Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.02.1982
Aktenzeichen: 76/81
Rechtsgebiete: Richtlinie 71/304/EWG, Richtlinie 71/305/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 71/304/EWG | |
Richtlinie 71/305/EWG Art. 28 | |
Richtlinie 71/305/EWG Art. 29 Abs. 5 |
1. DIE RICHTLINIE 71/305 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , VON EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN BIETER ZU VERLANGEN , DASS ER DEN NACHWEIS , DASS ER DIE IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DIESER RICHTLINIE ERWÄHNTEN KRITERIEN IN BEZUG AUF SEINE ZUVERLÄSSIGKEIT UND SEINE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG ERFÜLLT , MIT ANDEREN ALS DEN IN DIESEN BESTIMMUNGEN GENANNTEN MITTELN , WIE ZUM BEISPIEL DURCH EINE NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG , ERBRINGT.
DIESES ERGEBNIS DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE STEHT IM ÜBRIGEN MIT DEM SYSTEM DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM EINKLANG. WÜRDE MAN NÄMLICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENES UNTERNEHMEN VOM BESITZ EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE NIEDERLASSUNG IN DEM ERSTGENANNTEN STAAT ABHÄNGIG MACHEN , SO HÄTTE DIES ZUR FOLGE , DASS ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG , DESSEN ZIEL ES GERADE IST , DIE BESCHRÄNKUNGEN DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT SOLCHER PERSONEN ZU BESEITIGEN , DIE NICHT IN DEM STAAT NIEDERGELASSEN SIND , IN DESSEN GEBIET DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN WÄRE.
2. SIND DIE ANGEBOTE EINES BIETERS NACH AUFFASSUNG DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN OFFENSICHTLICH UNGEWÖHNLICH NIEDRIG , SO IST DER AUFTRAGGEBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 71/305 VERPFLICHTET , VOR DER VERGABE DES AUFTRAGS DEN BIETER AUFZUFORDERN , EINEN BELEG FÜR SEINE PREISANGEBOTE BEIZUBRINGEN , ODER DEM BIETER MITZUTEILEN , WELCHE SEINER ANGEBOTE UNGEWÖHLICH NIEDRIG SIND , UND IHM EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR ZUSÄTZLICHE ANGABEN EINZURÄUMEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. FEBRUAR 1982. - SA TRANSPOROUTE ET TRAVAUX GEGEN MINISTERE DES TRAVAUX PUBLICS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CONSEIL D'ETAT DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG). - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - RICHTLINIEN FUER OEFFENTLICHE BAUAUFTRAEGE. - RECHTSSACHE 76/81.
Entscheidungsgründe:
1 DER CONSEIL D ' ETAT DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG , COMITE DU CONTENTIEUX , HAT MIT URTEIL VOM 11. MÄRZ 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIEN 71/304 UND 71/305 DES RATES VOM 26. JULI 1971 ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE UND BEI ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGEN , DIE AN DIE AUFTRAGNEHMER ÜBER IHRE AGENTUREN ODER ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VERGEBEN WERDEN , ( ABL. L 185 , S. 1 ) BZW. ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ( ABL. L 185 , S. 5 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GESTELLT WORDEN , DER AUF EINE AUSSCHREIBUNG DER STRASSENBAUVERWALTUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ZURÜCKGEHT , BEI DER DIE GESELLSCHAFT BELGISCHEN RECHTS TRANSPOROUTE ET TRAVAUX ( TRT ) DAS NIEDRIGSTE ANGEBOT ABGEGEBEN HATTE.
