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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1988
Aktenzeichen: 67/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. Dritte, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, sind von dieser nur dann im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betroffen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Ein Gartenbaubetrieb ist von einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe in Form eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Gas an Gartenbaubetriebe verboten wird, nicht individuell betroffen. Sie betrifft ihn nämlich allein aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als in dem besagten Mitgliedstaat niedergelassener Gartenbaubetrieb, dem der Gasvorzugstarif in derselben Weise gewährt wird wie allen anderen Betrieben, die sich in der gleichen Situation befinden.
Hingegen ist eine öffentlich-rechtliche Stelle befugt, gegen eine solche Entscheidung Anfechtungsklage zu erheben, die auf dem Agrarsektor die gemeinsamen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten unter Beachtung des Allgemeininteresses schützen soll, soweit sie als Vertreterin der Organisationen der Gartenbaubetriebe an den Verhandlungen über die Gaslieferungstarife teilgenommen hat, zu den Unterzeichnern der Vereinbarung gehört, mit der der beanstandete Tarif festgesetzt wurde, am Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag aktiv teilgenommen hat und durch die Entscheidung verpflichtet wird, eine neue Vereinbarung abzuschließen.
2. Wird ein Tarif für eine Energiequelle zugunsten einer Gruppe von Betrieben auf einem niedrigeren Niveau als üblich festgesetzt, so kann dies als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn die festsetzende Stelle unter der Kontrolle und nach Richtlinien der öffentlichen Gewalt handelt und der Tarif deswegen dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, der anders als ein normaler Wirtschaftsteilnehmer seine Macht dafür einsetzt, den Energieverbrauchern dadurch einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen, daß er auf einen Gewinn verzichtet, den er üblicherweise erzielen könnte.
Anders verhielte es sich bei einem im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe - wie die Notwendigkeit, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen - gerechtfertigten Tarif. Um beurteilen zu können, ob ein solcher Wettbewerb wirklich vorliegt, sind nicht nur das jeweilige Preisniveau, sondern auch die Kosten der Umstellung auf eine neue Energiequelle zu berücksichtigen, wie die Kosten für den Ersatz und die Abschreibung der Heizanlagen.
3. Eine Ermässigung des Energiepreises um ungefähr 5,5 %, die die öffentliche Hand einem Wirtschaftssektor gewährt, stellt eine Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag den Wettbewerb verfälschen kann, wenn die Energiekosten in diesem Sektor 25 bis 30 % der gesamten Betriebskosten darstellen.
Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten liegt vor, wenn die derart unterstützte Erzeugung bei bestimmten Produkten 65 % der Gemeinschaftserzeugung darstellt, von denen 91 % exportiert werden, und bei anderen Erzeugnissen 75 % der Gemeinschaftserzeugung, von denen 68 % exportiert werden.
4. Es stellt keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, wenn eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe in Form eines Vorzugstarifs für eine Energiequelle zugunsten einer Gruppe von Unternehmen verboten und zugleich klar angegeben wird, daß der Tarif wegen seines zu niedrigen Niveaus zu verwerfen sei, nicht klarstellt, auf welches Niveau der Tarif angehoben werden müsste, um jedes Beihilfeelement zu beseitigen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1988. - KWEKERIJ GEBROEDERS VAN DER KOOY BV, JOHANNES WILHELMUS VAN VLIET, LANDBOUWSCHAP UND KOENIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - ERDGAS - VORZUGSTARIF FUER NIEDERLAENDISCHE GARTENBAUBETRIEBE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 67, 68 UND 70/85.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kwekerij Gebröders van der Kooy BV, Zevenhuizen, und J. W. van Vliet, Gartenbaubetrieb, Uithoorn ( zusammen Kläger zu 1 ), die Landbouwschap, Einrichtung des öffentlichen Rechts, Den Haag, und das Königreich der Niederlande haben mit drei Klageschriften, die am 15. und 16. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 85/215 der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe ( ABl. L 97, S. 49 ).
2 In Artikel 1 dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, daß "die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs, der seit dem 1. Oktober 1984 in den Niederlanden für die Warmhauserzeugung der Gartenbaubetriebe gewährt wird,... im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (( ist )) und... aufgehoben werden (( muß ))". Nach Artikel 2 der Entscheidung teilen "die Niederlande... der Kommission bis zum 15. März 1985 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen ".
