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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1976
Aktenzeichen: 7-76
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge
Vorschriften:
Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge Art. 1 | |
Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge Art. 6 |
1. DAS GESAMTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM IST AUF DEM GRUNDSATZ AUFGEBAUT , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT NACH DEN PREISEN BERECHNET WERDEN , DIE FÜR DIE WAREN TATSÄCHLICH GEZAHLT WERDEN , SONDERN NACH DEN GRUNDBETRAEGEN , DIE DIE KOMMISSION WÖCHENTLICH FESTSETZT.
MAG DIESER GRUNDSATZ AUCH IM EINZELFALL ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN IN ALLEN IN BETRACHT KOMMENDEN AGRARSEKTOREN FÜHREN , SO IST ER GLEICHWOHL DURCH DIE NOTWENDIGKEIT GEBOTEN , DIE EINHEITLICHKEIT SEINER ANWENDUNG ZU WAHREN UND SEINE MÖGLICHST RASCHE DURCHFÜHRUNG DURCH DIE VERWALTUNG ZU SICHERN. DIE ZIELSETZUNG DES SYSTEMS BESTEHT NICHT DARIN , DIE BETEILIGTEN KREISE WEGEN DER FOLGEN EINER STÖRUNG DES DEVISEN-WELTMARKTES SCHADLOS ZU HALTEN , SONDERN DARIN , DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN TROTZ DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÖGLICHEN.
2. MAN KANN NICHT VERLANGEN , DASS DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE DIE UNTERSCHIEDE IN DER LAGE DER IMPORTEURE ODER EXPORTEURE IN DEN MITGLIEDSTAATEN VOLLSTÄNDIG AUSGLEICHT UND DIESE VOR ALLEN FOLGEN DER SCHWANKUNGEN DER NATIONALEN WÄHRUNGSPARITÄTEN SCHÜTZT.
3. AUF DEM GEBIET DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST DER UMSTAND , DASS DIE FÜR DEREN BERECHNUNG ERFORDERLICHEN FAKTOREN ERST NACH ABLAUF DES ZEITRAUMS BESTIMMT WERDEN , FÜR DEN DIE BETRAEGE GELTEN , BEREITS DEM SYSTEM IMMANENT UND KANN DAHER FÜR SICH ALLEIN DEN BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT VERLEIHEN.
4. DIE VERORDNUNG NR. 648/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DIE VERORDNUNG NR. 905/73 DER KOMMISSION VOM 23. MÄRZ 1973 ZUR FESTSETZUNG DER BETRAEGE ZUR BERICHTIGUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SIND GÜLTIG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1976. - FIRMA IRCA (INDUSTRIA ROMANA CARNI E AFFINI S.P.A) GEGEN STAATLICHE FINANZVERWALTUNG. - RINDFLEISCH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM UFFICIO DI CONCILIAZIONE ROM). - RECHTSSACHE 7-76.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 22. JANUAR 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26. JANUAR 1976 , HAT DER GIUDICE CONCILIATORE VON ROM DEM GERICHTSHOF VIER FRAGEN VORGELEGT NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 648/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 64 VOM 9. MÄRZ 1973 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG NR. 905/73 DER KOMMISSION VOM 23. MÄRZ 1973 ZUR FESTSETZUNG DER BETRAEGE ZUR BERICHTIGUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 92 VOM 7. APRIL 1973 , S. 1 ).
2/3 DIE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA IRCA , DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DER ITALIENISCHEN STAATLICHEN FINANZVERWALTUNG GESTELLT WORDEN. DIE FIRMA HATTE BEANTRAGT , DIE FINANZVERWALTUNG ZUR ERSTATTUNG EINES BETRAGS ZU VERURTEILEN , DER NACH IHREM VORBRINGEN ZU UNRECHT ERHOBEN WORDEN WAR , WEIL DIE DER FIRMA GESCHULDETEN AUSGLEICHSBETRAEGE FEHLERHAFT BERECHNET WORDEN SEIEN. ALS DIE FIRMA AM 22. MÄRZ 1973 563 PARTIEN FLEISCH UND SCHLACHTABFALL VON RINDERN , GEFROREN , EINGEFÜHRT HABE , HABE DIE ZOLLVERWALTUNG DEN VORGESCHRIEBENEN ZOLL IN HÖHE VON 1 563 570 LIRE FESTGESETZT , DER FIRMA 1 506 780 LIRE ALS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG GUTGESCHRIEBEN UND NACH ABZUG DIESES GUTHABENS VON DER EINFUHRBELASTUNG , DIE IN DEM FALL DEM ZOLL ENTSPROCHEN HABE , DIE ZAHLUNG DES UNTERSCHIEDSBETRAGS IN HÖHE VON 56 790 LIRE VERLANGT.
