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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 7/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE QUOTAKOSTEN , DIE FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN ENTSTEHEN , GEHÖREN NICHT ZUM ZOLLWERT DER IN DIE GEMEINSCHAFT IMPORTIERTEN WAREN IM SINNE DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3193/80 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1980.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - ENTREPRISE OSPIG TEXTILGESELLSCHAFT KG W. AHLERS GEGEN HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BREMEN. - ZOLLWERT DER WAREN - FRAGE DER EINBEZIEHUNG DER QUOTAKOSTEN. - RECHTSSACHE 7/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT BREMEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 9. DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. JANUAR 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL. L 134 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE WIRD IM RAHMEN EINES RECHSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA OSPIG TEXTILGESELLSCHAFT KG UND DEM HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST GESTELLT , DEM EINE ENTSCHEIDUNG DIESES ZOLLAMTS VORANGING , IN DEN ZOLLWERT DER WAREN DIE KOSTEN FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN - NACHSTEHEND QUOTAKOSTEN GENANNT - IN EINEM DRITTLAND , MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ABKOMMEN ÜBER DIE BEGRENZUNG VON AUSFUHREN GESCHLOSSEN HAT , EINZUBEZIEHEN.

3 DIE EINHALTUNG DER IN DIESEN ABKOMMEN FESTGESETZTEN EINFUHRKONTINGENTE UNTERLIEGT EINER DOPPELTEN KONTROLLE DURCH VERGABE VON EXPORTLIZENZEN IN DEM EXPORTIERENDEN DRITTLAND UND DURCH ERTEILUNG VON IMPORTLIZENZEN IN DER GEMEINSCHAFT GEGEN VORLAGE DIESER EXPORTLIZENZEN.

4 FALLS EIN EXPORTEUR/VERKÄUFER NICHT MEHR ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS VON WAREN , DIE ZUR AUSFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT SIND , ERFORDERLICHEN QUOTEN VERFÜGT , BESTEHT IN EINIGEN DRITTLÄNDERN DIE MÖGLICHKEIT , EXPORTKONTINGENTE ZU KAUFEN. DIE QUOTAKOSTEN WERDEN VON DEM KÄUFER IN DER GEMEINSCHAFT ENTWEDER BEI EINEM DRITTEN BEZAHLT , DER NICHT PARTEI DES VERTRAGES ZWISCHEN DIESEM KÄUFER UND DEM VERKÄUFER DER WAREN IST , DER ABER ÜBERSCHIESSENDE QUOTEN BESITZT , ODER BEI DEM EXPORTEUR/VERKÄUFER , DER SICH SELBST KONTINGENTE BEI EINEM DRITTEN BESORGT HAT. DER PREIS DER QUOTEN HÄNGT AB VOM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM AUSMASS DER EXPORTNACHFRAGE UND DEM GRAD DER ERSCHÖPFUNG DER KONTINGENTE.

5 AM 25. NOVEMBER 1981 BEANTRAGTE DIE FIRMA OSPIG TEXTILGESELLSCHAFT KG BEIM HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST , TEXTILERZEUGNISSE , DIE SIE IN HONGKONG GEKAUFT HATTE , ZUM FREIEN VERKEHR ABZUFERTIGEN ; ALS ZOLLWERT MELDETE SIE DEN FÜR DIE WAREN BERECHNETEN PREIS MIT AUSNAHME DES PREISES AN , DER VON DEM EXPORTEUR/VERKÄUFER GESONDERT FÜR DIE QUOTAKOSTEN IN RECHNUNG GESTELLT WORDEN WAR.

6 MIT BESCHEID VOM 26. NOVEMBER 1981 ERHOB DAS HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST ALS ZOLL EINEN BETRAG , DER NACH DEM EINKAUFSPREIS DER WAREN UND DEM FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN GEZAHLTEN PREIS BERECHNET WAR.

7 DAS HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST LEHNTE ES AB , SEINE ENTSCHEIDUNG ZU ÄNDERN , UND WIES AM 28. APRIL 1982 DEN HIERAUF GERICHTETEN EINSPRUCH DER IMPORTFIRMA ZURÜCK.

