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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.1984
Aktenzeichen: 74/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 71/118
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 36 | |
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 71/118 Art. 11 Abs. 1 |
1. DURCH DIE FÖRMLICHE FESTSTELLUNG DER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT VORGEWORFENEN VERTRAGSVERLETZUNG SCHLIESST DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION DAS VORVER FAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG AB. MIT DIESEM VERFAHREN SOLL DEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN , ENTWEDER DIE ANGELEGENHEIT ZU BEREINIGEN , BEVOR DER GE RICHTSHOF ANGERUFEN WIRD , ODER SICH GEGEN DIE VORWÜRFE DER KOMMISSION ZU VERTEIDIGEN.
2.ZWAR MUSS IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE KLAGE DENSELBEN GEGENSTAND HABEN WIE DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , DER WIEDERUM EINE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG AN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUR ÄUSSERUNG VORANGEGANGEN SEIN MUSS. DIE KOMMISSION IST JEDOCH NICHT DARAN GEHINDERT , IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DIE VORWÜRFE NÄHER DARZULEGEN , DIE SIE IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG BEREITS IN ALLGEMEINERER FORM ERHOBEN HAT. DIE ANTWORT AUF DIESE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG KANN NÄMLICH ANLASS FÜR EINE ERNEUTE PRÜFUNG DIESER VORWÜRFE SEIN.
3.ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/118 LÄSST NACH RICHTIGEM VERSTÄNDNIS DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VIEHSEUCHENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN FÜR DEN INNERGEMEIN SCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH , UND ZWAR BIS ZUM INKRAFTTRETEN VON MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT. DIESE BESTIMMUNG KANN DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VON IHRER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , IN DEM BETREFFENDEN BEREICH DIE IN ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VERBOTE ZU BEACHTEN.
4.DIE FRAGE , OB NATIONALE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN EIN EINFUHRLIZENZSYSTEM BEINHALTEN DÜRFEN , OHNE GEGEN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZU VERSTOSSEN , LÄSST SICH NICHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH BEANTWORTEN. DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE HÄNGT NÄMLICH DAVON AB , WELCHES VERHÄLTNIS IM KONKRETEN FALL ZWISCHEN DEN UNANNEHMLICHKEITEN , DIE DURCH DIE MIT EINEM SOLCHEN SYSTEM VERBUNDENEN VERWALTUNGS- UND KOSTENLASTEN VERURSACHT WERDEN , UND DEN GEFAHREN BESTEHT , DIE DURCH DIE FRAGLICHEN EINFUHREN FÜR DIE GESUNDHEIT VON TIEREN HERVORGERUFEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. JANUAR 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN. - RECHTSSACHE 74/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS IRLAND GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE EINFUHREN VON GESCHLACHTETEM GEFLÜGEL , GEFLÜGELEIERN UND GEFLÜGELERZEUGNISSEN VERBOTEN UND DAS IN DER KLAGESCHRIFT BESCHRIEBENE EINFUHRLIZENZSYSTEM FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORGESEHEN HAT.
2 DAS VORVERFAHREN WURDE DURCH EIN FERNSCHREIBEN EINGELEITET , DAS DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AM 2. SEPTEMBER 1981 AN DIE IRISCHE REGIERUNG RICHTETEN. DARIN HIESS ES , DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HABE NEUE , DEN GEFLÜGEL- UND EIERSEKTOR BETREFFENDE MASSNAHMEN GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT MITGETEILT ; IM ANSCHLUSS DARAN SEI FESTGESTELLT WORDEN , DASS NICHT NUR DIE VON DIESEM MITGLIEDSTAAT PRAKTIZIERTEN , SONDERN AUCH DIE IN IRLAND GELTENDEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE RECHTSWIDRIG SEIEN. AUS DIESEM GRUND FRAGTE DIE KOMMISSION , ' ' OB IRLAND GEGENWÄRTIG SEIN EINFUHRVERBOT FÜR FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH , EIER UND LEBENDGEFLÜGEL AUS MITGLIEDSTAATEN AUFRECHTERHÄLT , IN DENEN DIE IMPFUNG ZULÄSSIG IST ' '.
3 MIT FERNSCHREIBEN VOM 7. SEPTEMBER 1981 ANTWORTETE DIE IRISCHE REGIERUNG , DASS IRLAND DIE EINFUHR VON LEBENDGEFLÜGEL , GEFLÜGELFLEISCH UND EIERN AUS MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE IMPFUNG GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT ZULÄSSIG SEI , NICHT GESTATTE. DIESE EINFUHRPOLITIK SEI VON IRLAND BEREITS VOR SEINEM BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ANGEWENDET WORDEN ; SIE VERFOLGE DEN ZWECK , IRLAND OHNE RÜCKGRIFF AUF DIE IMPFUNG WEITERHIN VON DER NEWCASTLE-KRANKHEIT FREIZUHALTEN.
