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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1983
Aktenzeichen: 77/82
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1612/68/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 45
VO Nr. 1612/68/EWG Art. 1
VO Nr. 1612/68/EWG Art. 6
VO Nr. 1612/68/EWG Art. 23
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE STELLT EINE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 48 DES EWG-VERTRAGES AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DAR. ALS SOLCHE IST SIE ENG AUSZULEGEN , WIE SICH AUS ARTIKEL 44 DER BEITRITTSAKTE ERGIBT , DER VORBEHALTLICH DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN - UNTER ANDEREM DES ARTIKELS 45 DER BEITRITTSAKTE - DIE SOFORTIGE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES ZUM GRUNDSATZ MACHT. HIERAUS FOLGT , DASS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER ES NICHT ZULÄSST , INNERSTAATLICHE REGELUNGEN ÜBER DIE ERSTMALIGE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS AN EINEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER BEITRITTSAKTE ZU VERSCHÄRFEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1983. - ANASTASIA PESKELOGLOU GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT STUTTGART. - AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND - FREIZUEGIGKEIT. - RECHTSSACHE 77/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS SOZIALGERICHT STUTTGART HAT MIT BESCHLUSS VOM 15. FEBRUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. FEBRUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( ABL. VOM 19. 11. 1979 , S. 17 ) - NACHSTEHEND BEITRITTSAKTE - ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE WURDE VOR DEM SOZIALGERICHT STUTTGART IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN FRAU ANASTASIA PESKELOGLOU , EINER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , UND DER BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT IN NÜRNBERG AUFGEWORFEN , DER DEN ANSPRUCH VON FRAU PESKELOGLOU AUF ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS ZUM GEGENSTAND HAT.

3 FRAU PESKELOGLOU REISTE AM 29. NOVEMBER 1980 ZU IHREM EHEMANN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN. AM 31. MAI 1981 BEANTRAGTE SIE EINE AR BEITSERLAUBNIS FÜR EINE ANSTELLUNG IN EINEM UNTERNEHMEN IN STUTTGART ; DIESER ANTRAG WURDE VON DEM ZUSTÄNDIGEN ARBEITSAMT MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HABE ' ' DIE WARTEZEIT VON VIER BEZIEHUNGSWEISE DREI JAHREN FÜR NACHGEZOGENE EHEGATTEN NICHT ERFÜLLT ' '.

4 WIE DAS SOZIALGERICHT AUSFÜHRT , GABEN DIE BIS ZUM 13. AUGUST 1981 GELTENDEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN - PAR 19 DES ARBEITSFÖRDERUNGSGESETZES IN DER FASSUNG DES GESETZES VOM 19. JUNI 1969 ( BGBL. I , S. 582 ) - DER EHEFRAU EINES AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERS EINEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS , WENN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON LAGE UND ENTWICKLUNG DES ARBEITSMARKTES DIE VON IHR ANGEGEBENE ARBEITSSTELLE NICHT MIT DEUTSCHEN ODER VORRANGIG ZU VERMITTELNDEN AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN BESETZT WERDEN KONNTE.

5 NACH DEM VOM 1. OKTOBER 1981 AN GELTENDEN RECHT KANN DEMGEGENÜBER DEN EHEGATTEN AUSLÄNDISCHER ARBEITNEHMER DIE ARBEITSERLAUBNIS FÜR EINE ERSTMALIGE BESCHÄFTIGUNG ERTEILT WERDEN , WENN SIE SICH VIER JAHRE RECHTMÄSSIG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFGEHALTEN HABEN ; DOCH KANN EHEGATTEN ' ' FÜR EINE BESCHÄFTIGUNG IN WIRTSCHAFTSZWEIGEN , IN DENEN DIE ZAHL DER DEM ARBEITSAMT GEMELDETEN OFFENEN STELLEN DIE ZAHL DER GEMELDETEN ARBEITSLOSEN ERHEBLICH ÜBERSTEIGT ,... DIE ARBEITSERLAUBNIS NACH EINEM RECHTMÄSSIGEN AUFENTHALT VON ZWEI JAHREN ERTEILT WERDEN ' '.

