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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1986
Aktenzeichen: 75/85
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 34 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 4 |
1. DIE PFLICHT , JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , SOLL DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE HINWEISE GEBEN , DEREN ER BEDARF , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST. HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE ENTSCHEI DUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , MUSS DIE BEGRÜNDUNG DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN ERKENNEN LASSEN , DIE DAS ORGAN ZU DEM SCHLUSS VERANLASST HABEN , DIE FÄHIGKEITEN UND DAS VERHALTEN DES BEAMTEN AUF PROBE RECHTFERTIGTEN NICHT SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT. DA DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE EINES BEAMTEN ALLEIN SACHE DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES IHR ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS IST , BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF BEI DER AUSÜBUNG SEINER KONTROLLE WEDER ANLASS , AUF DIE ZUM ZWECK DES BEWEISES DIESER VERDIENSTE VORGELEGTEN GUTACHTEN EINZUGEHEN NOCH SELBST EIN SOLCHES GUTACHTEN EINZUHOLEN.
2. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS , DER DIE INTERNE BEKANNTGABE FREIER PLANSTELLEN BETRIFFT , IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS AUSZULEGEN , DER DIE REIHENFOLGE FESTLEGT , IN DER EIN ORGAN DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ZU PRÜFEN HAT , WOBEI DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VORRANG GEGENÜBER AUSSENSTEHENDEN BEWERBERN GENIESSEN. DA MIT DIESER BESTIMMUNG BELANGE DER BEDIENSTETEN DES ORGANS GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN AUSSENSTEHENDE BEWERBER EINEN MÖGLI CHEN VERSTOSS HIERGEGEN NICHT GELTEND MACHEN , SO DASS EIN BEAMTER AUF PROBE , DER IN EINE ANDERE PLANSTELLE ALS DIEJENIGE EINGEWIESEN WIRD , AUF DIE SICH EINE STELLENBEKANNTGABE BEZIEHT , NICHT MIT DEM VORBRINGEN GEHÖRT WERDEN KANN , SEINE DIENSTLICHE VERWENDUNG SEI RECHTSWIDRIG.
3. DIE MIT DER ZUSTIMMUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ABWEICHEND VON ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU VERLÄNGERN , UM IHM EINE ZUSÄTZLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , WAS ER WÄHREND DES IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HINREICHEND GETAN HATTE , VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE GENANNTE VORSCHRIFT. DA ES SICH UM EINE ENTSCHEIDUNG HANDELT , DIE DEM BEAMTEN EINEN VORTEIL GEWÄHRT , DEN ER AUS FREIEN STÜCKEN ANGENOMMEN HAT , KANN ER NICHT GELTEND MACHEN , DIESE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 2. OKTOBER 1986. - VALERIO RAGANELLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ENTLASSUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE. - RECHTSSACHE 75/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER , EIN EHEMALIGER BEAMTER AUF PROBE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. MÄRZ 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 19. JULI 1984 , MIT DER ER AM ENDE SEINER PROBEZEIT ENTLASSEN WURDE , DER ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE BESCHWERDE UND SÄMTLICHER VORBEREITENDER MASSNAHMEN SOWIE AUF ERSATZ DES IHM ANGEBLICH ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS.
2 DER KLAEGER IST LIZENTIAT DER PHYSIK ; SEIN SPEZIALGEBIET IST DIE STATISTIK. ER NAHM MIT ERFOLG AN DEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/313 DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN DER LAUFBAHN A 7 UND A 6 TEIL. NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG BESTANDEN DIE ZU VERSEHENDEN AUFGABEN IN EINER ' ' REFERENTEN- ODER KONTROLLTÄTIGKEIT NACH ALLGEMEINEN WEISUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFT ' '. IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN HATTE DER KLAEGER AUS DEN ZUR WAHL GESTELLTEN SACHGEBIETEN ' ' ÖKONOMETRIE UND STATISTIK ' ' UND ' ' MAKROÖKONOMIE EINSCHLIESSLICH WÄHRUNGS- UND STEUERPOLITIK ' ' AUSGEWÄHLT.
