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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1964
Aktenzeichen: 76-63
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 43
VerfO Art. 78
VerfO Art. 69 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. JULI 1964. - SATYA PRAKASH GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 76-63.

Entscheidungsgründe:

DER KLAEGER HAT AM 15. JULI 1963 EINEN ALS " AUSLEGUNGSSCHRIFTSATZ UND SOWEIT ERFORDERLICH KLAGESCHRIFT " BEZEICHNETEN SCHRIFTSATZ EINGEREICHT, DER IM REGISTER DES GERICHTSHOFES UNTER DER NR. 76/63 EINGETRAGEN WURDE.

ER BEANTRAGT INSBESONDERE, " ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN, DASS SEINE UNTER DER NR. 65/63 EINGETRAGENE KLAGE VOM 27. MAI 1963 GEGEN DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION DER EAG VOM 25. APRIL 1963 IN IHRER GESAMTHEIT GERICHTET IST, D. H. SOWEIT SIE DIE ÜBERLEITUNG DES KLAEGERS INS BEAMTENVERHÄLTNIS ABLEHNT UND SEINEN ARBEITSVERTRAG MIT DER GEMEINSCHAFT AUFKÜNDIGT ".

ER BEANTRAGT FERNER, " ERFORDERLICHENFALLS VON DER EINREICHUNG DES VORLIEGENDEN SCHRIFTSATZES ALS KLAGESCHRIFT KENNTNIS ZU NEHMEN ".

DIE BEKLAGTE BEANTRAGT IN DER KLAGEBEANTWORTUNG 76/63, DEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.

S. 768

SIE VERTRITT DIE ANSICHT, DASS DIESER SCHRIFTSATZ GEGENSTANDSLOS SEI, DA EINE VERFÜGUNG, DIE AUF EINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES HIN NACH ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS ERGEHE, ALS ABLEHNUNG DER ÜBERNAHME DES BETROFFENEN BEDIENSTETEN INS BEAMTENVERHÄLTNIS ANZUSEHEN SEI, WENN SIE DIE KÜNDIGUNG SEINES ARBEITSVERTRAGS AUSSPRECHE.

IN SEINER IN DEN RECHTSSACHEN 19, 65 UND 76/63 AM 10. JANUAR 1964 EINGEREICHTEN ERWIDERUNG NIMMT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ZURÜCK, DA DIE BEKLAGTE SEINEN STANDPUNKT HINSICHTLICH DES GEGENSTANDS DER KLAGE 65/63 TEILE.

IN DER GEGENERWIDERUNG IN DEN RECHTSSACHEN 19, 65 UND 76/63 BEANTRAGT DIE BEKLAGTE, DIE KLAGERÜCKNAHME ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN UND DEN KLAEGER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DER RECHTSSACHE 76/63 ZU VERURTEILEN.

MIT BESCHLUSS VOM 10. OKTOBER 1963 HAT DIE ERSTE KAMMER DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE MIT DEN ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN ANHÄNGIGEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63 ZU GEMEINSAMER VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.

WEDER IM VERTRAG NOCH IN DER VERFAHRENSORDNUNG IST EIN " AUSLEGUNGSSCHRIFTSATZ " ZUR ERLÄUTERUNG DER TRAGWEITE DER ANTRAEGE EINER BEREITS EINGEREICHTEN KLAGE VORGESEHEN.

EIN SOLCHER SCHRIFTSATZ WÄRE ALLENFALLS IM RAHMEN VON ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG VORSTELLBAR, EINER BESTIMMUNG, AUF DIE SICH DER KLAEGER VORLIEGEND NICHT BERUFEN HAT.

DER GENANNTE SCHRIFTSATZ IST DAHER ALS EINE NEUE KLAGESCHRIFT ANZUSEHEN.

GEMÄSS ARTIKEL 43 UND 78 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE RECHTSSACHE 76/63 VON DEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63 ZU TRENNEN UND IHRE STREICHUNG IM REGISTER ANZUORDNEN.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 4 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD EINE PARTEI, DIE IHRE KLAGE ODER EINEN ANTRAG ZURÜCKNIMMT, ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT, ES SEI DENN, DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST.

DIE BEKLAGTE HAT NIEMALS BESTRITTEN, DASS DIE KLAGE 65/63 SOWOHL GEGEN DIE NICHTÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ALS AUCH GEGEN DIE KÜNDIGUNG GERICHTET IST.

DER KLAEGER SUCHT, SEIN INTERESSE AN DER KLARSTELLUNG DER TRAGWEITE SEINER FRÜHEREN ANTRAEGE DURCH DEN HINWEIS AUF GEWISSE AUSFÜHRUNGEN IN DER VERFÜGUNG NACHZUWEISEN, DIE IN DEM EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG BETREFFENDEN VERFAHREN 65/63 R ERGANGEN IST.

DA ER DIESE ERLÄUTERUNG IN DER ERWIDERUNG IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63 HÄTTE GEBEN KÖNNEN, WAR ES NICHT ERFORDERLICH, EINEN GESONDERTEN SCHRIFTSATZ EINZUREICHEN.

S. 769

ER IST DAHER ZUR TRAGUNG SEINER EIGENEN KOSTEN ZU VERURTEILEN, WÄHREND DIE BEKLAGTE GEMÄSS ARTIKEL 70, 95 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KOSTEN SELBST TRAEGT.

Tenor:

ERLÄSST

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER MITWIRKUNG

DES KAMMERPRÄSIDENTEN A. TRABUCCHI,

DER RICHTER L. DELVAUX UND W. STRAUSS ( BERICHTERSTATTER ),

GENERALANWALT : K. RÖMER, IN VERTRETUNG DES ABWESENDEN GENERALANWALTS LAGRANGE,

KANZLER : A. VAN HOUTTE,

FOLGENDEN BESCHLUSS.

1. DIE RECHTSSACHE 76/63 WIRD VON DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63 GETRENNT.

2. DIE RECHTSSACHE 76/63 IST IM REGISTER ZU STREICHEN.

3. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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