Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1977
Aktenzeichen: 66-76
Rechtsgebiete: EGKS-VERTRAG
Vorschriften:
EGKS-VERTRAG ART. 18 |
EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND , DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN , IST GEGEBEN , WENN EINE GEWERKSCHAFTLICHE VEREINIGUNG NUR ZU DEM ZWECK KLAGT , DEM IN ARTIKEL 18 EGKS-VERTRAG AUSDRÜCKLICH ANERKANNTEN GRUNDSATZ DER REPRÄSENTATIVITÄT GELTUNG ZU VERSCHAFFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1977. - CONFEDERATION FRANCAISE DEMOCRATIQUE DU TRAVAIL (CFDT) GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 66-76.
Entscheidungsgründe:
1/3 MIT IHRER AM 14. JULI 1976 BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN KLAGE BEANTRAGT DIE CONFEDERATION FRANCAISE DEMOCRATIQUE DU TRAVAIL ( CFDT ) DIE AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES DES RATES VOM 1. JUNI 1976 ( ABL. 1976 L 149 , S. 12 ) ' ' ÜBER DIE BESTIMMUNG DER REPRÄSENTATIVEN ORGANISATIONEN , DENEN ES OBLIEGT , LISTEN DER KANDIDATEN FÜR DEN BERATENDEN AUSSCHUSS NACH ARTIKEL 18 EGKS-VERTRAG AUFZUSTELLEN ' '. GLEICHZEITIG STELLT SIE DEN ANTRAG , DIE IM SCHREIBEN DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES VOM 1. JULI 1976 ENTHALTENE WEIGERUNG , DEM RAT DIE KANDIDATUREN VORZULEGEN , DIE IHM DIE CFDT MIT IHREM SCHREIBEN VOM 4. JUNI 1976 FÜR EINEN DER DEN REPRÄSENTATIVEN ARBEITNEHMERORGANISATIONEN FRANKREICHS ZUKOMMENDEN SITZE UNTERBREITET HATTE , FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN. ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE TATSACHE , DASS SIE SEIT 1966 VON DEN REPRÄSENTATIVEN ARBEITNEHMERORGANISATIONEN AUSGESCHLOSSEN WERDE , DIE EINEN DER AUF FRANKREICH ENTFALLENDEN SITZE IM BERATENDEN AUSSCHUSS ZU BESETZEN BERUFEN SEIEN , STELLE EINE VERLETZUNG DES EGKS-VERTRAGS , INSBESONDERE SEINES ARTIKELS 18 , DAR.
4/7 MIT EINEM AM 20. SEPTEMBER 1976 EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ HAT DER BEKLAGTE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE NACH ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN. ER BEGRÜNDET DIE EINREDE DAMIT , DASS DIE CFDT WEDER NACH ARTIKEL 33 NOCH NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG KLAGEBEFUGT SEI. DAHER BEANTRAGT ER , ÜBER DIE EINREDE VORAB ZU ENTSCHEIDEN UND DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN. DIE CFDT HÄLT DIE EINREDE FÜR UNBEGRÜNDET UND MACHT INSBESONDERE GELTEND , DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERGEBE SICH AUS DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DES ARTIKELS 31 EGKS-VERTRAG , WONACH ' ' DER GERICHTSHOF... DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DIESES VERTRAGES UND DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ( SICHERT ) ' '. FERNER TRAEGT SIE VOR , DA ECHTE KLAGEMÖGLICHKEITEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN FEHLTEN , KÖNNE DIE UNZULÄSSIGKEIT DER BEIM GERICHTSHOF ANGESTRENGTEN KLAGE EINE RECHTSVERWEIGERUNG BEDEUTEN.
8 ZWAR VERLANGEN DIE GRUNDSÄTZE , AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN BERUFT , EINE WEITE AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES , DAMIT DER RECHTSSCHUTZ DES EINZELNEN GEWÄHRLEISTET IST , DOCH GESTATTEN SIE ES DEM GERICHTSHOF NICHT , VON SICH AUS DIE RECHTSGRUNDLAGEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ZU ÄNDERN.
9/12 NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF DIE BESCHLÜSSE DES RATES NUR AUF KLAGE EINES DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER KOMMISSION AUFHEBEN. DA DIE VORLIEGENDE KLAGE VON KEINEM DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN RECHTSSUBJEKTE ERHOBEN WORDEN IST , IST EINE DER IN DIESER VORSCHRIFT AUFGESTELLTEN WESENTLICHEN PROZESSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT. ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG , DER DIE KLAGE NUR GEGENÜBER MASSNAHMEN DER KOMMISSION ZULÄSST , IST VORLIEGEND NICHT ANWENDBAR , DENN DIE KLAGE DER CFDT IST GEGEN DEN RAT GERICHTET. WENN DEMNACH DIE VORSCHRIFTEN DES EGKS-VERTRAGS DER KLAEGERIN NICHT DAS RECHT GEBEN , GEGEN DIE BESCHLÜSSE DES RATES UNMITTELBAR ZU KLAGEN , SO KANN DER GERICHTSHOF DOCH AUF ERSUCHEN EINES STAATLICHEN GERICHTS UNTER DEN IN ARTIKEL 41 EGKS-VERTRAG BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DIE GÜLTIGKEIT VON MASSNAHMEN DES RATES ÜBERPRÜFEN.
13/14 SOWEIT SICH DIE KLAGE GEGEN DEN BESCHEID DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES VOM 1. JULI 1976 RICHTET , FINDET SIE EBENFALLS KEINE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ARTIKELN 33 UND 38 EGKS-VERTRAG. DER BESCHEID BESCHRÄNKT SICH DARAUF , DEN ANGEFOCHTENEN BESCHLUSS DES RATES ZU BESTÄTIGEN UND AUF DAS VON DIESEM BEI DER ERNENNUNG DER MITGLIEDER DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ANGEWANDTE VERFAHREN HINZUWEISEN.
15 DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
16 DER IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTE ANTRAG , DAS VERFAHREN ZUR NEUBESETZUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES AUSZUSETZEN , IST GEGENSTANDSLOS , DA DER GERICHTSHOF DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
18/19 DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. DIES IST DER FALL , WENN EINE GEWERKSCHAFTLICHE VEREINIGUNG NUR ZU DEM ZWECK KLAGT , DEM IN ARTIKEL 18 EGKS-VERTRAG AUSDRÜCKLICH ANERKANNTEN GRUNDSATZ DER REPRÄSENTATIVITÄT GELTUNG ZU VERSCHAFFEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.