4 DIE KOMMISSION ENTNAHM DIESER ANTWORT , DASS IRLAND NUR DIE EINFUHR VON LEBENDGEFLÜGEL , GEFLÜGELFLEISCH UND EIERN AUS NORDIRLAND UND DÄNEMARK ZULIESS , DEN BEIDEN EINZIGEN TEILEN DER GEMEINSCHAFT AUSSER IRLAND SELBST , WO EINE POLITIK DES IMPFVERBOTS LANGE GENUG PRAKTIZIERT WORDEN WAR , UM IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ZU ENTFALTEN.
5 MIT SCHREIBEN VOM 24. SEPTEMBER 1981 STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN STÜNDEN IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , UND FORDERTE DIE IRISCHE REGIERUNG ZUR ÄUSSERUNG AUF. DIESE ERKLÄRTE IN IHREM ANTWORTSCHREIBEN VOM 28. OKTOBER 1981 , DIE IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN SEIEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN GERECHTFERTIGT. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME WURDE DURCH SCHREIBEN VOM 9. NOVEMBER 1981 ÜBERMITTELT ; IRLAND WURDE AUFGEFORDERT , DIESER STELLUNGNAHME INNERHALB VON FÜNF TAGEN NACHZUKOMMEN. IN DEM ANTWORTSCHREIBEN VOM 7. DEZEMBER 1981 UND IN EINEM ERGÄNZENDEN ANTWORTSCHREIBEN VOM 10. FEBRUAR 1982 WURDEN DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN ERNEUT ALS GERECHTFERTIGT BEZEICHNET. IRLAND KAM DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT NACH. DARAUFHIN HAT DIE KOMMISSION AM 19. FEBRUAR 1982 KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN.
6 DIE KLAGESCHRIFT BEZIEHT SICH NICHT MEHR AUF EINFUHREN VON LEBENDGEFLÜGEL ; SIE HAT NUR DIE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN FÜR GESCHLACHTETES GEFLÜGEL , GEFLÜGELEIER UND GEFLÜGELERZEUGNISSE ZUM GEGENSTAND. AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION IN DER KLAGESCHRIFT ERKLÄRT , IHRE KLAGE BETREFFE DIE EINFUHR VON BRUTEIERN. SCHLIESSLICH HAT DIE KOMMISSION EINGERÄUMT , DAS VERBOT VON EINFUHREN AUS ANDEREN TEILEN DER GEMEINSCHAFT ALS DÄNEMARK UND NORDIRLAND GELTE NICHT FÜR EIERPRODUKTE , DIE AUSREICHEND WÄRMEBEHANDELT WORDEN SEIEN , UM DEN NEWCASTLE-VIRUS ZU INAKTIVIEREN.
7 DIE VON DER KOMMISSION WEITERHIN BEANSTANDETEN IRISCHEN MASSNAHMEN BERUHEN AUF DER ' ' POULTRY , POULTRY CARCASES , POULTRY EGGS AND POULTRY PRODUCTS ( RESTRICTION ON IMPORTATION ) ORDER 1971 ' ' ( S.I. 1971 NR. 139 ). NACH DIESER VERORDNUNG IST DIE EINFUHR VON GEFLÜGEL , GEFLÜGELKÖRPERN , GEFLÜGELEIERN UND GEFLÜGELERZEUGNISSEN NUR AUFGRUND EINER VOM MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI ERTEILTEN LIZENZ SOWIE UNTER DEN DARIN ENTHALTENEN BEDINGUNGEN GESTATTET.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
8 IRLAND HÄLT DIE KLAGE AUS MEHREREN GRÜNDEN FÜR UNZULÄSSIG. GERÜGT WIRD ERSTENS DIE ART UND WEISE , WIE DIE KOMMISSION DAS VORVERFAHREN EINGELEITET UND DURCHGEFÜHRT HABE. SO HABE DIE KOMMISSION MIT ÜBERTRIEBENER HAST GEHANDELT , WAHRSCHEINLICH UM IHR VORGEHEN GEGENÜBER IRLAND MIT DEN GEGEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ERGRIFFENEN MASSNAHMEN VERBINDEN ZU KÖNNEN , OBWOHL IM FALL IRLANDS KEINE BESONDERE DRINGLICHKEIT VORGELEGEN HABE.
9 DIE STREITIGEN EINFUHRKONTROLLEN WÜRDEN NACH IM WESENTLICHEN UNVERÄNDERTEN MODALITÄTEN SEIT 1938 ANGEWENDET. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI ES UNSINNIG , VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZU VERLANGEN - WIE ES DIE KOMMISSION IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GETAN HABE - , DIESE KONTROLLEN IM HINBLICK AUF DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB VON FÜNF TAGEN AUFZUGEBEN , ZUMAL DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME IM VORLIEGENDEN FALL NUR WENIGE TAGE NACH ERHALT DER SEHR EINGEHENDEN ERKLÄRUNGEN DER IRISCHEN REGIERUNG ABGEFASST WORDEN SEI , SO DASS DIESE ERKLÄRUNGEN DABEI OFFENSICHTLICH KEINE BERÜCKSICHTIGUNG GEFUNDEN HÄTTEN.