3 DIESES ANGEBOT WURDE VOM MINISTER FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN ABGELEHNT , WEIL DIE FIRMA TRT NICHT IM BESITZ DER DURCH ARTIKEL 1 DER GROSSHERZOGLICHEN VERORDNUNG VOM 6. NOVEMBER 1974 ( MEMORIAL A , 1974 , S. 1660 FF.) VORGESCHRIEBENEN NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG DER REGIERUNG WAR UND WEIL DIE IM ANGEBOT DER TRT ENTHALTENEN PREISE NACH ANSICHT DES MINISTERS FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN UNGEWÖHNLICH NIEDRIG IM SINNE DES ARTIKELS 32 ABSÄTZE 5 UND 6 DIESER VERORDNUNG WAREN. DER MINISTER FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ERTEILTE DAHER EINER LUXEMBURGISCHEN UNTERNEHMENSGRUPPE , DEREN ANGEBOT ALS DAS WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE ANGESEHEN WURDE , DEN ZUSCHLAG.
4 DIE FIRMA TRT HAT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG ANFECHTUNGSKLAGE BEIM CONSEIL D ' ETAT ERHOBEN. ZUR BEGRÜNDUNG DIESER KLAGE HAT DIE AUSGESCHLOSSENE FIRMA INSBESONDERE GELTEND GEMACHT , DIE ANGEGEBENEN GRÜNDE FÜR DIE ABLEH NUNG IHRES ANGEBOTS STELLTEN EINEN VERSTOSS GEGEN DIE RICHTLINIE 71/305 DES RATES UND INSBESONDERE GEGEN DEREN ARTIKEL 24 UND 29 ABSATZ 5 DAR.
5 DA DER CONSEIL D ' ETAT DER AUFFASSUNG WAR , DASS DER RECHTSSTREIT AUSLEGUNGSFRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE , HAT ER DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RATSRICHTLINIEN 71/304 UND 71/305 VORGELEGT.
ZUR ERSTEN FRAGE
6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 71/304 UND 71/305 DES RATES , INSBESONDERE DIEJENIGEN DES ARTIKELS 24 DER RICHTLINIE 71/305 , VERBIETEN , DASS DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGS VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHT , DASS EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENER BIETER ZUSÄTZLICH ZU SEINER ORDNUNGSGEMÄSSEN EINTRAGUNG IM BERUFSREGISTER DES LANDES , IN DEM ER NIEDERGELASSEN IST , IM BESITZ EINER VON DER REGIERUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE VERGABE STATTFINDET , ERTEILTEN NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG IST.
7 DIE RICHTLINIEN 71/304 UND 71/305 SOLLEN DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE SICHERSTELLEN. DAHER ENTHÄLT DIE ERSTE DIESER RICHTLINIEN EINE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES ZUGANGS ZU , DER MITWIRKUNG BEI UND DER AUSFÜHRUNG VON ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGEN , UND DIE ZWEITE RICHTLINIE BETRIFFT DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE.
8 BEI DIESER KOORDINIERUNG BESCHRÄNKT SICH KAPITEL 1 DES ABSCHNITTS IV DER RICHTLINIE 71/305 NICHT AUF EINE AUFZÄHLUNG DER AUSWAHLKRITERIEN , NACH DENEN BESTIMMTE UNTERNEHMER VON DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER AUSGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN. ES BESTIMMT AUCH , WIE DIE UNTERNEHMEN DEN NACHWEIS ERBRINGEN KÖNNEN , DASS SIE DIESE KRITERIEN ERFÜLLEN.
9 SO STELLT ARTIKEL 27 KLAR , DASS DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER DEN UNTERNEHMER NUR IN DEN IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DER RICHTLINIE FESTGELEGTEN GRENZEN AUFFORDERN KANN , DIE VORGELEGTEN BESCHEINIGUNGEN ZU VERVOLLSTÄNDIGEN ; DIESE VORSCHRIFTEN GESTATTEN ES DEN MITGLIEDSTAATEN NUR IM RAHMEN DER BEURTEI LUNG DER FINANZIELLEN UND WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN , VON DER IN ARTIKEL 25 DER RICHTLINIE DIE REDE IST , ANDERE ALS DIE IN DER RICHTLINIE AUSDRÜCKLICH GENANNTEN NACHWEISE ZU FORDERN.
