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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.1985
Aktenzeichen: 69/84
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 120/67


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 120/67 ART. 23 ABS. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER AUSDRUCK ' ' EINFUHR... AUF DEM SEEWEG ' ' IN ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 SCHLIESST NICHT DIE VERZOLLUNG VON ERZEUGNISSEN EIN , DIE SICH AN BORD EINES SCHIFFES BEFINDEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE , OHNE AUSGELADEN ZU WERDEN , NACH EINEM HAFEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WEITERVERSANDT WERDEN. DIE VORÜBERGEHENDE REGELUNG DER VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI BESTIMMTEN GETREIDEEINFUHREN AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN , DIE DURCH DIESEN ARTIKEL EINGEFÜHRT WORDEN IST , HAT NÄMLICH ALLEIN DAS ZIEL , DIE ERHÖHTE KOSTENBELASTUNG DURCH DIE HAFENGEBÜHREN IN DIESEM STAAT BIS ZU EINER VERBESSERUNG DER HAFENEINRICHTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN UND KANN DAHER NUR FÜR WAREN GELTEN , DIE NACH INANSPRUCHNAHME DER DIENSTLEISTUNGEN UND EINRICHTUNGEN ITALIENISCHER HÄFEN IN DAS ITALIENISCHE HOHEITSGEBIET VERBRACHT WORDEN SIND.

2. EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS , DAS AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN EINGEFÜHRT UND AUF DAS DAHER GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 EINE ABSCHÖPFUNG ZU EINEM VERRINGERTEN SATZ ERHOBEN WORDEN IST , BEFINDET SICH IM FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 20. JUNI 1985. - REMO PADOVANI UND ANDERE GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - MARKT FUER GETREIDE - BEGRIFFE EINFUHR UND DURCHFUHR. - RECHTSSACHE 69/84.

Entscheidungsgründe:

1 DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 13. DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. MÄRZ 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. S. 2269 ) UND DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL. L 77 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEN RECHTSNACHFOLGERN DES VERSTORBENEN HERRN MANTOVANI , DES INHABERS EINER GLEICHNAMIGEN FIRMA , UND DER STAATLICHEN FINANZVERWALTUNG DARÜBER GESTELLT WORDEN , WELCHER ABSCHÖPFUNGSSATZ BEI 27 040 542 KG MAIS ANZUWENDEN IST , DIE AUS BATON ROUGE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND. ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 SIEHT EINE ABSCHÖPFUNG ZU EINEM VERRINGERTEN SATZ VOR , WENN BESTIMMTE ARTEN FUTTERGETREIDE , UNTER ANDEREM MAIS , AUF DEM SEEWEG IN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK EINGEFÜHRT WERDEN.

3 IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIE WARE DURCH DAS ZOLLAMT DES HAFENS VON LA SPEZIA AN DER LIGURISCHEN KÜSTE VERZOLLT WORDEN , WÄHREND SIE SICH NOCH AN BORD BEFAND ; AM SELBEN TAG LIESS DER EINFÜHRER , HERR MANTOVANI , ZWEI INTERNE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDPAPIERE AUSSTELLEN. ANSCHLIESSEND NAHMEN DIE MAISPARTIEN , OHNE IN ITALIEN AUSGELADEN ZU WERDEN , IHREN WEG WEITER NACH ROTTERDAM , WO SIE AUSGELADEN WUR DEN. HERR MANTOVANI UND SEINE RECHTSNACHFOLGER MACHTEN GELTEND , IN EINEM SOLCHEN FALL SEIEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG ZUM VERRINGERTEN SATZ ERFÜLLT.

4 DER VORLAGEBESCHLUSS GEHT DAVON AUS , DASS DIE ANWENDUNG DES VERRINGERTEN SATZES DAVON ABHÄNGE , OB DER GRUND FÜR DIE IN DER VERORDNUNG NR. 120/67 VORGESEHENE VERRINGERUNG DES ABSCHÖPFUNGSSATZES IN DEN HÖHEREN KOSTEN DER ENTLADEVORGÄNGE IN DEN ITALIENISCHEN HÄFEN LIEGE ODER ABER IN DER BLOSSEN ANWESENHEIT EINES SCHIFFES IN DIESEN HÄFEN ZUM ZWECKE DER AN BORD DURCHGEFÜHRTEN ZOLLBEHANDLUNG OHNE AUSLADEN DER WAREN. WENN DIESE FRAGE BEANTWORTET SEI , MÜSSE NOCH GEPRÜFT WERDEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS INTERNE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 542/69 ERFÜLLT SEIEN , WENN DIE IN FRAGE STEHENDEN WAREN NICHT IN DEM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATES , IN DEM DIE ZOLLBEHANDLUNG VORGENOMMEN WORDEN SEI , IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEIEN.

