Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1983
Aktenzeichen: 73/83
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 38 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. NOVEMBER 1983. - PELAGIOS STAVRIDIS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 73/83.

Entscheidungsgründe:

MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 28. APRIL 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT HERR STAVRIDIS , OHNE SICH EINES ANWALTS ZU BEDIENEN , EINE KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN , DIE DEN ABLAUF DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS PE/74/LA FÜR DIE EINSTELLUNG VON ÜBERSETZERN GRIECHISCHER SPRACHE BETRIFFT.

MIT SCHREIBEN VOM 18. MAI 1983 HAT DER KANZLER HERRN STAVRIDIS GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , BIS ZUM 11. JUNI 1983 DEN MANGEL SEINER KLAGE ZU BEHEBEN UND DIESE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN.

DA HERR STAVRIDIS DIE GELEGENHEIT NICHT WAHRGENOMMEN HAT , DEN MANGEL SEINER KLAGE INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ZU BEHEBEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN K. BAHLMANN , DER RICHTER P. PESCATORE UND O. DÜ ,

GENERALANWALT : G. F. MANCINI

KANZLER : P. HEIM

BESCHLOSSEN :

1. DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG.

2. DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

Ende der Entscheidung

Zurück