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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1983
Aktenzeichen: 73/83
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 38 § 7 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. NOVEMBER 1983. - PELAGIOS STAVRIDIS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 73/83.
Entscheidungsgründe:
MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 28. APRIL 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT HERR STAVRIDIS , OHNE SICH EINES ANWALTS ZU BEDIENEN , EINE KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN , DIE DEN ABLAUF DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS PE/74/LA FÜR DIE EINSTELLUNG VON ÜBERSETZERN GRIECHISCHER SPRACHE BETRIFFT.
MIT SCHREIBEN VOM 18. MAI 1983 HAT DER KANZLER HERRN STAVRIDIS GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , BIS ZUM 11. JUNI 1983 DEN MANGEL SEINER KLAGE ZU BEHEBEN UND DIESE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN.
DA HERR STAVRIDIS DIE GELEGENHEIT NICHT WAHRGENOMMEN HAT , DEN MANGEL SEINER KLAGE INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ZU BEHEBEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN K. BAHLMANN , DER RICHTER P. PESCATORE UND O. DÜ ,
GENERALANWALT : G. F. MANCINI
KANZLER : P. HEIM
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG.
2. DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
Ende der Entscheidung
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