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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.1978
Aktenzeichen: 75-77
Rechtsgebiete: Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 54 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 25 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 dritter Gedankenstrich |
1. DIE BEGRÜNDUNG EINER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG MUSS IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH DES STATUTS NOTWENDIGERWEISE MIT DER BEGRÜNDUNG ODER DEM FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUSAMMENFALLEN , GEGEN DIE DIE OHNE ANTWORT GEBLIEBENE BESCHWERDE GERICHTET WAR , SO DASS DIE PRÜFUNG DER GRÜNDE DER EINEN UND DER ANDEREN ZUSAMMENFALLEN.
2. DIE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS ZUR EINSTELLUNG EINES BEWERBERS ALS HILFSKRAFT , DER MIT ERFOLG AN TESTS TEILGENOMMEN HAT , DIE ZUM ZWECKE DER EINSTELLUNG VON HILFSKRÄFTEN VERANSTALTET WORDEN SIND , WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG , STELLT FÜR DIESEN EINE BESCHWERENDE VERFÜGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 25 DES STATUTS DAR. EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG MUSS FOLGLICH BEGRÜNDET WERDEN , WOBEI DIESE BEGRÜNDUNGSPFLICHT MIT DEN ERFORDERNISSEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT IN EINKLANG ZU BRINGEN IST , NACH DENEN JEDER ARZT - VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN - BEURTEILEN MUSS , OB ER PERSONEN , DIE ER BEHANDELT ODER UNTERSUCHT , DIE ART IHRER ETWAIGEN LEIDEN MITTEILEN KANN. DIESER EINKLANG WIRD DADURCH HERGESTELLT , DASS DER BETROFFENE AUF ANTRAG EINEN ANSPRUCH DARAUF HAT , DASS DIE GRÜNDE SEINER MANGELNDEN EIGNUNG EINEM ARZT SEINER WAHL MITGETEILT WERDEN , WAS IHM INSBESONDERE ERLAUBT , ENTWEDER UNMITTELBAR ODER DURCH ZWISCHENSCHALTUNG EINES ARZTES DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG , DIE SEINE EINSTELLUNG ABLEHNT , MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU BEURTEILEN.
3. JEDE VERWALTUNG HAT , WENN SIE EINE MASSNAHME TRIFFT , WELCHE INTERESSEN EINES EINZELNEN ERHEBLICH VERLETZEN KANN , DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN , SICH ZU ÄUSSERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. APRIL 1978. - EMMA MOLLET GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 75-77.
Entscheidungsgründe:
1/2DIE AM 28. JUNI 1977 EINGEREICHTE KLAGE IST AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN VOM 30. NOVEMBER 1976 GERICHTET , MIT DER DIESE DIE RÜCKNAHME DER IN EINEM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14. SEPTEMBER 1976 ENTHALTENEN FESTSTELLUNG MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG BETRIEB. DIE KLAGE IST WEITER GERICHTET AUF ERSATZ DES DER KLAEGERIN AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND , UNABHÄNGIG DAVON , AUS DEM DIE KLAEGERIN NOCH HEUTE IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND UND DIE WAHREN GRÜNDE IHRER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG LASSENDEN VERHALTEN DER KOMMISSION ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS.
3/4NACHDEM SICH DIE KLAEGERIN MIT ERFOLG AN TESTS BETEILIGT HATTE , DIE VON DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE FÜR HILFSKRÄFTE KATEGORIE C GRUPPE VII ( SCHREIBKRÄFTE NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE ) VERANSTALTET WURDEN , WURDE SIE DER ALLEN EINSTELLUNGEN VORAUSGEHENDEN UNTERSUCHUNG DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG UNTERZOGEN , AUFGRUND DERER DER ÄRZTLICHE DIENST DER KOMMISSION ZWEI ERGÄNZENDE UNTERSUCHUNGEN DURCH NEUROPSYCHIATER ANORDNETE. DIE ERGEBNISSE DIESER NEUROPSYCHIATRISCHEN UNTERSUCHUNGEN VERANLASSTEN DEN ÄRZTLICHEN DIENST , DER GENERALDIREKTION FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG MITZUTEILEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT DIE FÜR DIE WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZE.