8 DIE FIRMA OSPIG TEXTILGESELLSCHAFT KG ERHOB GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGE BEIM FINANZGERICHT BREMEN , DAS FOLGENDE FRAGE STELLT :

' ' GEHÖREN KOSTEN , DIE EIN EXPORTEUR IN HONKONG FÜR DEN ERWERB FREIER QUOTEN ( EXPORTKONTINGENTE ) DEM DEUTSCHEN ABNEHMER GESONDERT BERECHNET ( SOG. QUOTAKOSTEN ), ZUM ZOLLWERT ( TRANSAKTIONSWERT GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1224/80 DES RATES ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN VOM 28. MAI 1980)?

' '

9 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 FOLGENDES BESTIMMT :

' ' DER NACH DIESEM ARTIKEL ERMITTELTE ZOLLWERT EINGEFÜHRTER WAREN IST DER , TRANSAKTIONSWERT ' , DAS HEISST DER FÜR DIE WAREN BEI EINEM VERKAUF ZUR AUSFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS , GEGEBENENFALLS NACH BERICHTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ,... ' '

10 AUSSERDEM BESTIMMT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUSCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3193/80 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1980 ( ABL. L 333 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG :

' ' DER TATSÄCHLICH GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS IST DIE VOLLSTÄNDIGE ZAHLUNG , DIE DER KÄUFER AN DEN VERKÄUFER ODER ZU DESSEN GUNSTEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ENTRICHTET ODER ZU ENTRICHTEN HAT , UND SCHLIESST ALLE ZAHLUNGEN EIN , DIE ALS BEDINGUNG FÜR DAS KAUFGESCHÄFT ÜBER DIE EINGEFÜHRTEN WAREN VOM KÄUFER AN DEN VERKÄUFER ODER VOM KÄUFER AN EINEN DRITTEN ZUR ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG DES VERKÄUFERS TATSÄCHLICH ENTRICHTET WERDEN ODER ZU ENTRICHTEN SIND. DIE ZAHLUNG MUSS NICHT NOTWENDIGERWEISE IN FORM EINER GELDÜBERTRAGUNG VORGENOMMEN WERDEN. SIE KANN AUCH DURCH KREDITBRIEFE ODER VERKEHRSFÄHIGE WERTPAPIERE ERFOLGEN ; SIE KANN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DURCHGEFÜHRT WERDEN. ' '

11 AUS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 IN VERBINDUNG MIT DEM GEÄNDERTEN ABSATZ 3 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1224/80 ERGIBT SICH , DASS DER ZOLLWERT ALLE ZAHLUNGEN EINSCHLIESST , DIE ALS BEDINGUNG FÜR DAS KAUFGESCHÄFT ÜBER DIE EINGEFÜHRTEN WAREN VOM KÄUFER AN DEN VERKÄUFER ODER VOM KÄUFER AN EINEN DRITTEN ZUR ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG DES VERKÄUFERS TATSÄCHLICH ENTRICHTET WERDEN ODER ZU ENTRICHTEN SIND.

12 FESTZUHALTEN IST FERNER , DASS NACH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 1224/80 , AUF DEN DER GENANNTE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 VERWEIST , ' ' DEM FÜR DIE EINGEFÜHRTEN WAREN TATSÄCHLICH GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN PREIS ' ' EINE REIHE VON KOSTEN , DIE WIRTSCHAFTLICH BETRACHTET ZUSATZKOSTEN ZU DIESEM PREIS SIND , HINZUZURECHNEN SIND. ARTIKEL 8 STELLT EIN ERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER KOSTEN AUF , DIE DEMGEMÄSS ZUR BESTIMMUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN ; DIE ' ' QUOTAKOSTEN ' ' SIND IN DIESEM VERZEICHNIS NICHT ENTHALTEN.

13 FÜR DIE AUSLEGUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS SYSTEM DER EXPORT- UND IMPORTLIZENZEN TEIL DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IST , MIT DER EINFUHREN VON TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT EINER GENEHMIGUNGSPFLICHT UND BESTIMMTEN HÖCHSTMENGEN UNTERWORFEN WURDEN ; DIESE REGELUNG WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3019/77 DER KOMMISSION VOM 30. DEZEMBER 1977 ( ABL. L 357 , S. 1 ) UND DIE VERORDNUNG NR. 265/78 DES RATES VOM 7. FEBRUAR 1978 ( ABL. L 42 , S. 1 ) VORLÄUFIG UND DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3059/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 365 , S. 1 ), AM 23. DEZEMBER 1982 ERSETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3589/82 DES RATES ( ABL. L 374 , S. 106 ), ENDGÜLTIG EINGEFÜHRT.