3 In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung führte die Kommission aus, daß in den Niederlanden die Erdgastarife für Gartenbaubetriebe mit Warmhauserzeugung durch Vereinbarungen zwischen der NV Nederlandse Gasunie, Groningen, einem privatrechtlichen Unternehmen, dessen Kapital sich zu 50 % unmittelbar oder mittelbar im Besitz des niederländischen Staates und im übrigen im Besitz zweier privater Ölgesellschaften befindet, und der Landbouwschap, einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die die gemeinsamen Belange der in der Landwirtschaft tätigen Wirtschaftsteilnehmer unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses gewährleisten solle, festgesetzt würden. Partei dieser Vereinbarungen sei auch die Vereniging van Exploitanten van Gasbedrijven in Nederland ( Vegin ), eine Vereinigung der örtlichen Gasversorgungsunternehmen.
4 Die auf diese Weise ausgehandelten Tarife bedürften wie alle von der Gasunie praktizierten Tarife seit 1963 aufgrund einer Vereinbarung der Genehmigung des Wirtschaftsministers.
5 Bereits 1981 war die Kommission der Auffassung gewesen, daß der damals geltende Gartenbautarif dadurch, daß er besonders vorteilhafte Bedingungen für die in den Niederlanden ansässigen Gartenbaubetriebe vorgesehen habe, einen Vorzugstarif darstelle. Sie stellte deshalb in der Entscheidung 82/73 vom 15. Dezember 1981 ( ABl. L 37, S. 29 ) fest, daß es sich um eine mit Artikel 92 EWG-Vertrag unvereinbare Beihilfe handele, und verpflichtete die Niederlande, sie aufzuheben.
6 Im Anschluß an diese Entscheidung, gegen die inzwischen drei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben worden waren, wurde ein neuer Tarif ausgehandelt. Diesen Tarif billigte die Kommission; er enthielt eine Angleichung des Gartenbautarifs an den Industrietarif ( genauer gesagt an den Industrietarif "D ") derart, daß der Gartenbau fortan den Tarif "D" zuzueglich 0,5 cents/m3 zahlte. Ferner enthielt er eine Klausel über eine vierteljährliche Revision, vergleichbar der für die Industrie geltenden Klausel, und galt vom 1. April 1983 bis 30. September 1984.
7 Der Erlaß dieses neuen Tarifs führte zur Aufhebung der Entscheidung 82/73 und zur Rücknahme der gegen sie erhobenen Klagen.
8 Am 28. September 1984 schlossen die Gasunie, die Vegin und die Landbouwschap einen neuen Tarifvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 1. Oktober 1985. Nach dem neuen Tarif galt für den Gartenbau im wesentlichen ein Gaspreis in Höhe des mittleren Preises von 1983, erhöht um einen festen Prozentsatz von 10 %. Hierdurch belief sich der Hoechstpreis auf 42,5 cents/m3.
9 Die Kommission leitete gegen diesen neuen Tarif, der ihr mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 mitgeteilt wurde, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein und erließ schließlich die angefochtene Entscheidung 85/215.
10 Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich haben mit Schriftsätzen, die am 24. April, 25. April und 21. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Gerichtshof hat diese Streithilfen mit Beschlüssen vom 8. Mai, 26. Juni und 18. September 1985 zugelassen.
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zulässigkeit
I - Rechtssache 67/85
12 Die Kommission macht geltend, die Klage der Kläger zu 1 sei nicht gemäß Artikel 173 Absatz 2 zulässig. Die mit der Entscheidung 85/215 beanstandete Beihilfe begünstige alle niederländischen Gartenbaubetriebe, die Erdgas benutzten, um ihre Gewächshäuser zu heizen. Da es sich um eine Beihilfe für eine sehr grosse Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern handele, könnten die klagenden Gartenbaubetriebe nicht als von der Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung dieser Beihilfe verlangt werde, unmittelbar betroffen gelten.
