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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.1983
Aktenzeichen: 7/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
EWG-Vertrag Art. 87
EWG-Vertrag Art. 90
Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 19 Abs. 1
Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 19 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES TRIFFT ZU , DASS DIE UNTERNEHMEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 99/63 NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNGEN DAS RECHT HABEN SOLLEN , SICH ZU ALLEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION IN BETRACHT ZIEHEN WILL. DIES VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH NICHT , ALLE DIESE ÄUSSERUNGEN IN DEN GRÜNDEN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU BEHANDELN , WENN DIESE FÜR SICH GESEHEN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN TRAGEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION GELANGT.

2. DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION ZUM ERLASS VON ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN ZUR BEENDIGUNG EINER FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSREGELN GEZWUNGEN WERDEN SOLLEN UND DURCH DIE IM FALLE EINER ZUWIDERHANDLUNG GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER VERHÄNGT WERDEN , UMFASST NOTWENDIGERWEISE DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER JEWEILS IN REDE STEHENDEN ZUWIDERHANDLUNG. DIE KOMMISSION DARF ALSO ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN , MIT DENEN SIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTSTELLT , DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS BEENDET WORDEN IST , VORAUSGESETZT , SIE HAT EIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DIESER FESTSTELLUNG. EIN SOLCHES INTERESSE IST GEGEBEN , WENN DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN DARF , DASS DIE GEFAHR EINER WIEDERAUFNAHME DER VON DEM UNTERNEHMEN BEENDETEN PRAXIS TATSÄCHLICH BESTEHT , SO DASS EINE KLARSTELLUNG DER RECHTSLAGE GEBOTEN IST.

3. DASS DIE FÜR GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN MASSGEBLICHE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG EINE ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DIESER GESELLSCHAFTEN VORSIEHT , DIE ÜBER DIE ÖFFENTLICHE ÜBERWACHUNG VIELER ANDERER UNTERNEHMEN HINAUSGEHT , REICHT FÜR SICH ALLEIN FÜR DIE EINBEZIEHUNG DIESER GESELLSCHAFTEN IN DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTE GRUPPE VON UNTERNEHMEN NICHT AUS , WENN DIE BETREFFENDE GESETZGEBUNG DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN NICHT BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ÜBERTRAEGT , SONDERN ALLGEMEIN DIE TÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN REGELT , DIE SICH DIE GEMEINSAME AUSWERTUNG DERARTIGER RECHTE ZUM ZIEL SETZEN.

4. FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES FÜHREN KANN , SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN.

DIE TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN KÖNNEN DAZU FÜHREN , DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD , WENN SIE SO AUSGESTALTET SIND , DASS SIE EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS MIT DER FOLGE EINER AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKEN.

5. DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG EINNIMMT , SEINE DIENSTE SÄMTLICHEN PERSONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DARAUF MÖGLICHERWEISE ANGEWIESEN SIND , JEDOCH NICHT ZU EINER BESTIMMTEN GRUPPE GEHÖREN , DIE DIESES UNTERNEHMEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES WOHNSITZES FESTGELEGT HAT , IST ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ANZUSEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAERZ 1983. - GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN MBH (GVL) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERBSRECHT - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG. - RECHTSSACHE 7/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN MBH ( IM FOLGENDEN : GVL ) MIT SITZ IN HAMBURG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. JANUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER IHR AM 9. NOVEMBER 1981 ZUGESTELLTEN UND IM AMTSBLATT ( ABL. L 370 , 1981 , S. 49 ) VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 29. OKTOBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS ( IV/29.839 - GVL ) ERHOBEN.

2 DIE KLAEGERIN IST DIE EINZIGE VERWERTUNGSGESELLSCHAFT , DIE SICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DER WAHRNEHMUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN AUSÜBENDER KÜNSTLER BEFASST. SIE ÜBERNIMMT ES INSBESONDERE , DIE VERGÜTUNGEN EINZUZIEHEN UND ZU VERTEILEN , DIE DEN AUSÜBENDEN KÜNSTLERN NACH DEM DEUTSCHEN URHEBERRECHTSGESETZ ZUSTEHEN , WENN DIE ERLAUBTERWEISE AUF BILD- ODER TONTRAEGER AUFGENOMMENE DARBIETUNG DURCH FUNK GESENDET ODER SONSTWIE ÖFFENTLICH WAHRNEHMBAR GEMACHT WIRD ( ' ' ZWEITVERWERTUNG ' ' ).

