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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1973
Aktenzeichen: 71-72
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 85 | |
Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage Art. 8 |
1. UNTER DEM AUSDRUCK " MITTEILUNG AN DEN BEAMTEN " VERSTEHT ARTIKEL 91 DES STATUTS EINE SCHRIFTLICHE BEKANNTGABE AN DEN BETROFFENEN BEAMTEN, WIE DIES ARTIKEL 25 FÜR JEDE EINZELFALLREGELUNG VERLANGT.
2. WENN DER EMPFÄNGER BESTREITET, DIE RECHTSGRUNDLOSIGKEIT DER ZAHLUNG GEKANNT ZU HABEN, BEDARF ES FÜR DIE ZWEITE ALTERNATIVE DES ARTIKELS 85 EINER UNTERSUCHUNG DER UMSTÄNDE, UNTER DENEN DIE LEISTUNG ERBRACHT WURDE, UM FESTZUSTELLEN, OB DER MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES OHNE WEITERES HÄTTE AUFFALLEN MÜSSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. JUNI 1973. - ANNEMARIE KUHL GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 71-72.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN BEGEHRT MIT IHRER AM 2. OKTOBER 1972 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEN KLAGE DIE AUFHEBUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES VOM 30. JUNI 1972 AUF IHRE BESCHWERDE VOM 7. JUNI 1972 GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 10. MÄRZ 1972, IN DER EIN VERZICHT AUF DIE RÜCKFORDERUNG NACH EINEM SCHULWECHSEL IHRER KINDER RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTER ERZIEHUNGSZULAGEN ABGELEHNT WORDEN WAR.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2 DER RAT HAT MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE KLAGEFRIST SEI VERSÄUMT, DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN. ER STEHT AUF DEM STANDPUNKT, DIE ENTSCHEIDUNG, DAS RECHTSGRUNDLOS ERLANGTE ZURÜCKZUFORDERN, SEI BEREITS AM 3. JANUAR 1972 GETROFFEN WORDEN. DIE STELLUNGNAHME DER KLAEGERIN VOM 19. JANUAR 1972 HABE EINE BESCHWERDE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS DARGESTELLT. DER GENERALSEKRETÄR DES RATES HABE DIESE BESCHWERDE AM 10. MÄRZ 1972 ZURÜCKGEWIESEN. DAGEGEN HABE INNERHALB VON DREI MONATEN KLAGE ERHOBEN WERDEN MÜSSEN.
3 NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES STATUTS IN DER DAMALS GELTENDEN FASSUNG MUSSTE DIE KLAGE INNERHALB VON DREI MONATEN NACH MITTEILUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AN DEN BEAMTEN ERHOBEN WERDEN. UNTER DEM AUSDRUCK " MITTEILUNG AN DEN BEAMTEN " VERSTEHT ARTIKEL 91 EINE SCHRIFTLICHE BEKANNTGABE AN DEN BETROFFENEN BEAMTEN, WIE DIES ARTIKEL 25 FÜR JEDE EINZELFALLREGELUNG VERLANGT.
4 DER BEKLAGTE MEINT, DIE EIGENTLICHE ENTSCHEIDUNG, DIE MIT DER KLAGE ANGEFOCHTEN WERDE, SEI IN DER BUCHUNGSANWEISUNG VOM 3. JANUAR 1972 ENTHALTEN GEWESEN UND DER KLAEGERIN MITGETEILT WORDEN. ZUMINDEST HABE DIE DER KLAEGERIN AM 15. JANUAR 1972 ÜBERSANDTE INDIVIDÜLLE ABRECHNUNG EINE MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 3. JANUAR 1972 DARGESTELLT.
5 ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DER KLAEGERIN - DIE INSOWEIT BESTREITET - DIESE SCHRIFTSTÜCKE ZUGEGANGEN SIND, DANN JEDENFALLS ENTHIELTEN SIE, BEDINGT DADURCH, DASS ES SICH UM BLOSSE BUCHUNGSBELEGE HANDELTE, KEINEN AUSDRÜCKLICHEN HINWEIS DARAUF, DASS DAMIT EINE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS GETROFFEN WERDEN SOLLTE.