3 MIT DER STELLENBEKANNTGABE KOM/305/82 GAB DIE KOMMISSION BEKANNT , DASS DIE PLANSTELLE EINES VERWALTUNGSRATS DER LAUFBAHN A 7/A 6 IN DEM SONDERDIENST ' ' GEMEINSCHAFTSDARLEHEN : ENTWICKLUNG DER INSTRUMENTE ' ' ZU BESETZEN SEI. AM 2. AUGUST 1983 WURDE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 15. JULI 1983 ZUM BEAMTEN AUF PROBE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 IN DEM ERWÄHNTEN DIENST ERNANNT. DA DIE VERWALTUNG JEDOCH AM 1. AUGUST 1983 BESCHLOSSEN HATTE , DIE BETREFFENDE PLANSTELLE MIT WIRKUNG VOM 15. JULI 1983 AUF DIE ABTEILUNG ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' ZU ÜBERTRAGEN , BEGANN DER KLAEGER SEINE PROBEZEIT TATSÄCHLICH IN DIESER ABTEILUNG.
4 AM 21. MÄRZ 1984 GAB DER ZUSTÄNDIGE DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS DEN IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESCHRIEBENEN PROBEZEITBERICHT AB UND ERKLÄRTE DARIN IM WESENTLICHEN , ES MANGELE DEM KLAEGER AN DER BEFÄHIGUNG ZUR WAHRNEHMUNG DER MIT SEINEM AMT VERBUNDENEN AUFGABEN. DIESE BEURTEILUNG WURDE DAHIN GEHEND ERLÄUTERT , DASS DER KLAEGER ZWAR OHNE ZWEIFEL GROSSE FÄHIGKEITEN IN DER MATHEMATISCHEN STATISTIK UND IN DER TECHNIK DER DATENANALYSE BESITZE , DASS JEDOCH SEINE KENNTNISSE DER MAKROÖKONOMIE EHER BESCHRÄNKT SEIEN UND SEINE BEFÄHIGUNG ZUR ABFASSUNG SCHRIFTLICHER BERICHTE SICH ALS UNGENÜGEND ERWIESEN HABE. WEITER HEISST ES IN DEM BERICHT , DASS DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS ES IHM NICHT ERMÖGLICHEN WÜRDEN , SICH HINREICHEND IN DEN RAHMEN DER WESENTLICHEN TÄTIGKEITEN DER GENERALDIREKTION , NÄMLICH WIRTSCHAFTSPOLITISCHER UNTERSUCHUNGEN UND DER ABFASSUNG ENTSPRECHENDER SCHRIFTLICHER BERICHTE , EINZUFÜGEN. DER VORGESETZTE EMPFAHL DESHALB DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS AM ENDE DER PROBEZEIT.
5 DARAUFHIN TEILTE DER LEITER DER GENERALDIREKTION ' ' PERSONAL UND VERWALTUNG ' ' DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 18. APRIL 1984 MIT , DASS ER ZWAR ANGESICHTS DES PROBEZEITBERICHTS SEINE ENTLASSUNG VORSCHLAGEN MÜSSTE , DIE VERWALTUNG ABER BEREIT SEI , IHM EINE ZUSÄTZLICHE GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , INDEM SIE IHN MIT ' ' EINER VERGLEICHENDEN UNTERSUCHUNG STATISTISCHER ART ' ' UNTER DER KONTROLLE ZWEIER TUTOREN BETRAUE , DIE INNERHALB EINER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT VON DREI MONATEN DURCHZUFÜHREN SEI. NACHDEM DER KLAEGER SICH MIT DIESEM VORSCHLAG EINVERSTANDEN ERKLÄRT HATTE , WURDE IHM MIT SCHREIBEN DER VERWALTUNG VOM 25. APRIL 1984 EINE BESCHREIBUNG DER VERLANGTEN UNTERSUCHUNG ÜBERSANDT.
6 AM 10. JULI 1984 GABEN DIE TUTOREN IHRE STELLUNGNAHME ZU DER DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG AB. SIE ERKANNTEN AN , DASS DER KLAEGER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER ART VON UNTERSUCHUNGEN ERFORDERLICHEN THEORETISCHEN KENNTNISSE BESITZE UND DASS ER VERSUCHT HABE , LÖSUNGEN FÜR DAS GESTELLTE PROBLEM VORZUSCHLAGEN. DIE STUDIE ZEIGE JEDOCH ' ' EINE MANGELNDE FÄHIGKEIT , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , DIE SICH IN DER SCHWIERIGKEIT ÄUSSERT , DAS WESENTLICHE VOM NEBENSÄCHLICHEN ZU UNTERSCHEIDEN ' ' , SOWIE ' ' EINEN MANGEL AN ABSTAND , DER DARAN HINDERT , HINTER DEN STATISTIKEN DIE WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG DER BEOBACHTETEN ERSCHEINUNGEN ZU ERKENNEN ' ' UND ' ' ÜBERMÄSSIGE VERWENDUNG EINER... KAUM VERSTÄNDLICHEN WISSENSCHAFTLICHEN SPRACHE ' '. AUFGRUND DIESER UMSTÄNDE GELANGTEN DIE TUTOREN ZU DEM ERGEBNIS , DIE UNTERSUCHUNG ERLAUBE ES NICHT , ' ' PRAKTISCHE SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU ZIEHEN , WIE DIES DER VERWENDER ERWARTEN KÖNNTE ' '.