3 BIS ZUM 21. NOVEMBER 1980 LEHNTE ES DIE KLAEGERIN AB , WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT AUSÜBENDEN KÜNSTLERN , DIE WEDER DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT NOCH EINEN WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESASSEN , ABZUSCHLIESSEN ODER AUF SONSTIGE WEISE DEREN IN DEUTSCHLAND BESTEHENDE RECHTE WAHRZUNEHMEN. VON DIESEM ZEITPUNKT AB GAB SIE DIE BISHERIGE PRAXIS AUF UND ÄNDERTE IHREN GESELLSCHAFTSVERTRAG SOWIE IHREN MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAG DAHIN , DASS JEDER AUSÜBENDE KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM ABSCHLUSS EINES WAHRNEHMUNGSVERTRAGS ZUGELASSEN WERDE UND SOGAR RÜCKWIRKEND SEINEN ANTEIL AM VERGÜTUNGSAUFKOMMEN ERHALTE.

4 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DAS VERHALTEN DER GVL BIS ZUM 21. NOVEMBER 1980 , KEINE WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN ABZUSCHLIESSEN , WENN DIESE KEINEN WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND HATTEN , UND DIE DIESEN KÜNSTLERN IN DEUTSCHLAND ZUSTEHENDEN LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AUCH NICHT IN ANDERER WEISE WAHRZUNEHMEN , HABE , SOWEIT DIESE KÜNSTLER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES EG-MITGLIEDSTAATS BESASSEN ODER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IHREN WOHNSITZ HATTEN , EINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DARGESTELLT.

5 IN DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG WIRD AUSGEFÜHRT ( NR. 71 ), DIE GVL HABE AB DEM 21. NOVEMBER 1980 DURCH ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTS- UND DES MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAGS IHRE DISKRIMINIERUNG VON KÜNSTLERN OHNE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT , SOWEIT ES DIE STAATSANGEHÖRIGEN VON MITGLIEDSTAATEN ODER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN EINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN BETREFFE , EINGESTELLT. DAS NUNMEHRIGE VERTEILUNGSVERFAHREN GELTE FÜR DEUTSCHE WIE SOLCHE AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER IN GLEICHER WEISE.

6 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF DIE FOLGENDEN FÜNF RÜGEN :

- ERSTE RÜGE : DIE KOMMISSION HABE IN DEM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN VERLETZT ;

- ZWEITE RÜGE : ES FEHLE DER KOMMISSION AN DER ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG , DIE ALLEIN DIE ' ' FESTSTELLUNG ' ' EINES BEREITS ABGESCHLOSSENEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ZUM INHALT HABE ;

- DRITTE RÜGE : ARTIKEL 86 GELTE FÜR DIE KLAEGERIN NICHT , DA SIE ALS EIN MIT EINER DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANZUSEHEN SEI ;

- VIERTE RÜGE : DAS VERHALTEN , DAS DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN VORWERFE , KÖNNE NICHT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHREN ;

- FÜNFTE RÜGE : DIESES VERHALTEN LASSE SICH NICHT ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 86 DES VERTRAGES QUALIFIZIEREN ; DIE KLAEGERIN HABE INSBESONDERE KEINE UNTERSCHIEDLICHEN BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER IHREN HANDELSPARTNERN ANGEWENDET ( ARTIKEL 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ).

ERSTE RÜGE : VERLETZUNG VON FORMVORSCHRIFTEN

7 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 , DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ( ABL. 1962 , S. 204 ), UND GEGEN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 99/63 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1983 ÜBER DIE ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATS ( ABL. 1963 , S. 2268 ) VERSTOSSEN , DENN SIE HABE IHRE ENTSCHEIDUNG AUF BESCHWERDEPUNKTE GESTÜTZT , ZU DENEN SICH DIE KLAEGERIN NICHT HABE ÄUSSERN KÖNNEN.

8 DAZU TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE KOMMISSION HABE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT HINREICHEND DEUTLICH GEMACHT , DASS DIESE SICH NICHT NUR AUF DIE WEIGERUNG ERSTRECKTEN , WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ABZUSCHLIESSEN , SONDERN AUCH FÄLLE MIT EINBEZOGEN , IN DENEN DIE KÜNSTLER IHREN WOHNSITZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT HATTEN , OHNE DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU BESITZEN. DIESE UNKLARHEIT WIRKE SICH VOR ALLEM DESHALB NACHTEILIG AUS , WEIL IN DER BESCHWERDE DER FIRMA INTERPAR , LONDON , DIE ZUR MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE GEFÜHRT HABE , DIE PROBLEMATIK DER KÜNSTLER , DIE IHREN WOHNSITZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT HÄTTEN , DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT JEDOCH NICHT BESÄSSEN , GAR NICHT AUFGEWORFEN WORDEN SEI.