6 DAS SOZIALGERICHT GEHT DAVON AUS , DASS ES NACH DEM MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1981 AN GELTENDEN RECHT ENTSCHEIDEN MÜSSE , UND IST DER ANSICHT , DASS DIE KLAGE IM AUSGANGSVERFAHREN HIERNACH NICHT BEGRÜNDET SEI. DA IHM JEDOCH DIE VEREINBARKEIT DER EINGETRETENEN RECHTSÄNDERUNGEN MIT ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE ZWEIFELHAFT ERSCHEINT , HAT ES BESCHLOSSEN , DAS VERFAHREN AUSZUSETZEN UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORZULEGEN :

' ' KANN ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS UND DIE ANPASSUNG DER VERTRAEGE IM VERTRAGSWERK ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , ZUR EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ( BGBL. I , TEIL II , S. 230 FF.) DAHIN GEHEND AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE BISHERIGE INNERSTAATLICHE REGELUNG FÜR DIE ERSTMALIGE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS AN EINEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IN PAR 19 AFG , WONACH DIE ARBEITSERLAUBNIS NACH LAGE UND ENTWICKLUNG DES ARBEITSMARKTES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERHÄLTNISSE DES EINZELNEN FALLES ERTEILT WIRD , DA DURCH VERSCHÄRFT WERDEN KANN , DASS DURCH DAS SECHSTE GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES AFG ( WARTEZEITGESETZ ) VOM 3. AUGUST 1981 ( BGBL. I , S. 802 ) I. V. MIT DER SECHSTEN VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER ARBEITSERLAUBNISVERORDNUNG VOM 24. SEPTEMBER 1981 ( BGBL. I , S. 1042 ) DIE ERSTMALIGE ERTEILUNG DER ARBEITSERLAUBNIS AUCH AN EINEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ZUSÄTZLICH VON DER ERFÜLLUNG EINER WARTEZEIT VON MINDESTENS ZWEI JAHREN ABHÄNGIG GEMACHT WIRD?

' '

7 DIESE FRAGE DES SOZIALGERICHTS STUTTGART GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 ES GESTATTET , IN BEZUG AUF GRIECHISCHE STAATSANGEHÖRIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE VOR DEM 14. AUGUST 1981 GALTEN , DADURCH ZU VERSCHÄRFEN , DASS DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS DIE WEITERE VORAUSSETZUNG EINER BESTIMMTEN AUFENTHALTSDAUER HINZUGEFÜGT WIRD.

8 ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMT IN UNTERABSATZ 1 , DASS DIE ARTIKEL 1 BIS 6 UND 13 BIS 23 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 257 , S. 2 ) IN DEN DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ERST AB 1. JANUAR 1988 ANWENDBAR SIND. UNTERABSATZ 2 SIEHT VOR , DASS DIE DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT GEGENÜBER GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN DIE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN , WELCHE DIE EINREISE ZUM ZWECK EINER BESCHÄFTIGUNG IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS UND/ODER DEN ZUGANG ZU EINER SOLCHEN BESCHÄFTIGUNG VON EINER VORHERIGEN GENEHMIGUNG ABHÄNGIG MACHEN , BEIBEHALTEN KÖNNEN.

9 DIESE BESTIMMUNG IST SOMIT AUF ALLE GRIECHISCHEN ARBEITNEHMER ANWENDBAR , WÄHREND DIE RECHTSLAGE DER EHEGATTEN UND DER UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDER AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL 45 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE ANGESPROCHEN WIRD. DIESER ABSATZ BESTIMMT IN SEINEM UNTERABSATZ 1 , DASS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 , DER UNTER ANDEREM DEN EHEGATTEN EIN RECHT AUF AUSÜBUNG EINER BESCHÄFTIGUNG GIBT , IN DEN DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER GREICHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ERST AB 1. JANUAR 1986 ANWENDBAR IST. ALS ÜBERGANGSREGELUNG SIEHT UNTERABSATZ 2 VOR , DASS DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES ARBEITNEHMERS , DER ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST , DAS RECHT HABEN , IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE MIT DEM ARBEITNEHMER WOHNEN , EINE BESCHÄFTIGUNG AUSZUÜBEN , SOFERN SIE SICH SEIT MINDESTENS DREI JAHREN - AB 1. JANUAR 1984 : SEIT MINDESTENS 18 MONATEN - IN DEM BETREFFEN DEN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN. UNTERABSATZ 3 BESTIMMT JEDOCH AUSDRÜCKLICH , DASS DIE REGELUNG DIESES ZWEITEN ABSATZES ' ' GÜNSTIGERE INNERSTAATLICHE BESTIMMUNGEN UNBERÜHRT ( LÄSST ) ' '.