5DIE KOMMISSION TEILTE FRÄULEIN MOLLET MIT SCHREIBEN VOM 14. SEPTEMBER 1976 MIT , DAS ERGEBNIS IHRER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG SEI NEGATIV , UND DAS VERFAHREN ZU IHRER EINSTELLUNG SEI DESHALB UNTERBROCHEN , FÜGTE JEDOCH HINZU :
' ' FALLS SIE DIE GRÜNDE DIESER MANGELNDEN EIGNUNG ERFAHREN MÖCHTEN , SCHLAGE ICH IHNEN VOR , DASS SIE IHREN BEHANDELNDEN ARZT BITTEN , SICH MIT HERRN DR. SEMILLER , DEM LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES , IN VERBINDUNG ZU SETZEN... ' '
6AUF DIESE WEISE ERHIELT DER BEHANDELNDE ARZT DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 4. OKTOBER 1976 VOM ÄRZTLICHEN DIENST DER KOMMISSION FOLGENDE AUSKUNFT :
' ' WIR HABEN GEWISSE BEDENKEN GEGEN DIE EINSTELLUNG VON FRÄULEIN MOLLET FORMULIERT... DIE KOMMISSION HAT IHRER BEWERBUNG DESHALB NICHT STATTGEGEBEN... ES SIND KEINE MEDIZINISCHEN BEFUNDE MITZUTEILEN , DIE EINE BEHANDLUNG ERFORDERLICH MACHEN WÜRDEN. ' '
7AM 30. NOVEMBER 1976 ERHOB DIE KLAEGERIN VERWALTUNGSBESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS UND VERLANGTE FÜR DEN FALL , DASS DIESER BESCHWERDE NICHT STATTGEGEBEN WERDE ,
' ' DEM BEHANDELNDEN ARZT SOFORT DIE VOLLSTÄNDIGEN ÄRZTLICHEN UNTERLAGEN DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN ' '.
8/9FAST SECHS MONATE SPÄTER , MIT SCHREIBEN VOM 26. MAI 1977 , WURDE DER KLAEGERIN ANGEKÜNDIGT , IHREM BEHANDELNDEN ARZT WERDE UNVERZUEGLICH EIN VOLLSTÄNDIGER BERICHT ÜBERMITTELT. DIESEN BERICHT EMPFING DER BEHANDELNDE ARZT AM 8. JUNI 1977 , OHNE JEDOCH - WIE ER AUF EINE IHM VOM GERICHTSHOF GESTELLTE FRAGE GEANTWORTET HAT - INS EINZELNE GEHENDE KENNTNIS VON DEN ERGEBNISSEN DER BEIDEN NEUROPSYCHIATRISCHEN UNTERSUCHUNGEN ZU ERHALTEN.
10WEITERHIN HAT ES DIE KOMMISSION VERSÄUMT , DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN ZU BEANTWORTEN , SO DASS IHR SCHWEIGEN AB DEM 30. MÄRZ 1977 ALS STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDER BESCHEID ANZUSEHEN IST , DEN AUFZUHEBEN FRÄULEIN MOLLET MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEANTRAGT.
11DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE DARAUF , DASS DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 54 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND ENTGEGEN ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS , DER ANALOG ANZUWENDEN SEI , NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEI.
12DIE BEGRÜNDUNG EINER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG MUSS IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH DES STATUTS NOTWENDIGERWEISE MIT DER BEGRÜNDUNG ODER DEM FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUSAMMENFALLEN , GEGEN DIE DIE OHNE ANTWORT GEBLIEBENE BESCHWERDE GERICHTET WAR , SO DASS DIE PRÜFUNG DER GRÜNDE DER EINEN UND DER ANDEREN ZUSAMMENFALLEN.
13/14DIE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS ZUR EINSTELLUNG EINES BEWERBERS ALS HILFSKRAFT , DER MIT ERFOLG AN TESTS TEILGENOMMEN HAT , DIE ZUM ZWECK DER EINSTELLUNG VON HILFSKRÄFTEN VERANSTALTET WORDEN SIND , WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG , STELLT FÜR DIESEN EINE BESCHWERENDE VERFÜGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 25 DES STATUTS DAR. EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG MUSS FOLGLICH BEGRÜNDET WERDEN.
15/16DIESE BEGRÜNDUNGSPFLICHT MUSS MIT DEN ERFORDERNISSEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN , NACH DENEN JEDER ARZT - VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN - BEURTEILEN MUSS , OB ER PERSONEN , DIE ER BEHANDELT ODER UNTERSUCHT , DIE ART IHRER ETWAIGEN LEIDEN MITTEILEN KANN. DIESER EINKLANG WIRD DADURCH HERGESTELLT , DASS DER BETROFFENE AUF ANTRAG EINEN ANSPRUCH DARAUF HAT , DASS DIE GRÜNDE SEINER MANGELNDEN EIGNUNG EINEM ARZT SEINER WAHL MITGETEILT WERDEN , WAS IHM INSBESONDERE ERLAUBT , ENTWEDER UNMITTELBAR ODER DURCH ZWISCHENSCHALTUNG EINES ARZTES DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG , DIE SEINE ERNENNUNG ABLEHNT , MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU BEURTEILEN.
