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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1987
Aktenzeichen: 7/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BEURTEILUNG STELLT EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR, WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT.

EIN BEFÖRDERUNGSVERFAHREN IST RECHTSWIDRIG, SOWEIT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KEINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEFÖRDERUNGSANWÄRTER VORNEHMEN KONNTE, WEIL DIE BEURTEILUNGEN EINES ODER MEHRERER ANWÄRTER DURCH DIE SCHULD DER VERWALTUNG MIT ERHEBLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLT WORDEN SIND.

INDES IST NICHT ERFORDERLICH, DASS SICH ALLE BEFÖRDERUNGSANWÄRTER BEI ERLASS DER BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG HINSICHTLICH DES STANDS IHRER BEURTEILUNG GENAU IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN MÜSSEN ODER DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNG AUFSCHIEBT, WENN DIE LETZTE BEURTEILUNG DES EINEN ODER ANDEREN ANWÄRTERS NOCH NICHT ERSTELLT IST. IM ÜBRIGEN REICHT ES FÜR DIE AUFHEBUNG VON BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN NICHT AUS, DASS DIE PERSONALAKTE EINES ANWÄRTERS NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEFÜHRT UND UNVOLLSTÄNDIG IST, SOFERN NICHT FESTSTEHT, DASS DIESER UMSTAND SICH AUF DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN ENTSCHEIDEND AUSWIRKEN KONNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 10. JUNI 1987. - JOHN VINCENT GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTER - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 7/86.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER, BEAMTER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 14. JANUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 25. FEBRUAR 1985, MIT DER VIER BEAMTE, NICHT ABER DER KLAEGER VON BESOLDUNGSGRUPPE A*7 NACH BESOLDUNGSGRUPPE A6 BEFÖRDERT WURDEN.

2 DIESE VERFÜGUNG WURDE ENTSPRECHEND DEN VORSCHLAEGEN DES BERATENDEN BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSSES ( BBA ) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS GETROFFEN. DER BBA TRAT IM DEZEMBER 1984 ZUSAMMEN, UM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EMPFEHLUNGEN DARÜBER ZU GEBEN, WELCHE BEAMTEN BEFÖRDERT WERDEN SOLLTEN. ER VERFÜGTE ÜBER EIN VERZEICHNIS VON 24 BEFÖRDERUNGSFÄHIGEN BEAMTEN FÜR VIER FREIE A*6-PLANSTELLEN. UNTER DEN ERSTEN FÜNF BEAMTEN DIESES VERZEICHNISSES, DIE AUFGRUND EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EINGESTELLT WORDEN WAREN UND ÜBER DAS HÖCHSTE DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND IN DER LAUFBAHN IM VERGLEICH ZU DEN ANDEREN ANWÄRTERN VERFÜGTEN, STAND DER KLAEGER AN VIERTER STELLE.

3 ÜBER DIESE ERSTEN FÜNF BEAMTEN WAREN KEINE BEURTEILUNGEN ERSTELLT WORDEN. DER BBA BESCHLOSS, DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEFÖRDERUNG VON VIER BEAMTEN ZU EMPFEHLEN, DIE ÜBER EIN HÖHERES GESAMTDIENSTALTER VERFÜGTEN, DA SIE IM WEGE EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A*7 GELANGT WAREN. ÜBER LETZTERE WAREN BEURTEILUNGEN ERSTELLT WORDEN. GEGEN DIESE EMPFEHLUNGEN ERHOBEN DER KLAEGER UND VIER WEITERE BEAMTE, DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE BEFANDEN, MIT SCHREIBEN VOM 19.*FEBRUAR 1985 AN DEN GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS EINWÄNDE.

