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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.04.1980
Aktenzeichen: 72-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 Art. 8
Verordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 Art. 31 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES STEHT DEM RAT FREI , IM RAHMEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE REGELUNGEN ZU TREFFEN , DURCH DIE BESTIMMTE FORMEN NATIONALER BEIHILFEN ZUR HERSTELLUNG ODER VERMARKTUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE UNTERSAGT WERDEN ; DER VERSTOSS GEGEN EIN DERARTIGES VERBOT KANN UNMITTELBAR IM RAHMEN DER MARKTORGANISATION VERFOLGT WERDEN. DAS BESTEHEN DES BESONDEREN VERFAHRENS ZUR BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT NATIONALER BEIHILFEREGELUNGEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT GEMÄSS ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG VERMAG NÄMLICH WEDER DIE ANFORDERUNGEN ZU ÄNDERN , DIE SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUS DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ERGEBEN , NOCH ZU VERHINDERN , DASS DIE VEREINBARKEIT DER NATIONALEN REGELUNGEN MIT DIESEN VORSCHRIFTEN IN DEM VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GEPRÜFT WIRD.

2. DAS IN DER VERORDNUNG NR. 3330/74 VORGESEHENE SYSTEM ZUR UMLAGE DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER IST IM HINBLICK AUF DIE ZIELSETZUNG DIESER VERORDNUNG KONZIPIERT WORDEN , WOZU INSBESONDERE DIE STABILISIERUNG DES ZUCKERMARKTES GEHÖRT. DURCH DIE EINFÜHRUNG EINER PAUSCHALEN UND FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT EINHEITLICHEN VERGÜTUNG , DEREN BETRAG JÄHRLICH DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE FESTGESETZT WIRD , GIBT DIE VERORDNUNG JEDOCH ZU ERKENNEN , DASS DIESE ZIELE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IN GLEICHER WEISE ZU VERWIRKLICHEN SIND. DARAUS FOLGT , DASS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DER VERGÜTUNG FÜR LAGERKOSTEN ENTHÄLT UND DASS ES AUSSCHLIESSLICH SACHE DES RATES IST FESTZUSTELLEN , OB DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT HERRSCHENDEN BESONDEREN WIRTSCHAFTLICHEN UMSTÄNDE EINE ANPASSUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG RECHTFERTIGEN.

3. ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 , DEM ZUFOLGE DIE DEN ZUCKERHERSTELLERN DURCH DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER AUF DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR ENTSTANDENEN LAGERKOSTEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 8 DIESER VERORDNUNG PAUSCHAL ERSTATTET WERDEN , IST DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN , DASS ER DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERGÜTUNG DIESER LAGERKOSTEN UNTERSAGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. APRIL 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - LAGERKOSTEN FUER ZUCKER. - RECHTSSACHE 72-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT DER AM 2. MAI 1979 IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGENEN KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBEN , UM FESTSTELLEN ZU LASSEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPU BLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE UNTER VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 UND 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. L 359 , S. 1 ) FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 DIE VERGÜTUNG BESTIMMTER LAGERKOSTEN AN DIE ZUCKERHERSTELLER BESCHLOSSEN HAT.

2 DIE KOMMISSION WIRFT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZWEI VERSCHIEDENE VERSTÖSSE GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 3330/74 VOR : ZUM EINEN DEN ERLASS UND DIE DURCHFÜHRUNG EINER MASSNAHME ÜBER EINE ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG DER KOSTEN FÜR DIE LAGERUNG VON IN ITALIEN HERGESTELLTEM ZUCKER ( VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ); ZUM ANDEREN DEN ERLASS UND DIE DURCHFÜHRUNG EINER MASSNAHME ZUR TEILWEISEN VERGÜTUNG DER KOSTEN FÜR DIE LAGERUNG VON AUF DAS NÄCHSTE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ÜBERTRAGENEM ZUCKER ( VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ).

3 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 SIEHT VOR , DASS DIE LAGERKOSTEN FÜR WEISSZUCKER , ROHZUCKER UND BESTIMMTE , ALS VORSTUFE FÜR ZUCKER IN FESTER FORM HERGESTELLTE SIRUPE , DIE AUS IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN ZUCKERRÜBEN BZW. AUS IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEM ZUCKERROHR GEWONNEN WORDEN SIND , VORBEHALTLICH DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 31 ABSATZ 2 VON DEN MITGLIEDSTAATEN PAUSCHAL VERGÜTET WERDEN UND DASS DER BETRAG DER VERGÜTUNG FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GLEICH IST. ERGÄNZEND SIEHT ARTIKEL 8 ABSATZ 2 VOR , DASS DER BETRAG DER VERGÜTUNG JÄHRLICH NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 36 , DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN , FESTGESETZT WIRD.

