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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1975
Aktenzeichen: 77-74
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE BEURTEILUNG DURCH EINEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS KANN EINE ALLGEMEINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG NICHT ERSETZEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JULI 1975. - BERTHOLD KUESTER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 77-74.
Entscheidungsgründe:
1 MIT DER AM 16. OKTOBER 1974 NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS EINGEREICHTEN KLAGE BEANTRAGT DER KLAEGER, DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE VOM 17. MÄRZ 1974 DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEMGEMÄSS DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG DES HERRN GERARD KIEFFER VOM 14. FEBRUAR 1974 AUFZUHEBEN.
2 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANTRAEGE MACHT ER UNTER ANDEREM GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ERNENNUNG SEI RECHTSWIDRIG, WEIL DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS DEM ERFOLGREICHEN BEWERBER NACH DEM GRUNDSATZ " ALLGEMEINE BEURTEILUNGEN UND BERUFLICHE BEURTEILUNGEN IN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN " PUNKTE ZUERKANNT HABE, OBWOHL ES ÜBER IHN KEINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG GEBE.
3/4 ES IST UNSTREITIG, DASS DER AUSGEWÄHLTE BEWERBER IM ZEITPUNKT SEINER ERNENNUNG BEDIENSTETER AUF ZEIT WAR UND DASS AUS DIESEM GRUNDE KEINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG FÜR IHN ERSTELLT WAR. AUS DER AUSSAGE DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERGIBT SICH JEDOCH, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DEM BETREFFENDEN BEWERBER NACH DEM GENANNTEN AUSWAHLGRUNDSATZ 7 VON 10 MÖGLICHEN PUNKTEN ZUERKANNT HAT.
5/7 ZWAR BESTEHT KEIN GRUND, BEDIENSTETE AUF ZEIT VOM ZUGANG ZU INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN AUSZUSCHLIESSEN, ES GEHT ABER NICHT AN, IHNEN EINE FIKTIVE PUNKTZAHL ZUZUBILLIGEN, WENN SIE WEGEN IHRES STATUS EINEM DER FESTGELEGTEN AUSWAHLGRUNDSÄTZE NICHT GENÜGEN. IM ÜBRIGEN TRIFFT ES ZWAR ZU, DASS DER GRUNDSATZ, NACH DEM DIE UMSTRITTENE BEWERTUNG ZUERKANNT WURDE, AUSSER " ALLGEMEINEN BEURTEILUNGEN " AUCH " BERUFLICHE BEURTEILUNGEN IN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN " BETRIFFT, TROTZDEM LÄSST SICH ABER DIE DIENSTLICHE BEURTEILUNG WEGEN DER ANFORDERUNGEN, DIE NACH DEM STATUT MIT IHRER ERSTELLUNG VERBUNDEN SIND, NICHT WIRKSAM DURCH DIE BEURTEILUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ERSETZEN. AUS DER AUSSAGE DES ZEUGEN GEHT FERNER HERVOR, DASS DIE NACH DEM ERWÄHNTEN GRUNDSATZ ZUGEBILLIGTE PUNKTZAHL EINEM ARITHMETISCHEN MITTELWERT ENTSPRICHT; DIE BEWERTUNG DER FÄHIGKEITEN DES BEWERBERS IST SOMIT WILLKÜRLICH VORGENOMMEN WORDEN UND LÄSST SICH MIT EINER DIENSTLICHEN BEURTEILUNG NICHT VERGLEICHEN.
8 SONACH IST DIESE BEWERTUNG MIT DEM STATUT NICHT VEREINBAR UND GEEIGNET, DIE WIRKSAMKEIT DER ERNENNUNGSVERFÜGUNG IN FRAGE ZU STELLEN.
9/11 WIE AUS DEM DER KLAGEBEANTWORTUNG BEIGEFÜGTEN BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES HERVORGEHT, HÄTTE DER ERNANNTE BEWERBER OHNE DIE UMSTRITTENE BEWERTUNG NICHT DIE MINDESTPUNKTZAHL ZUR AUFNAHME IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER ERREICHEN KÖNNEN. SOMIT BERÜHRT DIE FESTGESTELLTE UNREGELMÄSSIGKEIT DIE WIRKSAMKEIT DER STREITIGEN ERNENNUNG UND BESCHWERT DEN KLAEGER. DESHALB IST DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG DES HERRN GERARD KIEFFER AUFZUHEBEN, OHNE DASS DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES KLAEGERS GEPRÜFT WERDEN MÜSSEN.
Kostenentscheidung:
12/14 NACH ARTIKEL 90 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE PARTEI IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN, SIE HAT DESHALB DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN A/45 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG DES HERRN GERARD KIEFFER WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE BEKLAGTE PARTEI WIRD VERURTEILT, DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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