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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1977
Aktenzeichen: 76-76
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1408/71


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
VO 1408/71 Art. 71 Abs. 1
VO 1408/71 Art. 67 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT , IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN , IN DEM DER ARBEITNEHMER , OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT , WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET.

DER ZUSATZ DER WORTE ' ' ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN ' ' IN DIESER BESTIMMUNG BEDEUTET NUR , DASS DER BEGRIFF DES WOHNORTS IN EINEM STAAT EINEN NICHT GEWÖHNLI- CHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST.

2. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II SIND DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS , DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT , DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS , WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT , ZU BERÜCKSICHTIGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1977. - SILVANA DI PAOLO GEGEN OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 76-76.

Entscheidungsgründe:

1/3 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 16. JANUAR 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. JULI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ( ABL. 1971 , L 149 , S. 27 ) VORGELEGT. DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD NACH BELGISCHEM RECHT GEHT , DEN EINE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE ( KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ) ERHEBT , DIE ZULETZT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEARBEITET HATTE , DANN ABER NACH BELGIEN ZU IHRER FAMILIE ZURÜCKKEHRTE. DA SIE NICHT IN BELGIEN GEARBEITET HATTE UND NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VON DER ZURÜCKLEGUNG EINER BESTIMMTEN ANZAHL VON ARBEITSTAGEN WÄHREND EINES BEZUGSZEITRAUMS VON ZEHN MONATEN VOR ANTRAGSTELLUNG ABHÄNGIG IST , BERIEF SICH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71.

4/6 NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WERDEN FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT DIE VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WURDEN , SOWEIT ERFORDERLICH , BERÜCKSICHTIGT. ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS BESTIMMT JEDOCH , DASS ABSATZ 1 AUSSER IN DEN IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II UND BUCHSTABE B ZIFFER II BEZEICHNETEN FÄLLEN NUR ANZUWENDEN IST , WENN DER ARBEITSLOSE UNMITTELBAR ZUVOR VERSICHERUNGSZEITEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN , ZURÜCKGELEGT HAT. ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II GILT FÜR ' ' ARBEITNEHMER , DIE NICHT GRENZGÄNGER SIND UND DIE SICH DER ARBEITSVERWALTUNG DES MITGLIEDSTAATS ZUR VERFÜGUNG STELLEN , IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN , ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN ' ' ; SIE ' ' ERHALTEN BEI VOLLARBEITSLOSIGKEIT LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES , ALS OB SIE DORT ZULETZT BESCHÄFTIGT GEWESEN WÄREN. ' '

7 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER ANSICHT , SIE HABE IHREN WOHNORT IN BELGIEN BEIBEHALTEN , DA SIE SICH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NUR AUFGEHALTEN HABE , UM IHRE ENGLISCHEN SPRACHKENNTNISSE ZU VERVOLLKOMMNEN ; DESHALB KÖNNE SIE DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN ANSPRUCH NEHMEN.

8 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT , DIE WORTE ' ' IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN , ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN ' ' , INSBESONDERE DIE BEGRIFFE DES WOHNORTS UND DER RÜCKKEHR IN DAS GEBIET , AUSZULEGEN , DIE HIERFÜR GELTENDEN KRITERIEN ZU UMSCHREIBEN UND ANZUGEBEN , IN WELCHEM ZEITPUNKT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WOHNORT ODER DIE RÜCKKEHR ERFÜLLT SEIN MÜSSEN.

8/10 ARTIKEL 67 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 STELLT DEN GRUNDSATZ AUF , DASS EIN ARBEITSLOSER AUSSER IN AUSNAHMEFÄLLEN NUR DANN LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT BEANSPRUCHEN KANN , WENN ER UNMITTELBAR ZUVOR VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN , ZURÜCKGELEGT HAT. VON DIESEM ERFORDERNIS MACHT ARTIKEL 71 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINE AUSNAHME , UND ZWAR IN BUCHSTABE A ZIFFER II ZUGUNSTEN DER GRENZGÄNGER UND IN BUCHSTABE B ZIFFER II ZUGUNSTEN BESTIMMTER WANDERARBEITNEHMER , DIE NICHT GRENZGÄNGER SIND.