9 DIESES VORBRINGEN FINDET IN DEN TATSACHEN KEINE STÜTZE. IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE WURDE DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN , NOCH BEVOR DIE BESCHWERDE DER FIRMA INTERPAR ERWÄHNT WURDE , WIE FOLGT BESCHRIEBEN : ' ' DIE GVL LEHNT ES AB , MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND - GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH HIERBEI UM KÜNSTLER AUS MITGLIEDSTAATEN DER EG HANDELT ODER NICHT - WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN ODER SONSTWIE DEREN IN DEUTSCHLAND BESTEHENDE LEISTUNGSSCHUTZRECHTE WAHRZUNEHMEN ' ' ( NR. 27 ). DIE IN DIESEM SCHREIBEN ENTHALTENE RECHTLICHE BEURTEILUNG STELLT NAMENTLICH DARAUF AB , DASS DIE GVL ' ' AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND ' ' GEGENÜBER DEUTSCHEN KÜNSTLERN ODER AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN MIT WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND DISKRIMINIEREND BEHANDELT HABE ( NRN. 51 , 52 UND 55 ).

10 INSGESAMT GESEHEN ENTHIELT DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHTS , AUFGRUND DESSEN DIE KLAEGERIN ANNEHMEN DURFTE , DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENEN VORWÜRFE BESCHRÄNKTEN SICH AUF DIE LAGE DER KÜNSTLER , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN BESASSEN.

11 DIE KLAEGERIN TRAEGT WEITER VOR , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WIEDERHOLE LEDIGLICH DIE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ENTHALTENEN ÜBERLEGUNGEN ; DIE KOMMISSION HABE FOLGLICH WEDER DER ARGUMENTATION DER KLAEGERIN NOCH DEN ARGUMENTEN IRGENDEINE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN , DIE IN DEN RECHTSGUTACHTEN ANGEFÜHRT WORDEN SEIEN , DIE DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION ZUGELEITET HABE. DAMIT HABE DIE KOMMISSION DEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 99/63 GARANTIERTEN ANSPRUCH DER GVL AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT.

12 ES TRIFFT ZU , DASS DIE UNTERNEHMEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 99/63 NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNGEN DAS RECHT HABEN SOLLEN , SICH ZU ALLEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION IN BETRACHT ZIEHEN WILL. DIES VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH NICHT , ALLE DIESE ÄUSSERUNGEN IN DEN GRÜNDEN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU BEHANDELN , WENN DIESE FÜR SICH GESEHEN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN TRAGEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION GELANGT.

13 AUSSERDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS IN DEN GRÜNDEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DIE STELLUNGNAHMEN IN IHREM WESENTLICHEN INHALT WIEDERGEGEBEN UND ERÖRTERT WERDEN , DIE VON SEITEN DER GVL BEI DEREN ANHÖRUNG AM 12. FEBRUAR 1981 ABGEGEBEN WURDEN.

14 DIE KLAEGERIN BEHAUPTET SCHLIESSLICH , DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , DIE ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , HABE ZU MEHREREN TATSACHENIRRTÜMERN IN DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT. DIESE VORWÜRFE KÖNNEN JEDOCH ERST IM RAHMEN DER JEWEILIGEN SACHRÜGEN GEPRÜFT WERDEN.

15 DIE ERSTE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

ZWEITE RÜGE : UNZULÄNGLICHKEIT

16 MIT DIESER RÜGE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE KOMMISSION SEI NICHT BEFUGT , EINEN VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS ABGESTELLTEN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DURCH ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN. EINE DERARTIGE BEFUGNIS ERGEBE SICH WEDER AUS DEM VERTRAG NOCH AUS DER VERORDNUNG NR. 17.

17 DIE KLAEGERIN BEMERKT DAZU , SOWOHL DER BESCHWERDEPUNKTE ALS AUCH DIE BESCHWERDEN DER FIRMA INTERPAR , AUF DENEN DIESE MITTEILUNG BERUHE , BEZÖGEN SICH AUF DIE PRAXIS DER GVL VOR DEM 21. NOVEMBER 1980. NACHDEM DIE KOMMISSION EINGESCHRITTEN SEI , HABE DIE GVL DIESE PRAXIS GEÄNDERT , SO DASS DER IHR ZUR LAST GELEGTE VERSTOSS BEENDET GEWESEN UND DAS VON DER KOMMISSION EINGELEITETE VERWALTUNGSVERFAHREN SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI.

18 DIE KLAEGERIN MEINT , DURCH DEN ERLASS DER VERORDNUNG NR. 17 HABE DER RAT DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION IM BEREICH DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES ABSCHLIESSEND FESTGELEGT. DAZU GEHÖRE NICHT DIE BEFUGNIS , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN , DIE ALLEIN AUF DIE FESTSTELLUNG EINER IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZUWIDERHANDLUNG GERICHTET SEI. INSBESONDERE SEHE ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 DIE FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG NUR IM RAHMEN EINER ABSTELLUNGSENTSCHEIDUNG VOR.