10 DA MIT DER IN FRAGE STEHENDEN NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG - WIE DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN EINGERÄUMT HAT - NICHT DIE FINANZIELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN , SONDERN DIE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG UND DIE ZUVERLÄSSIGKEIT IHRER LEITER NACHGEWIESEN WERDEN SOLLEN , STELLT DIESE GENEHMIGUNG , DA DIE AUSNAHMEREGELUNG DES ARTIKELS 25 DER RICHTLINIE 71/305 NICHT ANWENDBAR IST , EINE ART DES NACHWEISES DAR , DIE NICHT ZU DEN DURCH DIE RICHTLINIE ABSCHLIESSEND ZUGELASSENEN NACHWEISEN GEHÖRT.
11 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG MACHT JEDOCH GELTEND , DIE ERTEILUNG EINER NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG KOMME DER AUFNAHME DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS IN DIE LISTE DER ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 28 DER RICHTLINIE 71/305 GLEICH UND STEHE DAHER IM EINKLANG MIT DIESEM ARTIKEL.
12 ZU DIESEM ARGUMENT IST FESTZUSTELLEN , DASS , SELBST WENN MAN ANNIMMT , DASS DIE NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG DER AUFNAHME IN EINE OFFIZIELLE LISTE DER ZUGELASSENEN UNTERNEHMER IM SINNE DES ARTIKELS 28 DER RICHTLINIE 71/305 GLEICHZUSTELLEN IST , DIESE BESTIMMUNG KEINESWEGS DIE SCHLUSSFOLGERUNG ERLAUBT , DASS VON DEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMERN DIE EINTRAGUNG IN EINE SOLCHE LISTE IM AUFTRAGGEBERSTAAT VERLANGT WERDEN KANN.
13 VIELMEHR VERLEIHT ARTIKEL 28 ABSATZ 3 DEN IN EINEM BELIEBIGEN MITGLIEDSTAAT IN EINE OFFIZIELLE LISTE EINGETRAGENEN UNTERNEHMEN DAS RECHT , DIESE EINTRAGUNG IN DEN DURCH DIESE VORSCHRIFT GEZOGENEN GRENZEN GEGENÜBER DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS ALTERNATIVES BEWEISMITTEL DAFÜR ZU VERWENDEN , DASS SIE DIE IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DER RICHTLINIE 71/305 GENANNTEN EIGNUNGSKRITERIEN ERFÜLLEN.
14 DIESES ERGEBNIS DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 71/305 STEHT MIT DEM SYSTEM DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIENSTLEISTUNGEN IM EINKLANG. WÜRDE MAN NÄMLICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENES UNTERNEHMEN VOM BESITZ EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE NIEDERLASSUNG IN DEM ERSTGENANNTEN STAAT ABHÄNGIG MACHEN , SO HÄTTE DIES ZUR FOLGE , DASS ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG , DESSEN ZIEL ES GERADE IST , DIE BESCHRÄNKUNGEN DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT SOLCHER PERSONEN ZU BESEITIGEN , DIE NICHT IN DEM STAAT NIEDERGELASSEN SIND , IN DESSEN GEBIET DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN WÄRE.
15 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 71/305 DES RATES DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , VON EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN BIETER ZU VERLANGEN , DASS ER DEN NACHWEIS , DASS ER DIE IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DIESER RICHTLINIE ERWÄHNTEN KRITERIEN IN BEZUG AUF SEINE ZUVERLÄSSIGKEIT UND SEINE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG ERFÜLLT , MIT ANDEREN ALS DEN IN DIESEN BESTIMMUNGEN GENANNTEN MITTELN , WIE ZUM BEISPIEL DURCH EINE NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG , ERBRINGT.
ZUR ZWEITEN FRAGE
16 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 71/305 DEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER VERPFLICHTEN , VON EINEM BIETER , DESSEN ANGEBOTE NACH AUFFASSUNG DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS IM VERHÄLTNIS ZUR LEISTUNG OFFENSICHTLICH UNGEWÖHNLICH NIEDRIG SIND , EINEN BELEG FÜR DIESE PREISE ZU VERLANGEN , BEVOR ER DIE EINZELPOSTEN ÜBERPRÜFT UND ÜBER DIE VERGABE DES AUFTRAGS ENTSCHEIDET , ODER OB DIESE BESTIMMUNGEN IN EINEM SOLCHEN FALL DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ÜBERLASSEN , OB EIN DERARTIGES AUSKUNFTSVERLANGEN SINNVOLL IST.
