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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1964
Aktenzeichen: 75-63
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 3


Vorschriften:

EWGVtr Art. 48
EWGVtr Art. 49
EWGVtr Art. 50
EWGVtr Art. 51
EWGV 3 Art. 19 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER BEGRIFF " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 DES EWG-RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 16. 12. 1958, S. 561 FF.) BESTIMMT SICH, EBENSO WIE DER BEGRIFF " ARBEITNEHMER " IM SINNE DER ARTIKE 48 BIS 51 DES VERTRAGES, NACH GEMEINSCHAFTSRECHT.

2. UNTER DIESEN BEGRIFF FALLEN PERSONEN, DIE ZUNÄCHST WEGEN IHRER EIGENSCHAFT ALS " ARBEITNEHMER " BEI EINEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER PFLICHTVERSICHERT WAREN UND ANSCHLIESSEND MIT RÜCKSICHT AUF DIESE EIGENSCHAFT SOWIE AUF DIE MÖGLICHKEIT, DASS SIE WIEDER EINE BESCHÄFTIGUNG ALS ARBEITNEHMER AUFNEHMEN WERDEN, NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ZU EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG ZUGELASSEN WORDEN SIND, DIE NACH GLEICHARTIGEN GRUNDSÄTZEN GEREGELT IST WIE DIE PFLICHTVERSICHERUNG.

3. IST ZU ENTSCHEIDEN, OB JEMAND, DER ZUR ZEIT KEIN ARBEITNEHMER IST, DENNOCH UNTER DEN BEGRIFF " ARBEITNEHMER ODER IHNEN GLEICHGESTELLTE " FÄLLT, SO IST ES SACHE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE, IM EINZELFALL FESTZUSTELLEN, OB DAS RECHT, DER SOZIALVERSICHERUNG BEIZUTRETEN, DEM BETROFFENEN UNTER DEN VORSTEHEND UNTER NR. 2 AUFGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN UND AUS DEN DORT GENANNTEN GRÜNDEN GEWÄHRT WORDEN IST.

4. EINEM " ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTEN ", DER DEN TATBESTAND VON ARTIKEL 19 ( 1 ) DER VERORDNUNG NR. 3 ERFÜLLT, STEHEN DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ANSPRÜCHE ZU, GLEICHVIEL WELCHES DER GRUND SEINES AUSLANDSAUFENTHALTES IST.

ARTIKEL 19 ( 1 ) STEHT ALLEN INNERSTAATLICHEN NORMEN ENTGEGEN, WELCHE DIE GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN LEISTUNGEN FÜR DEN FALL EINES SOLCHEN AUFENTHALTES ERSCHWERENDEREN VORAUSSETZUNGEN UNTERWERFEN ALS DENJENIGEN, DIE GELTEN WÜRDEN, WENN DER BETROFFENE AUF DEM GEBIET DES STAATES ERKRANKT WÄRE, DEM DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER UNTERSTEHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAERZ 1964. - ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS, ENTHALTEN IM BESCHLUSS DES CENTRALE RAAD VAN BEROEP, UTRECHT, VOM 21. MAI 1963 IN DER VOR IHM ANHAENGIGEN STREITSACHE FRAU M. K. H. UNGER, EHEFRAU DES HERRN R. HOEKSTRA GEGEN BEDRIJFSVERENIGING VOOR DETAILHANDEL EN AMBACHTEN. - RECHTSSACHE 75-63.

Entscheidungsgründe:

S. 395

DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT DEN GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM ANTRAG AUF AUSLEGUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG BEFASST.

1. DIE FRAGE DES VORGENANNTEN GERICHTS GEHT ZUNÄCHST DAHIN, OB SICH DER BEGRIFF " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " IM SINNE VON ARTIKEL 19 ( 1 ) DER VERORDNUNG NR. 3 NACH DEM RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT ODER EINEN ÜBERNATIONALEN INHALT HAT, MIT WELCHER WENDUNG OFFENSICHTLICH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEMEINT IST.

DIE VERORDNUNG NR. 3 IST ZUR AUSFÜHRUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ERGANGEN, WONACH DER RAT " DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ( BESCHLIESST ) " UND ZU DIESEM ZWECK " INSBESONDERE " EINE REGELUNG EINFÜHRT, WELCHE DEN BEGÜNSTIGTEN, NEBEN ANDEREN VORTEILEN, " DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN " SICHERT.

DIE ANTWORT AUF DIE GESTELLTE FRAGE HÄNGT SOMIT IM WESENTLICHEN DAVON AB, OB DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES EINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INHALT HABEN ODER NICHT, DA DER BEGRIFF " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " SICH AN DIESE VORSCHRIFTEN, SOWEIT SIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHER NATUR SIND, ANLEHNT.