19 DIE BEKLAGTE TRAEGT VOR , IHRE ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERGEBE SICH ZUM EINEN AUS DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER VERORDNUNG NR. 17 ; ZUM ANDEREN SPRÄCHEN ZWINGENDE PRAKTISCHE GRÜNDE FÜR DIESE AUFFASSUNG , DIE SIE IM ÜBRIGEN IHREM STÄNDIGEN VERWALTUNGSHANDELN ZUGRUNDE GELEGT HABE.

20 NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN MUSS DIE VERORDNUNG NR. 17 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFUGNISSE AUSGELEGT WERDEN , DIE DER VERTRAG DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS ÜBERTRAGE UND DIE DURCH DIE VERORDNUNG KONKRETISIERT WÜRDEN. DIESE SEHE VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 3 ABSÄTZE 1 UND 3 , 15 ABSÄTZE 2 UND 6 SOWIE 16 EINE REIHE MEHR ODER WENIGER WEITGEHENDER BEFUGNISSE VOR. DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE BEREITS BEENDETE ZUWIDERHANDLUNG FESTGESTELLT WERDE , FALLE IN DIESEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH ; SIE SEI ZWISCHEN ZWEI IN DER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNGEN ANZUSIEDELN : ZWISCHEN DER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE WEGEN EINES FESTGESTELLTEN , ABER BEREITS BEENDETEN VERSTOSSES EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WERDE , UND DERJENIGEN , DURCH DIE AUFGRUND EINER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG FESTGESTELLT WERDE , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFÜLLT SEIEN.

21 UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER PRAKTIKABILITÄT FÜHRT DIE BEKLAGTE AN , WENN DER KOMMISSION DIE REINE FESTSTELLUNGSBEFUGNIS NICHT ZUSTÜNDE , MÜSSTE SIE STETS EINE GELDBUSSE VERHÄNGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DEN VERSTOSS KURZ VOR ERLASS EINER ABSTELLUNGSENTSCHEIDUNG BEENDE UND DANN NACH EINER GEWISSEN ZEIT WIEDER VON NEUEM BEGINNE.

22 ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN , DASS - WIE DIE BEKLAGTE ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT - DIE VERORDNUNG NR. 17 UND INSBESONDERE DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MASSNAHMEN , WELCHE DIE KOMMISSION ZU TREFFEN HAT , UM FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES SORGE ZU TRAGEN , IM ZUSAMMENHANG DER WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES AUSGELEGT WERDEN MÜSSEN. DIESE BERUHEN AUF DEM VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE D UND 89 ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN GEDANKEN , DASS ES SACHE DER KOMMISSION IST , DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE UNTERNEHMEN DIE WETTBEWERBSREGELN EINHALTEN , UND GEGEBENENFALLS EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIESE REGELN FESTZUSTELLEN.

23 DIE VERORDNUNG NR. 17 SOLL , WIE SICH AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN SOWIE AUS ARTIKEL 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES ERGIBT , DIE BEACHTUNG DER WETTBEWERBSREGELN DURCH DIE UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN UND ZU DIESEM ZWECK DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGEN , DIE UNTERNEHMEN ZUR BEENDIGUNG DER FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNG ZU ZWINGEN SOWIE IM FALLE EINER ZUWIDERHANDLUNG GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER ZU VERHÄNGEN. DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS DER DARAUF GERICHTETEN ENTSCHEIDUNGEN UMFASST NOTWENDIGERWEISE DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER JEWEILS IN REDE STEHENDEN ZUWIDERHANDLUNG.

24 DAS MIT DER VORLIEGENDEN RÜGE AUFGEWORFENE PROBLEM BETRIFFT ALSO IN WAHRHEIT NICHT DIE FRAGE , OB DIE KOMMISSION DIE ZUSTÄNDIGKEIT BESITZT , EINEN VER STOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DURCH ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN ; ES GEHT VIELMEHR DARUM , OB DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN HATTE , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN , MIT DER SIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTSTELLTE , DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS BEENDET WORDEN WAR.

