Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1964
Aktenzeichen: 70-63
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 94 |
1. DIE GRUPPEN DES KADERS SPRACHENDIENST DER EGKS ENTSPRECHEN ZWAR DEN IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE A DER PERSONALORDNUNG DER EGKS VON 1956 VORGESEHENEN GRUPPEN, SIND ABER UM EINE GEHALTSSTUFE NACH OBEN VERSETZT. ANHANG X NR. 4 BUCHSTABE B DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS VON 1962 SOLL DEN BEAMTEN DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST DURCH GEWÄHRUNG EINER ZUSÄTZLICHEN DIENSTALTERSSTUFE OFFENSICHTLICH DEN IN DER PERSONALORDNUNG VON 1956 VORGESEHENEN VORTEIL DER VERSETZUNG UM EINE GEHALTSSTUFE NACH OBEN ERHALTEN. AUS DIESER BESTIMMUNG UND INSBESONDERE AUS DEN WORTEN : "... WIRD IN DIE SEINEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE UND INNERHALB DIESER BESOLDUNGSGRUPPE IN DIEJENIGE DIENSTALTERSSTUFE EINGESTUFT, DIE UNMITTELBAR ÜBER DERJENIGEN LIEGT... " ERGIBT SICH, DASS DIE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE ZU GEWÄHREN IST, IN DIE ÜBERGELEITET WIRD.
2. DIE DIENSTALTERSÜBERTRAGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 94 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS FINDET AUF DIE ALS BEAMTE ÜBERNOMMENEN BEDIENSTETEN ANWENDUNG. DEMZUFOLGE IST BEI DER BERECHNUNG DER EINSTUFUNG DIESER BEAMTEN VON DEM WERT DER DIENSTALTERSSTUFEN DER BESOLDUNGSGRUPPE AUSZUGEHEN, IN DIE SIE ÜBERGELEITET WURDEN.
3. DIE IN ARTIKEL 95 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS VORGESEHENE AUSGLEICHSZULAGE IST NUR ZU GEWÄHREN, WENN EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM FRÜHEREN GEHALT UND DEMJENIGEN BESTEHT, DAS SICH AUS DER ANWENDUNG DES NEUEN STATUTS ERGIBT. ES LÄSST SICH ALSO ERST NACH ABSCHLUSS DER LETZTEN PHASE DER ÜBERLEITUNG FESTSTELLEN, OB DAS GEHALT DES BEAMTEN INFOLGE DER ANWENDUNG DES NEUEN STATUTS EINE VERMINDERUNG ERFAHREN HAT.
4. BEI DER ÜBERLEITUNG DER EGKS-BEAMTEN UNTER DAS STATUT 1962 IST VON DER UNTER DEM FRÜHEREN STATUT AUSDRÜCKLICH ZUERKANNTEN GRUPPE AUSZUGEHEN. DIESE BEAMTEN KÖNNEN NICHT DARÜBER HINAUS STILLSCHWEIGEND NOCH EINE ANDERE BESOLDUNGSGRUPPE ERHALTEN HABEN.
5. DIE HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS UND DIE BESTIMMUNG DER DIENSTALTERSSTUFE BERUHEN AUF GANZ VERSCHIEDENEN KRITERIEN; DIE DIENSTALTERSSTUFE DIENT IM WESENTLICHEN DAZU, DAS DIENSTALTER DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, UND BILDET SOMIT EINEN SEINE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE BETREFFENDEN GESICHTSPUNKT, WÄHREND DIE HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS AUF DEN WERT ABSTELLT, DER EINER BESTIMMTEN " GRUNDAMTSBEZEICHNUNG " GANZ ALLGEMEIN UND ABSTRAKT BEIZUMESSEN IST. DAHER GEBIETET DIE LOGIK, BEI DER HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS DIE SICH FÜR DEN BETROFFENEN AUS BEIDEN VORGÄNGEN ERGEBENDEN VORTEILE ZU KUMULIEREN, NICHT ABER SICH GEGENSEITIG, UND SEI ES AUCH NUR TEILWEISE, AUFHEBEN ZU LASSEN. DER BETROFFENE IST DEMNACH IN SEINER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE IN DIE GLEICHE DIENSTALTERSSTUFE EINZUSTUFEN, DIE ER IN DER FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPE INNEHATTE.