5 UM DIESE FRAGEN BEANTWORTEN ZU KÖNNEN , HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , MIT DENEN ES UM AUSLEGUNG DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ERSUCHT :

' ' A ) DES ARTIKELS 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG VOM 19. JUNI 1967 , DENN ES IST FESTZUSTELLEN , OB DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNGEN UM 7,5 RECHNUNGSEINHEITEN , DIE IN DIESER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT FÜR AUS DRITTLÄNDERN AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN EINGEFÜHRTE GETREIDEERZEUGNISSE VORGESEHEN IST , AUCH DANN GILT , WENN DIESE ERZEUGNISSE AN BORD DES SCHIFFES IN EINEM ITALIENISCHEN HAFEN NATIONALISIERT WERDEN , ABER , OHNE AUSGELADEN WORDEN ZU SEIN , MIT DEMSELBEN TRANSPORTMITTEL NACH EINEM ANDEREN HAFEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DER EWG WEITERBEFÖRDERT WERDEN ;

B ) DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 542/69 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1969 , DENN ES IST FESTZUSTELLEN , OB DAS IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE UND GEREGELTE SYSTEM DES INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS BEI AUF DEM SEEWEG AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ANGEWENDET WERDEN KANN , DIE AN BORD DES SCHIFFES NACH DEN INNERSTAATLICHEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERZOLLT WORDEN SIND UND , OHNE IN ITALIEN AUSGELADEN WORDEN ZU SEIN , NACH EINEM ANDEREN HAFEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT BEFÖRDERT WERDEN , WENN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN EINE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR AUF DEM SEEWEG IN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK EINGEFÜHRTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VORSEHEN ' '.

ZUR ERSTEN FRAGE ( ABSCHÖPFUNG ZUM VERRINGERTEN SATZ )

6 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 1601/68 DES RATES ( ABL. L 253 , S. 2 ) GEÄNDERTEN FASSUNG HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' BEI DER EINFUHR VON GERSTE , HAFER , MAIS UND HIRSE ALLER ART AUF DEM SEEWEG IN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK KANN DIESER MITGLIEDSTAAT BIS ZUM ENDE DES GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES 1971/1972 DIE ABSCHÖPFUNG UM 7,5 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE VERRINGERN , SOFERN ER FÜR BEZUEGE DER GLEICHEN GETREIDEARTEN AUF DEM SEEWEG AUS MITGLIEDSTAATEN EINE SUBVENTION IN GLEICHER HÖHE GEWÄHRT , ES SEI DENN , DASS DIESE SUBVENTION DEM ABSENDER DES GETREIDES AUF DESSEN ANTRAG VOM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT GEZAHLT WURDE , DER DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HIERVON UNVERZUEGLICH UNTERRICHTET. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK UNTERRICHTET ALLE MITGLIEDSTAATEN LAUFEND ÜBER DIE HÖHE DER JEWEILS GELTENDEN SUBVENTION. ' '

7 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETE AUSDRUCK ' ' EINFUHR... AUF DEM SEEWEG ' ' DIE VERZOLLUNG VON ERZEUGNISSEN EINSCHLIESST , DIE SICH AN BORD EINES IN EINEM ITALIENISCHEN HAFEN LIEGENDEN SCHIFFES BEFINDEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE , OHNE AUSGELADEN ZU WERDEN , NACH EINEM HAFEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WEITERVERSANDT WERDEN.