7 MIT VERFÜGUNG VOM 19. JULI 1984 ENTLIESS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEN KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 31. AUGUST 1984 , WOBEI SIE SICH SOWOHL AUF DIE BEURTEILUNG SEINER BEFÄHIGUNG UND SEINER LEISTUNGEN IM PROBEZEITBERICHT ALS AUCH AUF DIE BEURTEILUNG SEINER UNTERSUCHUNG AM ENDE DER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT STÜTZTE. AUS DIESEN BEURTEILUNGEN GEHE HERVOR , DASS DER KLAEGER ' ' NICHT UNTER BEWEIS GESTELLT HAT , DASS SEINE FÄHIGKEITEN EINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT IN DER SEINER PLANSTELLE ENTSPRECHENDEN BESOLDUNGSGRUPPE RECHTFERTIGEN ' '.
8 DER KLAEGER LEGTE EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN , DIE DURCH BESCHEID DER KOMMISSION VOM 13. DEZEMBER 1984 ZURÜCKGEWIESEN WURDE ; DARAUFHIN HAT ER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
ZUM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
9 DER KLAEGER BEANSTANDET MIT DEN RÜGEN , DIE ER ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SOWIE DER DIESE VERFÜGUNG VORBEREITENDEN UND BESTÄTIGENDEN MASSNAHMEN ERHEBT , IM WESENTLICHEN DREIERLEI , NÄMLICH MÄNGEL DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN , VERSTÖSSE GEGEN ARTIKEL 4 DES STATUTS UND DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT SOWIE DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 34 DES STATUTS.
10 ERSTENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN SEI WIDERSPRÜCHLICH UND OFFENSICHTLICH IRRIG. IM PROBEZEITBERICHT VOM 21. MÄRZ 1984 SEI NICHT ANGEGEBEN WORDEN , AN WELCHEN KENNTNISSEN ES IHM FEHLE. DIE BEGRÜNDUNG DES BERICHTS VOM 10. JULI 1984 WIEDERUM SEI WIDERSPRÜCHLICH , DENN IHM WERDE DARIN VORGEWORFEN , DASS ES IHM AN DER FÄHIGKEIT MANGELE , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , WO DOCH DIE IHM ANVERTRAUTE AUFGABE DARIN BESTANDEN HABE , EINE ANALYSE DES GESTELLTEN PROBLEMS VORZUNEHMEN UND NICHT EINE ZUSAMMENFASSUNG. IN DEM LETZTEREN BERICHT WERDE ZU UNRECHT DIE ÜBERMÄSSIGE VERWENDUNG EINER WISSENSCHAFTLICHEN SPRACHE BEI DER ABFASSUNG DER VERLANGTEN STUDIE FESTGESTELLT. ZUR STÜTZUNG DIESER BEHAUPTUNGEN LEGT DER KLAEGER ZWEI BEURTEILUNGEN SEINER STUDIE DURCH HOCHSCHULLEHRER VOR. ER BEANTRAGT AUSSERDEM , GEGEBENENFALLS EIN GUTACHTEN ÜBER DEN WISSENSCHAFTLICHEN WERT DIESER UNTERSUCHUNG EINZUHOLEN.
