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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1975
Aktenzeichen: 7-75
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT, DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINEN EINZELFALL ANZUWENDEN, UND SOMIT AUCH NICHT ZUSTÄNDIG, EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UNTER EINE SOLCHE NORM EINZUORDNEN; ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN, DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNG DIENLICH SEIN KÖNNTEN.

2. AUS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FOLGT, DASS EINEM KIND ALS FAMILIENANGEHÖRIGEM EINES ARBEITNEHMERS IM RAHMEN DES SACHLICHEN GELTUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG UND IN ERMANGELUNG ENTGEGENSTEHENDER BESONDERER VORSCHRIFTEN DIE GLEICHEN RECHTE AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES WOHNSITZSTAATES ZUSTEHEN MÜSSEN WIE DEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES.

3. WENN EIN BEHINDERTES KIND, DAS WEGEN SEINER BEHINDERUNG NICHT SELBST DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES ERWERBEN KANN, ALS FAMILIENANGEHÖRIGER EINES ARBEITNEHMERS BEREITS WÄHREND SEINER MINDERJÄHRIGKEIT DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BEZUG VON BEHINDERTENBEIHILFEN ERFÜLLT, DANN DARF DIE GLEICHBEHANDLUNG NICHT MIT DEM EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ENDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1975. - EHELEUTE F. GEGEN BELGISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES. - RECHTSSACHE 7-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES STELLT MIR URTEIL VOM 13. JANUAR 1975, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 27. JANUAR 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF DAS BELGISCHE GESETZ VOM 27. JUNI 1969 ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SOWIE ÜBER DIE ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND IHRE FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN.

2/6 DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN, DASS DAS AUSGANGSVERFAHREN EINEN ANTRAG BETRIFFT, DEN DIE ELTERN EINES BEHINDERTEN MINDERJÄHRIGEN KINDES IM JAHRE 1973 STELLTEN, UM IN DEN GENUSS DER RECHTSVORTEILE AUS DEM BESAGTEN GESETZ ZU GELANGEN. DIE ELTERN, ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE, WOHNEN SEIT 1947 IN BELGIEN, WO DER VATER EINER REGELMÄSSIGEN BESCHÄFTIGUNG ALS ARBEITNEHMER NACHGEHT UND WO DAS KIND IM JAHRE 1959 GEBOREN WURDE UND SEITDEM WOHNT. DER BELGISCHE MINISTER FÜR SOZIALE VORSORGE LEHNTE DEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB, DASS DAS KIND, DAS NICHT DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZE, NICHT DAS IM VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN VOM 11. DEZEMBER 1953 AUFGESTELLTE WOHNSITZERFORDERNIS ERFÜLLE, NÄMLICH NICHT SEIT VOLLENDUNG DES 20. LEBENSJAHRES 15 JAHRE IN BELGIEN GEWOHNT HABE. DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL, VOR DEM DIE ELTERN DEN BESCHEID DES MINISTERS ANGEFOCHTEN HABEN, GING DAVON AUS, DASS DIE ELTERN DIE KLAGE ERHOBEN HATTEN, UM DIE SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN ZU ERLANGEN, DIE SIE ALS ELTERN IN EIGENER PERSON BEANSPRUCHEN KÖNNTEN, DENEN DIE SORGE FÜR EIN BEHINDERTES MINDERJÄHRIGES KIND OBLIEGT, WESHALB IHNEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN UNMITTELBAR ZUSTÜNDEN. DAS GERICHT FÜHRTE ÜBERDIES IN SEINEM URTEIL AUS, DIE VORSCHRIFTEN DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMENS SEIEN DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AUFGESTELLTEN WOHNSITZERFORDERNISSE IN DER PERSON DER ELTERN UND NICHT DER DER KINDER VORLIEGEN MÜSSTEN.