4 DIE KOMMISSION LEGT DAR , MIT DER VERORDNUNG NR. 24/1976 DES INTERMINISTERIELLEN PREISAUSSCHUSSES - IM FOLGENDEN CIP - ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 264 VOM 4. OKTOBER 1976 , S. 7201 ) HABE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ENTSCHIEDEN , DER ZUCKERVERARBEITENDEN INDUSTRIE EINE AUSGLEICHSZULAGE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN DIESER INDUSTRIE AUS DER FINANZIERUNG DER LAGERKOSTEN FÜR IN ITALIEN HERGESTELLTEN ZUCKER ENTSTEHENDEN KOSTEN UND DEM DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FESTGESETZTEN VERGÜTUNGSBETRAG ZU GEWÄHREN. DIE ERWÄHNTE VERORDNUNG BESTIMME NÄHER , DASS JEDE ÄNDERUNG DES LETZTGENANNTEN BETRAGES ZU EINER ENTSPRECHENDEN ÄNDERUNG DER AUSGLEICHSZULAGE FÜHRE. DIESE VERORDNUNG HABE FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 GEGOLTEN UND SEI DURCH EINE ENTSPECHENDE VERORDNUNG FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ( VERORDNUNG NR. 37/1077 DES CIP , GAZZETTA UFFICIALE NR. 207 VOM 29. JULI 1977 , S. 5678 ) ERSETZT WORDEN.

5 NACH ANSICHT DER KOMMISSION VERSTOSSEN DIESE VERORDNUNGEN GEGEN AR- TIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 3330/74. ZUM EINEN VERLETZTEN SIE DAS PRINZIP DER PAUSCHALEN VERGÜTUNG , INDEM SIE EINE AUSGLEICHSZULAGE VORSÄHEN , DIE ENTSPRECHEND DEN ÄNDERUNGEN IN DEN FINANZIERUNGSKOSTEN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE FESTGESETZT WERDE. DA ZUDEM DIE AUSGLEICHSZULAGE ZUSÄTZLICH ZU DER GEMEINSCHAFTSVERGÜTUNG ERFOLGE , STÜNDEN DIE VERORDNUNGEN AUCH IM WIDERSPRUCH ZU DER REGEL , DASS DIE VERGÜTUNG FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GLEICH SEIN MÜSSE.

6 NACH ARTIKEL 31 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 KÖNNEN DIE UNTERNEHMEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN DEN DIE GRUNDQUOTE ÜBERSCHREITENDEN TEIL IHRER ERZEUGUNG UNTER ANRECHNUNG AUF DIE ERZEUGUNG DES FOLGENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES AUF DIESES ÜBERTRAGEN. ERGÄNZEND SIEHT ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS VOR , DASS DIE ÜBERTRAGENE MENGE WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. FEBRUAR BIS ZUM 31. JANUAR DES FOLGENDEN JAHRES GELAGERT WERDEN MUSS UND DASS DIE LAGERKOSTEN FÜR DIESEN ZEITRAUM NICHT GEMÄSS ARTIKEL 8 VERGÜTET WERDEN.

7 DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , DIESE BESTIMMUNG UNTERSAGE AUSDRÜCKLICH JEDE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER. SIE WIRFT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VOR , DIE GEWÄHRUNG EINER VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR DIE GESAMTMENGE DES AUF DIE FOLGENDEN WIRTSCHAFTSJAHRE ÜBERTRAGENEN ZUCKERS AN DIE ZUCKERFABRIKEN DURCH VERMITTLUNG DER ZUCKERAUSGLEICHSKASSE BESCHLOSSEN ZU HABEN , UND ZWAR IN HÖHE VON 60 % DES MONATLICHEN BETRAGES DER GEMEINSCHAFTSVERGÜTUNG , DIE NUR DANN GEWÄHRT WIRD , WENN KEINE ÜBERTRAGUNG ERFOLGT.