4 AM 25. FEBRUAR 1985 WURDE JEDOCH DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG ERLASSEN.

5 DER KLAEGER LEGTE MIT SCHREIBEN VOM 18. JUNI 1985 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE BESCHWERDE EIN, IN DER ER AUSFÜHRTE, ER HALTE DIE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG FÜR RECHTSWIDRIG UND BEANTRAGE DESHALB SEINE BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A*6 MIT WIRKUNG VOM 1.*OKTOBER 1984, DEM IN DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG GEWÄHLTEN ZEITPUNKT FÜR DIE BEANSTANDETEN BEFÖRDERUNGEN.

6 AM 19. JUNI 1985 ANTWORTETE DER GENERALSEKRETÄR AUF DAS SCHREIBEN VOM 19. FEBRUAR 1985, ER HABE DIESES AN DEN VORSITZENDEN DES BBA WEITERGELEITET.

7 AM 1.*AUGUST 1985 TEILTE DER VORSITZENDE DES BBA DEM KLAEGER MIT, DER AUSSCHUSS HABE SEINEN FALL IN SEINER SITZUNG VOM 27. JUNI 1985 ÜBERPRÜFT, MÜSSE JEDOCH SEINE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTERHALTEN.

8 AM 16. DEZEMBER 1985 ANTWORTETE DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUF DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 18. JUNI 1985, DASS DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN WORDEN SEIEN, UM OHNE WEITERE VERZÖGERUNG SEINE REGELMÄSSIGEN BEURTEILUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 43 DES BEAMTENSTATUTS VORZUBEREITEN, DAMIT EINE ERGÄNZENDE PRÜFUNG SEINES FALLES ERMÖGLICHT WERDE.

9 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DIE BEURTEILUNG DES KLAEGERS AM 25. MÄRZ 1986, ALSO NACH KLAGEERHEBUNG, ERSTELLT WURDE. DER BBA, DER AM 10. APRIL 1986 ERNEUT MIT DEM FALL DES KLAEGERS BEFASST WURDE, FASSTE FOLGENDEN BESCHLUSS :

"NACHDEM DER AUSSCHUSS DIE BEURTEILUNG (( DES KLAEGERS )) ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND DIE VERDIENSTE DER ÜBRIGEN ANWÄRTER AUF EINE BEFÖRDERUNG ERNEUT ABGEWOGEN HAT, BESTÄTIGT ER NACH EINER ERÖRTERUNG SEINE FRÜHEREN ÜBERLEGUNGEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE GERINGEN BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN UND DAS NIEDRIGE DIENSTALTER DES BETROFFENEN."

10 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

11 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHEBT IN ERSTER LINIE DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT, DA DIE KLAGE GEGENSTANDSLOS UND ZUMINDEST VERFRÜHT SEI. ZWAR HABE DER KLAEGER IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG ZU RECHT GLAUBEN DÜRFEN, SEINE BESCHWERDE VOM 18. JUNI 1985 SEI STILLSCHWEIGEND ZURÜCKGEWIESEN WORDEN, DA ER INNERHALB DER IM STATUT VORGESEHENEN FRIST, DIE AM 18. OKTOBER 1985 ABGELAUFEN SEI, KEINE ANTWORT ERHALTEN HABE; JEDOCH HABE DAS ANTWORTSCHREIBEN DES PARLAMENTS VOM 16. DEZEMBER 1985, DAS DIE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG ÜBER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS DARSTELLE, DIESEM BEFRIEDIGUNG VERSCHAFFT, DENN HIERDURCH SEI DAS VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG SEINES FALLES EINGELEITET WORDEN. WEGEN DES ZU ERWARTENDEN FORTGANGS DES VERWALTUNGSVERFAHRENS HÄTTE EINE KLAGE IHM DAMALS ALS GEGENSTANDSLOS UND ZUMINDEST VERFRÜHT ERSCHEINEN MÜSSEN.

