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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1980
Aktenzeichen: 733-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER HABEN KEIN GEMEINSAMES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GESCHAFFEN , SONDERN EIGENE SYSTEME BESTEHEN LASSEN , DIE EIGENE FORDERUNGEN GEGEN EIGENE TRAEGER GEWÄHREN , GEGEN DIE DEM LEISTUNGSBERECHTIGTEN UNMITTELBARE ANSPRÜCHE ENTWEDER ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT ODER ERFORDERLICHENFALLS NACH DURCH GEMEINSCHAFTSRECHT ERGÄNZTEM NATIONALEN RECHT ZUSTEHEN. VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN IST DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FOLGLICH SO ANZUWENDEN , DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT ODER ZU EINER VERMINDERUNG DER LEISTUNGEN FÜHRT , DIE NACH DIESEM DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERGÄNZTEN RECHT GESCHULDET WERDEN.

2. ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFF. I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER DEM STAAT , IN DEM DER EMPFÄNGER EINER INVALIDITÄTSRENTE WOHNT , DEN SCHON LÄN GER BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖHERE FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERGEHEN LÄSST. IST DER BETRAG DER IM WOHNSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN FAMILIENLEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DER BETRAG DER IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENEN LEISTUNGEN , SO HAT DER ATBEITNEHMER GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JUNI 1980. - CAISSE DE COMPENSATION DES ALLOCATIONS FAMILIALES DES REGIONS DE CHARLEROI ET DE NAMUR GEGEN COSIMO LATERZA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE 733-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT URTEIL VOM 11. OKTOBER 1979 HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. 1971 , L 149 ), VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE IST ANLÄSSLICH EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE ENTSCHEIDUNG DES ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGERS GESTELLT WORDEN , MIT DER EINEM ITALIENISCHEN ARBEITNEHMER , DER EINE BELGISCHE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT UND IN ITALIEN WOHNT , MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1972 DIE BELGISCHEN BEIHILFEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER ABERKANNT UND VON IHM DIE VON DIESEM ZEITPUNKT BIS ZUM 31. OKTOBER 1975 GEZAHLTEN BEIHILFEN ZURÜCKVERLANGT WURDEN.

3 AUSWEISLICH DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ÜBERSANDTEN AKTEN WAR DER BETROFFENE ARBEITNEHMER ZUNÄCHST VON 1950 BIS 1955 IN ITALIEN UND SODANN VON 1955 BIS 1969 IN BELGIEN BESCHÄFTIGT ; ER BEZIEHT SEIT DEM 1. JUNI 1970 EINE INVALIDITÄTSRENTE ALLEIN NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND ERHIELT BIS ZUM 10. OKTOBER 1972 DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEIHILFEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER. DER ANSPRUCH DES BETROFFENEN AUF DIESE BEIHILFEN RICHTETE SICH BIS ZU DEM GENANNTEN ZEITPUNKT NACH ARTIKEL 42 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 , DER WIE FOLGT LAUTETE : ' ' WOHNT EIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATS ZUM BEZUG EINER RENTE BERECHTIGTER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS , SO HAT ER ANSPRUCH AUF DIE FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , DER DIE RENTE SCHULDET , ALS OB ER IN DIESEM STAAT WOHNTE. ' ' ABSATZ 3 DESSELBEN ARTIKELS FÜGTE HINZU , DASS ABSATZ 1 ' ' UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE KINDER WOHNEN ' ' , GILT.

4 DA DER BELGISCHE TRAEGER AM 11. JUNI 1970 DEN ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DIE INVALIDITÄTSRENTENAKTE VORGELEGT UND SIE GEBETEN HATTE , EINE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ZU ÜBERNEHMEN , BEWILLIGTE DER ITALIENISCHE TRAEGER DEM ARBEITNEHMER AM 27. DEZEMBER 1976 AUFGRUND VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE TEILRENTE SOWIE VOM 1. OKTOBER 1972 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG , AN FAMILIENBEIHILFEN NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.

5 DER BELGISCHE TRAEGER KÜRZTE UNTER BERUFUNG AUF DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNGEN DEN BETRAG DER BIS ZUM 1. OKTOBER 1972 GEZAHLTEN INVALIDITÄTSRENTE UM DEN BETRAG DER TEILRENTE UND BESCHLOSS , VON DIESEM ZEITPUNKT AN DIE ZAHLUNG DER IN DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEIHILFEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER EINZUSTELLEN UND GLEICHZEITIG VON DEM BETROFFENEN DIEJENIGEN BEIHILFEN ( IN HÖHE VON 104 189 BFR ) ZURÜCKZUVERLANGEN , DIE BIS ZUM 31. OKTOBER 1975 GEZAHLT WORDEN WAREN , ALSO BIS ZU DEM ZEITPUNKT , AN DEM DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER TEILRENTE AUSGESETZT WORDEN WAR. ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ENTSCHEIDUNG BERIEF SICH DER ZUSTÄNDIGE BELGISCHE TRAEGER AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , WONACH DIE FAMILIENBEIHILFEN FÜR DEN EMPFÄNGER VON ALTERS- ODER INVALIDITÄTSRENTEN , RENTEN WEGEN EINES ARBEITSUNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DER RENTNER ODER DIE KINDER WOHNEN , WIE FOLGT GEWÄHRT WERDEN :

