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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1985
Aktenzeichen: 67/84
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 1831/81
Vorschriften:
Entscheidung Nr. 1831/81 Art. 12 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. DEZEMBER 1985. - SIDERADRIA S. P. A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LIEFERQUOTEN FUER STAHL - GELDBUSSE. - RECHTSSACHE 67/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE SIDERADRIA SPA , ADRIA ( ITALIEN ), ( KLAEGERIN ) HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. MÄRZ 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1984 , MIT DER IHR GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 4 EGKS-VERTRAG UND ARTIKEL 12 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WURDE ; HILFSWEISE BEANTRAGT SIE DIE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE.
2 DIE KLAEGERIN IST EIN ITALIENISCHES STAHLUNTERNEHMEN , DAS BETONSTAHL HERSTELLT. DAS IM JAHRE 1971 ERRICHTETE UNTERNEHMEN BEFAND SICH IM JAHRE 1977 IN DERARTIGEN SCHWIERIGKEITEN , DASS ES BIS APRIL 1978 JEDE TÄTIGKEIT EINSTELLEN MUSSTE. ZU DIESEM ZEITPUNKT NAHM ES SEINE TÄTIGKEIT MIT VERMINDERTER INTENSITÄT WIEDER AUF.
3 MIT IHRER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 FÜHRTE DIE KOMMISSION EIN NEUES QUOTENSYSTEM EIN , DAS NICHT NUR DIE ERZEUGUNG JEDES UNTERNEHMEN , SONDERN AUCH DEN TEIL DER PRODUKTION FESTLEGT , DEN DIESES INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES LIEFERN DARF ( LIEFERQUOTE ). GEMÄSS DIESER ENTSCHEIDUNG WURDEN DIESE QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE DER VON DEN UNTERNEHMEN WÄHREND EINES BESTIMMTEN VERGLEICHSZEITRAUMS GETÄTIGTEN VERKÄUFE BERECHNET.
4 DIESER VERGLEICHSZEITRAUM FIEL TEILWEISE MIT DEM ZEITRAUM ZUSAMMEN , IN DEM DIE KLAEGERIN IHRE TÄTIGKEIT EINGESTELLT HATTE. DESHALB BETRAFEN DIE DER KOMMISSION MITGETEILTEN VERKAUFSMENGEN HAUPTSÄCHLICH DAS JAHR 1979. AUF DER GRUNDLAGE DIESER MENGEN UND IN ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 LEGTE DIE KOMMISSION FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 EINE ERZEUGUNGSQUOTE DER KLAEGERIN VON 9 798 T UND EINE LIEFERQUOTE VON 4 254 T FEST UND TEILTE DIES DER KLAEGERIN AM 10. AUGUST 1981 MIT.
5 IM OKTOBER 1981 BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN BEI DER KOMMISSION EINE ÄNDERUNG DIESER QUOTEN. SIE ERKLÄRTE , IHRE ERZEUGUNGSQUOTE SEI AUFGRUND FALSCHER DATEN BERECHNET WORDEN. DIE LIEFERQUOTE SEI UNTER BEZUGNAHME AUF EINEN ZEITRAUM FESTGELEGT WORDEN , IN DEM DIE KLAEGERIN MEHR ALS 70 % IHRER ERZEUGUNG IN LÄNDER AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES AUSGEFÜHRT HABE ; SIE KÖNNE DEMGEMÄSS NUR EINEN SEHR GERINGEN ANTEIL DER FÜR SIE FESTGELEGTEN PRODUKTIONSMENGE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ABSETZEN.
6 DIE KOMMISSION ENTSPRACH DIESEM ANTRAG NICHT. VIELMEHR TEILTE SIE DER KLAEGERIN AM 25. FEBRUAR 1982 MIT , DASS SIE IM DRITTEN QUARTAL 1981 ÜBERSCHREITUNGEN DER ERZEUGUNGSQUOTE UM 2 191 T UND DER LIEFERQUOTE UM 6 107 T FESTGESTELLT HABE.
7 IN BEANTWORTUNG DIESES SCHREIBENS BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN ERNEUT EINE ÄNDERUNG IHRER ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN.