4 DIE VORGELEGTEN FRAGEN ZIELTEN IN ERSTER LINIE DARAUF AB , OB DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN , AUF DIE DIE FINANZVERWALTUNG IHRE BERECHNUNGEN STÜTZTE , GÜLTIG SIND , UND IN ZWEITER LINIE , OB DIE RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN DURCH DIE VERWALTUNG MIT DEN GRUNDSÄTZEN UND RECHTSNORMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG VEREINBAR IST.
5/8 ZUNÄCHST SIND DIE FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 648/73 UND 905/73 ( FRAGEN 2 , 3 UND 4 ) ZU PRÜFEN. BEVOR AUF DIE PROBLEME , DIE DIESE FRAGEN AUFWERFEN , IM EINZELNEN EINGEGANGEN WIRD , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 509/73 GEÄNDERT WURDE , DIE NICHT ALLEIN DEN ARTIKEL 4 A EINFÜGTE , SONDERN WEGEN DER STÖRUNGEN DES DEVISEN-WELTMARKTES , DIE SEIT DEM 13. FEBRUAR 1973 DIE WECHSELKURSE MEHRERER MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSTEN , DAS GESAMTE SYSTEM UMGESTALTETE UND ERWEITERTE. DIESE ÄNDERUNG ZWANG DIE KOMMISSION DAZU , IHRE FRÜHERE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 1013/71 ( ABL. L 110 , S. 8 ) DURCH DIE VERORDNUNG NR. 648/73 ZU ERSETZEN. DIESE REGELT ERSTENS , WIE DIE KÖFFIZIENTEN FESTGESETZT WERDEN , DIE DEN ÄNDERUNGEN DER WECHSELKURSE ENTSPRECHEN , UND ZWEITENS , WIE DIE PREISE ERMITTELT WERDEN , AUF DIE DIESE KÖFFIZIENTEN ANZUWENDEN SIND , INDEM SIE IN ARTIKEL 5 BESTIMMT , DASS ' ' FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , FÜR DEN DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 ERFÜLLT SIND ,... EIN AUSGLEICHSGRUNDBETRAG FESTGESETZT ( WIRD ) ' '. DEMNACH WERDEN DIE BEIDEN FÜR DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERFORDERLICHEN FAKTOREN VON DER KOMMISSION FESTGESETZT , SO DASS DIE EINHEITLICHE UND ZUEGIGE ANWENDUNG DES SYSTEMS SICHERGESTELLT IST. ANSCHLIESSEND WURDE DIE VERORDNUNG NR. 649/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 64 , S. 7 ) ERLASSEN UND VERÖFFENTLICHT , DIE IN IHREM ARTIKEL 1 BESTIMMT :
' ' VORBEHALTLICH DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 4 A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WIE FOLGT BESTIMMT :
1. DIE FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN ANLAGE I ANGEGEBENEN GRUNDBETRAEGE WERDEN MIT DEN KÖFFIZIENTEN IN ANLAGE II MULTIPLIZIERT... ' '
9/10 ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 648/73 LAUTET :
' ' 1. FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4A ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 SETZT DIE KOMMISSION DIE BETRAEGE FEST , UM DIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUPASSEN SIND.
2. DIE NACH ABSATZ 1 FESTGESETZTEN ABZUEGE WERDEN IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN GEÄNDERT , WENN DIE VERÄNDERUNG DER BELASTUNG BEI DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN DIES ERFORDERLICH MACHT. ' '
ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS ERLIESS UND VERÖFFENTLICHTE DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG NR. 905/73.
11 AUF DIE FRAGE , OB DIE VERORDNUNGEN NR. 648/73 UND 905/73 DER KOMMISSION UNTER BEACHTUNG DER ARTIKEL 4 A UND 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES ERGANGEN SIND , IST ZU ANTWORTEN , DASS DIESE VERORDNUNGEN ORDNUNGSGEMÄSS ERLASSEN WURDEN , VOR ALLEM , WENN MAN DIE AUSSERGEWÖHNLICH WEITE FASSUNG DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71 BERÜCKSICHTIGT , DER DER KOMMISSION DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN AUFGIBT UND DEM ZUFOLGE IN DIESEN BESTIMMUNGEN INSBESONDERE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN SIND.