13 Gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, deren Adressat er nicht ist, davon abhängig, daß der Kläger von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Da die Kläger zu 1 nicht zu den Adressaten der streitigen Entscheidung gehören, ist zu prüfen, ob sie dennoch von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.
14 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 211, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker, Slg. 1983, 2559 ), ein Dritter nur dann individuell durch eine an einen anderen gerichtete Entscheidung betroffen ist, wenn diese Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
15 Dies ist hier nicht der Fall. Die streitige Entscheidung betrifft die Kläger zu 1 allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als in den Niederlanden niedergelassene Gartenbaubetriebe, denen der Gasvorzugstarif in derselben Weise gewährt wird wie allen anderen Gartenbaubetrieben, die sich in der gleichen Situation befinden. Die Entscheidung stellt sich also ihnen gegenüber als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppen entfaltet. Deshalb können die Kläger nicht als durch die streitige Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.
16 Aus diesen Gründen ist die Klage in der Rechtssache 67/85 als unzulässig abzuweisen.
II - Rechtssache 68/85
17 Die Kommission erhebt auch gegen die Klage der Landbouwschap die Einrede der Unzulässigkeit.
18 Selbst wenn man unterstelle, daß die Landbouwschap in den Tarifverhandlungen mit der Gasunie als Vertreterin der Gartenbaubetriebe tätig geworden sei, könne eine Einrichtung, die Allgemeininteressen einer Gruppe von Bürgern fördern solle, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 als durch eine die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührende Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden ( siehe die Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale, Slg. 1975, 401, und vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 135/81, Groupement des Agences de voyages, Slg. 1982, 3799 ).
19 Dieser Einrede kann nicht stattgegeben werden.
20 Zuerst ist festzustellen, daß die Landbouwschap entgegen dem Vorbringen der Kommission in bezug auf Gastarife als Vertreterin der Organisation der Gartenbaubetriebe tätig wird.
21 Zwar kann die Landbouwschap, die von der streitigen Beihilfe nicht begünstigt wurde, nicht als von der Entscheidung 85/215 unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden. Dennoch wird ihre Position als Verhandlungspartner für Gastarife im Interesse der Gartenbaubetriebe durch die Entscheidung 85/215 betroffen, wie sie zu Recht geltend macht.
22 In dieser Eigenschaft nahm die Landbouwschap aktiv am Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 teil, indem sie bei der Kommission schriftliche Stellungnahmen abgab und mit den zuständigen Dienststellen während des gesamten Verfahrens engen Kontakt hielt.
23 Schließlich gehört die Landbouwschap zu den Unterzeichnern der Vereinbarung, mit der der von der Kommission beanstandete Tarif festgesetzt wurde, und wird in dieser Eigenschaft in der Entscheidung 85/215 mehrfach erwähnt. In dieser Eigenschaft wurde sie ferner verpflichtet, neue Tarifverhandlungen mit der Gasunie aufzunehmen und eine neue Vereinbarung abzuschließen, um dieser Entscheidung nachzukommen.
24 Deshalb ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls festzustellen, daß die Landbouwschap berechtigt war, gegen die Entscheidung 85/215 der Kommission Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zu erheben.
25 Deshalb ist die von der Kommission in der Rechtssache 68/85 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Begründetheit
26 Die Landbouwschap und das Königreich der Niederlande machen zur Anfechtung der Entscheidung 85/215 mehrere Klagegründe geltend, die sich wie folgt zusammenfassen lassen :
- Verstoß gegen Artikel 92 EWG-Vertrag,
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
- unzureichende Begründung.
I - Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 92
27 Nach Artikel 92 Absatz 1 sind, "soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,... staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen ".
28 Vorab ist auszuführen, daß die vorliegende Rechtssache das Problem aufwirft, ob ein Tarif für eine Energiequelle, der auf einem niedrigeren Niveau als üblich angesetzt wird, als Beihilfe angesehen werden kann, wenn seine Festsetzung auf eine Verhaltensweise des betroffenen Mitgliedstaats zurückgeht und der Tatbestand des Artikels 92 im übrigen erfuellt ist. In einer solchen Situation wendet der Mitgliedstaat oder die von ihm beeinflusste Einrichtung den Tarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer an, sondern benutzt ihn, um Energieverbrauchern - ähnlich wie Unternehmen, denen er eine Beihilfe gewährt - einen finanziellen Vorteil dadurch zukommen zu lassen, daß er auf einen Gewinn verzichtet, den er üblicherweise erzielen könnte. Im vorliegenden Fall räumen die Kläger ein, daß ein auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen anwendbarer vorteilhafter Tarif eine Beihilfe darstellen kann, ohne daß dies ihrer Ansicht nach beim streitigen Tarif der Fall wäre.
