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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1975
Aktenzeichen: 66-74
Rechtsgebiete: VwZG, Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer


Vorschriften:

VwZG § 14
Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 56 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DAS WORT " UNMITTELBAR " IN ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE MITTEILUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG OHNE VERMITTLUNG ERFOLGEN MUSS UND DASS DIESEM ERFORDERNIS GENÜGT IST, WENN BEI DER ÜBERMITTLUNG LEDIGLICH DIE DIENSTE DES POST - UND FERNMELDEWESENS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN. DIE NATIONALEN GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN HABEN DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE RECHTSSICHERHEIT NICHT DURCH EINEN VERLUST VON RECHTEN GEFÄHRDET WIRD, DER SICH DARAUS ERGIBT, DASS DER ARBEITNEHMER DIE SPRACHE NICHT VERSTEHT, IN DER EINE IHM MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG ABGEFASST IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1975. - ALFONSO FARRAUTO GEGEN BAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - RECHTSSACHE 66-74.

Entscheidungsgründe:

1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT STELLT MIT BESCHLUSS VOM 22. AUGUST 1974, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. SEPTEMBER 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES WORTES " UNMITTELBAR " IN ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES ZUR DURCHFÜHRUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR. 3 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. NR. 30 VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 597 ).

2 DIE FRAGE IST IN EINEM VERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM EINEM IN ITALIEN LEBENDEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, DER FRÜHER IN DEUTSCHLAND GEARBEITET HATTE, VON EINER DEUTSCHEN BERUFSGENOSSENSCHAFT DIE WIEDERGEWÄHRUNG EINER UNFALLRENTE VERSAGT WORDEN IST. NACHDEM IHM DER ABLEHNENDE BESCHEID DURCH EINSCHREIBEBRIEF GEGEN RÜCKSCHEIN MITGETEILT WORDEN WAR, ERHOB ER BEIM SOZIALGERICHT DÜSSELDORF KLAGE GEGEN DEN BESCHEID DER BERUFSGENOSSENSCHAFT. DAS SOZIALGERICHT WIES DIE KLAGE JEDOCH ALS UNZULÄSSIG AB, WEIL SIE NACH ABLAUF DER IN DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST ERHOBEN WORDEN SEI. AUF DIE BERUFUNG DES KLAEGERS HOB DAS LANDESSOZIALGERICHT DIE ERSTINSTANZLICHE ENTSCHEIDUNG AUF, DA SIE MIT PARAGRAPH 14 DES DEUTSCHEN VERWALTUNGSZUSTELLUNGSGESETZES UNVEREINBAR SEI; NACH DIESER VORSCHRIFT WIRD AN EMPFÄNGER IM AUSLAND MITTELS ERSUCHENS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES FREMDEN STAATES ODER DER IN DIESEM STAATE BEFINDLICHEN KONSULARISCHEN ODER DIPLOMATISCHEN VERTRETUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUGESTELLT. BEIM BUNDESSOZIALGERICHT, VOR DEM EIN REVISIONSVERFAHREN ANHÄNGIG IST, GEHT ES UM DIE FRAGE, OB ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 IN EINEM SINNE AUSZULEGEN IST, DER DIE ANWENDBARKEIT DER ERWÄHNTEN DEUTSCHEN GESETZESBESTIMMUNG AUSSCHLIESST.

3 ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER SEINERZEIT GELTENDEN VERORDNUNG NR. 4 BESTIMMTE MIT BEZUG AUF DEN FALL EINES ARBEITNEHMERS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES DER MITGLIEDSTAATEN WOHNT UND BEI DEM VERSICHERUNGSTRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES DIE GEWÄHRUNG EINER RENTE BEANTRAGT HAT, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER SEINE ENTSCHEIDUNG " DEM ANTRAGSTELLER UNMITTELBAR MIT ( TEILT ) " UND DASS ER EINE ABSCHRIFT DER VERBINDUNGSSTELLE DES STAATES ÜBERSENDET, IN DEM DER ANTRAGSTELLER WOHNT. VOR DEN ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN SOZIALGERICHTEN IST DIE AUFFASSUNG VERTRETEN WORDEN, DIESE BESTIMMUNG REGLE LEDIGLICH DIE FRAGE, WEM EINE ENTSCHEIDUNG MITZUTEILEN SEI, OHNE ANZUGEBEN, IN WELCHER FORM DIES ZU GESCHEHEN HABE; SIE WOLLE DAHER NUR KLARSTELLEN, DASS DIE MITTEILUNG NICHT DURCH VERMITTLUNG DER VERBINDUNGSSTELLE ERFOLGEN MÜSSE, ÜBERLASSE ES ABER DEM RECHT EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS, DIE FORM DER MITTEILUNG ZU REGELN.