8 ES ERGIBT SICH AUS DEN VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION ERTEILTEN AUSKÜNFTEN , DASS DER OBEN GENANNTE ARTIKEL 23 ABSATZ 1 , DESSEN GELTUNGSDAUER WIEDERHOLT VERLÄNGERT WORDEN IST , IN DEM BESTREBEN GESCHAFFEN WORDEN IST , DER ERHÖHTEN KOSTENBELASTUNG DURCH DIE HAFENGEBÜHREN IN ITALIEN RECHNUNG ZU TRAGEN UND DIESEM MITGLIEDSTAAT EINE GEWISSE ZEIT ZU LASSEN , UM DIE EINRICHTUNGEN SEINER HÄFEN DEN ERFORDERNISSEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ANZUPASSEN. IN DER EINZIGEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1157/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ( ABL. L 136 , S. 12 ), DIE DIE VERLÄNGERUNG DER VORÜBERGEHENDEN REGELUNG FÜR DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BETRIFFT , WIRD FESTGESTELLT , ALLEN UNTERNOMMENEN ANSTRENGUNGEN ZUM TROTZ HÄTTEN ' ' JEDOCH DIE VERBESSERUNGEN DER HAFENEINRICHTUNGEN IN ITALIEN IN DER DAFÜR VORGESEHENEN FRIST NICHT ABGESCHLOSSEN WERDEN ' ' KÖNNEN UND DESHALB WERDE DIE MASSNAHME , DIE MIT DEM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1976/1977 HÄTTE AUFGEHOBEN WERDEN SOLLEN , FÜR EIN WEITERES WIRTSCHAFTSJAHR BEIBEHALTEN.

9 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION SIND DER AUFFASSUNG , UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN KÖNNE SICH DER AUSDRUCK ' ' EINFUHR... AUF DEM SEEWEG ' ' NUR AUF EINE TATSÄCHLICHE AUSLADUNG DES FUTTERGETREIDES IN EINEM ITALIENISCHEN HAFEN BEZIEHEN. NUR IN DIESEM FALL SEHE SICH DER EINFÜHRER EINER ERHÖHUNG SEINER AUSLAGEN GEGENÜBER , DIE DURCH DIE SITUATION IN DEN ITALIENISCHEN HÄFEN VERURSACHT SEI UND DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG RECHTFERTIGEN KÖNNE.

10 DIE KOMMISSION WEIST IM ÜBRIGEN DARAUF HIN , DASS DER BEGRIFF ' ' EINFUHR ' ' IM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT IMMER DIESELBE BEDEUTUNG HABE. DIESER BEGRIFF KÖNNE NÄMLICH SOWOHL DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR ALS AUCH DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR ODER IN BESTIMMTEN FÄLLEN AUCH DAS TATSÄCHLICHE VERBRINGEN DER WARE IN DAS ZOLLGEBIET BEDEUTEN. UM FESTZUSTELLEN , WIE DER BEGRIFF ' ' EINFUHR ' ' AUSZULEGEN SEI , MÜSSE MAN DAHER VON DEN ZIELEN DER IN FRAGE STEHENDEN VORSCHRIFT UND VON DEM ALLGEMEINEN SYSTEM AUSGEHEN , ZU DEM SIE GEHÖRE.

11 DIE RECHTSNACHFOLGER VON HERRN MANTOVANI ERKENNEN AN , DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 120/67 VORGESEHENE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WORDEN SEI , UM DER ERHÖHTEN KOSTENBELASTUNG DURCH DIE HAFENGEBÜHREN IN ITALIEN RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM ES DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZU ERMÖGLICHEN , IHRE HAFENEINRICHTUNGEN ZU VERBESSERN. SIE SIND JEDOCH DER AUFFASSUNG , DASS SELBST DIE SCHIFFE , DIE IN ITALIENISCHEN HÄFEN ANLEGTEN , UM DIE WAREN AN BORD ZU VERZOLLEN , OHNE SIE AUSZULADEN , UNTER UMSTÄNDEN DIE ERHÖHTEN GEBÜHREN ZU TRAGEN HÄTTEN , DIE IN DIESEN HÄFEN ÜBLICH SEIEN. ES SEI DAHER KEIN UNTERSCHIED ZU MACHEN ZWISCHEN EINER EINFUHR DURCH ERFÜLLUNG DER ZOLLFORMALITÄTEN UND EINER EINFUHR DURCH AUSLADUNG DER WAREN.