7/8 DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DAS DURCH DAS BELGISCHE GESETZ VOM 27. JUNI 1969 ERRICHTETE SYSTEM DER BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE, SOWEIT ES SICH UM BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE ARBEITNEHMERKINDER HANDELT, IN DEN ANWENDUNGSBEREICH ENTWEDER DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ODER DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN, FÄLLT. MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB BEI BEJAHUNG EINER DER BEIDEN ERSTEN FRAGEN DIE MINDERJÄHRIGEN, DENEN EIN LEISTUNGSANSPRUCH ZUSTEHT, DA DESSEN VORAUSSETZUNGEN IN DER PERSON IHRER ELTERN ZUR ZEIT DER ANWENDUNG DES DURCH DAS BELGISCHE GESETZ ERRICHTETEN SYSTEMS ERFÜLLT SIND, AUCH AUF DEN VERSCHIEDENEN ALTERSSTUFEN, AUF DENEN SIE IHRE MINDERJÄHRIGKEIT VERLIEREN, ANSPRUCHSBERECHTIGT BLEIBEN, OHNE DABEI IN IHRER EIGENEN PERSON DEM BIS DAHIN FÜR IHRE ELTERN VORGESCHRIEBENEN WOHNSITZERFORDERNIS ZU GENÜGEN.

9 BEI DER ERÖRTERUNG DER GESTELLTEN FRAGEN IST AUF DIE AUSLEGUNGSPROBLEME, DIE DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 AUFWIRFT, IM RAHMEN DER ARTIKEL 2, 7 UND 51 DES VERTRAGES EINZUGEHEN, AUF DENEN DIE VERORDNUNG BERUHT.

10 DER GERICHTSHOF IST ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT, DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF EINEN EINZELFALL ANZUWENDEN, UND SOMIT AUCH NICHT ZUSTÄNDIG, EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UNTER EINE SOLCHE NORM EINZUORDNEN; ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN, DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNG DIENLICH SEIN KÖNNTEN.

11/12 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 39/74 ( SLG. 1974, 1251 ) FÜR RECHT ERKANNT : " SOFERN ES SICH UM PERSONEN HANDELT, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT, SIND... RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES, DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFEN GEBEN, DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN. " DA DIE VERORDNUNG NR. 3 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES ERSETZT WORDEN IST, SIND DIE VORSCHRIFTEN DER ZULETZT GENANNTEN VERORDNUNG IN EBEN DIESEM SINNE AUSZULEGEN, SOFERN SIE DEREN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH FESTLEGEN.

13 NACH DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL " FÜGEN SICH " DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 " IN DEN RAHMEN DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, DIE STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN SIND, EIN UND SOLLEN DEMENTSPRECHEND ZUR VERBESSERUNG DER LEBENSHALTUNG UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DIESER ARBEITNEHMER BEITRAGEN; SIE SOLLEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SICHERSTELLEN, DASS ALLE STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GLEICH BEHANDELT WERDEN UND DIE ARBEITNEHMER UND IHRE ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN UNABHÄNGIG VON IHREM ARBEITS - ODER WOHNORT IN DEN GENUSS DER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT KOMMEN ".

14/17 WAS DEN PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANLANGT, SO GILT DIE VERORDNUNG NACH MASSGABE IHRES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 " FÜR ARBEITNEHMER, FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN, SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND..., SOWIE FÜR DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE UND HINTERBLIEBENE ". GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1, DER DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERANKERT, HABEN " DIE PERSONEN, DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND FÜR DIE DIE VERORDNUNG GILT, DIE GLEICHEN RECHTE UND PFLICHTEN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATES, SOWEIT BESONDERE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG NICHTS ANDERES VORSEHEN ". AUS DIESER BESTIMMUNG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FOLGT, DASS DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES ARBEITNEHMERS IM RAHMEN DES SACHLICHEN GELTUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG UND IN ERMANGELUNG ENTGEGENSTEHENDER BESONDERER VORSCHRIFTEN DIE GLEICHEN RECHTE AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN IHRES WOHNSITZLANDES ZUSTEHEN MÜSSEN WIE DEN STAATSANGEHÖRIGEN DIESES LANDES. HINSICHTLICH DER ANSPRÜCHE AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE DÜRFEN DAHER WEDER DIE ARBEITNEHMER SELBST NOCH IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN STAATSANGEHÖRIGEN IHRES WOHNSITZLANDES ALLEIN DESHALB BENACHTEILIGT WERDEN, WEIL SIE NICHT DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES LANDES BESITZEN.

