Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.1975
Aktenzeichen: 68-74
Rechtsgebiete: VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68
Vorschriften:
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 ART.12 |
KRAFT DER BESTIMMUNG, DASS DIE KINDER EINES GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST ODER BESCHÄFTIGT GEWESEN IST, " UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN " DES AUFNAHMESTAATS AM UNTERRICHT TEILNEHMEN KÖNNE, GEWÄHRLEISTET ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DEN IN BETRACHT KOMMENDEN KINDERN EINE GLEICHSTELLUNG HINSICHTLICH ALLER RECHTE, DIE SICH AUS DER ZULASSUNG ERGEBEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JANUAR 1975. - ANGELO ALAIMO GEGEN PREFET DU RHONE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF LYON. - RECHTSSACHE 68-74.
Entscheidungsgründe:
1/3 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF LYON HAT MIT URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 1974, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. DESSELBEN MONATS, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 257 ) VORGELEGT. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS BEGEHRT, WIE AUS DER AKTE HERVORGEHT, EINEN BESCHEID DES PREFET DU RHONE AUFZUHEBEN, DURCH DEN DEM KLAEGER EINE AUSBILDUNGSBEIHILFE DES DEPARTEMENTS FÜR SEINE TOCHTER MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGT WURDE, DER CONSEIL GENERAL DU RHONE HABE " BESCHLOSSEN, SEINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUSSCHLIESSLICH SCHÜLERN FRANZÖSISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VORZUBEHALTEN ". UNTER BEZUGNAHME AUF DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 12, IN DEM ES HEISST : " DIE KINDER EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST ODER BESCHÄFTIGT GEWESEN IST, KÖNNEN, WENN SIE IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS WOHNEN, UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES MITGLIEDSTAATS AM ALLGEMEINEN UNTERRICHT SOWIE AN DER LEHRLINGS - UND BERUFSAUSBILDUNG TEILNEHMEN ", LAUTET DIE FRAGE, OB DIESE GLEICHBEHANDLUNG SICH AUF DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN BESCHRÄNKT ODER AUF SÄMTLICHE RECHTE ERSTRECKT, DIE SICH AUS DER ZULASSUNG ZUM UNTERRICHT ERGEBEN.
4 LAUF FÜNFTER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HABEN U. A. FOLGENDE ÜBERLEGUNGEN ZUM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1612/68 GEFÜHRT : " DAMIT DAS RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN IN FREIHEIT UND MENSCHENWÜRDE WAHRGENOMMEN WERDEN KANN,... MÜSSEN ALLE HINDERNISSE BESEITIGT WERDEN, DIE SICH DER MOBILITÄT DER ARBEITNEHMER ENTGEGENSTELLEN, INSBESONDERE IN BEZUG AUF DAS RECHT DES ARBEITNEHMERS, SEINE FAMILIE NACHKOMMEN ZU LASSEN, UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE INTEGRATION SEINER FAMILIE IM AUFNAHMELAND. "
5/7 WIE AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1974 IN DER RECHTSSACHE 9/74 ( SLG. 1974, 773, 779 ) ERHELLT, SETZT DIESE INTEGRATION VORAUS, DASS DEM KIND EINES GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN ARBEITNEHMERS, DAS EINE SCHULE BESUCHEN WILL, DIE VERGÜNSTIGUNGEN, WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUFNAHMELANDES FÜR DIE AUSBILDUNGSFÖRDERUNG VORSEHEN, ZU DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN OFFENSTEHEN WIE INLÄNDERN IN GLEICHER LAGE. IN DEM BESAGTEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT, DASS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 NICHT NUR AUF DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN, SONDERN AUCH AUF DIE ALLGEMEINEN MASSNAHMEN ABZIELT, WELCHE DIE TEILNAHME AM UNTERRICHT ERLEICHTERN SOLLEN. DAS VORLIEGENDE EINEN ÄHNLICHEN FALL BETREFFENDE VERFAHREN WEIST WEDER IN TATSÄCHLICHER NOCH IN RECHTLICHER HINSICHT BESONDERHEITEN AUF, DIE EINE ANDERE AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG RECHTFERTIGEN WÜRDEN.
8 DIE ANTWORT LAUTET DAHER : ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IST SO AUSZULEGEN, DASS ER DEN IN BETRACHT KOMMENDEN KINDERN EINE GLEICHSTELLUNG HINSICHTLICH ALLER RECHTE GEWÄHRLEISTET, DIE SICH AUS DER ZULASSUNG ERGEBEN.
Kostenentscheidung:
9/10 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL ADMINISTRATIF LYON ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF LYON MIT URTEIL VOM 8. SEPTEMBER 1974 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IST SO AUSZULEGEN, DASS ER DEN IN BETRACHT KOMMENDEN KINDERN EINE GLEICHSTELLUNG HINSICHTLICH ALLER RECHTE GEWÄHRLEISTET, DIE SICH AUS DER ZULASSUNG ERGEBEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.