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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1982
Aktenzeichen: 72/81
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 169 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VER PFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERSTOSS EINES STAATES : BADEGEWAESSER. - RECHTSSACHE 72/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6. APRIL 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/160 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1975 ÜBER DIE QUALITÄT DER BADEGEWÄSSER ( ABL. L 31 VOM 5. 2. 1976 , S. 1 ) NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 12 DIESER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM IHR BINNEN ZWEI JAHREN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN ; DIESE FRIST LIEF IM VORLIEGENDEN FALL AM 10. DEZEMBER 1977 AB.
3 DIE BELGISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. ZWAR HAT SIE DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , ' ' DAVON KENNTNIS ZU NEHMEN , DASS BEREITS MASSNAHMEN ZUR TEILWEISEN DURCHFÜHRUNG DER IN REDE STEHENDEN RICHTLINIE ERGRIFFEN WORDEN SIND ' ' ; AUS IHREN ANSCHLIESSENDEN ERLÄUTERUNGEN GEHT JEDOCH HERVOR , DASS DIE VON IHR ERGRIFFENEN MASSNAHMEN NICHT DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 76/160 DES RATES BETREFFEN.
4 DIE BELGISCHE REGIERUNG RECHTFERTIGT IHR UNTÄTIGBLEIBEN IM WESENTLICHEN DAMIT , DASS DERZEIT WICHTIGE INSTITUTIONELLE REFORMEN STATTFÄNDEN , IN DEREN RAHMEN UNTER ANDEREM AUCH AUF DEM GEBIET DER HIER INTERESSIERENDEN RICHTLINIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN AUF STAATLICHE UND REGIONALE STELLEN VERTEILT WÜRDEN. SOLANGE DIE NEUEN INSTITUTIONEN NOCH NICHT IN DER LAGE SEIEN , IHRE BEFUGNISSE AUSZUÜBEN , KÖNNE DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN.
5 AUCH WENN DIESE UMSTÄNDE DIE SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERKLÄREN KÖNNEN , SO BESEITIGEN SIE DOCH NICHT DEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN EIN MITGLIEDSTAAT SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
6 FERNER IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER BELGISCHE MINISTER FÜR GESUNDHEIT UND UMWELTFRAGEN , UM DER AUSNAHMESITUATION , AUF DIE SICH SEINE REGIERUNG BERUFEN HATTE , RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE KOMMISSION AM 14. NOVEMBER 1979 IN BEANTWORTUNG DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTI- KEL 169 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GEBETEN HAT , DEM KÖNIGREICH BELGIEN EINE WEITERE FRIST VON EINEM JAHR FÜR DEN ERLASS DER ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS EINZURÄUMEN , DIE IM DEZEMBER 1977 HÄTTEN IN KRAFT TRETEN SOLLEN , UND DASS DIE KOMMISSION ERST AM 6. APRIL 1981 DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 169 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGERUFEN HAT.
7 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/160 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1975 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/160 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1975 ÜBER DIE QUALITÄT DER BADEGEWÄSSER ( ABL. L 31 VOM 5. FEBRUAR 1976 , S. 1 ) NACHZUKOMMEN.
2. DER BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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