8 MIT SCHREIBEN VOM 19. AUGUST 1982 TEILTE IHR DIE KOMMISSION MIT , EINE GRÜNDLICHE ÜBERPRÜFUNG DES FALLES HABE ERGEBEN , DASS IHRE ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 IRRTÜMLICHERWEISE ZU NIEDRIG FESTGELEGT WORDEN SEI. DIE KOMMISSION LEGTE EINE NEUE ERZEUGUNGSQUOTE FEST , DIE ÜBER DER ERZEUGUNG DER KLAEGERIN IM DRITTEN QUARTAL 1981 LAG , WODURCH DIE FESTGESTELLTE ÜBERSCHREITUNG ENTFIEL.
9 IM DEZEMBER 1982 STELLTE DIE KOMMISSION WEITER FEST , DASS DIE KLAEGERIN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2804/81 VOM 23. SEPTEMBER 1981 ( ABL. L 278 , S. 1 ) ERFÜLLTE , DIE DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ERGÄNZT HATTE. DIESE BESTIMMUNG ERMÖGLICHT ES DER KOMMISSION , EINE LIEFERQUOTE ANZUPASSEN , WENN DIESE EINEM UNTERNEHMEN AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITET. IM FALL DER KLAEGERIN GALT DIE ANPASSUNG JEDOCH NICHT FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981. DAMIT BLIEB ES BEI DER ENTSPRECHENDEN ÜBERSCHREITUNG.
10 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 26. JANUAR 1984 VERHÄNGTE DIE KOMMISSION GEGEN DIE KLAEGERIN WEGEN DIESER ÜBERSCHREITUNG EINE AUF DER GRUNDLAGE DES HÖCHSTSATZES NACH ARTIKEL 12 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 BERECHNETE GELDBUSSE IN HÖHE VON 503 827 ECU.
11 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTET SICH DIE VORLIEGENDE KLAGE , DEREN ZULÄSSIGKEIT NICHT BESTRITTEN IST. DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF DREI RÜGEN , NÄMLICH DIE UNBILLIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , DIE FEHLERHAFTE FESTSETZUNG DER QUOTEN UND SCHLIESSLICH DIE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES. DIE KLAEGERIN RÜGT AUCH DIE HÖHE DER IHR AUFERLEGTEN GELDBUSSE.
ZUR UNBILLIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG
12 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN FÜHRT DIE METHODE DER QUOTENBERECHNUNG IN IHREM FALL ZU EINEM UNBILLIGEN ERGEBNIS. DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTE ENTSPRECHE NÄMLICH DEMJENIGEN ZWISCHEN DEN VERKÄUFEN INNERHALB UND DENJENIGEN AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES WÄHREND DES VERGLEICHSZEITRAUMS. IM FALL DER KLAEGERIN FALLE NUN DER VERGLEICHSZEITRAUM MIT DEM ZEITRAUM ZUSAMMEN , IN DEM DER GRÖSSTE TEIL IHRER LIEFERUNGEN AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERFOLGT SEI. BEI ANWENDUNG DER BERECHNUNGSMETHODE WERDE DER KLAEGERIN ALSO EINE SEHR NIEDRIGE LIEFERQUOTE EINGERÄUMT. DAS SEI UNBILLIG , DA DIE AUSSERGEMEINSCHAFTLICHEN MÄRKTE INZWISCHEN UNZUGÄNGLICH GEWORDEN SEIEN. FOLGLICH SEI DIE KLAEGERIN , DIE NUN NUR NOCH INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VERKAUFEN KÖNNE , DURCH IHRE ZU NIEDRIGE LIEFERQUOTE BEHINDERT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE UNBILLIG.
13 DIE KLAEGERIN ERFÜLLE AUCH ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANPASSUNG IHRER LIEFERQUOTE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81. UNGEACHTET IHRER WIEDERHOLTEN ANTRAEGE HABE DIE KOMMISSION SICH JEDOCH NICHT BEREIT ERKLÄRT , DIE LIEFERQUOTE FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 RÜCKWIRKEND ANZUPASSEN.
14 DIE KOMMISSION FÜHRT NUR AUS , SIE HABE BEI DER BERECHNUNG DER LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN GENAU BEACHTET. DIE KLAEGERIN HABE DIE ENTSCHEIDUNG ZUR FESTSETZUNG DIESER QUOTE NICHT ANGEFOCHTEN ; SIE KÖNNE DIES NICHT AUS ANLASS EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE IHR AUFERLEGTE GELDBUSSE NACHHOLEN. DIE KOMMISSION HABE IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 IM DEZEMBER 1982 EINE GERINGE , NICHT RÜCKWIRKENDE ANPASSUNG DER LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN VORGENOMMEN. HÄTTE DIESE DAS NICHT FÜR AUSREICHEND GEHALTEN , SO HÄTTE SIE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGEN MÜSSEN.