10 EINE AUF ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GESTÜTZTE KLAGE SEI NUR ZULÄSSIG , WENN ZUVOR EINE GÜLTIGE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ZUGELEITET WORDEN SEI. DIESE VORAUSSETZUNG SEI IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT.
11 DIE KOMMISSION ERKENNT AN , DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN EINE VERNÜNFTIGE FRIST EINRÄUMEN MÜSSE , INNERHALB DEREN DIESE EINER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NACHKOMMEN KÖNNTEN. SIE MACHT JEDOCH GELTEND , DASS SIE SICH BEREIT ERKLÄRT HABE , DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VORGESEHENE FRIST VON FÜNF TAGEN ZU VERLÄNGERN , DASS SIE DIE IRISCHE ANTWORT VOM 7. DEZEMBER 1981 UND SOGAR NOCH DIE ERGÄNZENDE ANTWORT VOM 10. FEBRUAR 1982 ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND IHRE KLAGESCHRIFT ERST AM 19. FEBRUAR 1982 EINGEREICHT HABE. IRLAND HABE SOMIT GENÜGEND ZEIT GEHABT , UM DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN.
12 DER GERICHTSHOF KOMMT NICHT UMHIN , DIE VORGEHENSWEISE DER KOMMISSION IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZU MISSBILLIGEN. ES IST IN DER TAT , WIE DIE IRISCHE REGIERUNG BEMERKT HAT , UNSINNIG , EINEM MITGLIEDSTAAT FÜNF TAGE ZEIT ZU LASSEN , UM RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ÄNDERN , DIE SEIT MEHR ALS 40 JAHREN IN KRAFT SIND UND HINSICHTLICH DEREN DIE KOMMISSION AUSSERDEM SEIT DEM BEITRITT DIESES MITGLIEDSTAATS ZUR GEMEINSCHAFT BISHER KEINEN ANLASS ZUM EINGREIFEN GESEHEN HAT. IM ÜBRIGEN WAR HIER OFFENSICHTLICH KEINE BESONDERE DRINGLICHKEIT GEGEBEN.
13 DENNOCH MACHEN DIESE UMSTÄNDE FÜR SICH ALLEIN DIE KLAGE NICHT UNZULÄSSIG. DURCH DIE FÖRMLICHE FESTSTELLUNG DER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT VORGEWORFENEN VERTRAGSVERLETZUNG SCHLIESST DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DAS VORVERFAHREN NACH ARTIKEL 169 AB. MIT DIESEM VERFAHREN SOLL DEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN , ENTWEDER DIE ANGELEGENHEIT ZU BEREINIGEN , BEVOR DER GERICHTSHOF ANGERUFEN WIRD , ODER SICH GEGEN DIE VORWÜRFE DER KOMMISSION ZU VERTEIDIGEN. DIESEN ZIELEN IST IM VORLIEGENDEN FALL RECHNUNG GETRAGEN WORDEN : DIE KOMMISSION HAT DIE IRISCHE ANTWORT AUF DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEWARTET , BEVOR SIE DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN HAT , UND IRLAND HAT , WIE DER GERICHTSHOF FESTSTELLEN KONNTE , EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ANTWORT AUF DIE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG UND AUF DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ERTEILT ; DABEI HAT IRLAND ERKLÄRT , DASS ES VÖLLIG ANDERER MEINUNG SEI ALS DIE KOMMISSION UND DIE BEANSTANDETEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN KRAFT LASSEN WOLLE. DIESE ZEIGT AUCH , DASS SICH DAS BEDAUERLICHE VERHALTEN DER KOMMISSION NICHT AUF DEN WEITEREN VERLAUF DES RECHTSSTREITS AUSGEWIRKT HAT.
14 DIE KLAGE IST DAHER NICHT AUS DEN VON DER IRISCHEN REGIERUNG ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
15 DER ZWEITE EINWAND GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD DARAUS HERGELEITET , DASS DIE PARTEIEN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH ( ABL. L 55 , S. 23 ) UNTERSCHIEDLICH AUSLEGEN. IRLAND TRAEGT VOR , DIE ARGUMENTATION DER KOMMISSION LAUFE ZWANGSLÄUFIG DARAUF HINAUS , DASS DIE GÜLTIGKEIT DIESER BESTIMMUNG IN FRAGE GESTELLT WERDE ; DIES SEI JEDOCH NICHT ZULÄSSIG , DA DER RAT , DER DIE RICHTLINIE ERLASSEN HABE , AN DEM RECHTSSTREIT NICHT BETEILIGT SEI.
16 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , IHRE AUSLEGUNG STELLE KEINESWEGS DIE GÜLTIGKEIT VON BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE IN FRAGE.
17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES ZWECKMÄSSIGER , DIESE RÜGE ZUSAMMEN MIT DER AUFGEWORFENEN AUSLEGUNGSFRAGE , D. H. IM RAHMEN DER BEGRÜNDETHEIT , ZU PRÜFEN.
