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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.1979
Aktenzeichen: 7-79
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1539/71


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
VO 1539/71 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN DARF SICH EIN MITGLIEDSTAAT IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZU DEM NACH DER 100*-METHODE BESTIMMTEN TROCKENEXTRAKT EINER GESETZLICHEN VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS NATIONALES KONTROLLINSTRUMENT BEDIENEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE ERTEILUNG EINER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR WEINE MIT GEPRÜFTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG GERECHTFERTIGT IST , SOFERN DIESE VERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. JULI 1979. - GALLET GEGEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FRANZOESISCHEN CONSEIL D'ETAT. - METHODE ZUR KONTROLLE DES ALKOHOLGEHALTS EINES QUALITAETSWEINS B.A. - RECHTSSACHE 7-79.

Entscheidungsgründe:

1 DER FRANZÖSISCHE CONSEIL D ' ETAT HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 22. DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. JANAUR 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIE VORSCHRIFTEN IM ANHANG DER VERORDNUNG NR. 1539/71 DER KOMMISSION VOM 19. JULI 1971 ZUR BESTIMMUNG GEMEINSAMER ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR ( ABL. 163 , S. 41 ) DAHIN ZU VERSTEHEN SIND , DASS SIE DIE BESTIMMUNG DES TROCKENEXTRAKTS ' ' DURCH DICHTEMESSUNG UND BEI 100* ' ' ERLAUBEN.

2 DIESE FRAGE IST ANLÄSSLICH DER IM JAHRE 1975 ERHOBENEN KLAGE EINES FRANZÖSISCHEN WINZERS AUFGEWORFEN WORDEN , MIT DER DIE AUFHEBUNG DES ARRETE DES LANDWIRTSCHAFTSMINISTERS VOM 20. NOVEMBER 1974 ÜBER DIE ANALYTISCHE UND ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNG DER WEINE MIT DER BEZEICHNUNG ' ' APPELLATION D ' ORIGINE CONTROLEE ' ' ( GEPRÜFTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG ) BEGEHRT WIRD. ARTIKEL 3 DIESES ARRETE BESTIMMT , DASS SICH DIE PRÜFUNG AUF GEWISSE BESTANDTEILE ERSTRECKEN MUSS , ZU DENEN DER ' ' DURCH DICHTMESSUNG UND BEI 100* ERMITTELTE TROCKENEXTRAKT ' ' GEHÖRT.

3 DIE VERORDNUNG NR. 1539/71 BESTIMMT IHRERSEITS IN NR. 3 IHRES ANHANGS , DASS ' ' DER GESAMTTROCKENEXTRAKT... INDIREKT AUS DER DICHTE DES DESTILLATIONSRÜCKSTANDS VON DER ALKOHOLBESTIMMUNG BERECHNET ( WIRD ) ' '. NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG SIND DIE IM ANHANG ANGEGEBENEN ANALYSEMETHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RATSVERORDNUNGEN NR. 816/70 VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN UND NR. 817/70 VOM GLEICHEN TAGE ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( ABL. L 99 , S. 1 UND 20 ) VORGESCHRIEBEN.

4 AUS DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1539/71 , WONACH DIE ERWÄHNTEN ' ' METHODEN... FÜR ALLE HANDELSGESCHÄFTE UND KONTROLLOPERATIONEN OBLIGATORISCH SEIN ( MÜSSEN ) ' ' , ERGIBT SICH , DASS DIESE METHODEN NICHT NUR FÜR DIE WEINANALYSE ZU HANDELSZWECKEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN SIND , SONDERN AUCH FÜR DIE FÄLLE , IN DENEN DIE BESTIMMUNG DER FRAGLICHEN BESTANDTEILE DEM NACHWEIS VON BETRÜGEREIEN UND VERFÄLSCHUNGEN DIENT.