6. IM FALLE DER HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS DARF NICHT NACH DEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VERFAHREN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. JULI 1964. - UMBERTO COLLOTTI GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 70-63.
Entscheidungsgründe:
S. 979
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT
DER BEKLAGTE HAT GEGEN DEN HAUPTKLAGEANTRAG KEINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN. DIE ZULÄSSIGKEIT IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.
DER HAUPTKLAGEANTRAG IST ZULÄSSIG.
S. 980
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. WÜRDIGUNG DER VOM BEKLAGTEN ANGEWANDTEN METHODE
DER BEKLAGTE LEGT IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG DAR, AUF WELCHE WEISE DIE IN DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG VORGENOMMENE EINSTUFUNG DES KLAEGERS ZUSTANDE GEKOMMEN IST.
DER ERSTE SCHRITT DER ÜBERLEITUNG BESTAND IM ÜBERGANG VON DER GRUPPE L/A ZUSATZSTUFE 2 ( EINSTUFUNG DES KLAEGERS UNTER DEM FRÜHEREN EGKS-STATUT ) ZUR BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 DIENSTALTERSSTUFE 7 DER GEHALTSTABELLE DES NEUEN EGKS-STATUTS.
DAMIT SIND DIE BESTIMMUNGEN VON ANHANG X DES STATUTS RICHTIG ANGEWENDET.
DIE GRUPPEN L/A, L/B, L/C UND L/D DES FRÜHEREN KADERS SPRACHENDIENST ENTSPRECHEN GENAU DEN FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPEN 4, 5, 6 UND 7 MIT EINER VERSETZUNG UM EINE STUFE NACH OBEN. DIE 2. ZUSATZSTUFE DER GRUPPE L/A ENTSPRICHT DER HÖCHSTEN GEHALTSSTUFE DER FRÜHEREN GRUPPE 4 ZUZUEGLICH DES WERTES EINER GEHALTSSTUFE DER GRUPPE 4 ( 300 RE ). DIESE AUSLEGUNG FINDET IHRE STÜTZE IN ANHANG X NR. 4 BUCHSTABE B DES NEUEN STATUTS, DER DEN BEAMTEN DES KADERS SPRACHENDIENST DURCH GEWÄHRUNG EINER " ZUSÄTZLICHEN " DIENSTALTERSSTUFE OFFENSICHTLICH DEN VORERWÄHNTEN, IM FRÜHEREN STATUT VERANKERTEN VORTEIL DER VERSETZUNG UM EINE GEHALTSSTUFE NACH OBEN ERHALTEN SOLL.
DER ZWEITE SCHRITT DER ÜBERLEITUNG BESTAND IN DER HINZURECHNUNG DES WERTES EINER DIENSTALTERSSTUFE DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 ( 1 650 FRS ) ZU DEM SICH BEIM ERSTEN SCHRITT ERGEBENDEN BETRAG ( 41 250 FRS ), UM DER VORSCHRIFT VON ANHANG X NR. 4 BUCHSTABE B ZU GENÜGEN.
AUS DER ANGEWENDETEN BESTIMMUNG UND INSBESONDERE AUS DEN WORTEN "... WIRD IN DIE SEINEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE UND INNERHALB DIESER BESOLDUNGSGRUPPE IN DIEJENIGE DIENSTALTERSSTUFE EINGESTUFT, DIE UNMITTELBAR ÜBER DERJENIGEN LIEGT... ", ERGIBT SICH, DASS DIE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE ZU GEWÄHREN IST, IN DIE ÜBERGELEITET WIRD, DAS HEISST IM VORLIEGENDEN FALL IN DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3, WO DER WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE 2 150 FRS BETRAEGT.
