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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1970
Aktenzeichen: 75-69
(1)
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 73 | |
VerfO Art. 72 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 21. OKTOBER 1970. - FIRMA ERNST HAKE UND CO. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 75-69.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 73 DER VERFAHRENSORDNUNG " GELTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN..... AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN, DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN ". " VERFAHREN " IM SINNE DIESER VORSCHRIFT IST NUR DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF, UNTER AUSSCHLUSS DES VORVERFAHRENS. DIES ERGIBT SICH NAMENTLICH AUS DER IN IHR ENTHALTENEN VERWEISUNG AUF ARTIKEL 72 DER VERFAHRENSORDNUNG, DER VOM " VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF " SPRICHT. DER ANTRAG DER KLAEGERIN IST DAHER ABZULEHNEN, SOWEIT ER DARAUF GERICHTET IST, DASS DIE FÜR DAS VORVERFAHREN AUFGEWANDTEN GEBÜHREN UND SONSTIGEN KOSTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN FESTGESETZT WERDEN SOLLEN.
2 DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT FÜR DIE GEBÜHREN, DIE DEN RECHTSANWÄLTEN FÜR IHRE TÄTIGKEIT VOR DEM GERICHTSHOF ZUSTEHEN, KEINE GEBÜHRENORDNUNG, DIE DER BERECHNUNG DER IM EINZELFALL ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN IM SINNE VON ARTIKEL 73 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUSEHENDEN GEBÜHREN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN KÖNNTE. DAHER MUSS DER GERICHTSHOF BEI DER ENTSCHEIDUNG DIESER FRAGE JEWEILS DIE UMSTÄNDE DES FALLES FREI WÜRDIGEN UND DABEI INSBESONDERE DIE BEDEUTUNG DES RECHTSSTREITS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DEN ARBEITSAUFWAND BERÜCKSICHTIGEN, DEN DAS GERICHTLICHE VERFAHREN FÜR DEN ANWALT ERFORDERLICH MACHEN KONNTE.
3 IM VORLIEGENDEN FALL FÜHRT DIESE WÜRDIGUNG ZUR HERABSETZUNG DER GEFORDERTEN GEBÜHREN UND ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN, WIE UNTEN GESCHEHEN. DIE VON DER KLAEGERIN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NEBEN DEN GEBÜHREN VERAUSLAGTEN SONSTIGEN KOSTEN HAT DIE BEKLAGTE IN DEM VON DER KLAEGERIN ANGEGEBENEN BETRAG NICHT BESTRITTEN. IN DIESEM BETRAG IST JEDOCH DIE DEUTSCHE MEHRWERTSTEUER ENTHALTEN, DIE NACH DEN GEFORDERTEN UND WIE AUSGEFÜHRT ZU KÜRZENDEN GEBÜHREN BERECHNET IST.
Kostenentscheidung:
4 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN ERSCHEINT ES ANGEMESSEN, DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER GEBÜHREN, SONSTIGEN KOSTEN UND STEUERN AUF...... DM FESTZUSETZEN.
5 DEM ANTRAG DER KLAEGERIN, IHR EINE AUSFERTIGUNG DIESES BESCHLUSSES ZU ERTEILEN, IST GEMÄSS ARTIKEL 74 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZU ENTSPRECHEN.
Tenor:
ERLÄSST
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN A. TRABUCCHI, DER RICHTER W. STRAUSS ( BERICHTERSTATTER ) UND P. PESCATORE,
GENERALANWALT : A. DUTHEILLET DE LAMOTHE
KANZLER : A. VAN HOUTTE
FOLGENDEN BESCHLUSS :
1. DIE DER KLAEGERIN VON DER BEKLAGTEN ZU ERSTATTENDEN KOSTEN WERDEN AUF...... DM FESTGESETZT.
2. DER KLAEGERIN IST EINE AUSFERTIGUNG DIESES BESCHLUSSES ZU ERTEILEN.
Ende der Entscheidung
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