18/20 WIE DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL IN SEINEM VORLAGEURTEIL EINRÄUMT, UMFASST DER BEGRIFF FAMILIENANGEHÖRIGER UNSTREITIG AUCH DAS MINDERJÄHRIGE KIND, DAS VON SEINEN ELTERN UNTERHALTEN WIRD. DIE GLEICHBEHANDLUNG AUFGRUND DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 KANN IM FALLE EINES BEHINDERTEN KINDES, DAS IN SEINER EIGENSCHAFT ALS FAMILIENANGEHÖRIGER BEREITS WÄHREND SEINER MINDERJÄHRIGKEIT DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BEZUG VON BEHINDERTENBEIHILFEN ERFÜLLT, NICHT MIT DEM EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ENDEN, WENN DAS KIND WEGEN SEINER BEHINDERUNG NICHT SELBST DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS IM SINNE DER VERORDNUNG ERWERBEN KANN. VERHIELTE ES SICH NICHT SO, SO WÜRDE DER ARBEITNEHMER, DER SEINEM KIND DEN DAUERHAFTEN BEZUG DER WEGEN DER BEHINDERUNG NOTWENDIGEN BEIHILFEN SICHERN MÖCHTE, VERLEITET, NICHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU BLEIBEN, IN DEM ER SICH NIEDERGELASSEN UND EINE BESCHÄFTIGUNG GEFUNDEN HAT. DIES WIDERSPRÄCHE DER ZIELSETZUNG DES GRUNDSATZES DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTER ANDEREM DESHALB, WEIL DER ARBEITNEHMER UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN KRAFT DIESES GRUNDSATZES DAS RECHT HABEN, UNTER DEN IN DER VERORDNUNG NR. 1251/70 DER KOMMISSION VOM 29. JUNI 1970 ( ABL. L 142 VOM 20. 6. 1970, S. 24 ) FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN IM GEBIET DES MITGLIEDSTAATES ZU VERBLEIBEN, IN DEM DER ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT IST.

21 DA DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DEM ANGEGEBENEN SINNE AUSZULEGEN SIND, ERÜBRIGT SICH DIE UNTERSUCHUNG DER FRAGE, OB DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EIN ÄHNLICHES ERGEBNIS ZU ENTNEHMEN IST.

Kostenentscheidung:

22/23 DIE AUSLAGEN DES BELGISCHEN STAATES, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL NIVELLES GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 13. JANUAR 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS

A ) SIE EIN INNERSTAATLICHES GESETZLICHES SYSTEM UMFASSEN, DAS EINEN RECHTSANSPRUCH AUF BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE BEGRÜNDET;

B ) BEI ANWENDUNG EINES SOLCHEN SYSTEMS DAS BEHINDERTE KIND EINES ARBEITNEHMERS IM VERHÄLTNIS ZU DEN STAATSANGEHÖRIGEN DES WOHNSITZLANDES NICHT ALLEIN DESHALB BENACHTEILIGT WERDEN DARF, WEIL ES NICHT DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES LANDES BESITZT

C ) DIE GLEICHBEHANDLUNG IM FALLE EINES BEHINDERTEN KINDES, DAS IN SEINER EIGENSCHAFT ALS FAMILIENANGEHÖRIGER EINES ARBEITNEHMERS BEREITS WÄHREND SEINER MINDERJÄHRIGKEIT DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BEZUG VON BEHINDERTENBEIHILFEN ERFÜLLT, NICHT MIT DEM EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ENDEN KANN, WENN DAS KIND WEGEN SEINER BEHINDERUNG NICHT SELBST DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS IM SINNE DER VERORDNUNG ERWERBEN KANN.

Ende der Entscheidung

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