29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dieser Tarif nur für Unternehmen galt, die den Gartenbau in Warmhäusern betreiben. In diesem Sektor stellen die Heizungskosten einen bedeutenden Teil der Produktionskosten dar. Wenn unter diesen Umständen der Tarif für diese Unternehmen nachgibt, ohne daß diese Entwicklung bei den Tarifen für Unternehmen, die nicht zu diesem Sektor gehören, eine Parallele fände, so ist dies grundsätzlich als Hinweis darauf zu werten, daß der Vorzugstarif eine Beihilfemaßnahme darstellt.
30 Anders verhielte es sich, wenn gezeigt würde, daß der betreffende Vorzugstarif im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen. Um beurteilen zu können, ob ein solcher Wettbewerb wirklich vorliegt, sind nicht nur das jeweilige Preisniveau, sondern auch die Kosten der Umstellung auf eine neue Energiequelle zu berücksichtigen, wie die Kosten für den Ersatz und die Abschreibung der Heizanlagen.
31 Das Vorbringen der Kläger ist im Lichte dieser Erwägungen zu prüfen. Sie wenden sich insbesondere gegen die Feststellungen der Kommission zu den Fragen, ob
- die Festsetzung des streitigen Tarifs auf eine Verhaltensweise des niederländischen Staates zurückzuführen ist,
- dieser Tarif niedriger ist, als es unter Berücksichtigung der Gefahr der Umstellung auf Kohle notwendig gewesen wäre,
- die Festsetzung des Tarifs den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht.
1. Zur Frage, ob der streitige Tarif auf eine Verhaltensweise des niederländischen Staates zurückzuführen ist
32 Die Kläger machen erstens geltend, entgegen den Darlegungen in der Entscheidung der Kommission sei der streitige Tarif nicht vom niederländischen Staat vorgeschrieben und könne deshalb nicht als "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe" eingestuft werden.
33 Bei der Gasunie handele es sich um eine Gesellschaft des Privatrechts, über deren Kapital der niederländische Staat nur zu 50 % verfüge; der Tarif sei das Ergebnis einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gasunie, Vegin und der Landbouwschap, an der der niederländische Staat nicht beteiligt sei.
34 Bei dem von der Kommission hervorgehobenen Umstand, daß der Wirtschaftsminister die von der Gasunie praktizierten Tarife genehmigen müsse, handelt es sich nach Ansicht der niederländischen Regierung um eine blosse nachträgliche Kontrollbefugnis, die sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit dieser Tarife mit den Zielen der niederländischen Energiepolitik beziehe.
35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere die Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439 ) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. In der vorliegenden Rechtssache wird aus den Akten mehrfach deutlich, daß die Festsetzung des streitigen Tarifs das Ergebnis einer dem niederländischen Staat zuzurechnenden Verhaltensweise ist.
36 Erstens hält der niederländische Staat unmittelbar oder mittelbar 50 % der Aktien der Gasunie und stellt die Hälfte der Mitglieder des "Rates der Kommissare", der u. a. für die Festsetzung der anzuwendenden Tarife zuständig ist. Zweitens bedürfen die Tarife der Gasunie der Genehmigung des Wirtschaftsministers, was der niederländischen Regierung unabhängig von der Art und Weise, in der die Genehmigungsbefugnis ausgeuebt wird, die Möglichkeit gibt, einen mißliebigen Tarif zu verhindern. Schließlich haben die Gasunie und die Landbouwschap zweimal auf Interventionen der Kommission bei der niederländischen Regierung hin den Tarif für die Gartenbaubetriebe geändert, und zwar erstmals nach der Entscheidung 82/73 der Kommission, die später aufgehoben wurde, und ein zweites Mal nach der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung 85/215.