S. 981
AUS DIESEM GRUNDE ENTSPRICHT DER ZWEITE SCHRITT DER ÜBERLEITUNG NICHT DEN VORSCHRIFTEN.
MIT DEM DRITTEN SCHRITT RECHNETE DER BEKLAGTE DER VORHER ERREICHTEN ZAHL DEN WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 ( 1 650 FRS ) HINZU, UM DAS VOM KLAEGER IN DER 2. ZUSATZSTUFE DER GRUPPE L/A ERREICHTE DIENSTALTER VON 2 JAHREN ZU ÜBERTRAGEN.
ARTIKEL 94 DES NEUEN STATUTS BESTIMMT : " EIN BEDIENSTETER, DER GEMÄSS ARTIKEL 93 ( EINE BESTIMMUNG, DIE AUF ANHANG X VERWEIST ) ALS BEAMTER ÜBERNOMMEN WURDE, BEHÄLT DAS DIENSTALTER, DAS ER IN DER LETZTEN... DIENSTALTERSSTUFE ERWORBEN HATTE, IN DER ER BEI INKRAFTTRETEN DIESES STATUTS EINGESTUFT WAR... ".
DIESE BESTIMMUNG BESAGT GANZ OFFENSICHTLICH, DASS DIE DIENSTALTERSÜBERTRAGUNG AUF DEN ALS BEAMTEN ÜBERNOMMENEN, DAS HEISST VORLIEGEND BEREITS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 EINGESTUFTEN BEDIENSTETEN ANWENDUNG FINDET UND DASS DEMZUFOLGE DER WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE IN DER LETZTGENANNTEN BESOLDUNGSGRUPPE ( 2 150 FRS ) ZU GEWÄHREN WAR.
AUS DIESEM GRUNDE IST DER DRITTE SCHRITT DER ÜBERLEITUNG EBENFALLS FEHLERHAFT.
ALS VIERTEN SCHRITT RECHNETE DER BEKLAGTE DER VORHER ERRECHNETEN ZAHL DEN BETRAG VON 635 FRS HINZU, DAS HEISST DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM FRÜHEREN GEHALT DES KLAEGERS UND DEM NEUEN GEHALT NACH DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 DIENSTALTERSSTUFE 8, DAS IHM ZUGESTANDEN HÄTTE, WENN ER NICHT ANSPRUCH AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 GEHABT HÄTTE.
DIE IN ARTIKEL 95 DES STATUTS VORGESEHENE AUSGLEICHSZULAGE IST NUR ZU GEWÄHREN, WENN EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM FRÜHEREN GEHALT UND DEMJENIGEN BESTEHT, DAS SICH AUS DER ANWENDUNG DES NEUEN STATUTS ERGIBT; ES LÄSST SICH ALSO ERST NACH ABSCHLUSS DER LETZTEN PHASE DER ÜBERLEITUNG FESTSTELLEN, OB DAS GEHALT DES BEAMTEN INFOLGE DER ANWENDUNG DES NEUEN STATUTS EINE VERMINDERUNG ERFAHREN HAT. IM VORLIEGENDEN FALL ENTSPRICHT DER BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE, DIE DEM KLAEGER DURCH DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG ZUERKANNT WURDEN, EIN HÖHERES GEHALT ALS DER KLAEGER UNTER DEM FRÜHEREN STATUT BEZOGEN HATTE. DAHER WAR EINE AUSGLEICHSZULAGE WEDER ZU GEWÄHREN NOCH BEI EINEM ZWISCHENSCHRITT DER ÜBERLEITUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.