11 DIE KOMMISSION FÜHRT ZUNÄCHST AUS , DIE VERWALTUNG MÜSSE DIE BEFÄHIGUNG DES BEAMTEN AUF PROBE , EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT AUSZUÜBEN , ALLGEMEIN BEURTEILEN. SIE BESTREITET SODANN , DASS EIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEN BEURTEILUNGEN IM BERICHT VOM 10. JULI 1984 UND DEN ANFORDERUNGEN BESTEHE , DIE DIE VERWALTUNG AN DEN KLAEGER GESTELLT HABE , DA ES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUFGABEN DER DIENSTSTELLE UNVORSTELLBAR SEI , WIE MAN EINE ANALYSE DURCHFÜHREN KÖNNE , OHNE ZU KONKRETEN SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU GELANGEN. SCHLIESSLICH WERDE DIE MANGELNDE BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS , IN EINER VERWALTUNG ZU ARBEITEN , DURCH SEINE UNFÄHIGKEIT BESTÄTIGT , SICH ANGEMESSEN AUSZUDRÜCKEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG GEHE ES NICHT NUR UM DEN WISSENSCHAFTLICHEN WERT DER GELEISTETEN ARBEIT , SONDERN AUCH UM IHRE BRAUCHBARKEIT IM RAHMEN EINER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG.
12 ZUERST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS ' ' JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN ( MUSS ) ' '. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG SOLL DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE HINWEISE GEBEN , DEREN ER BEDARF , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST. HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , MUSS DIE BEGRÜNDUNG DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN ERKENNEN LASSEN , DIE DAS ORGAN ZU DEM SCHLUSS VERANLASST HABEN , DIE FÄHIGKEITEN UND DAS VERHALTEN DES BEAMTEN AUF PROBE RECHTFERTIGTEN NICHT SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT.
13 IM VORLIEGENDEN FALL LÄSST DIE BEGRÜNDUNG DER VERFÜGUNG VOM 19. JULI 1984 IN VERBINDUNG MIT DER BEURTEILUNG DER BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS IN DEN BERICHTEN DER VERWALTUNG VOM 21. MÄRZ 1984 UND VOM 10. JULI 1984 , AUF DIE DIESE BEGRÜNDUNG BEZUG NIMMT , ERKENNEN , DASS DIE KOMMISSION SICH AUF EINE REIHE VON ERWAEGUNGEN GESTÜTZT HAT , DIE SICH SOWOHL AUF DIE BEFÄHIGUNG DES BETROFFENEN ZUR ANGEMESSENEN WAHRNEHMUNG SEINES AMTES ALS AUCH AUF DIE QUALITÄT SEINER ARBEIT BEZIEHEN. WIE DIE PRÜFUNG DIESER ERWAEGUNGEN ZEIGT , BETREFFEN DIE DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN MÄNGEL ZUM EINEN SEINE KENNTNISSE UND ZUM ANDEREN SEINE BEFÄHIGUNG ZUM ABFASSEN VON BERICHTEN. DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN GEBEN SOMIT MIT HINREICHENDER DEUTLICHKEIT UND GENAUIGKEIT DIE GRÜNDE AN , AUS DENEN DIE KOMMISSION DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NICHT ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ERACHTET HAT.
14 ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DES KLAEGERS LÄSST DIESE BEGRÜNDUNG WEDER EINEN WIDERSPRUCH NOCH EINEN OFFENSICHTLICHEN TATSACHENIRRTUM ERKENNEN. DIE BEIDEN BERICHTE VOM 21. MÄRZ 1984 UND VOM 10. JULI 1984 BILLIGEN DEM KLAEGER ZWAR GROSSE FÄHIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER STATISTIK ZU , SIE STELLEN ABER BESCHRÄNKTE KENNTNISSE DER MAKROÖKONOMIE UND VOR ALLEM EINE UNGENÜGENDE QUALITÄT DER SCHRIFTLICH VORGELEGTEN UNTERSUCHUNGEN FEST. IN DIESEM ZUSAMMENHANG KANN AUCH NICHT GELTEND GEMACHT WERDEN , DASS IN DEM BERICHT VOM 10. JULI 1984 VON EINER MANGELNDEN FÄHIGKEIT , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , DIE REDE SEI , OBWOHL EINE ANALYTISCHE UNTERSUCHUNG VERLANGT GEWESEN SEI , DENN ANALYSE UND SYNTHESE SIND DIE BEIDEN METHODEN , DIE SICH BEI DER LÖSUNG DES IN DER GEFORDERTEN UNTERSUCHUNG GESTELLTEN PROBLEMS , WIRTSCHAFTLICHE SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS STATISTISCHEN ANGABEN ZU ZIEHEN , ERGÄNZEN.
15 DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE EINES BEAMTEN IST ALLEIN SACHE DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES IHR ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS. SIE KANN SOMIT NICHT DURCH GUTACHTEN , MIT DENEN DER WISSENSCHAFTLICHE WERT DER BETREFFENDEN STUDIE NACHGEWIESEN WERDEN SOLL , ENTKRÄFTET WERDEN. DESHALB BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF WEDER ANLASS , AUF DIE VOM KLAEGER ZU DIESEM ZWECK VORGELEGTEN GUTACHTEN EINZUGEHEN NOCH SELBST EIN GUTACHTEN ÜBER DIE STUDIE DES KLAEGERS EINZUHOLEN.