' ' B ) DER RENTNER , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN RENTE BEZIEHT , ERHÄLT DIE LEISTUNGEN

I ) NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET ER WOHNT , WENN ANSPRUCH AUF EINE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN LEISTUNGEN... NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES BESTEHT... ' '

6 DER BETROFFENE HÄLT DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT FÜR GERECHTFERTIGT. DA DER BETRAG DER IN DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEIHILFEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UNTER DEM DER BELGISCHEN BEIHILFEN LIEGE , FÜHRTE DIE ENTSCHEIDUNG IM KONKRETEN FALL ZU EINER VERMINDERUNG SEINER ANSPRÜCHE AUF FAMILIENLEISTUNGEN ; DIE IN FRAGE STEHENDEN BESTIMMUNGEN KÖNNTEN NICHT OHNE VERSTOSS GEGEN DIE ZIELE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER WEISE AUSGELEGT UND ANGEWENDET WERDEN , DASS DEM VERSICHERTEN DER ANSPRUCH AUF DIE HÖHERE LEISTUNG ENTZOGEN WERDE , DIE ER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS BEANSPRUCHEN KÖNNE.

7 ANGESICHTS DIESES VORBRINGENS HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT , OB ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71

' ' DAHIN AUSZULEGEN ( IST ), DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER DEM STAAT , IN DEM DER EMPFÄNGER EINER INVALIDITÄTSRENTE WOHNT ( IM VORLIEGENDEN FALL : ITALIEN ), DEN SCHON LÄNGER BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖHERE FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER EINEM ANDEREN STAAT ( IM VORLIEGENDEN FALL : BELGIEN ) UNTERGEHEN LÄSST ' '.

8 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 6. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 100/79 ( ROSSI , SLG. 1979 , 831 ) AUSGEFÜHRT HAT , HABEN DIE VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER KEIN GEMEINSAMES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GESCHAFFEN , SONDERN ' ' EIGENE SYSTEME BESTEHEN LASSEN , DIE EIGENE FORDERUNGEN GEGEN EIGENE TRAEGER GEWÄHREN , GEGEN DIE DEM LEISTUNGSBERECHTIGTEN UNMITTELBARE ANSPRÜCHE ENTWEDER ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT ODER ERFORDERLICHENFALLS NACH DURCH GEMEINSCHAFTSRECHT ERGÄNZTEM NATIONALEN RECHT ZUSTEHEN ' '. IN DEM GLEICHEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF AUSSERDEM KLARGESTELLT , DASS ' ' VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN... DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG SO ANZUWENDEN ( IST ), DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT ' ' ODER ZU EINER VERMINDERUNG DER LEISTUNGEN FÜHRT , DIE NACH DIESEM DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERGÄNZTEN RECHT GESCHULDET WERDEN. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEHT BEI DEM ERLASS UND DER ERWEITERUNG DER REGELN ZUR KOORDINIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON DEM IN DER SIEBTEN UND ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG NIEDERGELEGTEN GRUNDPRINZIP AUS , DASS DIESE REGELN DEN ARBEITNEHMERN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ALLE IHNEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN BIS ZUM HÖCHSTBETRAG DIESER LEISTUNGEN SICHERN SOLLEN.

9 GEMÄSS DIESEN GRUNDSÄTZEN DÜRFEN DAHER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT SO ANGEWENDET WERDEN , DASS DEM ARBEITNEHMER DURCH DIE ERSETZUNG DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHULDETEN LEISTUNGEN DER VORTEIL DER GÜNSTIGEREN LEISTUNGEN ENTZOGEN WIRD. DIE DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUGRUNDE LIEGENDEN PRINZIPIEN GEBIETEN VIELMEHR , DASS DANN , WENN IN DEM IN ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I VORGESEHENEN FALL DER BETRAG DER VOM WOHNSTAAT GEZAHLTEN LEISTUNGEN UNTER DEM DER VON DEM ANDEREN VERPFLICHTETEN STAAT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN LIEGT , DEM ARBEITNEHMER DER HÖHERE BETRAG ER HALTEN BLEIBT UND ER VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN ERHÄLT.

10 AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER DEM STAAT , IN DEM DER EMPFÄNGER EINER INVALIDITÄTSRENTE WOHNT , DEN SCHON LÄNGER BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖHERE FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERGEHEN LÄSST. IST DER BETRAG DER IM WOHNSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN FAMILIENLEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DER BETRAG DER IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENEN LEISTUNGEN , SO HAT DER ARBEITNEHMER GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.

Kostenentscheidung:

11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI MIT URTEIL VOM 11. OKTOBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER DEM STAAT , IN DEM DER EMPFÄNGER EINER INVALIDITÄTSRENTE WOHNT , DEN SCHON LÄNGER BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖHERE FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERGEHEN LÄSST. IST DER BETRAG DER IM WOHNSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN FAMILIENLEISTUNGEN NIEDRI GER ALS DER BETRAG DER IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENEN LEISTUNGEN , SO HAT DER ARBEITNEHMER GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.

Ende der Entscheidung

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