S. 982
ALS LETZTEN SCHRITT RECHNETE DER BEKLAGTE AUF GRUND VON ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DES NEUEN STATUTS DEN WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 ( 1 650 FRS ) HINZU UND GELANGTE SO SCHLIESSLICH ZU EINEM BETRAG VON 46 835 FRS, WELCHER BIS AUF EINEN RESTBETRAG VON 1 585 FRS, DER SICH AUS DER BERECHNUNG DER DIENSTALTERSZWISCHENSTUFE ERGIBT UND DEM KLAEGER AM 1. JANUAR 1962 EIN DIENSTALTER VON 18 MONATEN IN DER DIENSTALTERSSTUFE 5 DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 VERLEIHT, DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 DIENSTALTERSSTUFE 5 ( 45 520 FRS ) ENTSPRICHT.
IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 GELANGTE DER KLAEGER OHNE BEFÖRDERUNG. DIESE BESOLDUNGSGRUPPE WURDE IHM AUTOMATISCH AUF GRUND DES ANHANGS I ZUM NEUEN EGKS-STATUT ALS FOLGE DER AUS DEM STATUT ERSICHTLICHEN HÖHERBEWERTUNG SEINES DIENSTPOSTENS ALS " LEITER DER ÜBERSETZUNGSABTEILUNG " GEWÄHRT. ABGESEHEN VON DEN NOCH ANZUSTELLENDEN GRUNDSÄTZLICHEN ERWAEGUNGEN ( UNTEN ZU 3 ) IST SCHON JETZT ZU BEMERKEN, DASS BEI DER ÜBERTRAGUNG DES DIENSTALTERS NACH ARTIKEL 46 VOM WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE DER FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPE AUSZUGEHEN IST. DAGEGEN SCHREIBT, WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, DER ZU DEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERLEITUNG INS BEAMTENVERHÄLTNIS GEHÖRENDE ARTIKEL 94 DES STATUTS DIE ÜBERTRAGUNG DES DIENSTALTERS MIT DEM WERT EINER DIENSTALTERSSTUFE DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE VOR. SCHON AUS DIESEM GRUNDE HAT DER BEKLAGTE DEN LETZTEN SCHRITT DER ÜBERLEITUNG FEHLERHAFT AUSGEFÜHRT.
S. 983
AUS DEN VORSTEHEND AUFGEFÜHRTEN GRÜNDEN HAT DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS NICHT RICHTIG ANGEWANDT; DIE VERFÜGUNG IST DAHER INSOWEIT AUFZUHEBEN, ALS SIE DIE DIENSTALTERSSTUFE FESTSETZT, AUF DIE DER KLAEGER ANSPRUCH HAT.
2. WÜRDIGUNG DER METHODE DES KLAEGERS
DER KLAEGER MACHT GELTEND, UNTER DER HERRSCHAFT DES FRÜHEREN EGKS-STATUTS SEI IHM STILLSCHWEIGEND DIE BESOLDUNGSGRUPPE 3 GEHALTSSTUFE 5 GEWÄHRT WORDEN. TATSÄCHLICH IST DAS GRUNDGEHALT DER GRUPPE L/A ZUSATZSTUFE 2 ( 8 220 RE ) HÖHER ALS DASJENIGE DER HÖCHSTEN GEHALTSSTUFE DER FRÜHEREN GRUPPE 4, WÄHREND ES DEM BETRAG DER 5. GEHALTSSTUFE DER FRÜHEREN GRUPPE 3 ANNÄHERND ENTSPRICHT. NACH SEINER AUFFASSUNG IST DER KLAEGER AUF GRUND DES IN DER FRÜHEREN GRUPPE ERWORBENEN DIENSTALTERS UND DER DEN BEAMTEN DES SPRACHENDIENSTES " ZUSÄTZLICH " ZUERKANNTEN DIENSTALTERSSTUFE MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 DIENSTALTERSSTUFE 7 EINZUSTUFEN UND MUSS AM 1. JANUAR 1964 IN DIE NÄCHSTHÖHERE DIENSTALTERSSTUFE AUFRÜCKEN.