5 AUSSERDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1539/71 FESTGELEGTEN ANALYSEMETHODEN NUR FÜR DIE BESTIMMUNG DER IM ANHANG DER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN WEINBESTANDTEILE VORGESEHEN SIND. SOMIT ENTHÄLT DIE VERORDNUNG KEINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG , SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS , ANDERE ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DERJENIGEN WEINBESTANDTEILE HERANZUZIEHEN , DIE BEI DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 816/70 UND 817/70 NICHT IN BETRACHT KOMMEN.

6 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS ( IN SEINEN URTEILEN VOM 30. SEPTEMBER 1975 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 89/74 , 18 UND 19/75 , PROCUREUR GENERAL BEI DER COUR D ' APPEL BORDEAUX/ARNAUD , RABY UND GALLET , SLG. 1975 , 1023 , UND IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 10 BIS 14/75 , PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE BEI DER COUR D ' APPEL AIX-EN-PROVENCE/LAHAILLE U. A., SLG. 1975 , 1053 , SOWIE VOM 9. DEZEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 64/75 , PROCUREUR GENERAL BEI DER COUR D ' APPEL LYON/MOMMESSIN U. A., SLG. 1975 , 1599 ) ENTSCHIEDEN , DASS BEI DER HANDHABUNG EINER GESETZLICHEN VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKT - WIE SIE IN ARTIKEL 8 DES FRANZÖSISCHEN CODE DU VIN AUFGESTELLT IST - DIE 100*-METHODE ANGEWANDT WERDEN DARF.

7 DER GERICHTSHOF HAT DIESE AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM EINEN DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR PFLICHT MACHT , ALLE ZWECKDIENLICHEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN , UM DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER ÖNOLOGISCHE VERFAHREN EINSCHLIESSLICH DER WEINANREICHERUNG ZU ÜBERWACHEN , UND ZUM ANDEREN DAMIT , DASS DIE AUF DEM VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZUM REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKT BERUHENDE GESETZLICHE VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG DIE ANWENDUNG DER 100*-METHODE FÜR DIE EXTRAKTION DER TROCKENSUBSTANZEN DES WEINS VORAUSSETZT. IN- NERHALB DES GLEICHEN GEDANKENGANGS HAT DER GERICHTSHOF DARAUF HINGEWIESEN , DASS ES KEINE KÖFFIZIENTEN GIBT , DIE ES ERMÖGLICHEN , AUS DEN MIT HILFE ANDERER METHODEN , ETWA DER DENSIMETRISCHEN , ERZIELTEN WERTEN DES TROCKENEXTRAKTS DIE WERTE ZU ERRECHNEN , DIE SICH BEI ANWENDUNG DER 100*-METHODE ERGÄBEN. DER GERICHTSHOF HAT SICH HIERBEI AUF DIE ERFAHRUNG UND DEN DAMALIGEN STAND DER WISSENSCHAFTLICHEN UND BERUFLICHEN KENNTNISSE GESTÜTZT UND DIE ANGEGEBENE ENTSCHEIDUNG ' ' BIS ZUR ENTWICKLUNG GEEIGNETER METHODEN ' ' GETROFFEN ( RANDNR. 36 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES ERWÄHNTEN URTEILS VOM 9. DEZEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 64/75 ).

8 IM UNTERSCHIED ZU DEN VORHERGEHENDEN RECHTSSACHEN HANDELT ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINE KONTROLLMETHODE , DIE IN DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR WEINE MIT GEPRÜFTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG VORGESEHEN IST. DOCH IST AUCH IN DIESEM FALL DIE IM RAHMEN EINER NATIONALEN KONTROLLMASSNAHME ANGEWANDTE 100*-METHODE ALS VEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUSEHEN.

