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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.1978
Aktenzeichen: 68/77
Rechtsgebiete: EWG, VO 193/75
Vorschriften:
EWG Art. 178 | |
EWG Art. 215 | |
VO 193/75 Art. 20 |
1. BEIM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2033/75 HAT DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IHR IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 805/68 ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS NICHT ÜBERSCHRITTEN.
2. DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER HÖHEREN GEWALT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BÜRGER UND DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG SETZT DIE NICHTERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG DES BÜRGERS GEGENÜBER DER VERWALTUNG VORAUS. AUS DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN KANN KEIN ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSATZ DER HÖHEREN GEWALT ABGELEITET WERDEN , DER AUCH BEIM FEHLEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG ANWENDBAR WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. FEBRUAR 1978. - IFG - INTERCONTINENTALE FLEISCHHANDELSGESELLSCHAFT MBH UND CO KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE 68/77.
Entscheidungsgründe:
1DIE FIRMA IFG-INTERCONTINENTALE FLEISCHHANDELSGESELLSCHAFT MBH & CO. KG BEANTRAGT MIT DER AM 2. JUNI 1977 GEMÄSS DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEGEN DIE KOMMISSION ERHOBENEN KLAGE IN ERSTER LINIE , ' ' FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEKLAGTE IM WEGE DES SCHADENSERSATZES VERPFLICHTET IST , DIE ERFÜLLUNG ( EINES VON DER KLAEGERIN AM 14. MAI 1975 MIT DEM RUMÄNISCHEN STAATSUNTERNEHMEN FÜR AUSSENHANDEL PRODEXPORT ÜBER DIE LIEFERUNG VON GEWÜRZTEM ZUBEREITETEM RINDFLEISCH ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES ) ZU GEWÄHRLEISTEN ' ' , SOWIE HILFSWEISE , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN DEN SICH AUS DER NICHTERFÜLLUNG DIESES VERTRAGES ERGEBENDEN ENTGANGENEN GEWINN IM WEGE DES SCHADENSERSATZES ZU ZAHLEN.
2DER ERWÄHNTE VERTRAG WAR ZU EINER ZEIT ABGESCHLOSSEN WORDEN , IN DER SICH DIE EINFUHR VON RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT NACH DEN BESTIMMUNGEN DER - AUFGRUND DER SCHUTZKLAUSEL DES ARTIKELS 21 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 VOM 28. 6. 1968 , S. 24 ) ERLASSENEN - VERORDNUNG NR. 1090/75 DER KOMMISSION VOM 23. APRIL 1975 ( ABL. L 108 VOM 26. 4. 1975 , S. 1 ) RICHTETE. NACH DIESER VERORDNUNG WAR DIE ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN VON DER VORHERIGEN AUSFUHR EINER ENTSPRECHENDEN MENGE RINDFLEISCH ABHÄNGIG ( SOGENANNTES EXIM-SYSTEM ); AUSGENOMMEN WAR ALLERDINGS ZUBEREITETES UND HALTBAR GEMACHTES FLEISCH IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 5 KG ODER WENIGER. DER VERTRAG VOM 14. MAI 1975 BEZOG SICH AUF GEWÜRZTES FLEISCH , DAS DEN VORAUSSETZUNGEN DIESER AUSNAHME ENTSPRACH.
3INFOLGE VON ÜBERSCHWEMMUNGEN IN RUMÄNIEN IM JUNI 1975 VERZÖGERTE SICH DIE LIEFERUNG EINIGER PARTIEN FLEISCH , DIE VOR DEM 1. SEPTEMBER 1975 HÄTTE ERFOLGEN SOLLEN , BIS NACH DIESEM ZEITPUNKT. AN DIESEM TAGE TRAT DIE VERORDNUNG NR. 2033/75 DER KOMMISSION VOM 5. AUGUST 1975 ( ABL. L 207 VOM 6. 8. 1975 , S. 8 ) IN KRAFT , NACH DER GEWÜRZTES FLEISCH NICHT MEHR VON DER REGELUNG DER VERORDNUNG NR. 1090/75 AUSGENOMMEN WAR. DER SCHADEN , DEN DIE KLAEGERIN DURCH DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 2033/75 AUF DIE BETROFFENEN LIEFERUNGEN ANGEBLICH ERLITTEN HAT , IST GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE.
