE ENTSCHEIDUNG DES DIREKTORS DER VERWALTUNG BESTÄTIGT.
8 DIE VOM RAT ERHOBENE EINREDE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
9 DIE KLAEGERIN MEINT , IHR STEHE DIE HAUSHALTSZULAGE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES ANHANGS VII DES STATUTS ZU , DA SIE TATSÄCHLICH GEGENÜBER IHRER MUTTER DIE LASTEN EINES FAMILIENVORSTANDS TRAGE ; DIES HABE DER RAT DADURCH ANERKANNT , DASS ER IHRE MUTTER EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND GLEICHGESTELLT HABE. ES BESTEHE SOMIT KEIN ERMESSENSSPIELRAUM MEHR BEI DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG. AUSSERDEM BILDE DIE ABLEHNUNG DER HAUSHALTSZULAGE EINE DISKRIMINIERUNG ENTWEDER GEGENÜBER DEN VERWITWETEN , GESCHIEDENEN , RECHTSWIRKSAM GETRENNT LEBENDEN ODER LEDIGEN BEAMTEN MIT EINEM ODER MEHREREN UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN , DIE DARÜBER HINAUS EINE ODER MEHRERE GLEICHGESTELLTE PERSONEN ZU VERSORGEN HÄTTEN , ODER GEGENÜBER DEN VERHEIRATETEN BEAMTEN , DEREN EHEGATTE BERUFSTÄTIG SEI UND DENEN GEGENÜBER EINE VERFÜGUNG ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG EINES ELTERNTEILS MIT EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND ERLASSEN WORDEN SEI.
10 DER RAT WENDET EIN , ER HABE BEREITS DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER FINANZIELLEN MITTEL DER KLAEGERIN BEI DER GLEICHSTELLUNG IHRER MUTTER MIT EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND BERÜCKSICHTIGT ; SIE KÖNNE NICHT IM HINBLICK AUF DIESELBE PERSON UND AUFGRUND DERSELBEN UMSTÄNDE UND DERSELBEN BEWEISKRÄFTIGEN UNTERLAGEN IN DEN GENUSS VON ZWEI BESONDEREN VERFÜGUNGEN , NÄMLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UND DER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES ANHANGS VII DES STATUTS , KOMMEN. WEGEN DER UNTERSCHIEDE IN DEN BEDÜRFNISSEN UND DER STRUKTUR DER FAMILIEN - ZUM EINEN DIE FAMILIE EINES BEAMTEN MIT KINDERN , ZUM ANDEREN DIE FAMILIE EINES BEAMTEN MIT VON IHM ZU UNTERHALTENDEN ERWACHSENEN PERSONEN - SEI ES NICHT ANGEMESSEN , IN DEM LETZTEN FALL DIE HAUSHALTSZULAGE ZU GEWÄHREN. DARIN LIEGE KEINE DISKRIMINIERUNG , DENN IN DEN FÄLLEN , AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN BEZIEHE , HANDELE ES SICH UM ANDERS GELAGERTE SACHVERHALTE , FÜR DIE DAS STATUT EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUSDRÜCKLICH VORSEHE.
11 ANHANG VII DES STATUTS REGELT IN SEINEM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND IN SEINEM ARTIKEL 2 ABSATZ 4 ZWEI VONEINANDER ZU UNTERSCHEIDENDE BESONDERE , MIT GRÜNDEN VERSEHENE UND AUF BEWEISKRÄFTIGE UNTERLAGEN GESTÜTZTE VERFÜGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSZULAGE EINERSEITS UND DER ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER ANDERERSEITS GEGENÜBER BEAMTEN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE NORMALERWEISE DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN ERÖFFNEN , NICHT ERFÜLLEN. KEINE DIESER BESTIMMUNGEN NIMMT AUF DIE ANDERE BEZUG. WÄHREND ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C FORDERT , DASS DER BEAMTE ' ' TATSÄCHLICH DIE LASTEN EINES FAMILIENVORSTANDS ZU TRAGEN HAT ' ' , MUSS DIESER IN DEM VON ARTIKEL 2 ABSATZ 4 GEREGELTEN FALL GEGENÜBER EINER PERSON ' ' GESETZLICH ZUM UNTERHALT VERPFLICHTET ' ' SEIN , ' ' DEREN UNTERHALT IHN MIT ERHEBLICHEN AUSGABEN BELASTET ' ' , WOBEI DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C NIEDERGELEGTE VORAUSSETZUNG OFFENSICHTLICH WENIGER STRENG IST ALS DIE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 4.
12 DARAUS FOLGT , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER DER IN DEN BEIDEN FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN GEREGELTEN LEISTUNGEN NICHT DIE GEWÄHRUNG DER ANDEREN LEISTUNG PRÄJUDIZIERT , WEDER INDEM SIE AUTOMATISCH EINEN ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNG BEGRÜNDET , NOCH INDEM SIE IHN AUSSCHLIESST.
13 DIES WIRD IM ÜBRIGEN DURCH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII BESTÄTIGT , DER DEM BEAMTEN ' ' FÜR SICH UND , SOWEIT ER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT , FÜR SEINEN EHEGATTEN UND DIE UNTERHALTSBERECHTIGTEN PERSONEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ' ' EINE PAUSCHALVERGÜTUNG DER REISEKOSTEN VOM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZUM HERKUNFTSORT GEWÄHRT. DER WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG DECKT ALSO AUSDRÜCKLICH DEN FALL EINES BEAMTEN , DEM DIE HAUSHALTSZULAGE ZUSTEHT UND DER DIE GENANNTE VERGÜTUNG NUR FÜR EINE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSON , DIE UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 4 FÄLLT , BEANSPRUCHEN KANN.