37 Diese Umstände zeigen zusammengenommen, daß die Gasunie bei der Festsetzung von Gastarifen keineswegs völlig selbständig ist, sondern unter der Kontrolle und nach den Anweisungen öffentlicher Stellen handelt. Somit ist nachgewiesen, daß die Gasunie diesen Tarif nicht festsetzen konnte, ohne die Anforderungen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen.
38 Diese Feststellung reicht für das Ergebnis, daß die Festsetzung des streitigen Tarifs auf eine Verhaltensweise des niederländischen Staats zurückzuführen ist und somit unter den Begriff einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag fallen kann.
2. Zur Frage, ob der streitige Tarif niedriger war, als es unter Berücksichtigung der Gefahr der Umstellung auf Kohle notwendig gewesen wäre
39 Die Kläger machen geltend, daß der aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gasunie, der Landbouwschap und Vegin festgesetzte Tarif wirtschaftlich vollständig gerechtfertigt gewesen sei und deshalb kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 enthalte.
40 Um die Stichhaltigkeit dieser Rüge beurteilen zu können, ist darauf hinzuweisen, daß die Festsetzung des Gaspreises für die Gartenbaubetriebe auf höchstens 42,5 cents/m3 im streitigen Tarif zu einem Rückgang um mehrere Cents gegenüber dem bis zum 1. Oktober 1984 geltenden Tarif führte. Wie der Bevollmächtigte der Kommission in der Sitzung erklärt hat, hätte der Gaspreis nämlich in den ersten drei Quartalen des Jahres 1985 nach dem alten Tarif im Durchschnitt 48,5 cents/m3 erreicht.
41 Nach Ansicht der Kläger war die Entscheidung, das vom Preisanstieg bei Erdölerzeugnissen ausgelöste Ansteigen der Gaspreise zu begrenzen, im wesentlichen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, der Gefahr zu begegnen, daß die Gartenbaubetriebe ihre Heizungsanlagen auf Kohle umstellten, deren Preis in letzter Zeit deutlich gefallen sei. Diese Gefahr habe die Gasunie gezwungen, den Gashöchstpreis so festzusetzen, daß er den Wettbewerb der Kohle berücksichtige.
42 Die Kommission bestreitet die grundsätzliche Erheblichkeit dieses Vorbringens nicht, führt aber in ihrer Entscheidung aus, diese Gefahr bestehe auch bei anderen Sektoren, die stark vom Gas abhingen, wie der Industrie. Für diesen Sektor seien jedoch keine Maßnahmen zur Dämpfung des Gaspreises ergriffen worden, die mit der Preisbegrenzung für die Gartenbaubetriebe vergleichbar seien. Diese unterschiedliche Behandlung der Industrie und des Gartenbaus zeige, daß der streitige Tarif nicht durch den Willen gerechtfertigt sei, dem Wettbewerb der Kohle zu begegnen.
43 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.
44 Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß nach den Ausführungen der Kommission selbst ( III.6. der Begründungserwägungen der Entscheidung 85/215 ) bei einem Gaspreis zwischen 46,5 und 47,5 cents/m3 "davon ausgegangen (( wird )), daß 30 % des vom Gartenbau verbrauchten Erdgases in weniger als drei Jahren durch Kohle ersetzt würden ". Aus dieser Feststellung der Kommission ergibt sich, ohne daß geprüft zu werden bräuchte, ob und inwieweit ein solches Risiko der Umstellung auf Kohle auch im Industriesektor bestand, daß die Gasunie unter Berücksichtigung dieser Gefahr nicht ganz allgemein einen Gaspreis für den Gartenbau hätte anwenden können, der die von der Kommission angegebene Schwelle von 46,5 bis 47,5 cents/m3 überstiegen hätte.
45 Die Kommission führt in ihrer Entscheidung ferner aus, daß die Begrenzung des Gaspreises durch den streitigen Tarif auf 42,5 cents/m3 niedriger sei, als es unter Berücksichtigung der Gefahr der Umstellung auf Kohle im Gartenbau notwendig gewesen wäre.