ARTIKEL 51 HAT SEINEN PLATZ IM KAPITEL " DIE ARBEITSKRÄFTE ", DAS SEINERSEITS BESTANDTEIL DES TITELS III ( " DIE FREIZUEGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS - UND KAPITALVERKEHR ") DES ZWEITEN TEILS DES VERTRAGES (" GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT ") IST.

S. 396

DA DIE HERSTELLUNG EINER MÖGLICHST WEITGEHENDEN FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITSKRÄFTE HIERNACH ZU DEN " GRUNDLAGEN " DER GEMEINSCHAFT GEHÖRT, STELLT SIE DAS HAUPTZIEL DES ARTIKELS 51 DAR UND IST MITHIN FÜR DIE AUSLEGUNG DER IN ANWENDUNG DIESES ARTIKELS ERGANGENEN VERORDNUNGEN MASSGEBEND.

WENN DIE ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER " ARBEITNEHMER " AUFSTELLEN, SO VERLEIHEN SIE DAMIT DIESEM BEGRIFF GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG.

WÄRE DIE BESTIMMUNG DIESES BEGRIFFES DEM INNERSTAATLICHEN RECHT ÜBERLASSEN WORDEN, SO WÄRE JEDER STAAT IN DER LAGE, DEN INHALT DES BEGRIFFES " WANDERARBEITNEHMER " VERÄNDERUNGEN ZU UNTERWERFEN UND BESTIMMTEN PERSONENGRUPPEN NACH BELIEBEN DEN SCHUTZ DES VERTRAGES ZU ENTZIEHEN.

IM ÜBRIGEN BIETEN ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES KEINERLEI ANHALTSPUNKTE FÜR DIE ANNAHME, DIESE VORSCHRIFTEN HÄTTEN DIE NÄHERE BESTIMMUNG DES BEGRIFFES " ARBEITNEHMER " DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN ÜBERLASSEN. ARTIKEL 48 ( 2 ) ERWÄHNT VIELMEHR EINZELNE MERKMALE DIESES BEGRIFFES, WIE BESCHÄFTIGUNG UND ENTLOHNUNG, UND GIBT HIERDURCH ZU ERKENNEN, DASS DER VERTRAG IHN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER VERSTANDEN WISSEN WILL.

NACH ALLEDEM WÄREN ARTIKEL 48 BIS 51 JEGLICHER BEDEUTUNG BERAUBT UND DIE VORERWÄHNTEN ZIELE DES VERTRAGES ERNSTHAFT GEFÄHRDET, WENN ES DEM NATIONALEN RECHT FREISTÜNDE, DEN INHALT DES FRAGLICHEN AUSDRUCKS EINSEITIG FESTZULEGEN UND ZU VERÄNDERN. DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS DER BEGRIFF " ARBEITNEHMER " IN DEN GENANNTEN ARTIKELN SICH NICHT NACH INNERSTAATLICHEM, SONDERN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT BESTIMMT.

DIE BEDEUTUNG DER VON DER VERORDNUNG NR. 3 - EINER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZUM VERTRAG - GEBRAUCHTEN WENDUNG " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " HÄLT SICH IM RAHMEN DES " ARBEITNEHMER " -BEGRIFFES DES VERTRAGES. JENE WENDUNG SOLL DIESEN BEGRIFF FÜR DIE ZWECKE DER VERORDNUNG NÄHER BESTIMMEN; SIE HAT DAHER, WIE DER BEGRIFF SELBST, EINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN SINN. SELBST WENN DIE RECHTSORDNUNGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN EINEN BEGRIFF DES " ARBEITNEHMERS ODER IHM GLEICHGESTELLTEN " KENNEN SOLLTEN, SO WÄRE DENKBAR, DASS SINN UND ZWECK DIESES BEGRIFFES NICHT ÜBERALL ÜBEREINSTIMMTEN; ES IST DAHER NICHT MÖGLICH, DEN INHALT DES FRAGLICHEN AUSDRUCKS DURCH VERWEISUNG AUF ETWAIGE GLEICHLAUTENDE BEGRIFFE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ZU BESTIMMEN.

S. 397

NACH ALLEDEM IST DER BEGRIFF " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " VOM GEMEINSCHAFTSRECHT HER ZU VERSTEHEN. ER ERSTRECKT SICH AUF ALLE PERSONEN, DIE IN DIESER EIGENSCHAFT, GLEICHVIEL UNTER WELCHER BEZEICHNUNG, VON DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DES INNERSTAATLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTS ERFASST WERDEN.