UNTER DEM FRÜHEREN STATUT HATTE DER KLAEGER AUSDRÜCKLICH DIE GRUPPE L/A ZUSATZSTUFE 2 ERHALTEN. DIESE GRUPPE MUSS ALSO ALS AUSGANGSPUNKT FÜR DIE ÜBERLEITUNG IN DIE GEHALTSTABELLE DES NEUEN STATUTS DIENEN, DER KLAEGER KANN ABER NICHT NOCH DARÜBER HINAUS STILLSCHWEIGEND EINE ANDERE BESOLDUNGSGRUPPE ERHALTEN HABEN. AUSSERDEM GEHT AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN VOM 5. MÄRZ 1956 DEUTLICH HERVOR, DASS DIE GRUPPE L/A DIE UM EINE GEHALTSSTUFE NACH OBEN VERSETZTE FRÜHERE GRUPPE 4 WAR. SO WIRD NACH DER METHODE DES KLAEGERS DIE BESTIMMUNG VON ANHANG X NR. 4 B ÜBER DIE ZUFÜGUNG DES WERTES EINER DIENSTALTERSSTUFE GEGENSTANDSLOS, DENN DER SINN DER GEWÄHRUNG DIESER DIENSTALTERSSTUFE LIEGT DARIN, DEN BEDIENSTETEN DER FRÜHEREN GRUPPEN " L " EINEN AUSGLEICH FÜR DIE VERSETZUNG NACH OBEN UM EINE DIENSTALTERSSTUFE ZU GEWÄHREN, DIE GEGENÜBER DEN FRÜHEREN GRUPPEN 4, 5, 6 UND 7 BESTANDEN HATTE.
S. 984
NACH SEINEN BERECHNUNGEN HÄTTE DER KLAEGER DAHER AM 1. JANUAR 1962 IM BESTEN FALLE ANSPRUCH AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 DIENSTALTERSSTUFE 6 GEHABT. DA DEM KLAEGER IM ÜBRIGEN DIE VON IHM ALS AUSGANGSPUNKT ANGENOMMENE ANGEBLICH STILLSCHWEIGEND GEWÄHRTE BESOLDUNGSGRUPPE NICHT ZUSTAND, KÖNNEN SEINE BERECHNUNGEN NICHT ALS GRUNDLAGE FÜR DIE BERICHTIGUNG SEINER EINSTUFUNG DIENEN.
3. DIE AUS DEM GEIST DES STATUTS ABZULEITENDE METHODE
AUF GRUND DER IHM ZUSTEHENDEN UNEINGESCHRÄNKTEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS ( PLEINE JURIDICTION ) HAT DER GERICHTSHOF DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS UNTER BEACHTUNG DER STATUTSVORSCHRIFTEN NEU ZU ERMITTELN.
WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, BESTEHT DER ERSTE SCHRITT IN DER ÜBERTRAGUNG DER FRÜHEREN EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN DIE GEHALTSTABELLEN DES NEUEN STATUTS, DAS HEISST IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 DIENSTALTERSSTUFE 7. SODANN IST IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 ÜBERZUGEHEN, DIE NACH ANHANG I DES NEUEN STATUTS DEM DIENSTPOSTEN DES " LEITERS DER ÜBERSETZUNGSABTEILUNG " ENTSPRICHT. DER ÜBERGANG VON DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 4 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 BEREITET INSOFERN SCHWIERIGKEITEN, ALS DAS STATUT NICHTS DARÜBER BESAGT, WIE DIE ÜBERLEITUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE ALS DIEJENIGE VORZUNEHMEN IST, DIE DER EINSTUFUNG NACH DER GEHALTSTABELLE DES FRÜHEREN STATUTS ENTSPRICHT. DER GERICHTSHOF MUSS DEMNACH BEI DER ERMITTLUNG DER DIENSTALTERSSTUFE NACH DER SINNVOLLSTEN UND AM EHESTEN DER " RATIO LEGIS " ENTSPRECHENDEN LÖSUNG SUCHEN.