46 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Zahlen in den Berichten sowohl des LEI ( Landbouw-Economisch Instituut, agrarwirtschaftliches Institut ) vom Januar 1985, der als Anlage zu den Klageschriften eingereicht wurde, als auch der GFE ( Société belge de gestion d' énergie, Belgische Energiewirtschaftsgesellschaft ), der als Anlage zur Klagebeantwortung eingereicht wurde, erkennen lassen, daß der im streitigen Tarif festgesetzte Hoechstpreis von 42,5 cents/m3 nicht durch die Gefahr der Umstellung auf Kohle gerechtfertigt war.
47 Der Bericht des LEI kommt nämlich klar zu dem Ergebnis, daß die Umstellung auf Kohle erst bei einem Gaspreis von mehr als 45 cents/m3 zu einer praktikablen und rentablen Entscheidung wird. Für bestimmte Gruppen von Unternehmen erreicht dieser Preis 50 cents/m3, während er im Durchschnitt um 46 bis 47 cents/m3 beträgt. Nur für solche Unternehmen, die über keinen Kondensator bzw. weder über einen Kondensator noch über ein CO2-Dosiergerät verfügen, wird der ausgewogene Preis, also der Preis, bei dem sich die Gartenbaubetriebe dafür entscheiden würden, nicht auf Kohle umzustellen, auf 40,4 bis 41,2 cents/m3 geschätzt.
48 Ähnlich zeigen die Berechnungen des von der Kommission vorgelegten und in der angefochtenen Entscheidung weitgehend übernommenen Berichts der GFE, daß sich die Umstellung auf Kohle beim gegenwärtigen Preis von 42,5 cents/m3 in engsten Grenzen hält, während sie bei einem Preis von 45 cents/m3 1,5 % des gesamten Gasverbrauchs im Gartenbau beträfe. Erst bei einem Preis von 46,4 bis 47,4 cents/m3 gewänne die Umstellung an Bedeutung, da sie 27 % des gesamten Gasverbrauchs im Gartenbau beträfe. Bei der Berechnung dieser Preise ging die GFE von einem Betrieb aus, der mit einem Gaskessel mit Kondensator ausgerüstet ist.
49 Aus diesen Berechnungen geht hervor, daß zumindest bei Betrieben, die über einen Kondensator verfügen, eine umfangreiche Umstellung auf Kohle erst bei einem Gaspreis von rund 46 bis 47 cents/m3, auf jeden Fall aber von mehr als 45 cents/m3 einträte.
50 Es bleibt der Fall der Gartenbaubetriebe zu prüfen, die nicht über einen Kondensator verfügen, für die das LEI ausgewogene Preise von 40,4 bis 41,2 cents/m3 angibt. Wenn nämlich die Situation von Betrieben dieser Art als bedeutend und repräsentativ anzusehen wäre, könnte die Entscheidung der Gasunie, ihren Tarif den für diese Betriebe geltenden Umstellungspreisen anzupassen und eine Hoechstgrenze von 42,5 cents/m3 vorzusehen, als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden.
51 In diesem Zusammenhang legen die Kläger Zahlen vor, aus denen sich ergeben soll, daß die Betriebe, die nicht über einen Kondensator verfügen, die umfangreichste Gruppe in den Niederlanden darstellen. Obwohl nach den von der Landbouwschap angegebenen Zahlen von den 8 174 in diesem Staat tätigen Betrieben 4 502 keinen Kondensator besitzen, gibt die niederländische Regierung an, daß dies nur für 39 % der Betriebe gelte.
52 Diese Angaben erklären jedoch nicht, weshalb die Gasunie ihren allgemeinen Gartenbautarif an den für die am wenigsten leistungsfähige Betriebsart geltenden Umstellungspreis anpassen sollte, obwohl 61 % der Betriebe selbst bei höheren Preisen beim Gas geblieben wären.
53 Wenn jedoch, wie aus den Akten hervorgeht, 60 % der Betriebe ihre Heizanlagen in naher Zukunft ersetzen müssen, ist vorhersehbar, daß sich der Prozentsatz von Betrieben, die nicht über einen Kondensator verfügen, verringern wird, da sich viele Gartenbaubetriebe ein moderneres und verhältnismässig teureres Heizungssystem anschaffen werden, als sie es jetzt haben.