16 DA DER KLAEGER NICHT DARGETAN HAT , DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN WIDERSPRÜCHLICH ODER OFFENSICHTLICH IRRIG IST , IST DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
17 ZWEITENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , SEINE VERWENDUNG IN DER ABTEILUNG ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS , DENN ES SEI KEINE BEKANNTGABE DER BETREFFENDEN FREIEN PLANSTELLE NACH DIESER VORSCHRIFT ERFOLGT. DIE STELLENBEKANNTGABE KOM/305/82 HABE SICH AUF DIE PLANSTELLE EINES VERWALTUNGSRATS IM SONDERDIENST ' ' GEMEINSCHAFTSDARLEHEN : ENTWICKLUNG DER INSTRUMENTE ' ' BEZOGEN. ER HÄTTE DESHALB IN DIESEM DIENST EINGESTELLT WERDEN MÜSSEN. FERNER VERSTOSSE DIE ÄNDERUNG SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT , DENN ER HABE AUFGRUND DESSEN SEINE PROBEZEIT AUF EINEM DIENSTPOSTEN ABLEISTEN MÜSSEN , DER SEINEN FÄHIGKEITEN WENIGER ENTSPROCHEN HABE.
18 HIERZU IST MIT DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 4 DES STATUTS DIE INTERNE BEKANNTGABE FREIER PLANSTELLEN BETRIFFT. DIESE BESTIMMUNG IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU SEHEN , DER DIE REIHENFOLGE FESTLEGT , IN DER EIN ORGAN DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ZU PRÜFEN HAT , WOBEI DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VORRANG GEGENÜBER AUSSENSTEHENDEN BEWERBERN GENIESSEN. DA MIT DIESER BESTIMMUNG DES STATUTS BELANGE DER BEDIENSTETEN DES ORGANS GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN AUSSENSTEHENDE BEWERBER WIE DER KLAEGER EINEN MÖGLICHEN VERSTOSS HIERGEGEN NICHT GELTEND MACHEN.
19 EBENSOWENIG KANN DER GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTETE VORWURF , SIE HABE DEN KLAEGER UNTER VERSTOSS GEGEN DEN GLEICHHEITSSATZ AUF EINEM DIENSTPOSTEN BESCHÄFTIGT , DER SEINEN FÄHIGKEITEN NICHT ENTSPROCHEN HABE , AUFRECHTERHALTEN WERDEN , DA NICHT NACHGEWIESEN IST , DASS DIE TÄTIGKEIT , DIE DER KLAEGER AUSZUÜBEN HATTE , NICHT DER BESCHREIBUNG IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/A/313 ENTSPRACH , AUFGRUND DEREN ER EINGESTELLT WURDE. UNSTREITIG GEHÖREN SOWOHL DER TÄTIGKEITSBEREICH DER ABTEILUNG , DER DER KLAEGER ZUGEWIESEN WURDE ( ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' ), ALS AUCH INSBESONDERE DER GEGENSTAND DER STATISTISCHEN UNTERSUCHUNG , DIE ER WÄHREND DER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT DURCHZUFÜHREN HATTE , ZUMINDEST ZU EINEM DERJENIGEN IN DER BETREFFENDEN STELLENAUSSCHREIBUNG ZUR WAHL GESTELLTEN SACHGEBIETE , DIE DER KLAEGER IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN AUSGEWÄHLT HATTE , NÄMLICH ZUM SACHGEBIET ' ' ÖKONOMETRIE UND STATISTIK ' '.
20 DESHALB SIND AUCH DIE RÜGEN EINES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS UND GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ZURÜCKZUWEISEN.
21 DRITTENS VERTRITT DER KLAEGER DIE ANSICHT , ES LIEGE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS VOR , DER DIE DAUER DER PROBEZEIT FÜR BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE A AUF NEUN MONATE FESTSETZE. DIESE IM STATUT VORGESCHRIEBENE PROBEZEIT KÖNNE ABGESEHEN VON DEN IN DIESER VORSCHRIFT ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN FÄLLEN , DIE HIER NICHT VORLAEGEN , AUCH MIT ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN NICHT VERLÄNGERT WERDEN.
