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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1977
Aktenzeichen: 75-76
Rechtsgebiete: VO 3, EG, EWG
Vorschriften:
VO 3 Art. 28 Abs. 1 | |
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER UND 3. DEZEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER , INSBESONDERE ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 , SCHLIESSEN NICHT AUS , DASS DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , WENN ER ZUNÄCHST DEN BETRAG DER LEISTUNG BERECHNET , DIE DER VERSICHERTE BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ER SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HÄTTE , EINE BESTIMMUNG SEINES RECHTS ANWENDET , UM DEN THEORETISCHEN BETRAG UM DEN BETRAG EINER LEISTUNG ZU KÜRZEN , DIE DER VERSICHERTE AUS EINER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGENDEN QUELLE BEZIEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAERZ 1977. - SILVANA KAUCIC UND ANNA MARIA KAUCIC GEGEN INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCES MALADIE-INVALIDITE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 75-76.
Entscheidungsgründe:
1/3 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 16. JUNI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. JULI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. NR. 30 VOM 16. DEZEMBER 1958 , S. 561 ) GESTELLT. DIE COUR DE CASSATION FRAGT , OB DIE ARTIKEL 27 ABSATZ 1 UND 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ES DEM TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS VERBIETEN , SEINE EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESCHULDETEN LEISTUNG MIT EINER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES DRITTSTAATES GEWÄHRTEN LEISTUNG ANZUWENDEN , UND OB SIE INSBESONDERE VERBIETEN , ARTIKEL 70 PAR 2 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER VON EINEM BELGISCHEN TRAEGER GESCHULDETEN LEISTUNG MIT EINER LEISTUNG ANZUWENDEN , DIE DER ÖSTERREICHISCHE STAAT SCHULDET , DEN KEIN ZWEISEITIGES SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN MIT BELGIEN VERBINDET , SO DASS ALSO DER BELGISCHE TRAEGER VOR ALLEM DEN VORERWÄHNTEN BETRAG BESTIMMT , AUF DEN DIE BETREFFENDE PERSON ANSPRUCH HÄTTE , WENN SÄMTLICHE NACH ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 ZUSAMMENGERECHNETE VERSICHERUNGSZEITEN UND GLEICHGESTELLTE ZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN WÄREN. IM LAUFE DES VERFAHRENS IST DIE AUFFASSUNG VERTRETEN WORDEN , DASS BEI DER BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE AUCH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 SOWIE ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES VOM 3. DEZEMBER 1958 ZUR DURCHFÜHRUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR. 3 ( ABL. NR. 30 VOM 16. DEZEMBER 1958 , S. 597 ) ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN.
4/7 DIE VORGELEGTE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DEN BETRAG EINER INVALIDITÄTSRENTE , DER DEN ERBEN EINES ITALIENISCHEN ARBEITNEHMERS ZUSTEHT , WELCHER VOR SEINEM TODE IN ITALIEN NICHT NUR DORT UND IN BELGIEN , SONDERN AUCH IN ÖSTERREICH , EINEM NICHTMITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT , GEARBEITET HATTE UND DER VON DEN TRAEGERN DIESES LANDES EINE NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ZWISCHEN ITALIEN UND ÖSTERREICH GESCHLOSSENEN ZWEISEITIGEN SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMENS BERECHNETE INVALIDITÄTSRENTE ERHIELT. DER ZUSTÄNDIGE BELGISCHE TRAEGER WANDTE FÜR DIE BERECHNUNG DER BELGISCHEN RENTE JEDOCH NICHT NUR DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3 AN , UM DIE IN ITALIEN UND BELGIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENZURECHNEN , SONDERN ZOG AUCH DIE ÖSTERREICHISCHE RENTE IN BETRACHT , UM VOM 1. JANUAR 1964 AN SEINE LEISTUNG UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 70 PAR 2 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 ZU KÜRZEN. NACH DIESER VORSCHRIFT TRETEN DIE LEISTUNGEN DER BELGISCHEN VERSICHERUNG NICHT NEBEN DIE SICH AUS ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBENDE ENTSCHÄDIGUNG , DER BERECHTIGTE MUSS JEDOCH IN ALLEN FÄLLEN MINDESTENS DAS ERHALTEN , WAS DEM BETRAG DER LEISTUNGEN DER BELGISCHEN VERSICHERUNG ENTSPRICHT. WIE AUS DEM VORLAGEURTEIL HERVORGEHT , STEHT VOR DEN BELGISCHEN GERICHTEN FEST , DASS DIE VORSCHRIFT ZUM EINEN IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS SIE AUCH DANN EINGREIFT , WENN FÜR DEN SCHADEN AUFGRUND EINER AUSLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFT ERSATZ GELEISTET WIRD , UND DASS ZUM ANDEREN DER VORLIEGEND VON DEM ARBEITNEHMER ERLITTENE SCHADEN TATSÄCHLICH VON DER NACH DEM ÖSTERREICHISCHEN GESETZ GEWÄHRTEN RENTE GEDECKT WURDE.
