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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1989
Aktenzeichen: 77/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 516/77 vom 14. März 1977, Verordnung Nr. 1035/72


Vorschriften:

Verordnung Nr. 516/77 vom 14. März 1977 Art. 3a
Verordnung Nr. 1035/72 Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der eine Produktionsbeihilferegelung einführt, ist dahin auszulegen, daß eine Erzeugervereinigung dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht. Diese Anforderungen schließen es nicht aus, daß auch Nichterzeuger der Vereinigung angehören können, sofern diese nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren.

1. Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 ist dahin auszulegen, daß ein Verarbeitungsunternehmen keinen Anspruch auf die durch diese Bestimmung eingeführte Produktionsbeihilfe hat, wenn die Gesellschaft, mit der es einen Vertrag über die Lieferung von Frischobst geschlossen hat, keine anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne dieser Bestimmung ist. Das gilt auch dann, wenn das Verarbeitungsunternehmen davon ausgehen durfte, daß die fragliche Gesellschaft als Erzeugergemeinschaft im Sinne anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen anerkannt worden war.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 15. JUNI 1989. - STUTE NAHRUNGSMITTELWERKE GMBH & CO KG GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (BUNDESAMT FUER ERNAEHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - ORGANISATIONEN VON OBST- UND GEMUESEERZEUGERN - ANERKENNUNG. - RECHTSSACHE 77/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluß vom 1. März 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( ABl. L 73, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Stute Nahrungsmittel GmbH & Co. KG, Paderborn, ( im folgenden : Stute KG ) und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, der deutschen Interventionsstelle, das der Stute KG die Gewährung einer Produktionsbeihilfe verweigert hatte, die diese für die Verarbeitung von bei einer Erzeugergemeinschaft gekauften Kirschen im Wege der Haltbarmachung in Sirup beantragt hatte. Diese Weigerung wurde damit begründet, daß die fragliche Erzeugergemeinschaft nicht die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 516/77 erfuelle.

3 Die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wurde durch die Verordnung Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 516/77 ( ABl. L 144, S. 1 ) eingeführt. Durch sie wurde in die Verordnung Nr. 516/77 ein Artikel 3 a eingefügt, der unter anderem vorsieht, daß sich die Beihilferegelung "auf Verträge (( stützt )), die in der Gemeinschaft einerseits die Erzeuger oder deren anerkannte Vereinigungen oder Verbände und andererseits die Verarbeiter oder deren rechtsgültig gebildete Vereinigungen oder Verbände binden ". Nach der Verordnung Nr. 1639/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 516/77 ( ABl. L 192, S. 3 ) gilt die Beihilferegelung auch für in Sirup haltbar gemachte Kirschen.

4 Der Vertrag, der Anlaß zum Ausgangsverfahren gegeben hat, wurde zwischen der Stute KG und der Rudolf Bargstedt, Hamburg, Obsterzeugerorganisation GmbH ( im folgenden : Bargstedt GmbH ) geschlossen, die der Stute KG die Kirschen zur Verarbeitung im Wege der Haltbarmachung in Sirup lieferte. Nach Ansicht des Bundesamtes kann die Bargstedt GmbH nicht als Erzeugerorganisation angesehen werden, da sie von dem Kaufmann und Großhändler Rudolf Bargstedt kontrolliert werde, der kein Obst und Gemüse in diese Gesellschaft einbringen könne, da er kein Erzeuger sei. Er sei der Hauptgesellschafter der Gesellschaft und habe zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Stute KG über 68 von insgesamt 103 Stimmen entsprechend dem Gesellschaftsvertrag verfügt. Nach Auffassung der Stute KG ist die Bargstedt GmbH von den Behörden des Landes Hamburg als Erzeugerorganisation im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannt worden. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß diese Anerkennung nach der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( ABl. L 118, S. 1 ) erfolgt sein soll.

5 Das mit der Klage der Stute KG befasste Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Welche Mindestanforderungen muß eine anerkannte Vereinigung von Erzeugern im Sinne von Artikel 3 a Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 ( ABl. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1 ) bzw. Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 988/84 des Rates vom 31. März 1984 ( ABl. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11 ) bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 ( ABl. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1 ) erfuellen?

Ist im Hinblick auf diese Mindestanforderungen die Erzeugervereinigung des Artikels 3 a der Verordnung ( EWG ) Nr. 516/77 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1035/72 des Rates zu definieren oder im Sinne des Artikels 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1360/78 des Rates?