12 DER AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN. DIE IN ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 VORGESEHENE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG STELLT NÄMLICH UNSTREITIG EINE VORÜBERGEHENDE REGELUNG DAR , DIE ALLEIN MIT DEM ZIEL EINGEFÜHRT WORDEN IST , DIE ERHÖHTE KOSTENBELASTUNG DURCH DIE HAFENGEBÜHREN IN ITALIEN BIS ZU EINER VERBESSERUNG DER HAFENEINRICHTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN. ZWAR GILT DIESE REGELUNG NUR FÜR EINFUHREN NACH ITALIEN AUF DEM SEEWEG ; DER LETZTGENANNTE AUSDRUCK KANN SICH ABER NUR AUF DAS VERBRINGEN DER WARE IN DAS ITALIENISCHE HOHEITSGEBIET NACH INANSPRUCHNAHME DER DIENSTLEISTUNGEN DES HAFENS UND DER HAFENEINRICHTUNGEN BEZIEHEN. DIE BLOSSE ERFÜLLUNG DER ZOLLFORMALITÄTEN GENÜGT DABEI NICHT.

13 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 23 ABSATZ 1 SELBST BESTÄTIGT , NACH DEM EINE SUBVENTION IN GLEICHER HÖHE WIE DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR ' ' BEZUEGE ' ' DER GLEICHEN GETREIDEARTEN AUF DEM SEEWEG AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRT WIRD ; MAN KANN ABER NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS EINE LADUNG ' ' BEZOGEN ' ' WORDEN IST , WENN SIE NICHT AUSGELADEN WURDE.

14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER AUSDRUCK ' ' EINFUHR... AUF DEM SEEWEG ' ' NICHT DIE VERZOLLUNG VON ERZEUGNISSEN EINSCHLIESST , DIE SICH AN BORD EINES SCHIFFES BEFINDEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE , OHNE AUSGELADEN ZU WERDEN , NACH EINEM HAFEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WEITERVERSANDT WERDEN.

ZUR ZWEITEN FRAGE ( INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN )

15 ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 LAUTET WIE FOLGT :

' ' IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN WERDEN BEFÖRDERT :

A ) WAREN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERFÜLLEN...,

B ) WAREN , DIE UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN UND DIE NACH DIESEM VERTRAG IN DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR SIND ,

WENN SIE ZOLLRECHTLICHEN , STEUERLICHEN , WIRTSCHAFTLICHEN , STATISTISCHEN ODER SONSTIGEN REGELUNGEN DES WARENVERKEHRS UNTERLIEGEN. ' '

16 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS , DAS AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN EINGEFÜHRT WORDEN IST UND FÜR DAS EINE HERABSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG GEWÄHRT WORDEN IST , IM SINNE DIESER VORSCHRIFT ZU DEN WAREN GEHÖRT , DIE DIE IN DEN ARTIKELN 9 UND 10 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , D. H. SICH IN DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN.

17 DIE RECHTSNACHFOLGER VON HERRN MANTOVANI , DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION STIMMEN DARIN ÜBEREIN , DASS WAREN SICH SELBST DANN GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 UND 10 EWG-VERTRAG IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN KÖNNTEN , WENN AUF SIE EINE ABSCHÖPFUNG ZUM VERRINGERTEN SATZ NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 ERHOBEN WORDEN SEI.

18 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ; DANACH GELTEN ' ' ALS IM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS BEFINDLICH... DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , FÜR DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR-FÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT SOWIE DIE VORGESCHRIEBENEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ERHOBEN ' ' WORDEN SIND. DIESE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET NICHT DANACH , OB EINE ABSCHÖPFUNG ZUM VOLLEN ODER ZUM VERRINGERTEN SATZ ERHOBEN WORDEN IST ODER OB DIE WAREN BEI DER VERZOLLUNG TATSÄCHLICH AUSGELADEN WORDEN SIND ODER NICHT.

19 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS , DAS AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN EINGEFÜHRT WORDEN IST UND FÜR DAS EINE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG GEWÄHRT WORDEN IST , SICH IM FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DIESER VORSCHRIFT BEFINDET.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 13. DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) DER AUSDRUCK ' ' EINFUHR... AUF DEM SEEWEG ' ' IN ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. S. 2269 ) SCHLIESST NICHT DIE VERZOLLUNG VON ERZEUGNISSEN EIN , DIE SICH AN BORD EINES SCHIFFES BEFINDEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE , OHNE AUSGELADEN ZU WERDEN , NACH EINEM HAFEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WEITERVERSANDT WERDEN.

2 ) EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS , DAS AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN EINGEFÜHRT WORDEN IST UND FÜR DAS EINE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG GEWÄHRT WORDEN IST , BEFINDET SICH IM FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL. L 77 , S. 1 ).

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