DIE HÖHERBEWERTUNG DES DIENSTPOSTENS ERFOLGT NACH DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS UND BERUHT AUF EINER GÜNSTIGEREN BEWERTUNG DER TÄTIGKEIT. IM VORLIEGENDEN FALL WURDE DER VOM KLAEGER EINGENOMMENE DIENSTPOSTEN, DER NACH DEM FRÜHEREN STATUT IN GRUPPE A 4 EINGESTUFT WAR, IN EINEN DIENSTPOSTEN A 3 UMGEWANDELT. DA DAS STATUT HIERÜBER NICHTS BESAGT, MUSS AUS DER HÖHERBEWERTUNG DES DIENSTPOSTENS LOGISCHERWEISE GESCHLOSSEN WERDEN, DASS DEN VERFASSERN DES STATUTS DIE FRÜHERE BEWERTUNG DIESER TÄTIGKEIT UM EINE VOLLE BESOLDUNGSGRUPPE ZU NIEDRIG WAR; DENN WIE AUS DEN ARTIKELN 44 UND 32 ABSATZ 1 DES STATUTS ERSICHTLICH IST, DIENT DIE DIENSTALTERSSTUFE IM WESENTLICHEN DAZU, DAS DIENSTALTER DES BEAMTEN UND SOMIT EINEN SEINE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE BETREFFENDEN GESICHTSPUNKT ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIE EINZIGE IN ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES STATUTS GEREGELTE AUSNAHME VON DIESEM GRUNDSATZ KANN DIE VORSTEHENDE ÜBERLEGUNG NICHT ENTKRÄFTEN, DENN SIE STELLT AUF " DIE BESONDERE BERUFSERFAHRUNG " DES BETROFFENEN UND SOMIT WIEDERUM AUF EIN IN SEINER PERSON LIEGENDES MOMENT AB.
S. 985
DAGEGEN BERUHT DIE HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS AUF EINEM VON DER PERSON UNABHÄNGIGEN GESICHTPUNKT, NÄMLICH AUF DEM WERT, DER EINER BESTIMMTEN " GRUNDAMTSBEZEICHNUNG " GANZ ALLGEMEIN UND ABSTRAKT BEIZUMESSEN IST. DA HIERNACH DIE HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS UND DIE BESTIMMUNG DER DIENSTALTERSSTUFE AUF GANZ VERSCHIEDENEN KRITERIEN BERUHEN, GEBIETET DIE LOGIK, DIE SICH FÜR DEN BETROFFENEN AUS BEIDEN VORGÄNGEN ERGEBENDEN VORTEILE ZU KUMULIEREN, NICHT ABER SICH GEGENSEITIG, UND SEI ES AUCH NUR TEILWEISE, AUFHEBEN ZU LASSEN.
ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DES STATUTS IST DEMZUFOLGE DAVON AUSZUGEHEN, DASS BEI DER HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS DIE BETROFFENEN IN IHRER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE IN DIE GLEICHE DIENSTALTERSSTUFE EINZUSTUFEN SIND, DIE SIE IN DER FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPE INNEHATTEN.
DIE AUFFASSUNG, DASS INFOLGE DES FEHLENS EINER DIESBEZUEGLICHEN STATUTSBESTIMMUNG IM FALLE DER HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS NACH DEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG ZU VERFAHREN SEI, IST ABZULEHNEN, DENN ZUNÄCHST EINMAL HÄNGT DIE BEFÖRDERUNG NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES STATUTS AUSSCHLIESSLICH VON DEN " VERDIENSTEN DER BEAMTEN, DIE FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN " AB UND SOMIT VON EINEM IN DER PERSON LIEGENDEN KRITERIUM, DAS, WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, MIT DEN GRÜNDEN FÜR DIE HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS NICHTS ZU TUN HAT.