25 DAZU WIRD IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUSGEFÜHRT , DIE GVL SEI AUCH NACH DER IM NOVEMBER 1980 ERFOLGTEN ÄNDERUNG IHRES GESELLSCHAFTSVERTRAGS SOWIE IHRES MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAGS DER AUFFASSUNG , DASS SIE AUCH WEITERHIN ANGESICHTS DER UNKLAREN RECHTSLAGE BERECHTIGT SEI , KÜNSTLER OHNE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON IHRER WAHRNEHMUNGSTÄTIGKEIT AUSZUSCHLIESSEN ; EINE ENTSCHEIDUNG SEI DAHER ERFORDERLICH , UM DIE RECHTSLAGE AUCH IM HINBLICK AUF DIE BESCHWERDEFÜHRER ZU KLÄREN , UND UM KÜNFTIGE GLEICHARTIGE ODER ÄHNLICHE ZUWIDERHANDLUNGEN AUSZUSCHLIESSEN ( NR. 74 ).

26 DIE GVL HAT ZWAR IM VERLAUF DIESES VERFAHRENS ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , SIE BETRACHTE DIE IM NOVEMBER 1980 VORGENOMMENE ÄNDERUNG IHRES GESELLSCHAFTSVERTRAGS UND IHRES MUSTERVERTRAGS ALS UNWIDERRUFLICH ; SIE HAT ABER DENNOCH SOWOHL IM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION ALS AUCH IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRT , DASS SIE SICH HINSICHTLICH DES ABSCHLUSSES VON WAHRNEHMUNGSVERTRAEGEN MIT KÜNSTLERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTLÄNDERN SEIEN , ABER IHREN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HÄTTEN , AN DIESE ÄNDERUNG NICHT GEBUNDEN FÜHLE. DARÜBER HINAUS HAT SIE IN DIESEN VERFAHREN BETONT , DASS SIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICH ZUR EINFÜHRUNG DER ÄNDERUNG NICH VERPFLICHTET SEI UND DASS ES IHR SOMIT VÖLLIG FREISTEHE , ZU IHRER FRÜHEREN PRAXIS ZURÜCKZUKEHREN.

27 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN , DASS DIE GEFAHR EINER WIEDERAUFNAHME DIESER PRAXIS TATSÄCHLICH BESTAND , WENN DIE VERPFLICHTUNG DER GVL , SIE ABZUSTELLEN , NICHT FORMELL BEKRÄFTIGT WURDE , UND DASS DESHALB EINE KLARSTELLUNG DER RECHTSLAGE GEBOTEN WAR.

28 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DAS BERECHTIGTE INTERESSE DER BEKLAGTEN , DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DEN VERSTOSS DER KLAEGERIN GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN BIS ZUR ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS FESTZUSTELLEN , HINREICHEND NACHGEWIESEN IST. DIE ZWEITE RÜGE IST DAHER ZU VERWERFEN.

DRITTE RÜGE : ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 90 DES VERTRAGES

29 MIT DIESER RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , SIE SEI EIN MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES. FOLGLICH SEIEN DIE WETTBEWERBSREGELN IHR GEGENÜBER NUR INSOWEIT ANWENDBAR , ALS DADURCH NICHT DIE ERFÜLLUNG IHRER BESONDEREN AUFGABE VERHINDERT WERDE.

30 DAZU BERUFT SICH DIE KLAEGERIN AUF DAS DEUTSCHE GESETZ ÜBER DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN VOM 9. SEPTEMBER 1965 ( BGBL. I , S. 1294 ), IN DEM UNTER ANDEREM GEREGELT IST , DASS EINE WAHRNEHMUNGSGESELLSCHAFT WIE DIE GVL HOHEITLICHER ERLAUBNIS BEDARF , EINER AUFSICHT DURCH DAS PATENTAMT UNTERLIEGT UND VERPFLICHTET IST , BESTIMMTE WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN.

31 EINE PRÜFUNG DIESES GESETZES ZEIGT JEDOCH , DASS DIE DEUTSCHE GESETZGEBUNG DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN NICHT BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ÜBERTRAEGT , SONDERN ALLGEMEIN DIE TÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN REGELT , DIE SICH DIE GEMEINSAME AUSWERTUNG DERARTIGER RECHTE ZUM ZIEL SETZEN.

32 ZWAR GEHT DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENE ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DIESER GESELLSCHAFTEN WEITER ALS DIE ÖFFENTLICHE ÜBERWACHUNG VIELER ANDERER UNTERNEHMEN. DAS REICHT JEDOCH FÜR DIE EINBEZIEHUNG DIESER GESELLSCHAFTEN IN DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTE GRUPPE VON UNTERNEHMEN NICHT AUS.

33 FOLGLICH GREIFT DIE DRITTE RÜGE NICHT DURCH.

VIERTE RÜGE : BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

34 DIE KLAEGERIN MACHT MIT DIESER RÜGE GELTEND , DER IHR IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUR LAST GELEGTE VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN HABE , SELBST WENN ER TATSÄCHLICH VORGELEGEN HABEN SOLLTE , NICHT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES FÜHREN KÖNNEN.