2 ) Gehört es zu diesen Mindestanforderungen, daß die Erzeuger die Möglichkeit haben, durch Stimmenmehrheit die Beschlüsse der anerkannten Vereinigung in ihrem Sinne zu beeinflussen, und ist es insofern schädlich, wenn ein Mitglied einer solchen Erzeugergemeinschaft ein Nichterzeuger ist, der die Stimmenmehrheit hat, oder ist es ausreichend, wenn die Erzeuger als Minderheitsgesellschafter Kontrollmöglichkeiten und Vetorechte haben?

3 ) Ist die Einhaltung dieser Mindestanforderungen Voraussetzung des Entstehens des Beihilfeanspruchs, wenn alle übrigen Beihilfevoraussetzungen erfuellt sind, insbesondere, wenn die zuständige Behörde die Erzeugergemeinschaft anerkannt hat? Besteht insofern für die Erzeugergemeinschaft und ihre Käufer Vertrauensschutz?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, welche Voraussetzungen die Erzeugervereinigungen im Sinne der Verordnung Nr. 516/77 erfuellen müssen und was die Analyse anderer Agrarverordnungen zur Auslegung dieses Begriffs beitragen kann, während die dritte Frage ein anderes Problem betrifft, nämlich den Schutz des berechtigten Vertrauens desjenigen, der Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen hat, von der er annehmen durfte, daß sie als Erzeugerorganisation anerkannt sei.

Zur ersten und zweiten Frage

8 Wenn auch mit der ersten Frage allgemein das Problem aufgeworfen wird, welche "Mindestanforderungen" von den anerkannten Erzeugervereinigungen erfuellt werden müssen, ergibt sich doch aus dem Vorlagebeschluß und aus dem Wortlaut der zweiten Frage, daß das nationale Gericht im wesentlichen wissen möchte, ob die Mitgliedschaft von Nichterzeugern in der Vereinigung deren Anerkennung entgegensteht und ob es sich, wenn dies nicht der Fall ist, anders verhält, wenn die Nichterzeuger über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren.

9 Hierzu ist zu bemerken, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77, der durch die Verordnung 1152/78 in diese Verordnung eingefügt worden ist, weder die Anforderungen, denen eine Erzeugervereinigung genügen muß, noch das Verfahren für die Anerkennung einer solchen Vereinigung festlegt.

10 Erst 1988 und nur für die Anwendung der Beihilferegelung auf Tomatenverarbeitungserzeugnisse definierte die Kommission den Begriff der Erzeugervereinigung, indem sie die Durchführungsvorschriften zu der an die Stelle der Verordnung Nr. 516/77 getretenen Verordnung des Rates erließ. Nach dieser in Artikel 1 der Verordnung Nr. 722/88 der Kommission vom 18. März 1988 ( ABl. L 74, S. 49 ) enthaltenen Definition sind unter Erzeugervereinigungen entweder gemäß der Verordnung Nr. 1035/72, der Grundverordnung für frisches Obst und Gemüse, gegründete und anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen zu verstehen, die zum Abschluß von Verträgen über die Lieferung von frischen Tomaten gegründet und zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannt worden sind.

11 Die Verordnung Nr. 1035/72 sieht in Artikel 13 vor, daß Organisationen von Obst - und Gemüseerzeugern "auf Veranlassung der Erzeuger" gegründet worden sein und für die "den Organisationen beigetretenen Erzeuger" die Verpflichtung vorsehen müssen, ihre Produktion über die Erzeugerorganisation abzusetzen und die von dieser festgelegten Qualitätsnormen einzuhalten.

12 Der Gesamtheit dieser verschiedenartigen Vorschriften lässt sich entnehmen, daß eine anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne der Verordnung Nr. 516/77 im wesentlichen aus Erzeugern bestehen und auf ihre Veranlassung gegründet worden sein muß. Dagegen wird der Erzeugervereinigung durch keine Vorschrift untersagt, auch Nichterzeuger als Mitglieder aufzunehmen, insbesondere für den kaufmännischen Bereich verantwortliche Personen, die den Markt kennen und zu einer besseren Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beitragen können.