4DIE KOMMISSION WENDET SICH ZWAR NICHT GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DES HILFSANTRAGS AUF SCHADENSERSATZ IN GELD , SIE RÜGT JEDOCH DIE UNZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS UND MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , EINEM DERARTIGEN ANTRAG KÖNNE IM RAHMEN EINER SCHADENSERSATZKLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 NICHT STATTGEGEBEN WERDEN. DER HAUPTANTRAG UND DER HILFSANTRAG BERUHEN JEDOCH INSOWEIT AUF EINEM GEMEINSAMEN GRUND , ALS SIE VORAUSSETZEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT FÜR RECHTSWIDRIGES HANDELN ODER VERHALTEN DER KOMMISSION HAFTET. ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIESE FRAGE DER BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN , BEVOR GEGEBENENFALLS ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS ENTSCHIEDEN WIRD.
5VON DEN ANGRIFFSMITTELN , DIE DIE KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ANGEFÜHRT HAT , IST AN ERSTER STELLE DIE FRAGE DER ANGEBLICHEN RECHTSWIDRIGKEIT DER BETROFFENEN REGELUNG , INSBESONDERE DER VERORDNUNG NR. 2033/75 , ZU PRÜFEN. DIE KLAEGERIN TRAEGT HIERZU VOR , DIE KOMMISSION HABE BEIM ERLASS DIESER VERORDNUNG DIE SICH AUS DEN ARTIKELN 21 UND 31 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 805/68 ERGEBENDEN VORAUSSETZUNGEN VERKANNT , DASS NÄMLICH ERNSTLICHE STÖRUNGEN DES MARKTES VORLIEGEN UND DROHEN UND DASS DEN ZIELEN DER ARTIKEL 39 UND 110 DES VERTRAGES RECHNUNG GETRAGEN WIRD.
6WIE SICH JEDOCH AUS DER DRITTEN UND DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2033/75 ERGIBT , HATTE DIE KOMMISSION FESTGESTELLT , DASS ' ' WEITERHIN DIE GEFAHR ( BESTEHT ), DASS DER GEMEINSAME RINDFLEISCHMARKT INFOLGE DER EINFUHREN SCHWERE STÖRUNGEN ERFÄHRT , DIE DIE ZIELE VON ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNEN ' ' , UND DASS DIE EINFUHREN VON GEWÜRZTEM FLEISCH , DAS NICHT UNTER DIE SCHUTZMASSNAHMEN FÄLLT , ' ' EINEN UMFANG ERREICHT ( HABEN ), DER MIT EINER VERNÜNFTIGEN VERWALTUNG DES RINDFLEISCHMARKTES NICHT MEHR VEREINBAR IST ' '. ES BESTEHT KEIN GRUND FÜR DIE ANNAHME , DASS DIE KOMMISSION BEI DIESER EINSCHÄTZUNG DER MARKTSITUATION DIE GRENZEN DES IHR IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 805/68 ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE. DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
7DIE KLAEGERIN MACHT AUSSERDEM GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERLETZT , WEIL SIE KEINE ÜBERGANGSMASSNAHME VORGESEHEN HABE , DIE ES ERMÖGLICHT HÄTTE , AUF DIE VOR DEM 6. AUGUST 1975 , DEM TAGE DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG , ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE AUCH NACH DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG AM 1. SEPTEMBER 1975 NOCH DIE FRÜHERE EINFUHRREGELUNG ANZUWENDEN.
8DIESE REGELUNG SAH JEDOCH WEDER EINE VORHERIGE GENEHMIGUNG , NOCH EINE BINDENDE VERPFLICHTUNG DES INTERESSENTEN GEGENÜBER DEN MIT DER VERWALTUNG DER BETROFFENEN MARKTORGANISATION BETRAUTEN STELLEN VOR. DIE KOMMISSION HATTE DEN IMPORTEUREN KEINEN ANHALTSPUNKT GELIEFERT , DER DEREN VERTRAUEN HÄTTE RECHTFERTIGEN KÖNNEN , DASS DIE FRÜHERE REGELUNG BIS ZUR ABWICKLUNG ALTER VERTRAEGE TROTZ DER ENTWICKLUNG DER MARKTBEDINGUNGEN UNVERÄNDERT BEIBEHALTEN WERDEN WÜRDE. AUCH DIESEM VORBRINGEN KANN DESHALB NICHT GEFOLGT WERDEN.
9SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT SEI DESHALB BEGRÜNDET , WEIL DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HABE , DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS DIE ERFÜLLUNG DES VERTRAGES VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2033/75 INFOLGE HÖHERER GEWALT UNMÖGLICH GEWORDEN SEI. DIE KLAEGERIN MEINT , ZUM EINEN LAEGEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANALOGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 193/75 DER KOMMISSION VOM 17. JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL. L 25 VOM 31. 1. 1975 , S. 10 ) VOR , ZUM ANDEREN ERGEBE SICH DIE PFLICHT , DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT ZU BERÜCKSICHTIGEN , AUS EINEM ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ , DER DIE KOMMISSION AUCH OHNE EINE AUSDRÜCKLICHE REGELUNG BINDE.
10KANN DIE EINFUHR ODER AUSFUHR INFOLGE HÖHERER GEWALT WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN , SO ENTSCHEIDET NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 193/75 DIE ZUSTÄNDIGE STELLE , DASS ENTWEDER DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR ERLISCHT UND DIE KAUTION FREIGESTELLT WIRD ODER DASS DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ VERLÄNGERT WIRD. AUS DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH , DASS SIE SICH AUF EINE SACHLAGE BEZIEHT , IN DER DER BETROFFENE EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE GEGENÜBER EINE BESTIMMTE VERPFLICHTUNG ÜBERNOMMEN HAT UND IM FALLE DER VERLETZUNG DIESER VERPFLICHTUNG EINER SANKTION IN FORM DES VERFALLS EINER KAUTION AUSGESETZT WÄRE , WENN ER VON DER ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNG NICHT DURCH EINE KLAUSEL ÜBER HÖHERE GEWALT BEFREIT WÜRDE. GANZ ANDERS IST DIE LAGE , WENN DER BETROFFENE KEINE VERPFLICHTUNG GEGENÜBER EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE EINGEGANGEN IST ; DIE ÜBERSCHREITUNG EINES TERMINS KANN IHM GEGENÜBER DANN KEINE SANKTION AUSLÖSEN , VON DER ER IM FALL HÖHERER GEWALT ZU BEFREIEN WÄRE. WEGEN DIESES GRUNDLEGENDEN UNTERSCHIEDS FEHLEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANALOGE ANWENDUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL.
11WAS DEN BEHAUPTETEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ FÜR DIE FÄLLE HÖHERER GEWALT ANBELANGT , SO SEHEN ZWAR DIE RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BESTIMMTE RECHTSBEZIEHUNGEN UND UNTER GEWISSEN VORAUSSETZUNGEN DIE MÖGLICHKEIT VOR , BEI HÖHERER GEWALT INSBESONDERE DIE RECHTSFOLGEN AUS DER NICHTERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG GEGENÜBER DER STRENGEN GESETZLICHEN REGEL ZU MILDERN. AUS DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN KANN JEDOCH FÜR FÄLLE WIE DEN VORLIEGENDEN - WELCHE EIN RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM BÜRGER UND DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BETREFFEN UND BEI DENEN ES NICHT UM DIE NICHTERFÜLLUNG EINER DEM BÜRGER OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG , SONDERN NUR DARUM GEHT , DASS DIE EINFUHRREGELUNG UNGÜNSTIGER GESTALTET WIRD ALS BISHER - KEIN GRUNDSATZ ABGELEITET WERDEN , DER DIE VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETE TRAGWEITE HÄTTE. STELLT DER IMPORTEUR FEST , DASS DIE VERTRAGSERFÜLLUNG UNTER DER NEUEN REGELUNG FÜR SEINE INTERESSEN NACHTEILIG IST , DANN MUSS ER IN SEINEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZU SEINEM VERTRAGSPARTNER , GEGEBENENFALLS UNTER BERUFUNG AUF HÖHERE GEWALT , IN GEEIGNETER FORM ABHILFE SUCHEN. DAS VERHALTEN DER KOMMISSION KANN DESHALB NICHT ALS RECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN ; FOLGLICH IST ES NICHT GEEIGNET , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ZU BEGRÜNDEN.
12DA SOMIT DER HAUPTANTRAG UND DER HILFSANTRAG AUS DEMSELBEN GRUND ABZUWEISEN SIND , BRAUCHT AUF DIE BESONDERE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS NICHT EINGEGANGEN WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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