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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.1974
Aktenzeichen: 7-74
Rechtsgebiete: VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Vorschriften:
VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ART. 13 ABS. 2 |
1. ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST AUF DIE HINTERBLIEBENENBEZUEGE ANWENDBAR, DIE DER WITWE EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN AUFGRUND DES BEAMTENSTATUTS ODER DER BESCHÄFTIGUNGBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRT WERDEN.
2. DA DIE ERBSCHAFTSTEUER AUSGELÖST DURCH DEN ERBANFALL ALS EINMALIGE BELASTUNG AUF DEM NACHLASSVERMÖGEN RUHT, ZÄHLT SIE, SOFERN DER RECHTSNACHFOLGER EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ZU IHR OHNE JEGLICHE DISKRIMINIERUNG WIE JEDER ANDERE STEUERPFLICHTIGE HERANGEZOGEN WIRD, NICHT ZU DEN " INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE " IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1974. - REINIERA CHARLOTTE BROUERIUS VAN NIDEK GEGEN INSPECTEUR DER REGISTRATIE EN SUCCESSIE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF'S GRAVENHAGE). - RECHTSSACHE 7-74.
Entscheidungsgründe:
1/3 DER GERECHTSHOF IN' S-GRAVENHAGE HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 30. JANUAR 1974 GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 DES DEM VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : " PROTOKOLL ") VORGELEGT. NACH DIESER VORSCHRIFT " ( SIND ) DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN... VON INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE BEFREIT ". DIE VORLAGEFRAGEN GEHEN DAHIN, OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIESE VORSCHRIFT BEI DER ANWENDUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN ERBSCHAFTSTEUERGESETZES (" SUCCESSIEWET ") AUF HINTERBLIEBENENBEZUEGE, WELCHE DIE WITWE EINES BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEZIEHT, ZU BERÜCKSICHTIGEN IST.
4 DIE ERSTE FRAGE LAUTET, OB ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS AUF EIN VON DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AN DIE WITWE EINES IHRER BEAMTEN GEWÄHRTES WITWENGELD ANWENDBAR IST.
5/7 DIE WITWENGELDER GEHÖREN ZU DEN BEZUEGEN, DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GEZAHLT WERDEN UND DIE NACH DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS ALS UNLÖSBARER BESTANDTEIL UNMITTELBAR IN DER BESOLDUNGSREGELUNG FÜR DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN WURZELN. DIE IN AUSFÜHRUNG DES VORGENANNTEN ARTIKELS 13 ABSATZ 2 ERLASSENE VERORDNUNG ( EURATOM, EGKS, EWG ) NR. 549/69 DES RATES VOM 25. MÄRZ 1969 ( AB1. L 74 VOM 27. 3. 1969 ) ERSTRECKT DESHALB ZU RECHT DIE NACH JENER VORSCHRIFT VORGESEHENE BEFREIUNG AUF DIE EMPFÄNGER VON HINTERBLIEBENENBEZUEGEN. IM ÜBRIGEN UNTERLIEGEN DIESE VERSORGUNGSBEZUEGE EINER STEUER AUF GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFTEN.
8 DIE ERSTE FRAGE IST SONACH ZU BEJAHEN.
9 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB GRUNDSÄTZLICH AUCH DIE ERBSCHAFTSTEUER ZU DEN INNERSTAATLICHEN STEUERN GEHÖRT, VON DENEN DAS WITWENGELD GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 2 FREIGESTELLT IST.
10/11 DIESER ZWEITE ABSATZ DARF NICHT VOM ERSTEN LOSGELÖST WERDEN, WONACH VON DEN GEHÄLTERN, LÖHNEN UND ANDEREN BEZUEGEN, WELCHE DIE GEMEINSCHAFTEN IHREN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ZAHLEN, ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFTEN EINE STEUER GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN UND DEM VERFAHREN ERHOBEN WIRD, DIE VOM RAT FESTGELEGT WERDEN. ALS FOLGE DIESER BESTEUERUNG BEFREIT DER ZWEITE ABSATZ JENE GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE VON INNERSTAATLICHEN STEUERN; ALS GANZES BETRACHTET GEWÄHRLEISTET DIESER ARTIKEL SOMIT EINE EINHEITLICHE BESTEUERUNG DER BESAGTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE ALLER BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT, DENN ER VERHINDERT EINERSEITS, DASS INFOLGE DER ERHEBUNG UNTERSCHIEDLICH HOHER INNERSTAATLICHER STEUERN DAS EFFEKTIVEINKOMMEN DIESER PERSONEN JE NACH STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WOHNSITZ SCHWANKT, UND ANDERERSEITS, DASS DIESES EINKOMMEN INFOLGE DOPPELBESTEUERUNG STÄRKER ALS GEWÖHNLICH BELASTET WIRD.
12 DIE BEFREIUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 GILT MITHIN NUR FÜR INNERSTAATLICHE STEUERN, DIE DEN VON DER GEMEINSCHAFT AUF DIESE EINKOMMENSARTEN ERHOBENEN STEUERN VERGLEICHBAR SIND.
13/14 DIE GEMEINSCHAFTSTEUER WIRD ALS WIEDERKEHRENDE LEISTUNG AUF DAS EINKOMMEN ERHOBEN, WÄHREND DIE ERBSCHAFTSTEUER AUSGELÖST DURCH DEN ERBANFALL ALS EINMALIGE BELASTUNG AUF DEM NACHLASSVERMÖGEN RUHT. BEI DIESER SACHLAGE ZÄHLT DIE ERBSCHAFTSTEUER, SOFERN DER RECHTSNACHFOLGER EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ZU IHR OHNE JEGLICHE DISKRIMINIERUNG WIE JEDER ANDERE STEUERPFLICHTIGE HERANGEZOGEN WIRD, NICHT ZU DEN " INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE " IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN.
15 MIT DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE WIRD DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
16/17 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG, DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF IN' S-GRAVENHAGE MIT URTEIL VOM 30. JANUAR 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST AUF DIE HINTERBLIEBENENBEZUEGE ANWENDBAR, DIE DER WITWE EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN AUFGRUND DES BEAMTENSTATUTS ODER DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRT WERDEN.
2. DIE ERBSCHAFTSTEUER ZÄHLT, SOFERN DER RECHTSNACHFOLGER EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ZU IHR OHNE JEGLICHE DISKRIMINIERUNG WIE JEDER ANDERE STEUERPFLICHTIGE HERANGEZOGEN WIRD, NICHT ZU DEN " INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE " IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN.
Ende der Entscheidung
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