11/13 MASSGEBEND FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 IN SEINER GESAMTHEIT IST DIE TATSACHE , DASS DER BETREFFENDE IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES MITGLIEDSTAATS WOHNT , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN WÄHREND SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG FÜR IHN GALTEN. DER ÜBERGANG DER KOSTEN FÜR DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VOM MITGLIEDSTAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG AUF DEN MITGLIEDSTAAT DES WOHNORTS IST BEI EINZELNEN GRUPPEN VON ARBEITNEHMERN , DIE ENGE BINDUNGEN ZU DEM LAND BEIBEHALTEN , IN DEM SIE SICH NIEDERGELASSEN HABEN UND GEWÖHNLICH AUFHALTEN , GERECHTFERTIGT , WÜRDE ES ABER NICHT MEHR SEIN , WENN MAN DURCH EINE ALLZU GROSSZUEGIGE AUSLEGUNG DES WOHNORTBEGRIFFS DAHIN GELANGTE , DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 71 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ALLEN WANDERARBEITNEHMERN ZUGUTE KOMMEN ZU LASSEN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT SIND , WÄHREND SICH IHRE FAMILIEN WEITERHIN GEWÖHNLICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN. DARAUS FOLGT , DASS ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II ENG AUSZULEGEN IST.

14/15 DIESE ERWAEGUNGEN HABEN DIE GEMÄSS ARTIKEL 80 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEBILDETE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER DAZU VERANLASST , MIT BESCHLUSS NR. 94 VOM 24. JANUAR 1974 ( ABL. 1974 C 126 , S. 22 ) DIE RECHTSVORTEILE AUS ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II NUR SAISONARBEITERN UND AUSSERDEM DEN IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABEN B , C UND D DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUFGEFÜHRTEN ARBEITNEHMERN ZUZUERKENNEN. DIESER BESCHLUSS ENTHÄLT ZWAR EINIGE KLARSTELLUNGEN ; ES IST ABER WEDER DAVON AUSZUGEHEN , DASS ER DIE ARBEITNEHMER , DIE DIE VORSCHRIFT IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN , ABSCHLIESSEND AUFZÄHLT , NOCH DASS ER EINZELNE ANDERE GRUPPEN , DIE VERGLEICHBARE ENGE BINDUNGEN ZUM LAND IHRES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS BEIBEHALTEN HABEN , AUSSCHLIESST.

16 MIT DEN WORTEN ' ' IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN , ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN ' ' BEZIEHT SICH ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II AUF ZWEI GRUPPEN VON ARBEITNEHMERN , DIE SICH IM WESENTLICHEN IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN.

17/20 DER BEGRIFF DES ' ' MITGLIEDSTAATS..., IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN ' ' , IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN , IN DEM DER ARBEITNEHMER , OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT , WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DER UMSTAND , DASS DER ARBEITNEHMER SEINE FAMILIE IN DEM GENANNTEN STAAT ZURÜCKGELASSEN HAT , EIN INDIZ DAFÜR , DASS ER DORT SEINEN WOHNORT BEIBEHALTEN HAT ; DIES KANN ABER FÜR SICH ALLEIN NICHT GENÜGEN , UM IHM DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II ZUGUTE KOMMEN ZU LASSEN. VERFÜGT NÄMLICH EIN ARBEITNEHMER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ÜBER EINEN FESTEN ARBEITSPLATZ , SO WIRD VERMUTET , DASS ER DORT WOHNT , AUCH WENN ER SEINE FAMILIE IN EINEM ANDEREN STAAT ZURÜCKGELASSEN HAT. ES SIND DAHER NICHT NUR DIE FAMILIÄREN VERHÄLTNISSE DES ARBEITNEHMERS ZU BERÜCKSICHTIGEN , SONDERN AUCH DIE GRÜNDE , DIE IHN ZU DER ABWANDERUNG BEWOGEN HABEN , UND DIE ART SEINER TÄTIGKEIT.

21/22 DER ZUSATZ DER WORTE ' ' ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜKKEHREN ' ' BEDEUTET NUR , DASS DER WOHNORTBEGRIFF , SO WIE ER OBEN UMSCHRIEBEN IST , EINEN NICHT GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHER DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS , DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT , DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS , WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT , ZU BERÜCKSICHTIGEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23/24 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM BERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 16. JUNI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT , IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN , IN DEM DER ARBEITNEHMER , OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT , WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET.

2. DER ZUSATZ DER WORTE ' ' ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN ' ' IN DIESER BESTIMMUNG BEDEUTET NUR , DASS DER BEGRIFF DES WOHNORTS IN EINEM STAAT EINEN NICHT GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST.

3. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II SIND DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS , DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT , DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS , WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT , ZU BERÜCKSICHTIGEN.

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