35 IN DER ENTSCHEIDUNG HEISST ES DAZU ( NR. 63 ), DURCH DIE WEIGERUNG DER GVL , FÜR AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE VERWERTUNG IHRER RECHTE IN DEUTSCHLAND ZU ÜBERNEHMEN , SEI DAS ZUSTANDEKOMMEN EINES EINHEITLICHEN MARKTES FÜR DIENSTLEISTUNGEN IN DER GEMEINSCHAFT BEHINDERT WORDEN. DA DIESE KÜNSTLER DIE DIENSTLEISTUNG DER GVL NICHT HÄTTEN IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN , SEI GRENZUEBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR , WIE ER SICH OHNE DIE WEIGERUNG DER GVL HÄTTE ENTWICKELN KÖNNEN , INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VEREITELT WORDEN. DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS SEI AUCH SPÜRBAR GEWESEN , DA EINE VIELZAHL VON AUSLÄNDISCHEN BERECHTIGTEN AN DER WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEHINDERT WORDEN SEI.

36 DIE KLAEGERIN BESTREITET , DASS DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR GEWESEN SEI. SIE TRAEGT VOR , BEI EINLEITUNG DES VERWALTUNGSVERFAHRENS HABE SICH ALLEIN DIE FIRMA INTERPAR BESCHWERT ; DER KOMMISSION SEI DANN EIN EINZIGER WEITERER FALL BEKANNT GEWORDEN , BEI DEM ES SICH UM EINEN ITALIENISCHEN BERGSTEIGERCHOR GEHANDELT HABE. DIE NEUN KÜNSTLER , DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ALS BESCHWERDEFÜHRER AUFGEZÄHLT SEIEN , GEHÖRTEN ZU DERSELBEN GRUPPE. DIE KLAEGERIN SELBST SEI ZUVOR NUR IN GANZ VEREINZELTEN FÄLLEN MIT EINEM ANTRAG AUF WAHRNEHMUNG DER RECHTE AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER BEFASST WORDEN. DIE FRÜHERE PRAXIS DER GVL HABE SICH ALSO NUR GERINGFÜGIG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEWIRKT.

37 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES FÜHREN KANN , DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ( URTEIL VOM 6. MÄRZ 1974 IN DEN RECHTSSACHEN 6 UND 7/73 , ISITUTO CHEMIOTERAPICO UND COMMERCIAL SOLVENTS , SLG. S. 223 ).

38 IN SEINEM URTEIL VOM 25. OKTOBER 1979 ( RECHTSSACHE 22/79 , GREENWICH FILM PRODUCTION , SLG. S. 3275 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIE TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN SO AUSGESTALTET SEIN KÖNNEN , DASS SIE EINE AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DAMIT EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS , DER EINES DER ZIELE DES VERTRAGES IST , BEWIRKEN. DIESE TÄTIGKEITEN KÖNNEN ALSO , WIE DER GERICHTSHOF WEITER AUSGEFÜHRT HAT , DAZU FÜHREN , DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES BEEINTRÄCHTIGT WIRD.

39 DIE KOMMISSION BEANSTANDET AN DER FRÜHEREN TÄTIGKEIT DER KLAEGERIN GERADE , DIESE SEI SO AUSGESTALTET GEWESEN , DASS SIE EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS MIT DER FOLGE EINER AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKT HABE. IN DER TAT WURDE DURCH DIE PRAXIS DER KLAEGERIN DIE AUSWERTUNG DER RECHTE NICHT DEUTSCHER AUSÜBENDER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM DEUTSCHEN MARKT VEREITELT.

40 DIE VIERTE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

FÜNFTE RÜGE : MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG

41 DIESE RÜGE , DIE SICH AUF DIE TATBESTANDSMERKMALE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES BEZIEHT , BESTEHT AUS VERSCHIEDENEN TEILEN. IM ERSTEN TEIL WIRD DIE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG DER GVL BESTRITTEN.

42 DIE KLAEGERIN RÄUMT EIN , DASS IHRE DIENSTLEISTUNG IN DER WAHRNEHMUNG DER LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AUSÜBENDER KÜNSTLER AUS DER ZWEITVERWERTUNG BESTEHE UND DASS SIE DAS EINZIGE UNTERNEHMEN SEI , DAS SICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DIESER WAHRNEHMUNG BEFASSE. SIE SEI JEDOCH NICHT DER EINZIGE HANDELSPARTNER DER AUSÜBENDEN KÜNSTLER , DENN DIESE KÖNNTEN IHRE ERSTVERWERTUNGSRECHTE GELTEND MACHEN UND FÜHRTEN INSOWEIT EINEN LEISTUNGSAUSTAUSCH Z. B. MIT VERANSTALTERN ODER TONTRAEGERHERSTELLERN DURCH.

