Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1975
Aktenzeichen: 69-74
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 543/69
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 543/69 ART. 11 ABS. 2 ERSTER UNTERABSATZ |
DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 543/69 VOM 25. MÄRZ 1969 GEBRAUCHTE WENDUNG " TAGESRUHEZEIT GEHABT HABEN " IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TAGESRUHEZEIT FÜR DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS, DIE DIE VERPFLICHTUNG TRIFFT, WÄHREND DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTZEIT DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABEN C UND D DER VERORDNUNG GENANNTEN TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH EINZUSTELLEN, EBENSO GELTEN WIE FÜR DEN ALS STRASSENVERKEHRSUNTERNEHMER TÄTIGEN ARBEITGEBER, DER GEHALTEN IST, DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS DIE VORGESCHRIEBENE MINDESTTAGESRUHEZEIT ZU ERMÖGLICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1975. - AUDITEUR DU TRAVAIL GEGEN JEAN-PIERRE CAGNON UND JEAN-PAUL TAQUET. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE POLICE DE MONS. - RECHTSSACHE 69-74.
Entscheidungsgründe:
1/4 DAS TRIBUNAL DE POLICE MONS HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. SEPTEMBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 18. SEPTEMBER 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 543/69 DES RATES VOM 25. MÄRZ 1969 ÜBER DIE HARMONISIERUNG BESTIMMTER SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR ( ABL. 1969, L 77, S. 49 ) VORGELEGT. DIE FRAGE IST IN EINEM VERFAHREN VOR DEM TRIBUNAL DE POLICE AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM DER FAHRER EINES AUTOBUSSES UNTER ANDEREM ANGEKLAGT WIRD, ALS MITGLIED DES IM PERSONENVERKEHR EINGESETZTEN FAHRPERSONALS NICHT DIE IN DEM ERWÄHNTEN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ VORGESCHRIEBENE TAGESRUHEZEIT EINGEHALTEN ZU HABEN. DER ANGEKLAGTE HAT ZU SEINER VERTEIDIGUNG GELTEND GEMACHT, DIE PFLICHT, DIE TAGESRUHEZEIT ZU BEACHTEN, TREFFE NUR DEN ARBEITGEBER UND NICHT DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS VON STRASSENFAHRZEUGEN. UM DIESE FRAGE ZU KLÄREN, WIRD DER GERICHTSHOF UM EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, WIE DIE WENDUNG " TAGESRUHEZEIT GEHABT HABEN " ZU VERSTEHEN IST.
5/7 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 543/69 LAUTET : " JEDES MITGLIED DES IM PERSONENVERKEHR EINGESETZTEN FAHRPERSONALS MUSS INNERHALB DER LETZTEN 24 STUNDEN VOR JEDEM ZEITPUNKT, ZU DEM ES EINE DER IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABEN C UND D GENANNTEN TÄTIGKEITEN AUSÜBT, FOLGENDE TAGESRUHEZEIT GEHABT HABEN : - EINE TAGESRUHEZEIT VON MINDESTENS 10 ZUSAMMENHÄNGENDEN STUNDEN, DIE INNERHALB EINER WOCHE NICHT VERMINDERT WERDEN DARF ,... " ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ERWÄHNT UNTER DEN BUCHSTABEN C UND D DIE " LENKZEITEN " UND DIE " ANDEREN ZEITEN DER ANWESENHEIT AM ARBEITSPLATZ ". AUS DER DRITTEN UND DER ZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG GEHT HERVOR, DASS DIE VERORDNUNG NR. 543/69 UNTER ANDEREM VOR ALLEM DEM ZWECK DIENT, " EINE GRÖSSERE SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR " ZU ERREICHEN, WOBEI ES SICH ALS NOTWENDIG ERWIES, " DIE MINDESTDAUER UND DIE WEITEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE TAEGLICHEN UND DIE WÖCHENTLICHEN RUHEZEITEN DER MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS FESTZULEGEN ".
8/10 DIESES ZIEL WÜRDE VERFEHLT, WENN DIE FÜR DIE TAEGLICHEN UND DIE WÖCHENTLICHEN RUHEZEITEN ERLASSENEN BESTIMMUNGEN NUR FÜR DIE ALS STRASSENVERKEHRSUNTERNEHMER TÄTIGEN ARBEITGEBER GÄLTEN, UND NICHT AUCH DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS VERPFLICHTETEN, DIE VORGESCHRIEBENE MINDESTTAGESRUHEZEIT TATSÄCHLICH EINZUHALTEN. GERADE UM DIE BEACHTUNG DIESER VERPFLICHTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN, WIRD DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG DIE FÜHRUNG EINES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHES AUFERLEGT. NACH ALLEM IST DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 543/69 VOM 25. MÄRZ 1969 GEBRAUCHTE WENDUNG " TAGESRUHEZEIT GEHABT HABEN " DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TAGESRUHEZEIT FÜR DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS, DIE DIE VERPFLICHTUNG TRIFFT, WÄHREND DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTZEIT DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABEN C UND D DER VERORDNUNG GENANNTEN TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH EINZUSTELLEN, EBENSO GELTEN WIE FÜR DEN ALS STRASSENVERKEHRSUNTERNEHMER TÄTIGEN ARBEITGEBER, DER GEHALTEN IST, DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS DIE VORGESCHRIEBENE MINDESTTAGESRUHEZEIT ZU ERMÖGLICHEN.
Kostenentscheidung:
11/12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN PROZESS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE POLICE MONS GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 6. SEPTEMBER 1974 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 543/69 VOM 25. MÄRZ 1969 GEBRAUCHTE WENDUNG " TAGESRUHEZEIT GEHABT HABEN " IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE TAGESRUHEZEIT FÜR DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS, DIE DIE VERPFLICHTUNG TRIFFT, WÄHREND DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTZEIT DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 BUCHSTABEN C UND D DER VERORDNUNG GENANNTEN TÄTIGKEITEN TATSÄCHLICH EINZUSTELLEN, EBENSO GELTEN WIE FÜR DEN ALS STRASSENVERKEHRSUNTERNEHMER TÄTIGEN ARBEITGEBER, DER GEHALTEN IST, DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS DIE VORGESCHRIEBENE MINDESTTAGESRUHEZEIT ZU ERMÖGLICHEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.