14 DA BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EIN ANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C EINGEREICHT WAR UND IHR UNTERLAGEN VORGELEGT WURDEN , AUS DENEN SICH NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN ERGAB , DASS DIESE TATSÄCHLICH DIE LASTEN EINES FAMILIENVORSTANDS TRUG , HATTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNG NUR AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG ZU TREFFEN , OHNE DASS DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH DIE VORANGEGANGENE VERFÜGUNG , DURCH DIE DIE MUTTER DER KLAEGERIN EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND GLEICHGESTELLT WORDEN WAR , PRÄJUDIZIERT WURDE.
15 NACH ANSICHT DES RATES MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN JEDEM FALL GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGEN , DER ES IHR GEGEBENENFALLS GESTATTE , DIE HAUSHALTSZULAGE ZU VERWEIGERN , SELBST WENN FESTSTEHE , DASS DER BEAMTE TATSÄCHLICH DIE LASTEN EINES FAMILIENVORSTANDS TRAGE.
16 DIESE AUFFASSUNG FINDET JEDOCH IM WORTLAUT DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG KEINE STÜTZE. DENN DER BEAMTE , DER IHRE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , ' ' ( HAT ) ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE ' '. ZWAR VERLANGT DIESE BESTIMMUNG EBENSO WIE ARTIKEL 2 ABSATZ 4 EINE ' ' BESONDERE , MIT GRÜNDEN VERSEHENE... VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ' ' , UM EINEN ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE ZU BEGRÜNDEN ; DOCH SIEHT SIE IM UNTERSCHIED ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 4 NICHT VOR , DASS DIESE VERFÜGUNG ' ' AUSNAHMSWEISE ' ' ERLASSEN WERDEN KANN.
17 NACH ANSICHT DES RATES WÜRDE , WENN EIN BEAMTER IN DER LAGE DER KLAEGERIN DIE HAUSHALTSZULAGE BEANSPRUCHEN KÖNNE , DIESER IN DISKRIMINIERENDER WEISE GEGENÜBER EINEM BEAMTEN BEGÜNSTIGT , DER SEINE GESETZLICHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER EINEM ELTERNTEIL DURCH DIE ZAHLUNG EINER GELDSUMME UND DURCH DIE UNTERBRINGUNG DIESES ELTERNTEILS IN EINEM GEEIGNETEN HEIM ERFÜLLT.
18 DAS STATUT HAT JEDOCH MIT DER REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER HAUSHALTSZULAGE AN BEAMTE , DIE ' ' TATSÄCHLICH DIE LASTEN EINES FAMILIENVORSTANDS ' ' TRAGEN , DAS ZIEL VERFOLGT , ES DEN BEAMTEN ZU ERLEICHTERN , MIT DENJENINGEN MITGLIEDERN IHRER FAMILIE - AUCH ANDEREN ALS EHEGATTEN ODER KINDERN - ZU LEBEN , DENEN ES NICHT MÖGLICH IST , FÜR IHRE FINANZIELLEN BEDÜRFNISSE SELBST AUFZUKOMMEN. DER FALL DES BEAMTEN , DEM AUFGRUND SEINER GESETZLICHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER EINEM MITGLIED SEINER FAMILIE ERHEBLICHE AUSGABEN ZUR LAST FALLEN , WIRD DAGEGEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 4 ERFASST.
19 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUSCHSTABE C DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE GEBUNDENE ZUSTÄNDIGKEIT VERLEIHT UND DASS SIE GEHALTEN IST , DIE BESONDERE , MIT GRÜNDEN VERSEHENE VERFÜGUNG , DIE EINEN ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE BEGRÜNDET , ZU ERLASSEN , WENN SIE FESTSTELLT , DASS DIE IN DIESER BESTIMMUNG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
20 AUSWEISLICH DER AKTEN HAT DIE VERWALTUNG IM VORLIEGENDEN FALL ZUR BEGRÜNDUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER DER KLAEGERIN EINERSEITS AUF DAS NACH IHRER ANSICHT BESTEHENDE VERBOT , EINE VERFÜGUNG ÜBER DIE GLEICHSTELLUNG EINES ELTERNTEILS MIT EINEM UNTERHALTSBERECHTIGTEN KIND MIT DER VERFÜGUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ZU KUMULIEREN , UND ANDERERSEITS AUF BESTIMMTE FINANZIELLE MITTEL DER MUTTER DER KLAEGERIN VERWIESEN. HINSICHTLICH DIESER MITTEL IST JEDOCH NICHT BESTRITTEN WORDEN , DASS SIE UNBEDEUTEND SIND UND DASS DIE KLAEGERIN ZUM GRÖSSTEN TEIL DIE KOSTEN FÜR DEN LEBENSUNTERHALT IHRER MUTTER TRAEGT.
21 HIERNACH ERGIBT SICH , DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG RECHTSFEHLERHAFT IST UND DASS DIESE SOMIT AUFGEHOBEN WERDEN MUSS.
22 GEMÄSS ARTIKEL 176 EWG-VERTRAG HAT DAS BEKLAGTE ORGAN DIE SICH AUS DEM URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN AUSLEGUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DIE SITUATION DER KLAEGERIN IN ANBETRACHT DER IN DIESER BESTIMMUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN AUFGRUND DER VON DER KLAEGERIN VORGELEGTEN BEWEISKRÄFTIGEN UNTERLAGEN ERNEUT ZU PRÜFEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER RAT MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST ER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG , DER KLAEGERIN NICHT DIE HAUSHALTSZULAGE ZU GEWÄHREN , WIRD AUFGEHOBEN.
2. DER RAT TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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