12 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 905/73 UND 648/73 NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WIRD , DASS ' ' IHRE ANWENDUNG DIE ITALIENISCHEN IMPORTEURE IM VERGLEICH ZU DEN IMPORTEUREN AUS LÄNDERN MIT STARKER WÄHRUNG IN EINE UNGLEICHE LAGE VERSETZT UND... DIESE VERORDNUNGEN FÜR DIE ITALIENISCHEN IMPORTEURE IMMER EINE IHNEN NACHTEILIGE DIFFERENZ ERGEBEN ZWISCHEN DEM VON DER GEMEINSCHAFT ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE PAUSCHAL ERMITTELTEN WERT UND DEM BEI DER EINFUHR VON DEN ITALIENISCHEN ZOLLBEHÖRDEN FESTGESTELLTEN WERT ' '.
13 WENN DIE IMPORTEURE UND EXPORTEURE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN EINE UNGLEICHE LAGE VERSETZT WERDEN , DANN LIEGT DER GRUND HIERFÜR NICHT IN DER ANWENDUNG DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSBETRAEGE , SONDERN IN DEN UMSTÄNDEN , DIE DIE EINFÜHRUNG DIESES SYSTEMS VERANLASSTEN , NÄMLICH DEN SCHWANKUNGEN DER NATIONALEN WÄHRUNGEN ÜBER DIE DURCH DIE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITEN HINAUS. DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEZWECKT GERADE ZU VERHINDERN , DASS DIESE WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK STÖREN KÖNNEN. MAN KANN ABER NICHT VERLANGEN , DASS ES DIE UNTERSCHIEDE IN DER LAGE DER IMPORTEURE ODER EXPORTEURE IN DEN MITGLIEDSTAATEN VOLLSTÄNDIG AUSGLEICHT UND DIESE VOR ALLEN FOLGEN DER SCHWANKUNGEN DER NATIONALEN WÄHRUNGSPARITÄTEN SCHÜTZT. WENN ES IM ÜBRIGEN MÖGLICH IST , DASS DAS GEWÄHLTE SYSTEM IN EINIGEN FÄLLEN DIE ITALIENISCHEN IMPORTEURE IN EINE GEGENÜBER DEN IMPORTEUREN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNGÜNSTIGE LAGE VERSETZT , DANN KANN DAS SYSTEM AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN HINSICHTLICH DER EXPORTEURE DIE UMGEKEHRTE WIRKUNG HABEN.
14 DIE GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNGEN KANN DAHER DURCH DEN IN DER DRITTEN FRAGE HERVORGEHOBENEN UMSTAND NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
15 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN ' ' GÜLTIG ( SIND ), WENN MAN BERÜCKSICHTIGT , DASS SIE IN DER ANWENDUNG DER MONETÄREN MASSNAHMEN ZWISCHEN GESCHÄFTEN ÜBER RINDFLEISCH UND ANDERE REGLEMENTIERTE AGRARERZEUGNISSE BETREFFENDEN GESCHÄFTEN EINEN UNTERSCHIED MACHEN ' '. IN DIESEM ZUSAMMENHANG FÜHRT DAS VORLEGENDE GERICHT AUS , DIE BEHAUPTETE UNMÖGLICHKEIT , DEN STEUERWERT DER IMPORTIERTEN WARE FESTZUSTELLEN , GELTE NICHT FÜR ITALIEN , WO AUS DEN IN DER FRAGE ANGEGEBENEN GRÜNDEN EINE SOLCHE UNMÖGLICHKEIT NICHT BESTEHE.
16 ES TRIFFT NICHT ZU , DASS DIE VERORDNUNG NR. 905/73 NUR AUF RINDFLEISCH ANWENDBAR IST. DENN IHRE ANHÄNGE I UND II ENTHALTEN EINEN TEIL A FÜR DEN SEKTOR GETREIDE UND EINEN TEIL B FÜR DEN RINDFLEISCHSEKTOR. DIE VERORDNUNG IST DESHALB KEINE ALLEIN FÜR DEN RINDFLEISCHSEKTOR GETROFFENE SONDERMASSNAHME , SONDERN STELLT EINE ALLGEMEINE REGELUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 4 A DER VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR DIE AGRARERZEUGNISSE DAR , DIE VON DIESEM ARTIKEL ERFASST WERDEN.