10 IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN GRIECHISCHE STAATSANGEHÖRIGE UND VERHEIRATET MIT EINEM ARBEITNEHMER DER GLEICHEN NATIONALITÄT ; SIE FÄLLT SOMIT SOWOHL UNTER ARTIKEL 45 ABSATZ 1 ALS AUCH UNTER ARTIKEL 45 ABSATZ 2. WEIL SICH DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS AUSDRÜCKLICH AUF ARTIKEL 45 ABSATZ 1 BEZIEHT , ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , IN ERSTER LINIE DIESE BESTIMMUNG ZU PRÜFEN.

11 DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE GESTATTET DEN ALTEN MITGLIEDSTAATEN , BIS ZUM 1. JANUAR 1988 GEGENÜBER GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN DIE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN BEIZUBEHALTEN , WELCHE DIE EINREISE ZUM ZWECK EINER BESCHÄFTIGUNG IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS UND/ODER DEN ZUGANG ZU EINER SOLCHEN BESCHÄFTIGUNG VON EINER VORHERIGEN GENEHMIGUNG ABHÄNGIG MACHEN. ZU BEMERKEN IST , DASS DAS GLEICHE RECHT GRIECHENLAND IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN WURDE.

12 DIESE BESTIMMUNG , DEREN ZWECK ES IST , NACH DEM BEITRITT DURCH PLÖTZLICHE UND UMFANGREICHE WANDERBEWEGUNGEN VON ARBEITNEHMERN VERURSACHTE ARBEITSMARKTSTÖRUNGEN IN GRIECHENLAND UND IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERMEIDEN , STELLT EINE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 48 DES EWG-VERTRAGS AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DAR. ALS SOLCHE IST SIE ENG AUSZULEGEN , WIE SICH AUS ARTIKEL 44 DER BEITRITTSAKTE ERGIBT , DER VORBEHALTLICH DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN - UNTER ANDEREM DES ARTIKELS 45 - DIE SOFORTIGE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES ZUM GRUNDSATZ MACHT.

13 HIERAUS FOLGT , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BERECHTIGT IST , BEREITS BESTEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN BEIZUBEHALTEN , DASS SIE ABER KEINESFALLS WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT GEGENÜBER GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU EINER BESCHÄFTIGUNG DURCH DIE EINFÜHRUNG NEUER EINSCHRÄNKENDER MASSNAHMEN VERSCHÄRFEN DARF.

14 ARTIKEL 45 ABSATZ 2 STEHT DIESEM ERGEBNIS NICHT ENTGEGEN. ES GINGE ZU WEIT , ARTIKEL 45 ABSATZ 2 IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DER NATIONALE GESETZGEBER NUR IM FALL DER EHEGATTEN UND FAMILIENANGEHÖRIGEN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF AUSÜBUNG EINER BESCHÄFTIGUNG VERSCHÄRFEN KÖNNTE , DENN DIES WÜRDE ZU DEM UNHALTBAREN ERGEBNIS FÜHREN , DASS DIESE SCHLECHTER GESTELLT WÄREN ALS DIE GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IM ALLGEMEINEN.

15 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER ES NICHT ZULÄSST , INNERSTAATLICHE REGELUNGEN ÜBER DIE ERSTMALIGE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS AN EINEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER BEITRITTSAKTE ZU VERSCHÄRFEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 DIE AUSLAGEN DER GRIECHISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT STUTTGART MIT BESCHLUSS VOM 15. FEBRUAR 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( ABL. VOM 19. 11. 1979 , S. 17 ) IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER ES NICHT ZULÄSST , INNER STAATLICHE REGELUNGEN ÜBER DIE ERSTMALIGE ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS AN EINEN GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER BEITRITTSAKTE ZU VERSCHÄRFEN.

Ende der Entscheidung

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