12 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS IN DIESEM ANTWORTSCHREIBEN NUR BESTIMMTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DES FALLES DES KLAEGERS ANGEKÜNDIGT WURDEN UND DASS INFOLGEDESSEN DEN ANTRAEGEN, MIT DENEN DER KLAEGER IN SEINER BESCHWERDESCHRIFT SEINE BEFÖRDERUNG MIT WIRKUNG VOM 1.*OKTOBER 1984 BEGEHRTE, NICHT STATTGEGEBEN WURDE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE KLAGE NICHT ALS GEGENSTANDSLOS ODER VERFRÜHT ANGESEHEN WERDEN.

13 DESHALB IST DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 DES STATUTS

14 DER KLAEGER SIEHT EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 45 DES STATUTS DARIN, DASS IM UNTERSCHIED ZU DEN ANDEREN, TATSÄCHLICH BEFÖRDERTEN ANWÄRTERN, SEINE BEURTEILUNG GEFEHLT HABE, SO DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT ALLE KRITERIEN HABE BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN, DIE NACH DIESER VORSCHRIFT ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN; INSBESONDERE SEI KEINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN ERFOLGT, DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE GEKOMMEN SEIEN.

15 IN DIESER VORSCHRIFT HEISST ES : "DIE BEFÖRDERUNG WIRD AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND EINER AUSLESE UNTER DEN BEAMTEN VORGENOMMEN, DIE IN IHRER BESOLDUNGSGRUPPE EINE MINDESTDIENSTZEIT ABGELEISTET HABEN; DIE AUSLESE ERFOLGT NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN, DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN, SOWIE DER BEURTEILUNGEN ÜBER DIESE BEAMTEN." DIESE BEURTEILUNGEN WERDEN GEMÄSS ARTIKEL 43 DES STATUTS ERSTELLT.

16 WIE DER GERICHTSHOF IN MEHREREN URTEILEN, INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 27. JANUAR 1983 IN DER RECHTSSACHE 263/81 ( LIST/KOMMISSION, SLG. 1983, 103 ), FESTGESTELLT HAT, "STELLT DIE BEURTEILUNG EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR, WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT ". WEITER HAT ER DORT AUSGEFÜHRT, "DASS EIN (( BEFÖRDERUNGSVERFAHREN )) RECHTSWIDRIG IST, SOWEIT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KEINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER VORNEHMEN KONNTE, WEIL DIE BEURTEILUNGEN EINES ODER MEHRERER BEWERBER DURCH DIE SCHULD DER VERWALTUNG MIT ERHEBLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLT WORDEN SIND ".

17 AUS DIESER RECHTSPRECHUNG FOLGT INDES NICHT, DASS SICH ALLE BEFÖRDERUNGSANWÄRTER HINSICHTLICH DES STANDS IHRER BEURTEILUNG GENAU IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN MÜSSEN ODER DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERPFLICHTET IST, IHRE ENTSCHEIDUNG AUFZUSCHIEBEN, WENN DIE LETZTE BEURTEILUNG DES EINEN ODER ANDEREN BEAMTEN NOCH NICHT ERSTELLT IST. UNTER ANDEREM GEHT AUS DIESEM URTEIL DES GERICHTSHOFES HERVOR, "DASS ES FÜR DIE AUFHEBUNG (( VON )) ERNENNUNGEN NICHT AUSREICHT, DASS DIE PERSONALAKTE EINES EINZIGEN DER BEWERBER NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEFÜHRT UND UNVOLLSTÄNDIG IST, SOFERN NICHT FESTSTEHT, DASS DIESER UMSTAND SICH AUF DAS ERNENNUNGSVERFAHREN ENTSCHEIDEND AUSWIRKEN KONNTE ".