8 DIE ERWÄHNTE VERORDNUNG NR. 24/1976 DES CIP BESTIMMT , DASS DIE ZUCKERAUSGLEICHSKASSE DEN BETREFFENDEN ZUCKERHERSTELLERN DIESE VERGÜTUNG IN DEN GRENZEN DER RÜCKLAGE BEWILLIGT , DIE SIE VON DEN GEMÄSS ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 DEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN GEWÄHRTEN ANPASSUNGSBEIHILFEN EINZUBEHALTEN BEFUGT IST. FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 GESTATTET DIE VERORDNUNG NR. 37/1977 DES CIP ES DER AUSGLEICHSKASSE , EINEN BESONDEREN FONDS UNTER ANRECHNUNG AUF DIE DEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN GEWÄHRTEN ANPASSUNGSBEIHILFEN AUFZUBAUEN UND DARAUS DIE ZAHLUNG DER TEILWEISEN VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER VORZUNEHMEN.

9 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET DIE SACHVERHALTSDARSTELLUNG DER KOMMISSION NICHT. ZU IHRER VERTEIDIGUNG MACHT SIE ZUNÄCHST GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE DEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 8 DER GRUNDVERORDNUNG BETREFFE. HILFSWEISE NIMMT SIE ZUR BEGRÜNDETHEIT STELLUNG ; HIERBEI GIBT SIE DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN EINE ABWEICHENDE AUSLEGUNG UND KOMMT AUF DIESER GRUNDLAGE ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE STREITIGEN MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIEN. HINSICHTLICH DER VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER TRAEGT SIE VOR , DIESE TEILVERGÜTUNG WERDE NICHT VOM ITALIENISCHEN STAAT , SONDERN VON DER ZUCKERAUSGLEICHSKASSE ALS VERWALTERIN EINES AUS PRIVATEN MITTELN GESPEISTEN FONDS VORGENOMMEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

10 NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DIENT DIE VOM CIP BESCHLOSSENE ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR IN ITALIEN HERGESTELLTEN ZUCKER ZUM AUSGLEICH DES UNTERSCHIEDES ZWISCHEN DEN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN ITALIEN ENTSTEHENDEN FINANZIERUNGSKOSTEN FÜR DIE LAGERUNG UND DEN KOSTEN , DIE IM RAHMEN DER VERGÜTUNGSMASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BERÜCKSICHTIGUNG FINDEN. DIE ZUSÄTZLICHEN NATIONALEN MASSNAHMEN SEIEN DAHER ALS BEIHILFEN IM SINNE DER ARTIKEL 92 UND 93 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNE DIE PRÜFUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN UND IHRE VEREINBARKEIT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND MIT DEN IM ZUGE DER DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK AUFGESTELLTEN VORSCHRIFTEN NUR IN DEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 92 UND 93 DES VERTRAGES UND ANHAND DER DORT FESTGELEGTEN KRITERIEN ERFOLGEN.

11 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT DES WEITEREN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE SOWOHL IM VORGERICHTLICHEN VERFAHREN ALS AUCH IN DER KLAGESCHRIFT ANERKANNT , DASS ES SICH BEI DEN NATIONALEN MASSNAHMEN UM BEIHILFEN IM SINNE DES VERTRAGES HANDELE. DA DIE KOMMISSION DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 93 DES VERTRAGES NICHT EINGELEITET HABE , SEI DIE VORLIEGENDE , AUF ARTIKEL 169 DES VERTRAGES GESTÜTZTE KLAGE VERFRÜHT UND SOMIT UNZULÄSSIG.

12 DIESEN BEIDEN ARGUMENTEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE KOMMISSION BERUFT SICH ZU RECHT DARAUF , DASS ES DEM RAT FREISTEHE , IM RAHMEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE REGELUNGEN ZU TREFFEN , DURCH DIE BESTIMMTE FORMEN NATIONALER BEIHILFEN ZUR HERSTELLUNG ODER VERMARKTUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE UNTERSAGT WERDEN ; DER VERSTOSS GEGEN EIN DERARTIGES VERBOT KÖNNE UNMITTELBAR IM RAHMEN DER MARKTORGANISATION VERFOLGT WERDEN. DAS BESTEHEN DES BESONDEREN VERFAHRENS ZUR BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT NATIONALER BEIHILFEREGELUNGEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT GEMÄSS ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG VERMAG NÄMLICH NICHT DIE ANFORDERUNGEN ZU ÄNDERN , DIE SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUS DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ERGEBEN.