9 ES ZEIGT SICH NÄMLICH , DASS BEI DER ANALYTISCHEN PRÜFUNG , DURCH DIE FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB DIE ERTEILUNG DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE GEPRÜFTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG GERECHTFERTIGT IST , NICHT VON DER KONTROLLE MITTELS DER ÜBERALKOHOLISIERUNGSVERMUTUNG ABGESEHEN WERDEN KANN. DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG SETZT DIE BEDINGUNGEN FEST , UNTER DENEN DER NATÜRLICHE ALKOHOLGEHALT DER ' ' QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ' ' ( ' ' QUALITÄTSWEINE B.A. ' ' ) ERHÖHT WERDEN KANN. HIERAUS FOLGT , EIN ' ' QUALITÄTSWEIN B.A. ' ' DIE FRAGLICHE BEZEICHNUNG IM FALLE EINER UNZULÄSSIGEN ANREICHERUNG NICHT ERHALTEN KANN. DIE KONTROLLE DER ÜBERALKOHOLISIERUNG IST ALSO UNTRENNBAR MIT DER ANALYTISCHEN PRÜFUNG VERBUNDEN. SOMIT IST DIE 100*-METHODE AUCH DANN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR , WENN SIE IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN VERWENDET WIRD.

10 FERNER IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION DURCH EINE NEUE VERORDNUNG NR. 2984/78 VOM 17. NOVEMBER 1978 ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 1539/71 ( ABL. L 360 , S. 1 ) GEMEINSAME ANALYSEMETHODEN FÜR DEN WEINSEKTOR BESTIMMT HAT. DIESE AM 1. JANUAR 1979 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG SIEHT IN NR. 3 IHRES ANHANGS FÜR DIE BESTIMMUNG DES GESAMTTROCKENEXTRAKTS NUR DIE DENSIMETRISCHE METHODE VOR. NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DÜRFEN JEDOCH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EIN ERZEUGNIS VERARBEITUNGSVORGÄNGE ODER BEHANDLUNGEN ERFAHREN HAT , DIE NICHT MIT DEN GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN IN EINKLANG STEHEN , BIS SPÄTESTENS 31. AUGUST 1979 DEN REDUZIERTEN TROCKENEXTRAKTGEHALT NACH DER VON IHNEN VOR DEM 19. JULI 1971 VERWENDETEN METHODE BESTIMMEN , UND ZWAR NUR IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DES VERHÄLTNISSES ALKOHOL/EXTRAKT. DER REDUZIERTE TROCKENEXTRAKT , DER IN NR. 3 DES ANHANGS DER VERORDNUNG ALS GESAMTTROCKENEXTRAKT , VERMINDERT UM GEWISSE SUBSTANZEN , DEFINIERT WIRD , IST , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 1975 AUSGEFÜHRT HAT , HERKÖMMLICHERWEISE ALLEIN DURCH ANWENDUNG DER 100*-METHODE BERECHNET WORDEN.

11 SONACH IST AUF DIE GESTELLTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EIN MITGLIEDSTAAT IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZU DEM NACH DER 100*-METHODE BESTIMMTEN TROCKENEXTRAKT EINER GESETZLICHEN VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS NATIONALES KONTROLLINSTRUMENT BEDIENEN DARF , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE ERTEILUNG EINER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR WEINE MIT GEPRÜFTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG GERECHTFERTIGT IST , SOFERN DIESE VERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN KANN.

Kostenentscheidung:

12 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FRANZÖSISCHEN CONSEIL D ' ETAT MIT URTEIL VOM 22. DEZEMBER 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DARF SICH EIN MITGLIEDSTAAT IN ANKNÜPFUNG AN DAS VERHÄLTNIS DES ALKOHOLS ZU DEM NACH DER 100*-METHODE BESTIMMTEN TROCKENEXTRAKT EINER GESETZLICHEN VERMUTUNG DER ÜBERALKOHOLISIERUNG ALS NATIONALES KONTROLLINSTRUMENT BEDIENEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIE ERTEILUNG EINER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR WEINE MIT GEPRÜFTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG GERECHTFERTIGT IST , SOFERN DIESE VERMUTUNG WIDERLEGT WERDEN KANN.

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