17/18 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT INDESSEN VOR , DIE ART UND WEISE , AUF DIE DER GENANNTE ARTIKEL 4 A MIT DER VERORDNUNG NR. 905/73 DURCHGEFÜHRT WERDE , SEI FÜR DEN RINDFLEISCHSEKTOR UNZULÄSSIG , WEIL DER GEMEINSAME ZOLLTARIF IM UNTERSCHIED ZU DER FÜR DIE ANDEREN AGRARERZEUGNISSE GELTENDEN REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON RINDFLEISCH KEINEN NACH DEM GEWICHT BERECHNETEN FESTEN SATZ VORSEHE , SONDERN EINEN WERTZOLL IN HÖHE VON 10 %. SOWOHL DIE VERORDNUNG NR. 649/73 ALS AUCH DIE VERORDNUNG NR. 905/73 SETZTEN JEDOCH FÜR RINDFLEISCH EINEN GRUNDBETRAG UND EINEN ANPASSUNGSBETRAG GEMÄSS ARTIKEL 4 A DER VERORDNUNG NR. 974/71 FEST , DIE DEN WERT DER EINZELNEN WAREN NICHT BERÜCKSICHTIGTEN. IM FALLE EINER EINFUHR VON RINDFLEISCH MIT EINEM HÖHEREN WERT ALS DEM DURCHSCHNITT DER WELTMARKTPREISE , DER DIE GRUND- UND ANPASSUNGSBETRAEGE BESTIMME , ERGEBE SICH DESHALB EINE DIFFERENZ , DIE DARAUF HINAUSLAUFE , DASS DER IMPORTEUR EINEN TEIL DES ZOLLS ZU ENTRICHTEN HABE , OBGLEICH ER AUFGRUND DES WIRKLICHEN WERTS DER WARE ANSPRUCH AUF EINE GÜNSTIGERE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE HÄTTE.
19/21 DAS GESAMTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM IST AUF DEM GRUNDSATZ AUFGEBAUT , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT NACH DEN PREISEN BERECHNET WERDEN , DIE FÜR DIE WAREN TATSÄCHLICH GEZAHLT WERDEN , SONDERN NACH DEN GRUNDBETRAEGEN , DIE DIE KOMMISSION WÖCHENTLICH FESTSETZT. MAG DIESER GRUNDSATZ AUCH IM EINZELFALL ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN NICHT NUR IM RINDFLEISCHSEKTOR , SONDERN IN ALLEN IN BETRACHT KOMMENDEN AGRARSEKTOREN FÜHREN , SO IST ER GLEICHWOHL DURCH DIE NOTWENDIGKEIT GEBOTEN , DIE EINHEITLICHKEIT SEINER ANWENDUNG ZU WAHREN UND SEINE MÖGLICHST RASCHE DURCHFÜHRUNG DURCH DIE VERWALTUNG ZU SICHERN. ER ENTSPRICHT AUSSERDEM EHER DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS , DIE NICHT DARIN BESTEHT , DIE BETEILIGTEN KREISE WEGEN DER FOLGEN EINER STÖRUNG DES DEVISEN-WELTMARKTES SCHADLOS ZU HALTEN , SONDERN DARIN , DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN TROTZ DER WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÖGLICHEN. IM ÜBRIGEN STIESSE EINE AUSNAHME , WIE SIE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS EMPFIEHLT , AUF BETRÄCHTLICHE SCHWIERIGKEITEN , DA DER WARENWERT IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR HEUTE NOCH ANHAND UNEINHEITLICHER KRITERIEN ERMITTELT WIRD.
22 NACH ALLEM HABEN DIE FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 648/73 UND 905/73 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
23 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 905/73 , VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT VOM 7. APRIL 1973 , AUF EIN GESCHÄFT ANGEWENDET WERDEN KONNTE , DAS AM 22. MÄRZ 1973 ABGESCHLOSSEN WURDE , UND BEJAHENDENFALLS , OB ES IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG EINEN GRUNDSATZ ODER EINE RECHTSNORM GIBT , WELCHE DIE RÜCKWIRKUNG VON VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ZULÄSST.
24 NACH DER ZIELSETZUNG UND STRUKTUR DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS IST ES UNVERMEIDLICH , DASS DIE FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM GELTENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE HÄUFIG ERST HINTERHER FESTGESETZT WERDEN , DA DIE MASSGEBENDEN FAKTOREN NACH DER NATUR DER SACHE IM ALLGEMEINEN ERST GEGEN ENDE DIESES ZEITRAUMS FESTGESTELLT WERDEN KÖNNEN. DIES GILT VOR ALLEM FÜR ZEITEN , IN DENEN ENTWEDER DIE WECHSELKURSE ODER DIE WELTMARKTPREISE ERHEBLICHEN ÄNDERUNGEN UNTERLIEGEN. IN EINEM SOLCHEN FALL KANN DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BEREITS ABGELAUFENE ZEITRÄUME SOMIT NICHT ALS RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG BEZEICHNET WERDEN. DIE FRÜHERE EINSCHLAEGIGE REGELUNG BESTÄTIGT ÜBRIGENS DAS GESAGTE UND BEWEIST , DASS SICH DIE BETEILIGTEN KREISE SEIT LANGEM DER NOTWENDIGKEITEN DES EINGEFÜHRTEN SYSTEMS BEWUSST GEWESEN SEIN MÜSSEN.