22 DIE KOMMISSION ERWIDERT , DIE PROBEZEIT SEI IM INTERESSE UND MIT ZUSTIMMUNG DES KLAEGERS VERLÄNGERT WORDEN , DER SONST AUF DER GRUNDLAGE DES BERICHTS VOM 21. MÄRZ 1984 AM ENDE DES ZEITRAUMS VON NEUN MONATEN HÄTTE ENTLASSEN WERDEN MÜSSEN. DAS STATUT STEHE EINER GÜNSTIGEREN BEHANDLUNG DER BEAMTEN AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN NICHT ENTGEGEN.
23 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE IN DEM PROBEZEITBERICHT VOM 21. MÄRZ 1984 AUFGEFÜHRTEN MÄNGEL DER KENNTNISSE UND DER LEISTUNGEN DES KLAEGERS , WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT , DIE NICHTERNENNUNG DES KLAEGERS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AM ENDE DER IM STATUT VORGESEHENEN PROBEZEIT GERECHTFERTIGT HÄTTEN. DIE MIT SEINER ZUSTIMMUNG GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ABWEICHEND VON ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU VERLÄNGERN , ERFOLGTE DESHALB ZU SEINEN GUNSTEN , UM IHM EINE ZUSÄTZLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , WAS ER WÄHREND DES IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HINREICHEND GETAN HATTE.
24 BEI DIESER SACHLAGE KANN DER KLAEGER NICHT GELTEND MACHEN , DIE BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT , DENN MIT IHR WURDE IHM EIN VORTEIL GEWÄHRT , DEN ER AUS FREIEN STÜCKEN ANGENOMMEN HAT. DIE RÜGE , ES LIEGE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS VOR , IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
25 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER ERSTE KLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
ZU DEM ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
26 DA DER ALS HAUPTANTRAG GESTELLTE AUFHEBUNGSANTRAG KEINEN ERFOLG HAT , IST DER HILFSANTRAG ZU PRÜFEN , MIT DEM DER KLAEGER BEGEHRT , DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN DAHIN GEHEND ZU ÄNDERN , DASS ER DURCH SIE NICHT VERLEUMDET WIRD. MIT DIESEM ANTRAG WILL DER KLAEGER IM WESENTLICHEN DER KOMMISSION DIE BEHAUPTUNG UNTERSAGEN LASSEN , IHM HABE ES AN DEN BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN GEFEHLT , DIE FÜR SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERFORDERLICH GEWESEN WÄREN.
27 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS JEDE ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AM ENDE SEINER PROBEZEIT NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , NOTWENDIGERWEISE BEURTEILUNGEN BEINHALTET , AUS DENEN DAS FEHLEN DER FÜR DIE AUSÜBUNG DER BETREFFENDEN TÄTIGKEIT ERFORDERLICHEN FÄHIGKEITEN HERVORGEHT. MAN KANN DESHALB EINEM ORGAN NICHT VERBIETEN , SOLCHE BEURTEILUNGEN IN DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG DIESER ART AUFZUNEHMEN.
28 DESHALB IST AUCH DIESER KLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
ZU DEM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ
29 ZU DEM ANTRAG AUF ERSATZ DES MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS FÜHRT DER KLAEGER AUS , DIE BEURTEILUNG SEINER BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DURCH DIE VERWALTUNG SEI GEEIGNET , SEINEM ANSEHEN ZU SCHADEN , UND DIE VERZÖGERUNG BEI DER FESTLEGUNG SEINER BERUFLICHEN SITUATION DURCH DIE VERLÄNGERUNG SEINER PROBEZEIT HABE IHN IN EINE UNGEWISSE LAGE GEBRACHT , DIE IHN DARAN GEHINDERT HABE , EINE ANDERE BESCHÄFTIGUNG ZU FINDEN.
30 HIERZU IST LEDIGLICH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER KLAEGER NICHT DARGETAN HAT , DASS DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION , DURCH DIE IHM MÖGLICHERWEISE EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST , INSBESONDERE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 18. APRIL 1984 ÜBER DIE VERLÄNGERUNG SEINER PROBEZEIT UND DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG VOM 19. JULI 1984 , MIT EINEM ZUR RECHTSWIDRIGKEIT FÜHRENDEN MANGEL BEHAFTET SIND , DEN ER ZU SEINEN GUNSTEN GELTEND MACHEN KÖNNTE.
31 DESHALB IST AUCH DIESER KLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
32 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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