4 EINE SOLCHE AUSLEGUNG, DIE DEM WORTLAUT DER STREITIGEN VORSCHRIFT NICHT ZU ENTNEHMEN IST, LIESSE SICH SCHLECHT MIT ZWECK UND FUNKTION DER VORSCHRIFT IM GESAMTGEFÜGE DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VEREINBAREN. DIESE REGELUNG, DIE IN DEN GRÖSSEREN RAHMEN DER MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEHÖRT, WILL BESTIMMTE HINDERNISSE SACHLICHER UND VERWALTUNGSTECHNISCHER ART BESEITIGEN, WELCHE DIE ARBEITNEHMER DAVON ABHALTEN KÖNNTEN, ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU WECHSELN. DIE UNMITTELBARE MITTEILUNG VOM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER AN DEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNENDEN BETROFFENEN OHNE VERMITTLUNG, ES SEI DENN DURCH DIE DIENSTE DES POST - UND FERNMELDEWESENS, IST EINE PRAXIS, DIE DAZU DIENT, DIE VERWALTUNGSFÖRMLICHKEITEN ZU VEREINFACHEN UND DEN VERFAHRENSABLAUF ZU BESCHLEUNIGEN. FÜR DERARTIGE UNMITTELBARE MITTEILUNGEN - EINSCHLIESSLICH DER ÜBERMITTLUNG DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGERN ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN - STEHEN BESTIMMTE FORMEN UND WEGE ZUR VERFÜGUNG, DIE ES GESTATTEN, DIE RECHTSSICHERHEIT ZUGUNSTEN DER BETROFFENEN ZU WAHREN. IM HINBLICK AUF DIE EUROPÄISCHE INTEGRATION IST ALSO DIESE HANDHABUNG DEN FÖRMLICHKEITEN VORZUZIEHEN, AUF DIE HERKÖMMLICHERWEISE FÜR DIE ZUSTELLUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER VERWALTUNG INS AUSLAND ZURÜCKGEGRIFFEN WIRD.

5 AUF DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DAS WORT " UNMITTELBAR " IN ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DIE MITTEILUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG OHNE VERMITTLUNG ERFOLGEN MUSS UND DASS DIESEM ERFORDERNIS GENÜGT IST, WENN BEI DER ÜBERMITTLUNG LEDIGLICH DIE DIENSTE DES POST - UND FERNMELDEWESENS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.

6 ES KANN SICH JEDOCH EINE BESONDERE FRAGE HINSICHTLICH DER RECHTSSICHERHEIT STELLEN, WENN DIE ENTSCHEIDUNG DEM BETROFFENEN IN EINER SPRACHE MITGETEILT WIRD, DIE ER NICHT VERSTEHT. ZWAR TRAGEN EINIGE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT DER ARBEITNEHMER DEN SCHWIERIGKEITEN SPRACHLICHER ART RECHNUNG, IN DEM SIE ENTWEDER VORSCHREIBEN, DASS DIE VERSICHERUNGSTRAEGER UND BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATES DIE BEI IHNEN EINGEREICHTEN ANTRAEGE UND SONSTIGEN SCHRIFTSTÜCKE NICHT DESHALB ZURÜCKWEISEN DÜRFEN, WEIL SIE IN EINER AMTSSPRACHE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ABGEFASST SIND ( ART. 45 ABS. 4 DER VERORDNUNG NR. 3 UND ART. 84 ABS. 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ODER DASS BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN DEM BETROFFENEN IN DESSEN SPRACHE MITZUTEILEN SIND ( ART. 48 ABS. 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 ); DIESE VORSCHRIFTEN SIND ABER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR. NICHTSDESTOWENIGER HABEN DIE NATIONALEN GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE RECHTSSICHERHEIT NICHT DURCH EINEN VERLUST VON RECHTEN GEFÄHRDET WIRD, DER SICH DARAUS ERGIBT, DASS DER ARBEITNEHMER DIE SPRACHE NICHT VERSTEHT, IN DER EINE IHM MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG ABGEFASST IST.

Kostenentscheidung:

7 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESSOZIALGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 22. AUGUST 1974 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DAS WORT " UNMITTELBAR " IN ARTIKEL 56 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE MITTEILUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG OHNE VERMITTLUNG ERFOLGEN MUSS UND DASS DIESEM ERFORDERNIS GENÜGT IST, WENN BEI DER ÜBERMITTLUNG LEDIGLICH DIE DIENSTE DES POST - UND FERNMELDEWESENS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.

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