43 DIE BEKLAGTE HÄLT DEM ENTGEGEN , MIT DIESER ARGUMENTATION VERKENNE DIE KLAEGERIN DEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN RELEVANTEN MARKT. RELEVANTER MARKT SEI NICHT DER LEISTUNGSAUSTAUSCH IM BEREICH DER KÜNSTLERISCHEN DARBIETUNGEN , SONDERN DIE WAHRNEHMUNG DER VERGÜTUNGSANSPRÜCHE AUSÜBENDER KÜNSTLER AUS DER ZWEITVERWERTUNG IHRER LEISTUNGEN. AUF DIESEM MARKT NEHME DIE GVL EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EIN.

44 IN DER ENTSCHEIDUNG WIRD DAZU FESTGESTELLT ( NR. 45 ), ALS MARKT , AUF DEM DIE GVL TÄTIG WERDE , SEI DER VON DER TÄTIGKEIT ANDERER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN GENAU ABGRENZBARE DIENSTLEISTUNGSMARKT FÜR DIE WAHRNEHMUNG VON ZWEITVERWERTUNGSRECHTEN AUSÜBENDER KÜNSTLER UND HERSTELLER IN DEUTSCHLAND ANZUSEHEN. DIE GVL HABE EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG AUF DIESEM MARKT IN DEUTSCHLAND , D. H. AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES , INNE.

45 DER GERICHTSHOF HÄLT DIESE FESTSTELLUNGEN FÜR ZUTREFFEND. DESHALB KANN DEM ERSTEN TEIL DER RÜGE NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.

46 IM ZWEITEN TEIL DER FÜNFTEN RÜGE WIRD DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ANGENOMMENE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG BESTRITTEN. INSBESONDERE HABE DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN ZU UNRECHT VORGEWORFEN , DIE KÜNSTLER JE NACH DEREN STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN.

47 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HEISST ES ERSTENS , EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DURCH EIN MARKTBEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN SEI ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 86 ZU BEWERTEN ( NR. 46 ), UND ZWEITENS , DIE WEIGERUNG DER GVL ALS INHABERIN EINES TATSÄCHLICHEN MONOPOLS , MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN , STELLE EINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR ( NR. 47 ).

48 DIESER ZWEITEN ERWAEGUNG TRITT DIE KLAEGERIN MIT NACHDRUCK ENTGEGEN. SIE HABE WÄHREND DES GESAMTEN GEGEN SIE DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENS DEN STANDPUNKT VERTRETEN , DASS DER UNTERSCHIED , DEN SIE ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN KÜNSTLERN GEMACHT HABE , LEDIGLICH AUF DEREN RECHTSTRAEGERSCHAFT BERUHE. DAS WIRKLICHE PROBLEM LIEGE DARIN , DASS DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE URHEBERRECHTE UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTE VONEINANDER ABWICHEN. DIESE DISKREPANZ HABE ZUR FOLGE , DASS FÜR DIE RECHTE VON KÜNSTLERN MIT WOHNSITZ AUSSERHALB DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESETZESBESTIMMUNGEN MASSGEBLICH SEIEN , DIE KEINE VERGÜTUNGEN FÜR DIE ZWEITVERWERTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS EINRÄUMTEN.

49 DIE KLAEGERIN BETONT , SIE SEI NUR IN DER LAGE , SOLCHE RECHTE WAHRZUNEHMEN , BEI DENEN SIE DIE EXISTENZ NACHPRÜFEN UND DEN UMFANG BESTIMMEN KÖNNE. DAS SEI BEI KÜNSTLERN MIT DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER FALL , DIE GEMÄSS PAR 125 DES DEUTSCHEN URHEBERRECHTSGESETZES DEN NACH DIESEM GESETZ GEWÄHRTEN RECHTSSCHUTZ GENÖSSEN. DIE KLAEGERIN HABE ANERKANNT , DASS DIESELBE VORAUSSETZUNG AUCH IM FALLE AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFÜLLT SEI , DENN DIESER WOHNSITZ STELLE EINE HINREICHENDE ANKNÜPFUNG DAR , UM DIE ANWENDUNG DES DEUTSCHEN GESETZES IN DIESEM BEREICH ZU ERLAUBEN.