18 SCHLIESSLICH BEHAUPTET DIE IRISCHE REGIERUNG , DIE KOMMISSION HABE IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME EINEN NEUEN VORWURF BEZUEGLICH DER MODALITÄTEN DES IN IRLAND GELTENDEN LIZENZSYSTEMS FORMULIERT , SO DASS IRLAND KEINE GELEGENHEIT GEHABT HABE , SICH DAZU VOR ERHALT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ZU ÄUSSERN.
19 IN IHRER GEGENERWIDERUNG HAT DIE IRISCHE REGIERUNG DIESE RÜGE DAHIN GEHEND VERDEUTLICHT , DASS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGESCHRIFT AUF ZWEI GETRENNTE VERLETZUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GESTÜTZT SEIEN : IRLAND WERDE VORGEWORFEN , ZUM EINEN EIN SYSTEM ANDERER ALS ' ' ALLGEMEINER OFFENER EINFUHRLIZENZEN ' ' ANGEWENDET UND ZUM ANDEREN AUF DER GRUNDLAGE DIESES LIZENZSYSTEMS SEINE GRENZEN FÜR EINFUHREN VON GEFLÜGELERZEUGNISSEN GESCHLOSSEN ZU HABEN. DAGEGEN SEI IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG DIESER UNTERSCHIED NICHT GEMACHT , SONDERN NUR FESTGESTELLT WORDEN , DASS DIE RESTRIKTIVEN MASSNAHMEN NICHT GERECHTFERTIGT SEIEN.
20 DIESE RÜGE IST ZURÜCKZUWEISEN. ZWAR MUSS IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE KLAGE DENSELBEN GEGENSTAND HABEN WIE DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , DER WIEDERUM EINE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG AN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUR ÄUSSERUNG VORANGEGANGEN SEIN MUSS. DIE KOMMISSION IST JEDOCH NICHT DARAN GEHINDERT , IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DIE VORWÜRFE NÄHER DARZULEGEN , DIE SIE IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG BEREITS IN ALLGEMEINER FORM ERHOBEN HAT. DIE ANTWORT AUF DIESE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG KANN NÄMLICH ANLASS FÜR EINE ERNEUTE PRÜFUNG DIESER VORWÜRFE SEIN.
21 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE GEPRÜFT WERDEN MUSS.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
A ) DAS EINFUHRVERBOT
22 DIE KOMMISSION WIRFT IRLAND VOR , MASSNAHMEN ERLASSEN ZU HABEN , DIE IM ERGEBNIS DIE EINFUHR VON GESCHLACHTETEM GEFLÜGEL UND GEFLÜGELFLEISCH , VON NICHT ZUM AUSBRÜTEN BESTIMMTEN EIERN SOWIE VON NICHT WÄRMEBEHANDELTEN EIERPRODUKTEN AUS MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE IMPFUNG GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT ZULÄSSIG SEI , VERHINDERTEN.
23 IRLAND RÄUMT DIE ANWENDUNG DERARTIGER MASSNAHMEN EIN , HÄLT DIESE JEDOCH AUFGRUND VON ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/118 UND ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG FÜR GERECHTFERTIGT.
24 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/118 LAUTET :
' ' BIS ZUM INKRAFTTRETEN ETWAIGER VIEHSEUCHENRECHTLICHER GEMEINSCHAFSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HANDELSVERKEHR MIT LEBENDEM GEFLÜGEL UND FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH UND UNBESCHADET DER ABSÄTZE 2 BIS 4 BLEIBEN DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN KRAFT. ' '
DIE ABSÄTZE 2 BIS 4 DIESES ARTIKELS BETREFFEN DIE MASSNAHMEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI AUSBRUCH EINER TIERSEUCHE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERGREIFEN DARF , WENN DIESER AUSBRUCH DIE GEFAHR HERVORRUFEN KANN , DASS SICH DIE SEUCHE DURCH DIE EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DEM LETZTGENANNTEN STAAT AUSBREITET.
25 DIE IRISCHE REGIERUNG VERTRITT DIE ANSICHT , NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 SEIEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , BIS ZUM INKRAFTTRETEN ETWAIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN IHRE NATIONALEN VIEHSEUCHENRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER RICHTLINIE GEGOLTEN HÄTTEN , WEITER ANZUWENDEN. DIESER ZEITPUNKT SEI FÜR IRLAND DER 1. JANUAR 1973 , DER TAG SEINES BEITRITTS ZUR GEMEINSCHAFT. DA AUF DIESEM GEBIET BISHER KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG GETROFFEN WORDEN SEI , SEIEN DIE AN DIESEM TAG GELTENDEN IRISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WEITERHIN FÜR DIE EINFUHR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE MASSGEBEND.
26 DIE KOMMISSION TRITT DIESER AUSLEGUNG ENTGEGEN : ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE KÖNNE NICHT ZUM ZIEL HABEN , DEN GELTUNGSBEREICH VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUSZUDEHNEN UND AUF DIESE WEISE GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DECKEN.