13 DIE VERORDNUNG NR. 3330/74 ENTHÄLT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN ÜBER BEIHILFEN FÜR ZUCKER , SO ZUM BEISPIEL IN ARTIKEL 8 ÜBER DIE PAUSCHALE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN UND IN ARTIKEL 38 , DER DIE GEWÄHRUNG VON ANPASSUNGSBEIHILFEN DURCH DIE ITALIENISCHE REPUBLIK VORSIEHT. WENN ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ARTIKEL 92 UND 93 DES VERTRAGES FÜR DIE HERSTELLUNG UND DEN HANDEL MIT DEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSEN GELTEN , SO GESCHIEHT DIES UNTER DEM AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG. DIE FRAGE , OB ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG EINE SOLCHE ANDERSLAUTENDE BESTIMMUNG IST , BETRIFFT DIE BEGRÜNDETHEIT DES RECHTSSTREITS , DIE NUNMEHR ZU ERÖRTERN IST.

ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 3330/74

14 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN , DASS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 EINE PAUSCHALE UND EINHEITLICHE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN VORSIEHT. INDESSEN MÜSSE DIE AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFT DEREN ZIELSETZUNG - DIE STABILISIERUNG DES MARKTES - BERÜCKSICHTIGEN. IN ERMANGELUNG EINER LAGERKOSTENVERGÜTUNG WÜRDEN DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE PRAKTISCH SOFORT AUF DEN MARKT GEBRACHT ODER AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN VERKAUFT , WODURCH DAS MARKTGLEICHGEWICHT GESTÖRT WERDEN KÖNNTE. DIE GRUNDVERORDNUNG HABE ZUM ZIEL , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR STABILISIERUNG DES MARKTES VORZUSEHEN. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG WEIST DARAUF HIN , DASS DIESES ZIEL GEMÄSS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG SOWOHL DURCH EINE INTERVENTIONSREGELUNG ALS AUCH DURCH EIN SYSTEM ZUR UMLAGE DER LAGERKOSTEN ERREICHT WERDEN KÖNNE. MIT DER GEWÄHRUNG EINER ZUSÄTZLICHEN AUSGLEICHSZULAGE VERFOLGTEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DASSELBE ZIEL. DIESE ZULAGE VERSTOSSE DAHER KEINESWEGS GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG , SONDERN TRAGE VIELMEHR ZU IHREM GUTEN FUNKTIONIEREN BEI.

15 DIE KOMMISSION WIDERSPRICHT DIESER AUFFASSUNG. SIE MEINT , DIE STREITIGE AUSGLEICHSZULAGE HABE DENSELBEN CHARAKTER UND DENSELBEN ZWECK WIE DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG VORGESEHENE VERGÜTUNG. DIESE BESTIMMUNG MÜSSE ENG AUSGELEGT WERDEN , DA SIE EINE AUSNAHME VON DEM ALLGEMEINEN VERBOT DER BEIHILFEN MACHE ; SIE REGELE ABSCHLIESSEND DAS GESAMTE SYSTEM DER BEITRAEGE ZU DEN LAGERKOSTEN.

16 ES TRIFFT ZU , DASS DAS IN DER VERORDNUNG NR. 3330/74 VORGESEHENE SYSTEM ZUR UMLAGE DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER IM HINBLICK AUF DIE ZIELSETZUNG DIESER VERORDNUNG KONZIPIERT WORDEN IST , WOZU INSBESONDERE DIE STABILISIERUNG DES ZUCKERMARKTES GEHÖRT. DURCH DIE EINFÜHRUNG EINER PAUSCHALEN UND FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT EINHEITLICHEN VERGÜTUNG , DEREN BETRAG JÄHRLICH DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE FESTGESETZT WIRD , GIBT DIE VERORDNUNG JEDOCH ZU ERKENNEN , DASS DIESE ZIELE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN IN GLEICHER WEISE ZU VERWIRKLICHEN SIND.

17 DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION , ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ENTHALTE EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DER VERGÜTUNG FÜR LAGERKOSTEN , IST DAHER ZUZUSTIMMEN.