17 ARTIKEL 29 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 71/305 SIEHT VOR , DASS DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER BEI EINEM UNGEWÖHNLICH NIEDRIGEN ANGEBOT DIE EINZELPOSTEN DES ANGEBOTS ÜBERPRÜFT UND ZU DIESEM ZWECK VON DEM BIETER DIE ERFORDERLICHEN BELEGE VERLANGT. DIE TATSACHE , DASS DEM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER DURCH DIESE BESTIMMUNG AUSDRÜCKLICH DAS RECHT ZUERKANNT WIRD FESTZUSTELLEN , OB DIESE BELEGE UNANNEHMBAR SIND , ERMÄCHTIGT IHN ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG KEINESFALLS DAZU , VON VORNHEREIN VON EINER SOLCHEN UNANNEHMBARKEIT AUSZUGEHEN , INDEM ER DAS ANGEBOT ABLEHNT , OHNE DEN BIETER ÜBERHAUPT ZUR BEIBRINGUNG VON BELEGEN AUFZUFORDERN. DAS ZIEL DIESER BESTIMMUNG , DEN BIETER VOR DER WILLKÜR DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS ZU SCHÜTZEN , KÖNNTE NÄMLICH NICHT ERREICHT WERDEN , WENN MAN DIESEM DIE BEURTEILUNG DER FRAGE ÜBERLIESSE , OB DIE ANFORDERUNG VON BELEGEN ZWECKMÄSSIG IST.
18 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DANN , WENN DIE ANGEBOTE EINES BIETERS NACH AUFFASSUNG DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN OFFENSICHTLICH UNGEWÖHNLICH NIEDRIG SIND , DER AUFTRAGGEBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 71/305 VERPFLICHTET IST , VOR DER VERGABE DES AUFTRAGS DEN BIETER AUFZUFORDERN , EINEN BELEG FÜR SEINE PREISANGEBOTE BEIZUBRINGEN , ODER DEM BIETER MITZUTEILEN , WELCHE SEINER ANGEBOTE UNGEWÖHNLICH NIEDRIG SIND , UND IHM EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR ZUSÄTZLICHE ANGABEN EINZURÄUMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM CONSEIL D ' ETAT , COMITE DU CONTENTIEUX , DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG MIT URTEIL VOM 11. MÄRZ 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
- DIE RICHTLINIE 71/305 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , VON EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN BIETER ZU VERLANGEN , DASS ER DEN NACHWEIS , DASS ER DIE IN DEN ARTIKELN 23 BIS 26 DIESER RICHTLINIE ERWÄHNTEN KRITERIEN IN BEZUG AUF SEINE ZUVERLÄSSIGKEIT UND SEINE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG ERFÜLLT , MIT ANDEREN ALS DEN IN DIESEN BESTIMMUNGEN GENANNTEN MITTELN , WIE ZUM BEISPIEL DURCH EINE NIEDERLASSUNGSGENEHMIGUNG , ERBRINGT.
- SIND DIE ANGEBOTE EINES BIETERS NACH AUFFASSUNG DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN OFFENSICHTLICH UNGEWÖHNLICH NIEDRIG , SO IST DER AUFTRAGGEBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 71/305 VERPFLICHTET , VOR DER VERGABE DES AUFTRAGS DEN BIETER AUFZUFORDERN , EINEN BELEG FÜR SEINE PREISANGEBOTE BEIZUBRINGEN , ODER DEM BIETER MITZUTEILEN , WELCHE SEINER ANGEBOTE UNGEWÖHNLICH NIEDRIG SIND , UND IHM EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR ZUSÄTZLICHE ANGABEN EINZURÄUMEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.