15 DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM AUGUST 1981 UND DEZEMBER 1982 ZUR FESTSETZUNG UND ZUR ANPASSUNG DER LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN SIND BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN , DA SIE NICHT INNERHALB DER FRISTEN DES EGKS-VERTRAGS ANGEFOCHTEN WUR DEN. NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN EIN KLAEGER NICHT AUS ANLASS EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG IM WEGE DER EINREDE DIE RECHTSWIDRIGKEIT ANDERER AN IHN GERICHTETER BEREITS BESTANDSKRÄFTIGER EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN. SOWEIT MIT DER RÜGE DER KLAEGERIN DIE FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE ANGEFOCHTEN WERDEN SOLL , IST SIE ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR FEHLERHAFTEN FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE
16 DIE KLAEGERIN BEHAUPTET IM RAHMEN DIESER RÜGE , DIE DER KOMMISSION FÜR DIE FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE MITGETEILTEN ZAHLENANGABEN SEIEN UNZUTREFFEND GEWESEN. ZUM BEWEIS FÜHRT SIE AN , SIE HABE FESTGESTELLT , DASS DIE KÄUFER IHRER ERZEUGNISSE MEHRWERTSTEUER BEZAHLT HÄTTEN. WÄREN DIESE ERZEUGNISSE EXPORTIERT WORDEN , SO HÄTTE KEINE MEHRWERTSTEUER ENTRICHTET WERDEN MÜSSEN. DIESE ERZEUGNISSE SEIEN ALSO IN ITALIEN VERKAUFT WORDEN , WAS ZUR FESTSETZUNG EINER HÖHEREN LIEFERQUOTE HÄTTE FÜHREN MÜSSEN.
17 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION SOLL MIT DIESER RÜGE EBENFALLS DIE BESTANDSKRÄFTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE ANGEFOCHTEN WERDEN. AUSSERDEM SEIEN SCHLICHTE RECHNUNGEN NICHT AUSREICHEND , UM DIE ENDGÜLTIGE BESTIMMUNG DER ERZEUGNISSE FESTZUSTELLEN.
18 DIESE RÜGE DER KLAEGERIN IST ZU VERWERFEN. DA MIT IHR DIE BESTANDSKRÄFTIGE ENTSCHEIDUNG ZUR FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE ANGEFOCHTEN WERDEN SOLL , IST SIE NÄMLICH UNZULÄSSIG. AUSSERDEM HAT DIE KLAEGERIN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT NACHGEWIESEN , DASS AUS DER ZAHLUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH DIE KÄUFER MIT SICHERHEIT AUF DIE ENDGÜLTIGE BESTIMMUNG DES ERZEUGNISSES GESCHLOSSEN WERDEN KANN , UND ALSO AUCH NICHT , DASS BEI DER BERECHNUNG DER MENGE DER LIEFERUNGEN AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES FEHLER UNTERLAUFEN SIND. IN BESTIMMTEN FÄLLEN SIND DIE KÄUFER NÄMLICH NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERPFLICHTET , DIESE STEUER ZU ENTRICHTEN , AUCH WENN DIE VON IHNEN GEKAUFTEN ERZEUGNISSE SCHLIESSLICH ZUR AUSFUHR BESTIMMT SIND.
ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES
19 DIE KLAEGERIN WIRFT DER KOMMISSION VOR , SIE NICHT RECHTZEITIG AUF DIE ÜBERSCHREITUNG IHRER LIEFERQUOTE AUFMERKSAM GEMACHT ZU HABEN. DER LANGE ZEITRAUM ZWISCHEN DER FESTSTELLUNG DER ÜBERSCHREITUNG UND DEM ERLASS DER BUSSGELDENTSCHEIDUNG HABE BEI IHR DIE HOFFNUNG AUF EINE IHR GÜNSTIGE LÖSUNG GEWECKT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERSTOSSE DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES.