6 EINE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG FINDET SICH ALLEIN IN DEM SCHREIBEN VOM 10. MÄRZ 1972.
7 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG LEGTE DIE KLAEGERIN BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BESCHWERDE EIN. NACH DEREN AUSDRÜCKLICHER ABLEHNUNG HAT SIE FRISTGEMÄSS KLAGE ERHOBEN. IHRE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
8 ARTIKEL 85 DES STATUTS SIEHT ZWEI FALLGESTALTUNGEN VOR, DIE ZUR RÜCKFORDERUNG RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTER BETRAEGE BERECHTIGEN.
9 NACH DER ERSTEN ALTERNATIVE KANN DAS ERLANGTE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN, WENN DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG KANNTE. DIESES HERAUSGABEVERLANGEN SETZT DEN NACHWEIS POSITIVER KENNTNIS VON DER RECHTSGRUNDLOSIGKEIT DER ZAHLUNG BEIM EMPFÄNGER VORAUS.
10 NACH DER ZWEITEN ALTERNATIVE KANN DAS ERLANGTE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN, WENN DER MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG SO OFFENSICHTLICH WAR, DASS DER EMPFÄNGER IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN.
11 WENN DER EMPFÄNGER BESTREITET, DIE RECHTSGRUNDLOSIGKEIT GEKANNT ZU HABEN, UND IHM EINE DERARTIGE KENNTNIS AUCH NICHT NACHGEWIESEN WERDEN KANN, BEDARF ES EINER UNTERSUCHUNG DER UMSTÄNDE, UNTER DENEN DIE LEISTUNG ERBRACHT WURDE, UM FESTZUSTELLEN, OB DER MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES OHNE WEITERES HÄTTE AUFFALLEN MÜSSEN.
12 GEMÄSS ARTIKEL 8 DER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ERZIEHUNGSZULAGE IST DER BEDIENSTETE " VERPFLICHTET,... JEDE ÄNDERUNG ANZUGEBEN, DIE ZUM FORTFALL ODER ZU EINER KÜRZUNG DER ZULAGE FÜHREN KÖNNTE ". EINE ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG UNTERSCHRIEB DIE KLAEGERIN AUSSERDEM IN IHREM ANTRAG AUF ERSTATTUNG DER AUSLAGEN FÜR DEN SCHULBESUCH.
13 DER KLAEGERIN MUSSTE BEKANNT SEIN, DASS DER SCHULWECHSEL IHRER BEIDEN ÄLTESTEN KINDER VON DEUTSCHLAND ZUM ELTERLICHEN WOHNORT EINE KÜRZUNG DER ERZIEHUNGSZULAGE NACH SICH ZOG.
14 VON DEM AM 1. SEPTEMBER 1970 EINGETRETENEN SCHULWECHSEL BENACHRICHTIGTE SIE IHRE DIENSTBEHÖRDE ABER ERST AM 15. JANUAR 1971. BEI DIESER SACHLAGE IST SIE SELBER VERANTWORTLICH DAFÜR, DASS IHR FÜR DIE LETZTEN VIER MONATE DES JAHRES 1970 EINE ÜBERHÖHTE ERZIEHUNGSZULAGE GEZAHLT WURDE.
15 AUS DER TATSACHE, DASS SIE AUCH NACH DER ANZEIGE DES SCHULWECHSELS FÜR IHRE BEIDEN ÄLTESTEN KINDER EINE ERZIEHUNGSZULAGE IN DERSELBEN HÖHE WIE IN DER VERGANGENHEIT ERHIELT, MUSSTE SICH DER KLAEGERIN DIE KENNTNIS AUFDRÄNGEN, DASS HIER EIN FORTWIRKENDER IRRTUM VORLAG.
16 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DER MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG SO OFFENSICHTLICH, DASS DIE KLAEGERIN IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN. DER RAT WAR DAHER BERECHTIGT, DEN RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTEN BETRAG ZURÜCKZUFORDERN.
Kostenentscheidung:
17 DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN TRAGEN DIE ORGANE ALLERDINGS NACH ARTIKEL 70 IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE DER PARTEIEN TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN SELBST.
Ende der Entscheidung
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