54 Deshalb wird die Situation von Betrieben, die nicht mit einem Kondensator ausgerüstet sind, zumindest mittelfristig unbedeutend werden, so daß es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Gasunie ihren Gartenbautarif anhand der Situation dieser Betriebe festsetzte.
55 Unter diesen Umständen wurde in der Entscheidung 85/215 zu Recht festgestellt, daß der streitige Tarif niedriger war, als es unter Berücksichtigung der Gefahr der Umstellung auf Kohle notwendig gewesen wäre.
3. Zur Frage, ob der streitige Tarif den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht
56 Schließlich vertreten die Kläger die Ansicht, daß die im streitigen Tarif enthaltene Beihilfe nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und den Wettbewerb nicht durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälsche oder zu verfälschen drohe. Die Erhöhung des Anteils der niederländischen Gartenbaubetriebe am Markt für Obst und Gemüse in der Gemeinschaft sei auf andere Faktoren wie die Spezialisierung in der Herstellung, die Einhaltung sehr strenger Qualitätsnormen, die einheitliche Präsentation der Verpackung, das sehr hohe Kenntnisniveau, den hohen Grad der Zusammenarbeit und ein sich über das ganze Jahr erstreckendes Angebot an Erzeugnissen zurückzuführen.
57 Ohne bestreiten zu wollen, daß diese Faktoren eine bedeutende Rolle bei dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden Anwachsen der niederländischen Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gespielt haben könnten, reicht es aus, festzustellen, daß der Gaspreis dank der im streitigen Tarif enthaltene Beihilfe für einen bedeutenden Teil der niederländischen Gartenbaubetriebe um mindestens 2,5 cents/m3 Gas ermässigt wurde, was ungefähr 5,5 % entspricht.
58 Ein Vorteil dieser Grössenordnung kann den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes sowohl aufgrund der gesamten von den niederländischen Gartenbaubetrieben verbrauchten Gasmenge ( 2,5 Milliarden m3 pro Jahr ) als auch aufgrund des Umstands verfälschen, daß die Energiekosten nach den Akten 25 bis 30 % der gesamten Betriebskosten im Warmhausgartenbau darstellten. Deshalb schlägt sich eine von öffentlichen Stellen gewährte Ermässigung des Gaspreises um ungefähr 5,5 % deutlich in den gesamten Betriebskosten nieder und führt zu einer künstlichen Senkung des Preises der betreffenden Erzeugnisse.
59 Zur Frage, ob die streitige Beihilfe den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wie sowohl die Kommission als auch die Streithelfer geltend machen, ist auszuführen, daß die von der Kommission in ihrer Entscheidung 85/215 angeführten und von den Klägern nicht bestrittenen Zahlen beweisen, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt ist. Aus diesen Zahlen geht nämlich hervor, daß die Niederlande zur Zeit 65 % der Warmhauserzeugung von Tomaten in der Gemeinschaft liefern, von denen 91 % ausgeführt werden ( 55 % hiervon allein in die Bundesrepublik Deutschland ). Ebenso liefern die Niederlande 75 % der gemeinschaftlichen Warmhauserzeugung von Gewürz - und Salatgurken, von denen 68 % ausgeführt werden ( 73 % hiervon allein in die Bundesrepublik Deutschland ).
60 Unter diesen Umständen ist die Kommission in ihrer Entscheidung 85/215 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die streitige Beihilfe den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten der niederländischen Gartenbaubetriebe verfälscht.
61 Nach allem ist der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 92 EWG-Vertrag nicht stichhaltig.
II - Zum Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften
62 Die niederländische Regierung macht geltend, die Entscheidung 85/215 stelle nicht klar, welcher Teil des streitigen Tarifs eine Beihilfe darstelle, und gebe insbesondere nicht an, welcher Gaspreis nach Ansicht der Kommission wirtschaftlich gerechtfertigt und deshalb frei von jedem Beihilfeelement sei. Die Kommission verletzte dadurch, daß sie diese Angaben unterlasse, eine wesentliche Formvorschrift.
