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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1982
Aktenzeichen: 7/81
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1408/71


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
EWG Art. 51 Abs. 2
VO 1408/71 Art. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEI JEDER ÄNDERUNG DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN IST EINE NEUBERECHNUNG NACH ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORZUNEHMEN , AUSSER WENN DIESE ÄNDERUNG AUF EINEM DER IN ARTIKEL 51 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ' ' ANPASSUNGSGRÜNDE ' ' BERUHT , DIE JEDOCH ÄNDERUNGEN DER PERSÖNLICHEN LAGE DES SOZIALVERSICHERTEN NICHT EINSCHLIESSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1982. - ANTONINO SINATRA GEGEN FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL MONS). - SOZIALE SICHERHEIT - INVALIDITAETSRENTE. - RECHTSSACHE 7/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 7. JANUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. JANUAR 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN A. SINATRA UND DEM FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS ( IM FOLGENDEN : FNROM ), EINEM BELGISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER. HERR SINATRA BEZIEHT SEIT DEM 1. APRIL 1971 ALLEIN AUFGRUND BELGISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN EINE INVALIDITÄTSRENTE ZU LASTEN DES FNROM. DIESER TRAEGER ZIEHT GEMÄSS DEN NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVOR SCHRIFTEN DEN BETRAG DER VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN SEIT DEM 1. NOVEMBER 1970 GEZAHLTEN RENTE VON DER BELGISCHEN RENTE AB. DIE BELGISCHE RENTE WURDE AUFGRUND DER ERWERBSTÄTIGKEIT DER EHEFRAU VON HERRN SINATRA AB 1. JANUAR 1976 AUF DEN SATZ FÜR ' ' ALLEINSTEHENDE ' ' HERABGESETZT. NACH AUFFASSUNG DES FNROM MACHTE DIESE ÄNDERUNG NACH ARTIKEL 51 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE NEUBERECHNUNG DER LEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 46 DIESER VERORDNUNG NOTWENDIG. ER LIESS SICH AM 2. NOVEMBER 1978 DEN BETRAG DER ZUM 1. JANUAR 1976 GEZAHLTEN ITALIENISCHEN LEISTUNGEN MITTEILEN UND VERLANGTE VON HERRN SINATRA NACH DEN BELGISCHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESES AKTUALISIERTEN BETRAGS FÜR DIE ZEIT VOM 1. JANUAR 1976 BIS 31. JANUAR 1979 DIE RÜCKZAHLUNG EINES NICHT GESCHULDETEN BETRAGS VON 38 800 BELGISCHEN FRANKEN.

3 DIE COUR DU TRAVAIL MONS WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS AUSGANGSVERFAHREN VON DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES ABHÄNGE. SIE HAT DESHALB DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. STELLT DIE ANPASSUNG , VON DER DIE ÜBERSCHRIFT DES ARTIKELS 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 SPRICHT , DEN ALLGEMEINEN RAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 2 DIESES ARTIKELS DAR , SO DASS ABSATZ 2 NUR FÄLLE ERFASST , IN DENEN EINE ANPASSUNG ODER ERHÖHUNG DER LEISTUNGEN VORLIEGT , OBGLEICH UNTER DEN AUSDRUCK , ÄNDERUNGEN ' IN ARTIKEL 51 ABSATZ 2 SEINEM ÜBLICHEN SINNE NACH SOWOHL DIE VERBESSERUNG WIE DIE VERSCHLECHTERUNG FÄLLT?

2.LIEGEN , ÄNDERUNGEN DES FESTSTELLUNGSVERFAHRENS ODER DER BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE LEISTUNGEN ' IM SINNE DES ARTIKELS 51 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEREITS DANN VOR , WENN DIE BLOSSE ÄNDERUNG DER SITUATION DES SOZIALVERSICHERTEN ES ERFORDERLICH MACHT , DASS DER BELGISCHE TRAEGER AUF SEINEN FALL EINE ANDERE VORSCHRIFT DES BELGISCHEN RECHTS ÜBER DEN BETRAG DER IHM GEWÄHRTEN BELGISCHEN INVALIDITÄTSRENTE FÜR GRUBENARBEITER IM SINNE EINER KÜRZUNG DER RENTE ANWENDET ( ARTIKEL 4 ABSATZ 1 NR. 4 DES ARRETE ROYAL VOM 19. NOVEMBER 1970 ), OHNE DASS IN DIESEM ZEITPUNKT DIE BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ART DER FESTSETZUNG DER LEISTUNGEN ODER ÜBER DIE BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIESE LEISTUNGEN ALS SOLCHE GEÄNDERT WERDEN?

3.IST ARTIKEL 51 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE BLOSSE ÄNDERUNG DES BETRAGS DER DEM SOZIALVERSICHERTEN VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER GEWÄHRTEN INVALIDITÄTSRENTE IM SINNE EINER KÜRZUNG DIESES BETRAGES AUFGRUND DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 NR. 4 DES ARRETE ROYAL VOM 19. NOVEMBER 1970 EINE NEUBERECHNUNG DER LEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 46 DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG NR. 1408/71 NACH SICH ZIEHT?

' '

4 EINE PRÜFUNG DIESER FRAGEN ERGIBT , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN MÖCHTE , OB NACH ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE NEUBERECHNUNG DER LEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 46 DIESER VERORDNUNG VORZUNEHMEN IST , WENN EINE ÄNDERUNG DER PERSÖNLICHEN LAGE DES SOZIALVERSICHERTEN ZU EINER HERABSETZUNG DER IHM GEWÄHRTEN LEISTUNGEN FÜHRT.