18 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BEHAUPTET WEITER , DIE NATIONALEN ITALIENISCHEN MASSNAHMEN SEIEN DURCH DIE BESONDERS DRÜCKENDEN FINANZIERUNGSKOSTEN ERFORDERLICH GEWORDEN , DIE DEN UNTERNEHMEN FÜR DIE LAGERUNG VON ZUCKER IN ITALIEN ENTSTÜNDEN ; DENN DER ZINSSATZ SEI DORT ERHEBLICH HÖHER ALS IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT. DIESER UMSTAND , DESSEN BEDEUTUNG IM ÜBRIGEN VON DER KOMMISSION ANERKANNT WORDEN IST , VERMAG JEDOCH KEINESFALLS EINE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 ZU RECHTFERTIGEN , DIE IM WIDERSPRUCH ZU SEINEM WORTLAUT WIE AUCH ZU SEINEM SINN UND ZWECK STEHEN WÜRDE. ES IST SACHE DES RATES , IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER FESTZUSTELLEN , OB DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT HERRSCHENDEN BESONDEREN WIRTSCHAFTLICHEN UMSTÄNDE EINE ANPASSUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG RECHTFERTIGEN.

19 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR AUS DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DEN ZUCKERHERSTELLERN FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 ZUSÄTZLICH ZU DER IN DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN VERGÜTUNG EINE AUSGLEICHSZULAGE FÜR DIE KOSTEN DER LAGERUNG VON IN ITALIEN HERGESTELLTEM ZUCKER GEWÄHRT HAT.

ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74

20 NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG HABEN DIE VORERWÄHNTEN VERORDNUNGEN NR. 24/1976 UND NR. 37/1977 DES CIP KEINE TEILWEISE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER EINGEFÜHRT , SONDERN DIE ZUCKERAUSGLEICHSKASSE , EINE ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG , DAZU ERMÄCHTIGT , EINEN TEIL DER DEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN GEWÄHRTEN ANPASSUNGSBEIHILFEN IN FORM EINES GUTHABENS ODER EINES BESONDEREN FONDS ZURÜCKZULEGEN UND ANSCHLIESSEND DEN ZUCKERHERSTELLERN FÜR RECHNUNG DIESER ERZEUGER EINE VERGÜTUNG ZU BEWILLIGEN. DER ABZUG VON DEN FÜR DIE ZUCKERRÜBENERZEUGER BESTIMMTEN BEIHILFEN , DIE EINRICHTUNG DES BESONDEREN FONDS UND DIE TEILWEISE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER AN DIE ZUCKERHERSTELLER SEIEN NICHT DURCH DIE VERORDNUNGEN DES CIP , SONDERN DURCH BRANCHENVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN DIE ZUCKERINDUSTRIE UND DIE ZUCKERRÜBENERZEUGER VERTRETENDEN VERBÄNDEN FESTGELEGT WORDEN. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF , DASS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 748/68 DES RATES VOM 18. JUNI 1968 ÜBER DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINES TEILS DER ZUCKERERZEUGUNG AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ( ABL. L 137 , S. 1 ) ES DEN ZUCKERHERSTELLERN ERMÖGLICHE , DIE ZUCKERRÜBEN- ODER ZUCKERROHRERZEUGER AN DEN LAGERKOSTEN ZU BETEILIGEN.

21 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS DIE FÜR DIE FRAGLICHE VERGÜTUNG BENÖTIGTEN MITTEL NICHT AUS DEM STAATSHAUSHALT STAMMEN. SIE LEGT JEDOCH DAR , DASS DER ZUR FINANZIERUNG DER VERGÜTUNG GESCHAFFENE BESONDERE FONDS DURCH EINE SONDERABGABE UNTERHALTEN WERDE , DIE AUFGRUND DER VOM CIP ERLASSENEN VERORDNUNGEN EINGEFÜHRT WORDEN SEI. DIE VON DER BEKLAGTEN ANGEFÜHRTEN BRANCHENVEREINBARUNGEN SEIEN TEIL EINES SYSTEMS VON VERWALTUNGSVERFAHREN , DAS EINE FÜLLE VON FÜR ALLE ZUCKERHERSTELLER UND ZUCKERRÜBENERZEUGER VERBINDLICHEN VERORDNUNGEN ZUR FOLGE HABE. UNTER DIESEN BEDINGUNGEN BERUHE DIE BETEILIGUNG DER ZUCKERRÜBENERZEUGER NICHT AUF EINER FREIEN ENTSCHEIDUNG , DA DIE IN REDE STEHENDE FINANZIELLE BELASTUNG IHNEN AUFERLEGT WERDE.

22 AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DIE TEXTE DER BRANCHENVEREINBARUNGEN FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 VORGELEGT.

