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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1982
Aktenzeichen: 75/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, belgisches Gesetz vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 36 | |
belgisches Gesetz vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht Art. 1 | |
belgisches Gesetz vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht Art. 2 | |
belgisches Gesetz vom 29. August 1919 über das Branntweinrecht Art. 14 |
DER IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ENTHALTENE BEGRIFF DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IST DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS EINE UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANWENDBARE INNERSTAATLICHE MASSNAHME NICHT UNTER DAS IN ARTIKEL 30 AUFGESTELLTE VERBOT FÄLLT , DIE DEN GENUSS , DEN VERKAUF ODER DAS - AUCH UNENTGELTLICHE - ANGEBOT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT EINEM BESTIMMTEN ALKOHOLGEHALT ZUM SOFORTIGEN VERZEHR AN ALLEN ORTEN , DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH SIND , SOWIE DIE AUFBEWAHRUNG DERARTIGER GETRÄNKE IN ALLEN FÜR DIE GÄSTE ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN , IN ANDEREN TEILEN DES BETRIEBES ODER IN DER ANGRENZENDEN WOHNUNG VERBIETET , SOFERN ES SICH BEI DIESEM LETZTEREN VERBOT UM EINE AKZESSORISCHE VORSCHRIFT ZUM VERBOT DES SOFORTIGEN VERZEHRS HANDELT.
EINE DERARTIGE INNERSTAATLICHE MASSNAHME STEHT NÄMLICH , DA SIE SICH NICHT AUF ANDERE FORMEN DES VERTRIEBS DER FRAGLICHEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE BEZIEHT UND DIE DURCH SIE VORGESCHRIEBENEN BESCHRÄNKUNGEN KEINERLEI UNTERSCHEIDUNG NACH ART UND HERKUNFT DIESER GETRÄNKE BEWIRKEN , IN WIRKLICHKEIT IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DER EINFUHR DER WAREN UND IST AUS DIESEM GRUNDE NICHT GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAERZ 1982. - JOSEPH HENRI THOMAS BLESGEN GEGEN BELGISCHER STAAT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION). - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BESCHRAENKUNGEN DES VERTRIEBS VON ALKOHOLISCHEN GETRAENKEN. - RECHTSSACHE 75/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 18. MÄRZ 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINIGER BESTIMMUNGEN DES BELGISCHEN GESETZES VOM 29. AUGUST 1919 ÜBER DAS BRANNTWEINRECHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN EINGELEITETEN STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN GASTWIRT , DEM VORGEWORFEN WIRD , UNTER VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 1 , 2 UND 14 DES GENANNTEN GESETZES IN SEINER GASTSTÄTTE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE AUFBEWAHRT UND VERTRIEBEN ZU HABEN , DEREN ALKOHOLGEHALT BEI EINER TEMPERATUR VON 15* C MEHR ALS 22* BETRAGEN HABE.
3 SOWOHL VOR DER COUR DE CASSATION ALS AUCH IN SEINEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN HAT DER ANGEKLAGTE GELTEND GEMACHT , DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 1 UND 2 DES GESETZES VOM 29. AUGUST 1919 STELLTEN , AUCH WENN SIE UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANWENDBAR SEIEN , MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER EINFUHR ALKOHOLISCHER GETRÄNKE DAR , DIE GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN. DIESE MASSNAHMEN SEIEN DARÜBER HINAUS DURCH KEINEN DER IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTEN GRÜNDE , INSBESONDERE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN , ZU RECHTFERTIGEN , DA IHNEN INSOWEIT KEINE KONKRETISIERBARE , GEGENWÄRTIGE NOTWENDIGKEIT ZUKOMME , DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT ANZUERKENNEN WÄRE.
4 IN DER ERWAEGUNG , DASS DER RECHTSSTREIT FRAGEN DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE , HAT DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
1. ' ' IST DER BEGRIFF DER , MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG SO AUSZULEGEN , DASS UNTER DAS IN DIESER BESTIMMUNG AUFGESTELLTE VERBOT
A ) RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN , DIE DEN GENUSS , DEN VERKAUF ODER DAS - AUCH UNENTGELTLICHE - ANGEBOT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE ( DAS HEISST VON GETRÄNKEN , DEREN ALKOHOLGEHALT BEI EINER TEMPERATUR VON 15* C MEHR ALS 22* BETRAEGT ) ZUM SOFORTIGEN VERZEHR AN ALLEN ORTEN VERBIETEN , DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH SIND , INSBESONDERE IN GETRÄNKEAUSSCHÄNKEN , HOTELS , RESTAURANTS , VERGNÜGUNGSPLÄTZEN , GESCHÄFTEN , VERKAUFSSTÄNDEN , SCHIFFEN , ZUEGEN , STRASSENBAHNEN , BAHNHÖFEN , WERKSTÄTTEN ODER BAUSTELLEN SOWIE AUF ÖFFENTLICHEN STRASSEN , SELBST WENN DIESES VERBOT UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANGEWENDET WIRD UND NICHT DEN SCHUTZ DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION BEZWECKT?
B ) RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN , DIE DEN INHABERN VON GETRÄNKEAUSSCHÄNKEN FÜR SOFORTIGEN VERZEHR VERBIETEN , ALKOHOLISCHE GETRÄNKE ( IM OBEN DARGESTELLTEN SINNE ) IN DEN FÜR DIE GÄSTE ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN ODER IN ANDEREN TEILEN DES BETRIEBES ODER IN DER ANGRENZENDEN WOHNUNG AUFZUBEWAHREN , SELBST WENN DIESES VERBOT UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANGEWENDET WIRD UND NICHT DEN SCHUTZ DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION BEZWECKT?
' '
2.BEI BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE : ' ' IST DER BEGRIFF DER MASSNAHMEN , DIE , ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN... GERECHTFERTIGT SIND ' , IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG SO AUSZULEGEN , DASS SOLCHE MASSNAHMEN , WIE SIE IN DEN BUCHSTABEN A UND B DER FRAGE 1 AUFGEFÜHRT SIND , AUS DEN VORSTEHEND ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN ALS GERECHTFERTIGT ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN ODER MÜSSEN?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
5 IN DER ERSTEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB DER BEFRIFF DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUCH MASSNAHMEN ERFASST , DIE DEN ENTGELTLICHEN ODER UNENTGELTLICHEN GENUSS ( BUCHSTABE A DER ERSTEN FRAGE ) SOWIE DIE AUFBEWAHRUNG ( BUCHSTABE B ) ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MEHR ALS 22* IN ALLEN DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN , DEN ANDEREN TEILEN DES BETRIEBES UND IN DER ANGRENZENDEN WOHNUNG VERBIETEN , SELBST WENN DIESES VERBOT UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANGEWENDET WIRD UND NICHT DEN SCHUTZ DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION BEZWECKT.
6 NACH ANSICHT DER BELGISCHEN REGIERUNG UNTERLIEGT DAS STREITIGE GESETZ NICHT DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG , DA ES MANGELS DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN EINGEFÜHRTEN UND DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN KEINE BESCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL HABE. DAS GESETZ VOM 29. AUGUST 1919 VERFOLGE EIN ALLGEMEINES ZIEL UND DIENE DER BEKÄMPFUNG DES ALKOHOLISMUS. DAS VERBOT DER AUFBEWAHRUNG UND DES SOFORTIGEN VERZEHRS VON BESTIMMTEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN AN DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHEN ORTEN SOLLE DEN ALKOHOLISMUS UND SEINE VERBREITUNG BEKÄMPFEN UND INSBESONDERE DIE JUGEND VOR SEINEN SCHÄDLICHEN FOLGEN IN PERSÖNLICHER WIE SOZIALER HINSICHT SCHÜTZEN. ES STELLE SOMIT EINE LEGITIME SOZIALPOLITISCHE ENTSCHEIDUNG DAR , DIE MIT DER ALLGEMEINEN ZIELSETZUNG DES VERTRAGES ÜBEREINSTIMME. DAS FEHLEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DIESES GEBIET RECHTFERTIGE NATIONALE MASSNAHMEN , SOWEIT DIESE FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN WÜRDEN , UM ZWINGENDEN ANFORDERUNGEN GERECHT ZU WERDEN , DIE DEN BEDÜRFNISSEN DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF JEDEN FALL VORGINGEN.
7 NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS JEDE INLÄNDISCHE MASSNAHME , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN IST. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. JULI 1980 ( RECHTSSACHE 152/78 , KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1980 , 2299 ) AUSGEFÜHRT HAT , KÖNNEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG EINES ERZEUGNISSES AUCH DANN , WENN SIE DIE EINFUHR NICHT UNMITTELBAR REGELN , JE NACH LAGE DES FALLES DIE MÖGLICHKEITEN , ERZEUGNISSE AUS ANDEREN STAATEN EINZUFÜHREN , BEEINTRÄCHTIGEN UND DADURCH UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG FALLEN.