27 DIESES ARGUMENT DER KOMMISSION HAT DIE IRISCHE REGIERUNG ZU DER ÄUSSERUNG VERANLASST , DIE KOMMISSION HALTE ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG.
28 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE RICHTLINIE 71/118 , OBWOHL MIT IHR DER ZWECK VERFOLGT WIRD , DIE GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN EINANDER ANZUGLEICHEN , VOR ALLEM DIE VEREINHEITLICHUNG DER KONTROLLE BEI DER EINFUHR VON MÖGLICHERWEISE GENUSSUNTAUGLICHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUM GEGENSTAND HAT. SO WIRD IN DER GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG , MIT DER NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERSANDTE FRISCHE GEFLÜGELFLEISCH VERSEHEN SEIN MUSS , BESTÄTIGT , DASS DAS BETREFFENDE FLEISCH ' ' ALS TAUGLICH ZUM GENUSS FÜR MENSCHEN ' ' BEFUNDEN WORDEN IST. NUR ARTIKEL 11 BETRIFFT DIE GESUNDHEITSGEFAHREN , DIE FÜR DEN GEFLÜGELBESTAND DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS DURCH DEN HANDELSVERKEHR MIT GEFLÜGELFLEISCH HERVORGERUFEN WERDEN KÖNNTEN.
29 IN ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 BIS 5 IST GEREGELT , WELCHE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN UND WELCHE VERFAHREN EINZUHALTEN SIND , WENN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS EINE TIERSEUCHE AUSBRICHT. WAS DIE ÜBRIGEN GESUNDHEITSGEFAHREN ANBELANGT , DIE DER HANDELSVERKEHR MIT FLEISCH FÜR DEN GEFLÜGELBESTAND HERVORRUFEN KÖNNTE , SO HEISST ES IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 LEDIGLICH , DASS DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN VON MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ' ' IN KRAFT BLEIBEN ' '.
30 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GIBT ES KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DURCH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DIE BEI INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE BESTEHENDE RECHTSLAGE FESTGESCHRIEBEN WERDEN SOLLTE. DIESE BESTIMMUNG LÄSST NACH RICHTIGEM VERSTÄNDNIS DEN MITGLIEDSTAATEN VIELMEHR DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VIEHSEUCHENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH , UND ZWAR BIS ZUM INKRAFTTRETEN VON MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT. FOLGLICH KANN SIE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VON IHRER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , IN DEM VON ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ERFASSTEN BEREICH DIE IN ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VERBOTE ZU BEACHTEN.
31 DIE HIER ANSTEHENDE FRAGE MUSS ALSO IM WESENTLICHEN ANHAND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GEPRÜFT WERDEN , DER AUSDRÜCKLICH VORSIEHT , DASS EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN ' ' GERECHTFERTIGT ' ' SEIN MÜSSEN.
32 FÜR DIE KOMMISSION STEHT ES AUSSER ZWEIFEL , DASS DIE VON IRLAND VERHÄNGTEN EINFUHRVERBOTE AUS DERARTIGEN GRÜNDEN NICHT GERECHTFERTIGT SIND. DIE KOMMISSION TRAEGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR , NACH DEN VORLIEGENDEN STATISTIKEN SEI DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT WÄHREND DER LETZTEN FÜNF JAHRE IN DER GEMEINSCHAFT ERHEBLICH ZURÜCKGEGANGEN. SEIT 1976 SEI IN FRANKREICH KEIN AUSBRUCH DER KRANKHEIT FESTGESTELLT WORDEN , WÄHREND DIE KRANKHEIT IN GROSSBRITANNIEN NUR EINMAL AUFGETRETEN SEI ; DENNOCH SEI EIN GROSSTEIL DES GEFLÜGEL- BESTANDES DIESER BEIDEN LÄNDER NICHT GEIMPFT WORDEN. DIE KOMMISSION SCHLIESST DARAUS , DASS WILDSTAMMVIREN , D. H. ANDERE ALS DIE FÜR IMPFSTOFF VERWENDETEN VIREN , DIE DURCH DIE IMPFUNG VERDECKT WERDEN KÖNNEN , IN DEN MEISTEN MITGLIEDSTAATEN ÄUSSERST SELTEN ODER GAR ÜBERHAUPT NICHT VORHANDEN SIND.