13 Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der fraglichen Regelung. Sowohl aus den genannten einschlägigen Bestimmungen als auch aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1152/78 ergibt sich nämlich, daß die von dieser Verordnung erfassten Erzeugervereinigungen die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie und einen den Erzeugern von den Verarbeitern zu zahlenden Mindestpreis gewährleisten sollen. Im Rahmen der mit den Verarbeitern geschlossenen Verträge müssen die Erzeugervereinigungen insbesondere die Staffelung ihrer Lieferungen an die Verarbeiter regeln, um eine regelmässige Versorgung zu gewährleisten ( siehe Artikel 3 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 516/77 ).

14 Eine Prüfung der den Erzeugervereinigungen durch die anwendbaren Vorschriften zugewiesenen Aufgaben ergibt somit, daß diese Vereinigungen, obwohl sie auch gewisse Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich ausüben, hauptsächlich zu dem Zweck geschaffen wurden, die Qualität und die Regelmässigkeit der Erzeugung zu verbessern und so im Interesse der ihnen angehörenden Erzeuger zu wirken. Daraus folgt, daß die Ausübung der Kontrolle über ihre Vereinigungen bei den Erzeugern selbst liegen muß.

15 Daher ist auf die erste und zweite Frage zu antworten, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in dem Sinne auszulegen ist, daß eine Erzeugervereinigung dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht. Diese Anforderungen schließen es nicht aus, daß auch Nichterzeuger der Vereinigung angehören können, sofern diese nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren.

Zur dritten Frage

16 Da die Gewährung der Beihilfe an Obst und Gemüse verarbeitende Unternehmen voraussetzt, daß Verträge mit Obst - und Gemüseerzeugern oder mit deren "anerkannten Vereinigungen oder Verbänden" bestehen, ist davon auszugehen, daß eine solche Vereinigung die von der anwendbaren Gemeinschaftsregelung aufgestellten Voraussetzungen erfuellen muß.

17 Das vorlegende Gericht fragt jedoch, ob es sich anders verhält, wenn ein Verarbeitungsunternehmen einen Liefervertrag mit einer Gesellschaft geschlossen hat, die zwar nicht diese Voraussetzungen erfuellt, aber von einer anderen einzelstaatlichen Behörde als der zuständigen Interventionsstelle als Erzeugergemeinschaft anerkannt worden ist. Das Gericht möchte insbesondere wissen, ob sich ein solches Verarbeitungsunternehmen auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

18 Beides ist zu verneinen. Zum einen kann ein wirtschaftliches Gebilde, das die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Erzeugervereinigung nicht erfuellt, diese Eigenschaft nicht durch einen Akt erwerben, den eine Behörde eines Mitgliedstaats zu diesem Zweck erlässt. Zum anderen kann eine gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt werden, wenn die in den anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind. Der Anspruch auf eine nach diesen Bestimmungen definierte und aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Produktionsbeihilfe kann nämlich nicht von einem einseitigen Akt einer Behörde eines Mitgliedstaats abhängen.

19 Unter diesen Umständen kann sich das Verarbeitungsunternehmen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um eine Beihilfe zu erhalten, auf die es nach den anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen keinen Anspruch hätte.

20 Demzufolge ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 dahin auszulegen ist, daß ein Verarbeitungsunternehmen keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe hat, wenn die Gesellschaft, mit der es einen Vertrag über die Lieferung von Frischobst geschlossen hat, keine anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne dieser Bestimmung ist. Das gilt auch dann, wenn das Verarbeitungsunternehmen davon ausgehen durfte, daß die fragliche Gesellschaft als Erzeugergemeinschaft im Sinne anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen anerkannt worden war.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Regierung der Griechischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 1. März 1988 vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkannt :

Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ist wie folgt auszulegen :

- Eine Erzeugervereinigung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht. Diese Anforderungen schließen es nicht aus, daß auch Nichterzeuger der Vereinigung angehören können, sofern diese nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren.

- Ein Verarbeitungsunternehmen hat keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe, wenn die Gesellschaft, mit der es einen Vertrag über die Lieferung von Frischobst geschlossen hat, keine anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne dieser Bestimmung ist. Das gilt auch dann, wenn das Verarbeitungsunternehmen davon ausgehen durfte, daß die fragliche Gesellschaft als Erzeugergemeinschaft im Sinne anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen anerkannt worden war.

Ende der Entscheidung

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