25/26 IM ÜBRIGEN HABEN DIE VERORDNUNGEN NRN. 509/73 UND 648/73 DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT EINGEFÜHRT , SONDERN NUR GEÄNDERT. DIE GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 450/73 DER KOMMISSION VOM 6. FEBRUAR 1973 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE AGRARERZEUGNISSE , MIT DER DAS FRÜHERE SYSTEM LETZTMALIG ANGEWANDT WURDE , ENDETE ZWANGSLÄUFIG AM 26. FEBRUAR 1973 , ALS DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 509/73 ERFOLGTE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN KRAFT TRAT. FÜR DIE ZEIT DANACH MUSSTEN DAHER , UM EINE UNTERBRECHUNG IN DER ANWENDUNG EINES SYSTEMS ZU VERHINDERN , DAS FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UNERLÄSSLICH GEWORDEN WAR , VORSCHRIFTEN ERLASSEN UND BETRAEGE FESTGESETZT WERDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MUSSTE IN DEN VERORDNUNGEN NR. 648/73 UND 649/73 BESTIMMT WERDEN , DASS SIE VOM 26. FEBRUAR 1973 AN ANWENDBAR SEIN SOLLTEN. EINE SOLCHE NACHTRAEGLICHE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE LAG ZUDEM , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , IN DER NATUR DES SYSTEMS.
27/28 DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 649/73 FESTGELEGTEN BETRAEGE WAREN JEDOCH NACH MASSGABE DES ARTIKELS 4 A DER VERORDNUNG NR. 974/71 ANZUPASSEN , SO WIE ES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 649/73 AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST. DIESE ANPASSUNGEN GEHÖRTEN ZUR FESTSETZUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 649/73 UND DEN NACHFOLGENDEN VERORDNUNGEN GENANNTEN BETRAEGE , AUCH WENN DIE FESTSETZUNG MIT EINER GEWISSEN - VERSTÄNDLICHEN - VERZÖGERUNG ERFOLGTE. WENN ABER UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ANZUERKENNEN IST , DASS DIE VERORDNUNG NR. 649/73 MIT WIRKUNG VOM 26. FEBRUAR 1973 GÜLTIG WAR , OBGLEICH SIE ERST AM 9. MÄRZ 1973 VERÖFFENTLICHT WURDE , DANN MUSS DIES AUCH FÜR DIE VERORDNUNG NR. 905/73 GELTEN , DIE DIE NOTWENDIGE UND SEIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG NR. 509/73 VORHERSEHBARE ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR. 649/73 DARSTELLT.
29 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS AUF DEM GEBIET DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DER UMSTAND , DASS DIE FÜR DEREN BERECHNUNG ERFORDERLICHEN FAKTOREN ERST NACH ABLAUF DES ZEITRAUMS BESTIMMT WERDEN , FÜR DEN DIE BETRAEGE GELTEN , HÄUFIG - VOR ALLEM IN EINER ZEIT PLÖTZLICHER UND UNVORHERSEHBARER ÄNDERUNGEN DER MARKTVERHÄLTNISSE - BEREITS DEM SYSTEM IMMANENT IST UND DAHER FÜR SICH ALLEIN DEN BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT VERLEIHEN KANN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
30 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM UFFICIO DI CONCILIAZIONE ROM MIT BESCHLUSS VOM 22. JANUAR 1976 UNTERBREITETEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. AUF DEM GEBIET DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST DER UMSTAND , DASS DIE FÜR DEREN BERECHNUNG ERFORDERLICHEN FAKTOREN ERST NACH ABLAUF DES ZEITRAUMS BESTIMMT WERDEN , FÜR DEN DIE BETRAEGE GELTEN , BEREITS DEM SYSTEM IMMANENT UND KANN DAHER FÜR SICH ALLEIN DEN BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT VERLEIHEN.
2. DIE VORGELEGTEN FRAGEN HABEN NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 648/73 UND 905/73 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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