18 IM VORLIEGENDEN VERFAHREN IST UNSTREITIG, DASS DIE BEURTEILUNG DES KLAEGERS FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM MIT BETRÄCHTLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLT WURDE UND DASS DESHALB DAS URSPRÜNGLICHE VERFAHREN FEHLERHAFT WAR. UNSTREITIG IST JEDOCH AUCH, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS ERNEUT GEPRÜFT HAT, NACHDEM IHR DIE BEURTEILUNG ZUGELEITET WURDE. IM ÜBRIGEN ERLAUBEN DIE UMSTÄNDE DES FALLES UND VOR ALLEM DIE ENTSCHEIDUNG, DIE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH DIESER ÜBERPRÜFUNG GETROFFEN HAT, NICHT DIE FESTSTELLUNG, DASS DAS FEHLEN DER BEURTEILUNG SICH AUF DAS URSPRÜNGLICHE BEFÖRDERUNGSVERFAHREN ENTSCHEIDEND AUSWIRKEN KONNTE.

19 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM VERSTOSS GEGEN DIE FRÜHERE PRAXIS DES ORGANS UND DEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ

20 DER KLAEGER MACHT GELTEND, WEGEN DES FEHLENS DER BEURTEILUNG HABE DIE ABWAEGUNG ALLEIN AUFGRUND DER KRITERIEN DES DIENSTALTERS ERFOLGEN KÖNNEN. BEI DER ANWENDUNG DIESER KRITERIEN SEI DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ABER OHNE TRIFTIGEN GRUND NICHT IHRER STÄNDIGEN PRAXIS BEI BEFÖRDERUNGEN GEFOLGT, DIE IM ÜBRIGEN IN EINER "INTERNEN RICHTLINIE ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG UND DAS FUNKTIONIEREN DES BERATENDEN BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSSES" NIEDERGELEGT WORDEN SEI UND DIE EINE REIHE VON ZU BERÜCKSICHTIGENDEN KRITERIEN VORSEHE. WÄHREND NACH DER FRÜHEREN ÜBUNG UND DER INTERNEN RICHTLINIE DAS DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND DER LAUFBAHN DEN AUSSCHLAG GEGEBEN HABE, HABE DER BBA IM VORLIEGENDEN FALL DEM GESAMTDIENSTALTER DEN VORRANG EINGERÄUMT UND AUF DIESE WEISE DEN KLAEGER BENACHTEILIGT. DER BBA SELBST SEI ZUDEM SPÄTER ZU DER FRÜHEREN PRAXIS ZURÜCKGEKEHRT.

21 DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG VERSTOSSE FERNER GEGEN DEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ, DA DAS KRITERIUM DES GESAMTDIENSTALTERS DAZU FÜHRE, DASS SYSTEMATISCH BEAMTE, DIE DURCH INTERNE AUSWAHLVERFAHREN IN DIE VERSCHIEDENEN PLANSTELLEN GELANGTEN, ZUM NACHTEIL DERJENIGEN BEGÜNSTIGT WÜRDEN, DIE AUFGRUND EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EINGESTELLT WÜRDEN UND DIE DEN "RÜCKSTAND" IM GESAMTDIENSTALTER NIE AUFHOLEN KÖNNTEN.

22 DIESEN RÜGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. UNABHÄNGIG DAVON, DASS AUS DEN AKTEN NICHT HERVORGEHT, DASS DER BBA URSPRÜNGLICH NUR DEM KRITERIUM DES GESAMTDIENSTALTERS ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN UND DABEI DIE ANDEREN KRITERIEN UNBEACHTET GELASSEN HÄTTE, GEHT AUS DEN AKTEN EINDEUTIG HERVOR, DASS DER BBA IN SEINER ENTSCHEIDUNG VOM 10. APRIL 1986 DEN FALL DES KLAEGERS ÜBERPRÜFT UND DABEI AUCH SEINE AM 25. MÄRZ 1986 ERSTELLTE BEURTEILUNG BERÜCKSICHTIGT HAT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT GELTEND GEMACHT WERDEN, UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER ANDERER ABWAEGUNG SEI NUR DAS DIENSTALTER INSGESAMT BERÜCKSICHTIGT WORDEN.