63 Mit diesem Klagegrund vermag der Kläger nicht durchzudringen.
64 Die Kommission hat nämlich in ihrer Entscheidung klar angegeben, daß die streitige Beihilfe darin bestehe, daß der seit 1. Oktober 1984 anwendbare Gastarif für die Gartenbaubetriebe ausserordentlich niedrig sei.
65 Unter diesen Umständen konnte die niederländische Regierung unschwer begreifen, daß sie diesen Tarif erhöhen musste, um der Entscheidung nachzukommen.
66 Zu dem Umstand, daß die Kommission nicht genau angegeben hat, wie weit der Tarif angehoben werden müsse, damit jedes Beihilfeelement beseitigt werde, genügt die Feststellung, daß das Fehlen dieser genauen Angabe entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht zu der Unmöglichkeit führte, der Entscheidung 85/215 nachzukommen, sondern lediglich die Frage offen ließ, ob die von der niederländischen Regierung konkret in diesem Fall erlassenen Maßnahmen eine hinreichende Durchführung dieser Entscheidung darstellten.
67 Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, da sich dieser nur auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Entscheidung 85/215 mit dem EWG-Vertrag bezieht, nicht auf die der Vereinbarkeit der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen.
68 Der Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist deshalb zurückzuweisen.
III - Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung
69 Mit diesem Klagegrund wirft die niederländische Regierung der Kommission vor, sie habe die Gründe nicht dargelegt, aus denen sie in ihrer Entscheidung nicht den ihr zur Rechtfertigung des streitigen Tarifs vorgelegten Zahlen und Berechnungen gefolgt sei.
70 Ferner macht die niederländische Regierung, unterstützt von der Landbouwschap, geltend, die Entscheidung 85/215 sei in bezug auf die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und den Schaden für den Wettbewerb unzureichend begründet.
71 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt das Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 34 ) die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen muß, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
72 Was die erste von der niederländischen Regierung geltend gemachte Rüge betrifft, ist einzuräumen, daß die Kommission tatsächlich nicht die Gründe darlegt, die sie dazu veranlasst haben, die von der niederländischen Regierung im Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 vorgelegten Zahlen und Berechnungen nicht zu verwenden. Allerdings kann diese Unterlassung nicht als fehlende Begründung angesehen werden, da die Kommission sich in ihrer Entscheidung bemüht hat, mit hinreichenden Einzelheiten und unter Angabe der von ihr zugrundegelegten Zahlen zu erläutern, weshalb sie der Auffassung ist, daß der streitige Tarif ein Beihilfeelement enthalte. Unter diesen Umständen konnten die Betroffenen die Gründe der streitigen Entscheidung erfahren und vor dem Gerichtshof ihren Standpunkt hierzu geltend machen.
73 Die zweite Rüge der niederländischen Regierung und der Landbouwschap ist ebenfalls nicht stichhaltig.
74 Wie oben festgestellt, hat die Kommission nämlich in ihrer Entscheidung unter Angabe geeigneter Beispiele den Umfang der Warmhauserzeugung im Gartenbau der Niederlande sowie der niederländischen Ausfuhren dieser Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dargelegt. Was den Schaden für den Wettbewerb angeht, lässt die Entscheidung die Bedeutung der Energiekosten für die gesamten Betriebskosten im Gartenbau deutlich werden, die dazu führt, daß eine Verringerung dieser Kosten Auswirkungen auf den Verkaufspreis der betreffenden Erzeugnisse haben kann.
75 Diese Erläuterungen sind geeignet, die Betroffenen hinreichend über die Gründe aufzuklären, die die Kommission bei ihrer Entscheidung geleitet haben.
76 Unter diesen Umständen ist der Klagegrund einer unzureichenden Begründung zurückzuweisen.
77 Da keiner der von den Klägern vorgetragenen Gründe durchgreift, sind die Klagen in den Rechtssachen 68 und 70/85 abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
78 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Klagegründen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten einschließlich der Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, die als einzige Streithelferin der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage in der Rechtssache 67/85 wird als unzulässig abgewiesen.
2 ) Die Klagen in den Rechtssachen 68 und 70/85 werden abgewiesen.
3 ) Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin.
Ende der Entscheidung
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