23 DIE PRÜFUNG DIESER SCHRIFTSTÜCKE LÄSST ERKENNEN , DASS DIE INTERVENTION DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN SICH IN WIRKLICHKEIT NICHT AUF EINE ERMÄCHTIGUNG AN DIE AUSGLEICHSKASSE BESCHRÄNKT HAT , ALS BEVOLLMÄCHTIGTE DER AN DEN BRANCHENVEREINBARUNGEN BETEILIGTEN PARTEIEN AUFZUTRETEN. DIE VEREINBARUNGEN ENTHALTEN VIELMEHR VERSCHIEDENE PUNKTE , DIE FÜR EINE VON PRIVATEN VEREINIGUNGEN FREI AUSGEHANDELTE ÜBEREINKUNFT UNGEWÖHNLICH SIND. SO HAT DER LANDWIRTSCHAFTSMINISTER DIE FESTSTELLUNG ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER VEREINBARUNG GETROFFEN SOWIE DARÜBER , DASS IHR UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN EINE VERBINDLICHE WIRKUNG ' ' ERGA OMNES ' ' ZUKOMME ; DER FESTSTELLUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 IST EINE PRÄAMBEL VORANGESTELLT , DIE DER MINISTER ZUM INTEGRIE RENDEN BESTANDTEIL DER VEREINBARUNG ERKLÄRT HAT ; DIE VEREINBARUNGEN WERDEN IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VOM CIP GETROFFENEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN WIRKSAM ; SCHLIESSLICH WIRD DURCH DIE VEREINBARUNGEN EIN ' ' PARITÄTISCHER AUSSCHUSS ' ' UNTER DEM VORSITZ EINES VERTRETERS DES MINISTERS EINGESETZT , DER DIE ANWENDUNG DER IN DER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN FÖRDERN UND BESTIMMTE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN SOLL.

24 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DER ABSCHLUSS UND DIE ANWENDUNG DER BRANCHENVEREINBARUNGEN , DIE TÄTIGKEIT DER ZUCKERAUSGLEICHSKASSE UND DIE VOM CIP SOWIE VOM LANDWIRTSCHAFTSMINISTER ERLASSENEN MASSNAHMEN DERART ENG MITEINANDER VERKNÜPFT SIND , DASS SIE NICHT VONEINANDER GETRENNT WERDEN KÖNNEN. ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE BRANCHENVEREINBARUNGEN BESTANDTEILE EINES BÜNDELS VON MASSNAHMEN SIND , MIT DENEN DIE ITALIENISCHE ZUCKERINDUSTRIE UNTERSTÜTZT WERDEN SOLL UND FÜR DIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERANTWORTLICH IST.

25 SONACH KANN DIE TEILWEISE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ÜBERTRAGENEN ZUCKER NICHT ALS FREIWILLIGER BEITRAG DER ZUCKERRÜBENERZEUGER ZU DEN LAGERKOSTEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 DER ERWÄHNTEN VERORDNUNG NR. 748/68 BETRACHTET WERDEN. VIELMEHR IST DIESE VERGÜTUNG ALS EINE VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN EINGEFÜHRTE BESONDERE FORM EINER BEIHILFE FÜR DEN ZUCKERSEKTOR ZU BEURTEILEN , DIE GEGEN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 VERSTÖSST ; DIESE VORSCHRIFT IST DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN , DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN BEI ÜBERTRAGUNG DES ZUCKERS AUF DAS FOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR UNTERSAGT.

26 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR AUS DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DEN ZUCKERHERSTELLERN FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 EINE TEILWEISE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR DEN AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ÜBERTRAGENEN ZUCKER GEWÄHRT HAT.

Kostenentscheidung:

27 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

28 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR AUS DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE DEN ZUCKERHERSTELLERN FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 ZUSÄTZLICH ZU DER IN DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN VERGÜTUNG EINE AUSGLEICHSZULAGE FÜR DIE KOSTEN DER LAGERUNG VON IN ITALIEN HERGESTELLTEM ZUCKER GEWÄHRT HAT.

2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR AUS DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE DEN ZUCKERHERSTELLERN FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1976/77 UND 1977/78 EINE TEILWEISE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR DEN AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ÜBERTRAGENEN ZUCKER GEWÄHRT HAT.

3. DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WERDEN DER BEKLAGTEN AUFERLEGT.

Ende der Entscheidung

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