33 DIE IRISCHE REGIERUNG VERWEIST AUF DIE VON DER NEWCASTLE-KRANKHEIT AUSGEHENDE GROSSE ANSTECKUNGSGEFAHR UND AUF DIE SEHR SCHWERWIEGENDEN WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN , DIE BEIM AUFTRETEN DIESER KRANKHEIT FÜR IRLAND ENTSTÜNDEN. DER SEHR ZUFRIEDENSTELLENDE GESUNDHEITSZUSTAND DES GEFLÜGELS IN IRLAND SEI GERADE AUF DIE VON DER IRISCHEN REGIERUNG AUF DIESEM GEBIET VERFOLGTE POLITIK ZURÜCKZUFÜHREN , NÄMLICH DIE ZWANGSSCHLACHTUNG DES INFIZIERTEN GEFLÜGELS BEI AUFTRETEN DER KRANKHEIT , DAS IMPFVERBOT - DA DIE IMPFUNG DIE ERFOLGTE ÜBERTRAGUNG DES ANSTECKENDEN VIRUS VERDECKEN KÖNNE - UND DAS EINFUHRVERBOT FÜR LEBENDGEFLÜGEL UND GEFLÜGELFLEISCH AUS LÄNDERN , IN DENEN DIE IMPFUNG ZULÄSSIG SEI. DIESES VERBOT SEI SOMIT DIE NOTWENDIGE FOLGE DAVON , DASS IRLAND SICH FÜR DIE POLITIK DER SCHLACHTUNG ENTSCHIEDEN HABE ; ES SEI NICHT AUS HANDELSPOLITISCHEN GRÜNDEN EINGEFÜHRT WORDEN.
34 DIE IRISCHE REGIERUNG HEBT IN DIESEM ZUSAMMENHANG HERVOR , ES FALLE IN IHREN EIGENEN VERANTWORTUNGSBEREICH , FÜR DIE GESUNDHEIT DER TIERE IN IRLAND ZU SORGEN ; DIESE VERANTWORTUNG BEINHALTE DIE BEFUGNIS , DIE WAHL ZWISCHEN DEN BEIDEN SYSTEMEN ZU TREFFEN , DIE ZUR BEKÄMPFUNG DER NEWCASTLE-KRANKHEIT ENTWICKELT WORDEN SEIEN : ZWANGSSCHLACHTUNG UND IMPFVERBOT EINERSEITS SOWIE ALLGEMEINE ODER SELEKTIVE IMPFUNG ANDERERSEITS. WENN DIE GETROFFENE WAHL EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZUR FOLGE HABE , SEIEN DIESE BESCHRÄNKUNGEN NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZULÄSSIG.
35 IRLAND HAT DEM GERICHTSHOF TIERÄRZTLICHE GUTACHTEN VORGELEGT , UM ZU BEWEISEN , DASS IN LÄNDERN WIE Z. B. BELGIEN , IN DENEN DIE IMPFUNG ZULÄSSIG IST , BESTIMMTE VERSUCHE AUF DIE , WENN AUCH INFOLGE DER IMPFUNG VERDECKTE , EXISTENZ VON WILDSTAMMVIREN HINDEUTEN.
36 SCHLIESSLICH WEIST DIE IRISCHE REGIERUNG DARAUF HIN , DASS DAS VON IHR ERRICHTETE SYSTEM DEN GEFLÜGELBESTAND NICHT NUR GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT , SONDERN AUCH GEGEN ANDERE GEFLÜGELKRANKHEITEN WIE Z. B. DIE ANSTECKENDE LARYNGOTRACHEITIS , DIE PUTEN-KORYZA , DIE ARIZONA-KRANKHEIT , DIE GEFLÜGELPOCKEN UND DIE TOLLWUT SCHÜTZE. DA NÄMLICH DER TIERBESTAND NICHT GEIMPFT SEI , LASSE SICH JEDE GEFLÜGELKRANKHEIT SOFORT FESTSTELLEN , SO DASS UNVERZUEGLICH GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN KÖNNTEN.
37 DER GERICHTSHOF STIMMT DER IRISCHEN REGIERUNG DARIN ZU , DASS DIE WAHL DES SYSTEMS ZUR BEKÄMPFUNG DER NEWCASTLE-KRANKHEIT BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST. DIE AUSWIR KUNGEN DER AUF DIESE WEISE BESCHLOSSENEN GESUNDHEITSPOLITIK AUF DIE EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN JEDOCH NICHT DIE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEZOGENEN GRENZEN ÜBERSCHREITEN.
38 IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION IHRE ARGUMENTATION VERDEUTLICHT : SIE RÄUMT EIN , DASS DIE FRAGLICHEN EINFUHRVERBOTE ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN VERHÄNGT UND AUFRECHTERHALTEN WORDEN SEIEN. DIESE BESCHRÄNKUNGEN STELLTEN WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 EWG-VERTRAG DAR.
39 DENNOCH SEIEN DIESE VERBOTE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT , DA SIE ZU WEIT GINGEN UND IHR NACHTEILIGER EINFLUSS AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM MIT IHNEN BEZWECKTEN GESUNDHEITSSCHUTZ STEHE. DIESES ARGUMENT MUSS IM FOLGENDEN GEPRÜFT WERDEN.