2. DER ZWEITE TEIL DER FRAGE, MIT WELCHER DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DEN GERICHTSHOF BEFASST HAT, GEHT VON DER VORAUSSETZUNG AUS, DASS SICH DER SINN DER FRAGLICHEN WENDUNG NACH GEMEINSCHAFTSRECHT BESTIMMT; DAS VORLEGENDE GERICHT BITTET FÜR DIESEN FALL UM FESTSTELLUNG, WELCHES DIESER SINN SEI, SOWEIT ES HIERAUF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ANKOMME, OB ES MIT DEM VORGENANNTEN ARTIKEL 19 ( 1 ) UNVEREINBAR WÄRE, PERSONEN, DIE SICH IN DER LAGE DER BERUFUNGSKLAEGERIN BEFINDEN, DIE ZAHLUNG VON KRANKENGELD ZU VERWEIGERN.

AUS DEM VERTRAG WIE AUS DER VERORDNUNG NR. 3 GEHT HERVOR, DASS ZU DEN " ARBEITNEHMERN ", DENEN DIESE VORSCHRIFTEN SCHUTZ GEWÄHREN WOLLEN, NICHT NUR DIEJENIGEN PERSONEN GEHÖREN, DIE JEWEILS TATSÄCHLICH IN EINEM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS STEHEN. SO BEZIEHT SICH ARTIKEL 48 ( 3 ) AUCH AUF PERSONEN, DIE " NACH BEENDIGUNG EINER BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES... VERBLEIBEN "; ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 3 ERWÄHNT DIE ARBEITNEHMER ODER GLEICHGESTELLTEN, FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN " ODER GALTEN ".

VERTRAG UND VERORDNUNG WOLLTEN SOMIT IHREN SCHUTZ NICHT AUF DIE TATSÄCHLICH BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER BESCHRÄNKEN, SONDERN IHN VERNÜNFTIGERWEISE AUCH AUF SOLCHE PERSONEN ERSTRECKEN, DIE IHR ARBEITSVERHÄLTNIS AUFGEGEBEN HABEN UND VON DENEN ANGENOMMEN WERDEN KANN, DASS SIE EIN NEUES EINGEHEN WERDEN.

S. 398

GESTATTET DAS INNERSTAATLICHE RECHT PERSONEN, DIE IHR ARBEITSVERHÄLTNIS GELÖST HABEN, SICH BEI EINEM TRAEGER DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR ARBEITNEHMER FREIWILLIG ZU VERSICHERN, UND WURDE EIN ENTSPRECHENDER ANTRAG IM EINZELFALL GESTELLT UND GENEHMIGT, SO KÖNNEN DIESE MASSNAHMEN UNTER GEWISSEN VORAUSSETZUNGEN ALS EINE REGELUNG AUFGEFASST WERDEN, WELCHE DIE BETROFFENEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS " ARBEITNEHMER " IM SINNE DES VERTRAGES ZU SCHÜTZEN BESTIMMT IST UND SOMIT DIE RECHTSGARANTIEN DER VERORDNUNG NR. 3 AUSLÖST.

DIES IST DANN DER FALL, WENN JENE VERGÜNSTIGUNG DEN BETROFFENEN MIT RÜCKSICHT DARAUF GEWÄHRT WURDE, DASS SIE DIE " ARBEITNEHMER " -EIGENSCHAFT FRÜHER BESESSEN HATTEN UND VORAUSSICHTLICH WIEDERERLANGEN WERDEN.

DIE BETROFFENEN KÖNNEN DAHER ALS " ARBEITNEHMER ODER ( IHNEN ) GLEICHGESTELLTE " IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 ANGESEHEN WERDEN, UM SO MEHR ALS KEINE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG DIESER AUSLEGUNG ENTGEGENSTEHT.

HIERNACH IST ES SACHE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE, DIE ALLEIN FÜR DIE AUSLEGUNG NATIONALEN RECHTS ZUSTÄNDIG SIND, IM EINZELFALL FESTZUSTELLEN, OB DAS RECHT, DER SOZIALVERSICHERUNG BEIZUTRETEN, DEM BETROFFENEN MIT RÜCKSICHT AUF SEINE FRÜHERE " ARBEITNEHMER " -EIGENSCHAFT SOWIE DARAUF, DASS ER VORAUSSICHTLICH WIEDER EIN ARBEITSVERHÄLTNIS EINGEHEN WIRD, GEWÄHRT WORDEN IST.