50 NACH MEINUNG DER KLAEGERIN WIRD DIESE RECHTSANSICHT DURCH PAR 6 ABSATZ 1 DES DEUTSCHEN WAHRNEHMUNGSGESETZES VON 1965 BESTÄTIGT. NACH DIESER BESTIMMUNG IST EINE VERWERTUNGSGESELLSCHAFT VERPFLICHTET , DIE ZU IHREM TÄTIGKEITSBEREICH GEHÖRENDEN RECHTE UND ANSPRÜCHE AUF VERLANGEN DER BERECHTIGTEN WAHRZUNEHMEN , ' ' WENN DIESE DEUTSCHE IM SINNE DES GRUNDGESETZES SIND ODER IHREN WOHNSITZ IM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES ( D. H. IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) HABEN ' '.

51 DIE BEKLAGTE BESTREITET NICHT , DASS DER RECHTSZUSTAND IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH IST UND DASS DIE GESETZGEBUNG IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER ZWEITVERWERTUNGSRECHTE MEIST WENIGER WEIT GEHT ALS DAS DEUTSCHE GESETZ. GLEICHWOHL KÖNNE DAS DIE WEIGERUNG , VERTRAEGE MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABZUSCHLIESSEN , NICHT RECHTFERTIGEN , DA EINE SOLCHE WEIGERUNG DIESEN KÜNSTLERN DIE MÖGLICHKEIT NEHME NACHZUWEISEN , DASS IHNEN DIE GELTEND GEMACHTEN RECHTE WIRKLICH ZUSTÜNDEN.

52 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS PAR 6 DES WAHRNEHMUNGSGESETZES DIE VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN , OBWOHL ER SIE ZUR WAHRNEHMUNG DER RECHTE ALLER KÜNSTLER MIT DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERPFLICHTET , NICHT DARAN HINDERT , IHRE TÄTIGKEIT AUCH FÜR RECHNUNG ANDERER KÜNSTLER AUSZUÜBEN. DIESE AUSLEGUNG DES GESETZES HAT DAS PATENTAMT KONKLUDENT BESTÄTIGT , ALS ES DIE AM 21. NOVEMBER 1980 ERFOLGTE ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS DER GVL GENEHMIGTE.

53 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE DER GVL DURCH DAS GESETZ INSOWEIT EINGERÄUMTE FREIHEIT IHRE GRENZEN IN DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND INSBESONDERE IN DEN WETTBEWERBSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN FINDET. DAS GILT UM SO MEHR , ALS DIE GVL EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES INNEHATTE.

54 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE GVL TROTZ FEHLENDER HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES URHEBERRECHTS IHRE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT NICHT ALLEIN AUF KÜNSTLER BESCHRÄNKEN , BEI DENEN SIE DIE GEWISSHEIT HATTE , DASS DEREN RECHTE DURCH DAS DEUTSCHE GESETZ GEREGELT WÜRDEN. SIE DURFTE NICHT DIE MÖGLICHKEIT AUSSCHLIESSEN , DASS BESTIMMTE AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZWEITVERWER TUNGSRECHTE GELTEND MACHTEN ; IM ÜBRIGEN WUSSTE SIE , DASS SIE DURCH DIE WEIGERUNG , DIESE RECHTE WAHRZUNEHMEN , DIESE KÜNSTLER TATSÄCHLICH DARAN HINDERTE , IHNEN ZUSTEHENDE VERGÜTUNGEN ZU VEREINNAHMEN.

55 DIE KLAEGERIN HAT MITHIN IHRE TÄTIGKEIT SO AUSGESTALTET , DASS KEIN AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN GENUSS DER ZWEITVERWERTUNGSRECHTE KOMMEN KONNTE , AUCH WENN IHM DER NACHWEIS MÖGLICH WAR , DASS IHM DIESE RECHTE ZUSTANDEN , ETWA WEIL DAS DEUTSCHE RECHT ANWENDBAR WAR ODER WEIL ANDERE EINSCHLAEGIGE NATIONALE VORSCHRIFTEN DIESELBEN RECHTE ANERKANNTEN.

56 EINE DERARTIGE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG EINNIMMT , SEINE DIENSTE SÄMTLICHEN PERSONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DARAUF MÖGLICHERWEISE ANGEWIESEN SIND , JEDOCH NICHT ZU EINER BESTIMMTEN GRUPPE GEHÖREN , DIE DIESES UNTERNEHMEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES WOHNSITZES FESTGELEGT HAT , IST ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ANZUSEHEN.

57 DIE KOMMISSION HAT FOLGLICH ZU RECHT ENTSCHIEDEN , DASS ARTIKEL 86 ABSATZ 1 AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR SEI.

58 DIESE FESTSTELLUNG BEDEUTET , DASS DIE FÜNFTE RÜGE NICHT DURCHGREIFEN KANN UND DASS IHRE ÜBRIGEN TEILE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE SICH MIT DER ANGEBLICHEN DISKRIMINIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES VERTRAGES BEFASSEN , NICHT MEHR GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHEN.

59 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

60 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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