S. 986
DA AUSSERDEM BEI DER BEFÖRDERUNG DER BETROFFENE IN SEINER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE IN EINE ERHEBLICH NIEDRIGERE DIENSTALTERSSTUFE EINGESTUFT WIRD ALS DIEJENIGE, DIE ER IN SEINER FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPE INNEHATTE, WÜRDE DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR BEFÖRDERUNGEN AUF DEN FALL DER HÖHERBEWERTUNG EINES DIENSTPOSTENS ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEM BEAMTEN, DESSEN DIENSTPOSTEN AUFGEWERTET WURDE, UND ALLEN ANDEREN IN GLEICHRANGIGEN DIENSTPOSTEN NEU EINGESTELLTEN BEAMTEN FÜHREN. WOLLTE MAN NÄMLICH DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG GELTENDEN VORSCHRIFTEN HIER ZUR ANWENDUNG BRINGEN, SO WÄRE BEISPIELSWEISE EIN IN A 4 DIENSTALTERSSTUFE 4 EINGESTUFTER BEAMTER, DESSEN DIENSTPOSTEN NACH A 3 AUFGEWERTET WÜRDE, IN DIE 1. DIENSTALTERSSTUFE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 UND SOMIT GENAUSO EINZUSTUFEN, WIE EIN NEUEINGESTELLTER BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3, DESSEN TATSÄCHLICHES DIENSTALTER INDESSEN MINDESTENS UM 6 JAHRE GERINGER WÄRE ALS DASJENIGE DES ERSTEN BEAMTEN. IN ERMANGELUNG EINER ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFT KANN DER GERICHTSHOF NICHT DAVON AUSGEHEN, DASS DIE VERFASSER DES STATUTS EINE SO UNBILLIGE LÖSUNG GUTHEISSEN WOLLTEN.
NACH ALLEDEM MUSS IM VORLIEGENDEN FALL DER ÜBERGANG VON DER BESOLDUNGSGRUPPE 4 DIENSTALTERSSTUFE 7 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE 3 INNERHALB DIESER BESOLDUNGSGRUPPE ZUR EINSTUFUNG IN DIE GLEICHE DIENSTALTERSSTUFE 7 FÜHREN. ES BESTEHT KEINE VERANLASSUNG, IN DIESEM RECHTSSTREIT DIE ÜBERLEITUNGSVORGÄNGE WEITER ZU VERFOLGEN, DENN SIE HABEN GENAU ZU DER EINSTUFUNG GEFÜHRT, DIE DER KLAEGER IN SEINEN HAUPTKLAGEANTRAEGEN BEANTRAGT.
NACH ALLEDEM IST DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 IN DIE DIENSTALTERSSTUFE 7 DER BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 EINZUSTUFEN MIT EINEM AM 1. JANUAR 1962 BEGINNENDEN DIENSTALTER IN DER STUFE.
C - ZUM HILFSKLAGEANTRAG
WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, ENTSPRICHT DIE EINSTUFUNG, AUF DIE DER KLAEGER ANSPRUCH HAT, DERJENIGEN, DIE ER IN SEINEN HAUPTKLAGEANTRAEGEN FORDERT. AUF DIE HILFSANTRAEGE IST DESHALB NICHT EINZUGEHEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINEM ANTRAG DURCHGEDRUNGEN, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG AUFZUHEBEN, SOWEIT SIE SEINE EINSTUFUNG IM DIENSTALTER INNERHALB DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BETRIFFT; ER IST AUCH ANTRAGSGEMÄSS EINZUSTUFEN. SOMIT IST ER ALS OBSIEGENDE PARTEI ZU BETRACHTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VON DEM BEKLAGTEN ORGAN AM 14. MÄRZ 1963 ERLASSENE VERFÜGUNG WIRD AUFGEHOBEN, SOWEIT SIE DIE DIENSTALTERSSTUFE FESTLEGT, IN DIE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 EINZUSTUFEN IST.
2. DER KLAEGER IST MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 MIT ALLEN SICH HIERAUS ERGEBENDEN FINANZIELLEN FOLGEN UND MIT GEHALTSNACHZAHLUNG AB 1. JANUAR 1962 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE L/A 3 DIENSTALTERSSTUFE 7 EINZUSTUFEN.
3. DER BEKLAGTE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.