40 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST AN BESTIMMTE TATSACHEN ZU ERINNERN , DIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 15. JULI 1982 ( RECHTSSACHE 40/82 , KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH , SLG. S. 2793 ) FESTGESTELLT HAT. ZUM EINEN ZEIGEN DIE VORHANDENEN STATISTIKEN , DASS DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT WÄHREND DER LETZTEN SECHS JAHRE IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT STÄNDIG ZURÜCKGEGANGEN IST ; DIE EINZIGEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN 1981 EINIGE FÄLLE VON NEWCASTLE-KRANKHEIT FESTGESTELLT WURDEN , SIND ITALIEN ( ZWEI ) UND GRIECHENLAND ( ZWÖLF ). ZUM ANDEREN WIRD IN DEN LÄNDERN , DIE DIE IMPFUNG ZULASSEN , IN DER PRAXIS NUR EIN TEIL DES GEFLÜGELBESTANDES GEIMPFT ( 1981 : 40 % IN FRANKREICH UND IN GROSSBRITANNIEN ); NORMALERWEISE WIRD DIE IMPFUNG IN ERSTER LINIE BEI LEGEHENNEN UND ZUCHTGEFLÜGEL , NICHT ABER BEI SCHLACHTTIEREN VORGENOMMEN.
41 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE GEFAHR , DASS DER IRISCHE GEFLÜGELBESTAND DURCH WILDSTAMMVIREN ANGESTECKT WIRD , DIE GEIMPFTES GEFLÜGEL BEFALLEN HABEN UND IM KÖRPER DER GESCHLACHTETEN TIERE ODER IN DEN DARAUS HERGESTELLTEN FLEISCHWAREN AKTIV GEBLIEBEN SEIN MÜSSTEN , ÄUSSERST GERING. ES STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIESE GEFAHR SO SEHR DEM ZUFALL UNTERWORFEN IST , DASS SIE EIN VÖLLIGES VERBOT DER EINFUHREN AUS MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE IMPFUNG ZULÄSSIG IST , NICHT RECHTFERTIGEN KANN.
42 INSOWEIT MUSS ANERKANNT WERDEN , DASS DER GESUNDHEITSZUSTAND DES GEFLÜGELS IN IRLAND SEIT JAHREN ÄUSSERST ZUFRIEDENSTELLEND IST , DASS DADURCH ABER DER TIERBESTAND SEHR INFEKTIONSANFÄLLIG WERDEN KANN. DIES KANN DAHER MASSNAHMEN RECHTFERTIGEN , DIE UNTER ANDEREN UMSTÄNDEN GEGENSTANDSLOS WÄREN.
43 GLEICHWOHL GEHEN DIE STREITIGEN VERBOTE NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES ÜBER DAS HINAUS , WAS GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT WERDEN KANN. DENN DAS EINFUHRVERBOT FÜR GESCHLACHTETES GEFLÜGEL UND FÜR GEFLÜGELFLEISCH STEHT JEDENFALLS DANN AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL , WENN DIE EINFUHREN AUS EINEM LAND KOMMEN , IN DEM MEHRERE JAHRE LANG KEIN AUSBRUCH DER NEWCASTLE-KRANKHEIT REGISTRIERT WURDE , UND WENN DARÜBER HINAUS ERWIESEN IST , DASS DIE TIERKÖRPER UND DAS FLEISCH VON NICHT GEIMPFTEM GEFLÜGEL HERRÜHREN.
44 IRLAND DARF DESHALB GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZWAR WEITERHIN KONTROLLEN DURCHFÜHREN UND GEGEBENENFALLS DIE EINFUHREN BESCHRÄNKEN , UM SEINEN GEFLÜGELBESTAND GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT ZU SCHÜTZEN. DIE GENANNTE BESTIMMUNG WIRD JEDOCH VERLETZT , WENN DIESER MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHREN VON GESCHLACHTETEM GEFLÜGEL UND VON GEFLÜGELFLEISCH AUS ALLEN MITGLIEDSTAATEN AUSSER DÄNEMARK UND NORDIRLAND VÖLLIG VERBIETET.
45 DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD DURCH DIE AUSFÜHRUNGEN DES BEKLAGTEN ZU ANDEREN GEFLÜGELKRANKHEITEN ALS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT ENTKRÄFTET. DIE ERMITTLUNGEN HABEN ERGEBEN , DASS DIESE KRANKHEITEN , SOWEIT SIE IN DEN LETZTEN JAHREN IN DER GEMEINSCHAFT AUFGETRETEN SIND , NORMALERWEISE NICHT DURCH GESCHLACHTETES GEFLÜGEL UND GEFLÜGELFLEISCH ODER DURCH NICHT ZUM AUSBRÜTEN BESTIMMTE EIER ÜBERTRAGEN WORDEN SIND. OBWOHL AUS TIERÄRZTLICHER SICHT NICHT JEDES RISIKO EINER DERARTIGEN ANSTECKUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN , STEHT FEST , DASS DIESES RISIKO BESTIMMT NICHT GRÖSSER IST ALS DAS EINER ANSTECKUNG MIT DER NEWCASTLE-KRANKHEIT.
46 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN MUSS DESHALB DER KLAGE DER KOMMISSION IN DIESEM PUNKT STATTGEGEBEN WERDEN.