20 DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , SIE SEI NICHT VERPFLICHTET , DIE UNTERNEHMEN ZU WARNEN , DA IHNEN IHRE VERPFLICHTUNGEN UND DIE SANKTION BEI DEREN NICHTBEACHTUNG GENAU BEKANNT SEIEN. DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON GELDBUSSEN SEIEN IM ÜBRIGEN ANHÖRUNGEN VORAUSGEGANGEN , SO DASS KEINE FALSCHEN HOFFNUNGEN HÄTTEN ENTSTEHEN KÖNNEN.
21 DIESE RÜGE DER KLAEGERIN IST EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN. DER GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES KANN NÄMLICH NICHT VON EINEM UNTERNEHMEN GELTEND GEMACHT WERDEN , DAS SICH EINER OFFENSICHTLICHEN VERLETZUNG DER GELTENDEN BESTIMMUNGEN SCHULDIG GEMACHT HAT. HINZUZUFÜGEN IST , DASS IM VORLIEGENDEN FALL IM LAUFE DES VERFAHRENS ANHÖRUNGEN STATTFANDEN. ES MUSSTE DER KLAEGERIN KLAR GEWORDEN SEIN , DASS IHR EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WERDEN WÜRDE.
ZUR HÖHE DER GELDBUSSE
22 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHREN ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER GELDBUSSE ZUNÄCHST DARAUF , DASS BEI DER MITTEILUNG DER ZAHLEN FÜR DIE FESTSETZUNG IHRER LIEFERQUOTE AN DIE KOMMISSION FEHLER UNTERLAUFEN SEIEN.
23 AUCH WENN MAN ANNEHMEN WOLLTE , DASS VON DEM UNTERNEHMEN SELBST BEGANGENE FEHLER EINEN MILDERNDEN UMSTAND DARSTELLEN KÖNNEN , IST DIESES ARGUMENT ZURÜCKZUWEISEN , DA DIE KLAEGERIN DEN ENTSPRECHENDEN BEWEIS NICHT ERBRINGEN KONNTE.
24 UNTER BEZUGNAHME AUF DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM DEZEMBER 1982 ZUR ANPASSUNG DER LIEFERQUOTE FÜHRT DIE KLAEGERIN WEITER AUS , DIE KOMMISSION HABE IM LAUFE DES VERWALTUNGSVERFAHRENS SELBST EINGERÄUMT , DASS DIE FRÜHERE LIEFERQUOTE UNZUREICHEND GEWESEN SEI. DIE KOMMISSION HÄTTE DIES BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN.
25 DIE KOMMISSION STELLT NUR FEST , DASS DER FÜR DIE BERECHNUNG DER GELDBUSSE FESTGELEGTE SATZ DEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN ENTSPRECHE. ES HANDELE SICH DABEI UM DIE ERSTE IN DIESEM BEREICH AUFERLEGTE GELDBUSSE ; EIN PRÄZEDENZFALL EXISTIERE NICHT.
26 GEMÄSS ARTIKEL 12 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 BETRAEGT DIE GELDBUSSE IN DER REGEL 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG. DIESER BETRAG KANN JEDOCH AUF 82,5 ECU ERHÖHT WERDEN , WENN DAS UNTERNEHMEN SEINE QUOTE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - UM MEHR ALS 10 % ÜBERSCHRITTEN HAT. DIE KOMMISSION HAT DEM UNTERNEHMEN DIE HÖCHSTMÖGLICHE GELDBUSSE AUFERLEGT.
27 ZWAR TRIFFT ES ZU , DASS DIE KLAEGERIN DURCH DEN VERKAUF NAHEZU DER GESAMTEN IHRER PRODUKTIONSQUOTE ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISSE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES IHRE LIEFERQUOTE AUSSERGEWÖHNLICH STARK ÜBERSCHRITTEN HAT. DIE KOMMISSION HAT JEDOCH SELBST EINGERÄUMT , DASS DIE LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITET HABE. DIE KOMMISSION HÄTTE DIES BEI DER FESTSETZUNG DER GELDBUSSE BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN. DIE GELDBUSSE IST DEMGEMÄSS VON 503 827 ECU AUF 400 000 ECU , D. H. 548 920 000 LIT , HERABZUSETZEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE DER KLAEGERIN AUFERLEGTE GELDBUSSE WIRD VON 503 827 ECU AUF 400 000 ECU , D. H. 548 920 000 LIT , HERABGESETZT.
2 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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