JEDER " ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTE ", DER DEN TATBESTAND DES VORERWÄHNTEN ARTIKELS 19 ( 1 ) ERFÜLLT, HAT ANSPRUCH AUF DIE DORT GENANNTEN LEISTUNGEN.

S. 399

DIESE VORSCHRIFT SPRICHT IN DER TAT KEINERLEI EINSCHRÄNKUNGEN ZU LASTEN DER BETROFFENEN AUS, INSBESONDERE WAS DEN GRUND DES AUSLANDSAUFENTHALTES ANBELANGT. SIE STEHT FERNER INNERSTAATLICHEN NORMEN ENTGEGEN, WELCHE DIE GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN LEISTUNGEN FÜR DEN FALL EINES SOLCHEN AUFENTHALTES ERSCHWERENDEREN VORAUSSETZUNGEN UNTERWERFEN ALS DENJENIGEN, DIE GELTEN WÜRDEN, WENN DER BETROFFENE AUF DEM GEBIET DES STAATES ERKRANKT WÄRE, DEM DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER UNTERSTEHT.

3. DIE DEUTSCHE REGIERUNG HAT DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB KLAGEN WIE DER VORLIEGENDEN NICHT BEREITS AUF GRUND DES DEUTSCHNIEDERLÄNDISCHEN ABKOMMENS ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG VOM 29. MÄRZ 1951 ( BUNDESGESETZBLATT II S. 221; TRACTATENBLAD VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN, 1951 NR. 57 ) STATTGEGEBEN WERDEN MÜSSTE.

DER GERICHTSHOF IST JEDOCH IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT, INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN AUSZULEGEN.

Kostenentscheidung:

4. DIE KOSTEN DER EWG-KOMMISSION UND DER DEUTSCHEN REGIERUNG SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES TRAEGT DAS VORLIEGENDE VERFAHREN DEN CHARAKTER EINES ZWISCHENSTREITS INNERHALB DES VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS ERSUCHEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP UM VORABENTSCHEIDUNG, DAS IHM MIT SCHREIBEN DES AMTIERENDEN VORSITZENDEN DIESES GERICHTS VOM 12. JULI 1963 VORGELEGT WURDE, FÜR RECHT ERKANNT :

1. DER BEGRIFF " EIN ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER " IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 DES EWG-RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT VOM 16.12.1958, S. 561 FF.) BESTIMMT SICH, EBENSO WIE DER BEGRIFF " ARBEITNEHMER " IM SINNE DER ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES, NACH GEMEINSCHAFTSRECHT.

2. A ) UNTER DIESEN BEGRIFF FALLEN PERSONEN, DIE ZUNÄCHST WEGEN IHRER EIGENSCHAFT ALS " ARBEITNEHMER " BEI EINEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER PFLICHTVERSICHERT WAREN UND ANSCHLIESSEND MIT RÜCKSICHT AUF DIESE EIGENSCHAFT SOWIE AUF DIE MÖGLICHKEIT, DASS SIE WIEDER EINE BESCHÄFTIGUNG ALS ARBEITNEHMER AUFNEHMEN WERDEN, NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ZU EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG ZUGELASSEN WORDEN SIND, DIE NACH GLEICHARTIGEN GRUNDSÄTZEN GEREGELT IST WIE DIE PFLICHTVERSICHERUNG.

B ) ES IST SACHE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE, IM EINZELFALL FESTZUSTELLEN, OB DIESE VERGÜNSTIGUNG DEN BETROFFENEN AUS DEN UNTER A GENANNTEN GRÜNDEN GEWÄHRT WURDE.

3. A ) EINEM " ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTEN ", DER DEN TATBESTAND VON ARTIKEL 19 ( 1 ) DER VERORDNUNG NR. 3 ERFÜLLT, STEHEN DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ANSPRÜCHE ZU, GLEICHVIEL WELCHES DER GRUND SEINES AUSLANDSAUFENTHALTES IST.

B ) ARTIKEL 19 ( 1 ) STEHT ALLEN INNERSTAATLICHEN NORMEN ENTGEGEN, WELCHE DIE GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN LEISTUNGEN FÜR DEN FALL EINES SOLCHEN AUFENTHALTES ERSCHWERENDEREN VORAUSSETZUNGEN UNTERWERFEN ALS DENJENIGEN, DIE GELTEN WÜRDEN, WENN DER BETROFFENE AUF DEM GEBIET DES STAATES ERKRANKT WÄRE, DEM DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER UNTERSTEHT.

4. ES OBLIEGT DEM VORLEGENDEN GERICHT, ÜBER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU ENTSCHEIDEN.

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