8 IM ÜBRIGEN ERFASST DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG GEMÄSS ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 70/50/EWG DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1969 ( ABL. L 13 VOM 19. 1. 1970 , S. 29 ) ÜBER DIE BESEITIGUNG VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN , DIE NICHT UNTER ANDERE AUFGRUND DES EWG-VERTRAGS ERLASSENE VORSCHRIFTEN FALLEN , AUCH DIE MASSNAHMEN ÜBER DIE VERMARKTUNG VON WAREN , WELCHE UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN ANWENDBAR SIND UND DEREN BESCHRÄNKENDE WIRKUNGEN AUF DEN WARENVERKEHR DEN RAHMEN DER SOLCHEN HANDELSREGELUNGEN EIGENTÜMLICHEN WIRKUNGEN ÜBERSCHREITEN.
9 DIES IST ALLERDINGS NICHT DER FALL BEI EINER RECHTSVORSCHRIFT , DIE SICH NUR AUF DEN VERKAUF VON GETRÄNKEN MIT HOHEM ALKOHOLGEHALT ZUM SOFORTIGEN VERZEHR AN ALLEN ORTEN , DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH SIND , NICHT ABER AUF ANDERE FORMEN DES VERTRIEBS DERARTIGER GETRÄNKE BEZIEHT. ZUDEM IST FESTZUHALTEN , DASS DIE FÜR DEN VERKAUF DER FRAGLICHEN ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE ERLASSENEN BESCHRÄNKUNGEN KEINERLEI UNTERSCHEIDUNG NACH IHRER ART ODER HERKUNFT BEWIRKEN. EINE DERARTIGE GESETZGEBERISCHE MASSNAHME STEHT DAHER IN WIRKLICHKEIT IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DER EINFUHR DER WAREN UND IST AUS DIESEM GRUND NICHT GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
10 DIE GLEICHEN ERWAEGUNGEN GELTEN FÜR DAS VERBOT , DIE STREITIGEN GETRÄNKE IN RÄUMEN AUFZUBEWAHREN , DIE AN DAS DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHE LOKAL ANGRENZEN. SOWEIT ES SICH HIERBEI UM EINE DEM VERBOT DES SOFORTIGEN VERZEHRS AKZESSORISCHE VORSCHRIFT HANDELT , KANN SIE KEINE EINSCHRÄNKUNG DER EINFUHREN DER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN ERZEUGNISSE BEWIRKEN.
11 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ENTHALTENE BEGRIFF DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGEN MÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN DAHIN ZU VERSTEHEN IST , DASS EINE UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANWENDBARE INNERSTAATLICHE MASSNAHME NICHT UNTER DAS IN ARTIKEL 30 AUFGESTELLTE VERBOT FÄLLT , DIE DEN GENUSS , DEN VERKAUF ODER DAS - AUCH UNENTGELTLICHE - ANGEBOT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT EINEM BESTIMMTEN ALKOHOLGEHALT ZUM SOFORTIGEN VERZEHR AN ALLEN ORTEN , DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH SIND , SOWIE DIE AUFBEWAHRUNG DERARTIGER GETRÄNKE IN ALLEN FÜR DIE GÄSTE ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN , IN ANDEREN TEILEN DES BETRIEBES ODER IN DER ANGRENZENDEN WOHNUNG VERBIETET , SOFERN ES SICH BEI DIESEM LETZTEREN VERBOT UM EINE AKZESSORISCHE VORSCHRIFT ZUM VERBOT DES SOFORTIGEN VERZEHRS HANDELT.
ZUR ZWEITEN FRAGE
12 DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL EINER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WORDEN IST , BRAUCHT SIE NICHT ERÖRTERT ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 18. MÄRZ 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ENTHALTENE BEGRIFF DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IST DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS EINE UNTERSCHIEDSLOS AUF INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANWENDBARE INNERSTAATLICHE MASSNAHME NICHT UNTER DAS IN ARTIKEL 30 AUFGESTELLTE VERBOT FÄLLT , DIE DEN GENUSS , DEN VERKAUF ODER DAS - AUCH UNENTGELTLICHE - ANGEBOT ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT EINEM BESTIMMTEN ALKOHOLGEHALT ZUM SOFORTIGEN VERZEHR AN ALLEN ORTEN , DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH SIND , SOWIE DIE AUFBEWAHRUNG DERARTIGER GETRÄNKE IN ALLEN FÜR DIE GÄSTE ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN , IN ANDEREN TEILEN DES BETRIEBES ODER IN DER ANGRENZENDEN WOHNUNG VERBIETET , SOFERN ES SICH BEI DIESEM LETZTEREN VERBOT UM EINE AKZESSORISCHE VORSCHRIFT ZUM VERBOT DES SOFORTIGEN VERZEHRS HANDELT.
Ende der Entscheidung
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