5 DIE IN ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTHALTENE REGELUNG DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG , DIE IHRE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG HAT , SOLL IN SOLCHEN FÄLLEN ABHILFE SCHAFFEN , IN DENEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH DES BETROFFENEN BEGRÜNDEN , WEIL ER NACH DIESEN VORSCHRIFTEN KEINE AUSREICHENDEN VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT , ODER IN DENEN SIE IHM EINE NIEDRIGERE ALS DIE HÖCHSTLEISTUNG EINRÄUMEN.

6 DIESE REGELUNG IST SOMIT NICHT ANWENDBAR , WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHRT , DIE DEM BETROFFENEN GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ALLEIN AUFGRUND DER NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSTEHEN.

7 DAGEGEN IST NACH ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE REGELUNG DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN IHRE ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.

8 DER DEM WANDERARBEITNEHMER DAMIT GEWÄHRTE ANSPRUCH AUF ANWENDUNG DES GÜNSTIGSTEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜHRT GRUNDSÄTZLICH DAZU , DASS BEI JEDER ÄNDERUNG DER NACH DIESEM SYSTEM GEWÄHRTEN LEISTUNGEN ERNEUT EIN VERGLEICH GEMÄSS ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZWISCHEN DEM NATIONALEN SYSTEM UND DEM SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUSTELLEN IST , UM ZU ERMITTELN , WELCHES NACH DER ERFOLGTEN ÄNDERUNG DAS GÜNSTIGSTE IST.

9 UM JEDOCH DEN VERWALTUNGSAUFWAND ZU VERRINGERN , DEN DIE ERNEUTE PRÜFUNG DER SITUATION DES SOZIALVERSICHERTEN BEI JEDER ÄNDERUNG DER IHM GEWÄHRTEN LEISTUNGEN BEDEUTEN WÜRDE , UNTERSCHEIDET ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZWISCHEN ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN UM EINEN ' ' PROZENTSATZ ODER BETRAG... BEI EINEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN , BEI ÄNDERUNG DES LOHNIVEAUS ODER AUS ANDEREN ANPASSUNGSGRÜNDEN ' ' UND ÄNDERUNGEN ' ' DES FESTSTELLUNGSVERFAHRENS ' ' ODER ' ' DER BERECHNUNGSMETHODE ' ' FÜR DIE LEISTUNGEN. NACH ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS GELTEN NÄMLICH DIE ÄNDERUNGEN DER ERSTGENANNTEN ART UNMITTELBAR FÜR DIE GEWÄHRTEN LEISTUNGEN , OHNE DASS EINE NEUBERECHNUNG , WIE SIE ABSATZ 2 FÜR DIE ÄNDERUNGEN DER ZWEITGENANNTEN ART AUSDRÜCKLICH VORSIEHT , VORZUNEHMEN IST.

10 DIE VERORDNUNG WOLLTE ALSO FÜR DEN FALL EINE NEUBERECHNUNG AUSSCHLIESSEN , DASS DIE LEISTUNGSANPASSUNGEN AUF EREIGNISSEN BERUHEN , DIE MIT DER PERSÖNLICHEN SITUATION DES VERSICHERTEN NICHTS ZU TUN HABEN , SONDERN FOLGE DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE SIND.

11 DIESE AUSNAHME KANN JEDOCH MANGELS DAHIN GEHENDER BESONDERER VORSCHRIFTEN NICHT AUF LEISTUNGSÄNDERUNGEN ERSTRECKT WERDEN , DIE AUF EINER ÄNDERUNG DER PERSÖNLICHEN LAGE DES SOZIALVERSICHERTEN BERUHEN , ETWA AUF SEINEM WECHSEL VON DER GRUPPE DER ' ' VERHEIRATETEN ' ' ZU DER DER ' ' ALLEINSTEHENDEN ' '. DIES GILT UM SO MEHR , ALS EINE ANALOGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 51 ABSATZ 1 AUF DERARTIGE FÄLLE DESHALB NICHT IN BETRACHT KOMMT , WEIL ÄNDERUNGEN DER PERSÖNLICHEN LAGE DER SOZIALVERSICHERTEN IM GEGENSATZ ZU DEN DORT AUFGEFÜHRTEN ' ' ANPASSUNGSGRÜNDEN ' ' NICHT ALLGEMEINER NATUR SIND.

12 SOMIT SIND DIE FRAGEN DER COUR DU TRAVAIL MONS DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS BEI JEDER ÄNDERUNG DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN EINE NEUBERECHNUNG NACH ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORZUNEHMEN IST , AUSSER WENN DIESE ÄNDERUNG AUF EINEM DER IN ARTIKEL 51 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORGESEHENEN ' ' ANPASSUNGSGRÜNDE ' ' BERUHT , DIE JEDOCH ÄNDERUNGEN DER PERSÖNLICHEN LAGE DES SOZIALVERSICHERTEN NICHT EINSCHLIESSEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 7. JANUAR 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

BEI JEDER ÄNDERUNG DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN IST EINE NEUBERECHNUNG NACH ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORZUNEHMEN , AUSSER WENN DIESE ÄNDERUNG AUF EINEM DER IN ARTIKEL 51 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORGESEHENEN ' ' ANPASSUNGSGRÜNDE ' ' BERUHT , DIE JEDOCH ÄNDERUNGEN DER PERSÖNLICHEN LAGE DES SOZIALVERSICHERTEN NICHT EINSCHLIESSEN.

Ende der Entscheidung

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