B ) DAS LIZENZSYSTEM
47 DIE KOMMISSION MACHT IRLAND ZWEITENS ZUM VORWURF , EIN EINFUHRLIZENZSYSTEM ERRICHTET ZU HABEN. EIN DERARTIGES SYSTEM STEHE ALS SOLCHES IM WIDER SPRUCH ZU DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG , ES SEI DENN , BEI DEN BETREFFENDEN LIZENZEN HANDELE ES SICH UM ALLGEMEINE OFFENE LIZENZEN.
48 DA DIE KOMMISSION DIESEN KLAGEGRUND ABSTRAKT UND OHNE BEZUGNAHME AUF DIE IN IRLAND GEGENWÄRTIG GELTENDE EINFUHRREGELUNG ( D. H. EIN VÖLLIGES EINFUHRVERBOT FÜR DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE MIT AUSNAHME VON EINFUHREN AUS DÄNEMARK ODER NORDIRLAND ) VORGEBRACHT HAT , LEGT DER GERICHTSHOF DIESEN KLAGEGRUND DAHIN AUS , DASS GELTEND GEMACHT WIRD , DIE IRISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , AUF DENEN DIESES VERBOT BERUHT , STÜNDEN IM WIDERSPRUCH ZU DEN ARTIKELN 30 UND 36 , SOWEIT SIE EINE VERWALTUNGSPRAXIS GESTATTEN , DIE ANDERE ALS ALLGEMEINE OFFENE EINFUHRLIZENZEN VORSCHREIBT.
49 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS ZWAR DAS - AUCH NUR FORMALE - ERFORDERNIS EINER LIZENZ GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTÖSST. DARAUS FOLGT ABER NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS DIESE MASSNAHME KEINESFALLS GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT SEIN KÖNNTE. DESHALB MUSS GEPRÜFT WERDEN , OB EIN LIZENZSYSTEM DESWEGEN ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHT , WEIL DASSELBE ZIEL MÖGLICHERWEISE DURCH WENIGER EINSCHNEIDENDE MASSNAHMEN ERREICHT WERDEN KANN.
50 IN DEM BESONDEREN FALL IRLANDS , DESSEN GEFLÜGELBESTAND DIE VORSTEHEND BESCHRIEBENEN MERKMALE AUFWEIST , KANN EIN DERARTIGES MISSVERHÄLTNIS NICHT FESTGESTELLT WERDEN. OBWOHL ARTIKEL 36 EIN VÖLLIGES EINFUHRVERBOT GEGENWÄRTIG ANGESICHTS DES GESUNDHEITSZUSTANDS DER GEFLÜGELBESTÄNDE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTET , IST DER IRISCHE GESETZGEBER NACH DIESER BESTIMMUNG NICHT VERPFLICHTET , DIE GELTENDEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN DAHIN GEHEND ZU ÄNDERN , DASS NUR NOCH EINE ALLGEMEINE OFFENE LIZENZ FÜR DIE EINFUHR DER IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBEN WERDEN DARF.
51 DIE FRAGE , OB NATIONALE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN EIN EINFUHRLIZENZSYSTEM BEINHALTEN DÜRFEN , OHNE GEGEN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZU VERSTOSSEN , LÄSST SICH NICHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH BEANTWORTEN. DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE HÄNGT NÄMLICH DAVON AB , WELCHES VERHÄLTNIS IM KONKRETEN FALL ZWISCHEN DEN UNANNEHMLICHKEITEN , DIE DURCH DIE MIT EINEM SOLCHEN SYSTEM VERBUNDENEN VERWALTUNGS- UND KOSTENLASTEN VERURSACHT WERDEN , UND DEN GEFAHREN BESTEHT , DIE DURCH DIE FRAGLICHEN EINFUHREN FÜR DIE GESUNDHEIT VON TIEREN HERVORGERUFEN WERDEN. IM VORLIEGENDEN FALL KÖNNEN DIESE GEFAHREN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN DIE GENANNTEN UNANNEHMLICHKEITEN ÜBERWIEGEN.
52 DER KLAGE KANN DESHALB IN DIESEM ZWEITEN PUNKT NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
53 IRLAND HAT FOLGLICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE IM ERGEBNIS JEDE EINFUHR VON GESCHLACHTETEM GEFLÜGEL UND VON GEFLÜGELFLEISCH , VON NICHT ZUM AUSBRÜTEN BESTIMMTEN EIERN SOWIE VON NICHT WÄRMEBEHANDELTEN EIERPRODUKTEN AUS MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE IMPFUNG GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT ZULÄSSIG IST , VERHINDERN. IM ÜBRIGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
54 NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT. IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE KOSTEN IN DEM SINNE GEGENEINANDER AUFZUHEBEN , DASS JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. IRLAND HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE IM ERGEBNIS JEDE EINFUHR VON GESCHLACHTETEM GEFLÜGEL UND VON GEFLÜGELFLEISCH , VON NICHT ZUM AUSBRÜTEN BESTIMMTEN EIERN SOWIE VON NICHT WÄRMEBEHANDELTEN EIERPRODUKTEN AUS MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE IMFPUNG GEGEN DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT ZULÄSSIG IST , VERHINDERN.
2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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