14 SIE BEZWECKT LEDIGLICH EINE KONTROLLE DER AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN MENGEN VON TEXTILWAREN UND VERFOLGT DAMIT EIN GANZ ANDERES ZIEL ALS DIE GEÄNDERTE VERORDNUNG NR. 1224/80 , MIT DER EIN GERECHTES , EINHEITLICHES UND NEUTRALES SYSTEM FÜR DIE BEWERTUNG VON WAREN IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERRICHTET WERDEN SOLLTE. DIE VERORDNUNG NR. 1224/80 IST ALSO OHNE BEZUGNAHME AUF DIE REGELUNG ÜBER DAS SYSTEM DER EXPORT- UND IMPORTLIZENZEN ANZUWENDEN.

15 AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN FOLGT , DASS DIE MIT DEM ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN IM RAHMEN DER GENANNTEN VERORDNUNGEN VERBUNDENEN QUOTAKOSTEN FÜR DIE BERECHNUNG DES ZOLLWERTS DER WAREN AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES NICHT HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN.

16 DAS HAUPTZOLLAMT BREMEN-OST VERSUCHT INDESSEN ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANSICHT EINEN UMKEHRSCHLUSS AUS DEM WORTLAUT DER NICHT VERBINDLICHEN STELLUNGNAHME ZU ZIEHEN , DIE DER NACH DEN BESTIMMUNGEN DES TITELS II DER VERORDNUNG NR. 1224/80 EINGESETZTE AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT ANLÄSSLICH SEINER 33. SITZUNG VOM 19. BIS 21. JANUAR 1983 ABGEGEBEN HAT. NACH DIESER STELLUNGNAHME KÖNNEN ' ' DIE ZUSÄTZLICHEN KOSTEN ZUM ERWERB EINER AUSFUHRLIZENZ DURCH DEN KÄUFER ODER SEINEN VERTRETER... NICHT ALS TEIL DES GEZAHLTEN ODER DES ZU ZAHLENDEN PREISES FÜR DIE WAREN ANGESEHEN WERDEN , WENN DER KÄUFER ODER SEIN VERTRETER SIE EINEM VON DEM VERKÄUFER DER WAREN UNABHÄNGIGEN DRITTEN BEZAHLT. ' ' DAS HAUPTZOLLAMT MEINT INFOLGEDESSEN , WENN DIE QUOTAKOSTEN UNMITTELBAR VOM KÄUFER AN DEN EXPORTEUR/VERKÄUFER GEZAHLT WERDEN , MÜSSE DIE UMGEKEHRTE LÖSUNG GELTEN.

17 DER GERICHTSHOF IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS DIE VOM AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT VORGESCHLAGENE LÖSUNG EBENFALLS ANGEBRACHT IST , WENN DER EXPORTEUR/VERKÄUFER , DER ÜBER KEINE QUOTEN MEHR VERFÜGT , SICH DIESE SELBST BEI EINEM DRITTEN BESORGT UND SIE DEM KÄUFER IN RECHNUNG STELLT. EINE ANDERE BEURTEILUNG WÜRDE ZU EINER NICHT GERECHTFERTIGTEN UNGLEICHBEHANDLUNG DER IMPORTEURE IN DER GEMEINSCHAFT FÜHREN , OBWOHL DIESE SICH IN VERGLEICHBAREN SITUATIONEN BEFINDEN ; SIE WÜRDE DESHALB DEM VON DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES EINGEFÜHRTEN GERECHTEN , EINHEITLICHEN UND NEUTRALEN SYSTEM FÜR DIE BEWERTUNG VON WAREN ZUWIDERLAUFEN.

18 NACH ALLEM IST DIE VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GESTELLTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE QUOTAKOSTEN , DIE FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN ENTSTEHEN , NICHT ZUM ZOLLWERT DER IN DER GEMEINSCHAFT IMPORTIERTEN WAREN IM SINNE DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3193/80 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1980 , GEHÖREN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BREMEN MIT BESCHLUSS VOM 9. DEZEMBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE QUOTAKOSTEN , DIE FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN ENTSTEHEN , GEHÖREN NICHT ZUM ZOLLWERT DER IN DIE GEMEINSCHAFT IMPORTIERTEN WAREN IM SINNE DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1224/80 DES RATES VOM 28. MAI 1980 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3193/80 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1980.

Ende der Entscheidung

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