23 DESHALB SIND DIESE RÜGEN ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ

24 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DAS FEHLEN DER BEURTEILUNG SEI EINE QUELLE VON UNSICHERHEIT UND BEUNRUHIGUNG IN BEZUG AUF SEINE BEFÖRDERUNGS - UND VERSETZUNGSAUSSICHTEN GEWESEN. ER BEANTRAGT, IHM EINEN NACH BILLIGEM ERMESSEN FESTZUSETZENDEN ERSATZ DIESES SCHADENS ZUZUERKENNEN. FERNER BEANTRAGT ER, IHM ALS ERSATZ DES DURCH DAS FEHLERHAFTE BEFÖRDERUNGSVERFAHREN ENTSTANDENEN SCHADENS "EINEN BETRAG ZU ZAHLEN, DER VOM GERICHTSHOF FESTZUSETZEN IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERHÖHUNG DES NETTOGEHALTS VON 7*000*BFR PRO MONAT, DIE ER IM FALLE SEINER BEFÖRDERUNG SEIT OKTOBER 1984 ERHALTEN HÄTTE, UND DES VERLUSTES AN DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A*6, DEN ER WÄHREND SEINER GESAMTEN SPÄTEREN BERUFLICHEN LAUFBAHN ZU TRAGEN HABEN WIRD ".

25 ES TRIFFT ZU, DASS, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1977 IN DER RECHTSSACHE 61/76 ( GEIST/KOMMISSION, SLG. 1977, 1419 ) AUSGEFÜHRT HAT, EIN KLAEGER "EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN DADURCH (( ERLEIDET )), DASS SEINE PERSONALAKTE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS UND UNVOLLSTÄNDIG IST, WÄHREND DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENE BEURTEILUNG DEM BEAMTEN EINE GEWÄHR DAFÜR BIETET, DASS SICH SEINE LAUFBAHN ORDNUNGSGEMÄSS ENTWICKELT", UND DASS DAS ALLEIN VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU VERTRETENDE FEHLEN DER BEURTEILUNGEN IHN IM HINBLICK AUF SEINE BERUFLICHE ZUKUNFT VERUNSICHERN UND BEUNRUHIGEN KANN.

26 ALLERDINGS KANN DER VORLIEGENDE FALL NICHT ALS MIT DEM SACHVERHALT IN DER RECHTSSACHE GEIST VERGLEICHBAR ANGESEHEN WERDEN, DA DIE PERSONALAKTE DES KLAEGERS SPÄTER VERVOLLSTÄNDIGT WURDE UND DA SICH DAS URSPRÜNGLICHE FEHLEN SEINER BEURTEILUNG NICHT ENTSCHEIDEND AUF SEINE BEFÖRDERUNG AUSGEWIRKT HAT, SO DASS IHM KEIN SCHADEN ENTSTANDEN IST.

27 DESHALB IST DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 ZWAR IST DER KLAEGER MIT SEINEM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN, DOCH SIND BEI DER KOSTENENTSCHEIDUNG DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZUM VERHALTEN DES BEKLAGTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIE ENTSTEHUNG DES RECHTSSTREITS WURDE NÄMLICH DADURCH BEGÜNSTIGT, DASS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE BEURTEILUNG DES KLAEGERS ERST MIT BETRÄCHTLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLTE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DARF ES DEM KLAEGER NICHT ZUM NACHTEIL GEREICHEN, DASS ER DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN HAT, UM PRÜFEN ZU LASSEN, WELCHE AUSWIRKUNGEN DIESER UMSTAND MÖGLICHERWEISE AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER BETROFFENEN MASSNAHMEN HATTE.

29 DESHALB IST ARTIKEL 69 PAR *3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN, WONACH DER GERICHTSHOF AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN EINES VERFAHRENS AUFERLEGEN KANN, ZU DEM SIE DURCH IHR EIGENES VERHALTEN ANLASS GEGEBEN HAT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2 ) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT TRAEGT DIE GESAMTEN KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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