17/19DIE MITTEILUNG VOM 14. SEPTEMBER 1976 WAR UNTER DER VORAUSSETZUNG HINREICHEND BEGRÜNDET , DASS DER BEHANDELNDE ARZT INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST , DIE JEDENFALLS KÜRZER IST ALS DIE BESCHWERDEFRIST , VERSTÄNDIGT UND IN DIE LAGE VERSETZT WURDE , DIE KLAEGERIN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT AUFZUKLÄREN , DIE FESTGESTELLTEN GRÜNDE ANZUGREIFEN. DAS ÄRZTLICHE GUTACHTEN ÜBER DEN MANGEL DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG DER KLAEGERIN IST DEREN BEHANDELNDEM ARZT ERST NACH ABLAUF DER BESCHWERDEFRIST ZUGELEITET WORDEN. DIESER IST ALSO NICHT RECHTZEITIG INFORMIERT UND IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN , DIE KLAEGERIN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT AUFZUKLÄREN , DIE GRÜNDE ANZUGREIFEN , DIE ZU DER FESTSTELLUNG GEFÜHRT HABEN , SIE SEI FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER IN BETRACHT GEZOGENEN AUFGABEN KÖRPERLICH NICHT GEEIGNET.
20/23MIT DER AUFFORDERUNG AN DIE KLAEGERIN , IHREN BEHANDELNDEN ARZT ZU VERANLASSEN , DIE MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE FESTSTELLUNG IHRER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG ZU VERLANGEN , WOLLTE SIE DIE VERWALTUNG IN DIE LAGE SETZEN , DIESE GRÜNDE ANZUGREIFEN. DIESE MÖGLICHKEIT WURDE DER KLAEGERIN NICHT GEGEBEN , SO DASS DIE KOMMISSION GEGEN DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ VERSTOSSEN HAT , DASS JEDE VERWALTUNG , WENN SIE EINE MASSNAHME TRIFFT , WELCHE INTERESSEN EINES EINZELNEN ERHEBLICH VERLETZEN KANN , DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN HAT , SICH ZU ÄUSSERN. DEMGEMÄSS SIND SOWOHL DIE IM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14. SEPTEMBER 1976 ENTHALTENE FESTSTELLUNG DER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG ALS AUCH DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN AUFZUHEBEN. DER KOMMISSION OBLIEGT ES , ALLE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DIESES URTEILS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN.
24DIE ÜBRIGEN VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFSMITTEL ZU PRÜFEN ERÜBRIGT SICH.
25WEITERHIN BEANTRAGT DIE KLAEGERIN ZU ERKENNEN , DASS IHR AUFGRUND DER AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNG EIN MIT 2 050 000 BFR ZU BEZIFFERNDER MATERIELLER UND IMMATERIELLER SOWIE DURCH DAS GROB SCHULDHAFTE VERHALTEN DER KOMMISSION EIN MIT 50 000 BFR ZU BEZIFFERNDER IMMATERIELLER SCHADEN ENTSTANDEN IST.
26EIN ERSATZ DES DER KLAEGERIN ANGEBLICH DADURCH ENTSTANDENEN SCHADENS , DASS SIE WEGEN DER AUSSETZUNG DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS DIENSTBEZUEGE VERLOREN HABE , KANN NICHT GEWÄHRT WERDEN , WEIL DIE KLAEGERIN AUS DER ANERKENNUNG IHRER KÖRPERLICHEN EIGNUNG ALLEIN KEIN RECHT AUF EINSTELLUNG ABLEITEN KÖNNTE.
27/29WAS HINGEGEN DEN ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS ANGEHT , DEN DIE KLAEGERIN ERLITTEN HABEN WILL , WEIL SIE IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND GELASSEN WURDE , SO IST IHR ANSPRUCH DEM GRUNDE NACH BERECHTIGT. SELBST WENN DER ÄRZTLICHE BERICHT ÜBER DIE MANGELNDE KÖRPERLICHE EIGNUNG DER KLAEGERIN , WELCHER DEREN BEHANDELNDEM ARZT AM 8. JUNI 1977 ÜBERMITTELT WURDE , OHNE DIE INS EINZELNE GEHENDEN BERICHTE DER BEIDEN NEUROPSYCHIATER ALS AUSREICHEND ANGESEHEN WERDEN KANN , UM DER KLAEGERIN DURCH ZWISCHENSCHALTUNG IHRES ARZTES DIE BEURTEILUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU ERMÖGLICHEN , SO IST DIE KLAEGERIN JEDENFALLS OHNE GRUND BIS UM 8. JUNI 1977 IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND GELASSEN WORDEN. DIESER SCHADEN WIRD MIT DER ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 50 000 BFR ANGEMESSEN ERSETZT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
30/32NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DESHALB IN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE IM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14. SEPTEMBER 1976 ENTHALTENE FESTSTELLUNG MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG SOWIE DIE STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN WERDEN AUFGEHOBEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DEN DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADEN DURCH ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 50 000 BFR ZU ERSETZEN.
3. DIE KOMMISSION TRAEGT DIE GESAMTEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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