8/13 DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN ERFASSEN NUR DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN. KEINE BESTIMMUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEME DER MITGLIEDSTAATEN BEFASST SICH MIT DEN VERSICHERUNGSZEITEN , DIE IN EINEM NICHTMITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , OB DIESER NUN MIT EINEM ODER MEHREREN DER IN BETRACHT KOMMENDEN MITGLIEDSTAATEN EIN SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN GESCHLOSSEN HAT ODER NICHT. INSBESONDERE BEZIEHT SICH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 , DER ES UNTERSAGT , DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VORGESEHENEN KÜRZUNGSBESTIMMUNGEN AUF DEN BERECHTIGTEN ANZUWENDEN , NUR AUF DIE FÄLLE , BEI DENEN LEISTUNGEN GLEICHER ART NACH DEN ARTIKELN 26 UND 28 DER VERORDNUNG ERWORBEN WORDEN SIND ; FOLGLICH HINDERT ER DIE ANWENDUNG DER KÜRZUNGSBESTIMMUNGEN DANN NICHT , WENN EINE DER LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES NICHTMITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN IST. MITHIN FÄLLT DIE LETZTERE FALLGESTALTUNG NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 , NACH DEM DIE LEISTUNG , DIE ZUR KÜRZUNG DER RENTE FÜHRT , BEI DER BERECHNUNG DES ZUNÄCHST-BETRAGES NACH ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUSSER BETRACHT BLEIBT. INDEM ER VORSIEHT , DASS ZUNÄCHST DER BETRAG DER LEISTUNG BERECHNET WIRD , DIE DER VERSICHERTE BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ER SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HÄTTE , GESTATTET ES DER LETZTGENANNTE ARTIKEL ALSO , STAATLICHE BESTIMMUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN , WELCHE DIE KÜRZUNG DER LEISTUNG UM DEN BETRAG EINER LEISTUNG VORSEHEN , DIE DER VERSICHERTE AUS EINER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGENDEN QUELLE BEZIEHT. NACH ALLEDEM IST DIE VORGELEGTE FRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER UND 3. DEZEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER , INSBESONDERE ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 , SCHLIESSEN NICHT AUS , DASS DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , WENN ER ZUNÄCHST DEN BETRAG DER LEISTUNG BERECHNET , DIE DER VERSICHERTE BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ER SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HÄTTE , EINE BESTIMMUNG SEINES RECHTS ANWENDET , UM DEN THEORETISCHEN BETRAG UM DEN BETRAG EINER LEISTUNG ZU KÜRZEN , DIE DER VERSICHERTE AUS EINER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGENDEN QUELLE BEZIEHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14/15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION GEMÄSS DEREN URTEIL VOM 16. JUNI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER UND 3. DEZEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER , INSBESONDERE ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 , SCHLIESSEN NICHT AUS , DASS DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , WENN ER ZUNÄCHST DEN BETRAG DER LEISTUNG BERECHNET , DIE DER VERSICHERTE BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ER SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HÄTTE , EINE BESTIMMUNG SEINES RECHTS ANWENDET , UM DEN THEORETISCHEN BETRAG UM DEN BETRAG EINER LEISTUNG ZU KÜRZEN , DIE DER VERSICHERTE AUS EINER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGENDEN QUELLE BEZIEHT.
Ende der Entscheidung
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