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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1973
Aktenzeichen: 78-72
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 3
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 3 ART. 52 |
1. DA ARTIKEL 52 SICH DARAUF BESCHRÄNKT, AN DIE STELLE DES ALTEN GLÄUBIGERS EINEN NEUEN GLÄUBIGER ZU SETZEN, KANN DER VERPFLICHTETE TRAEGER, WENN ER DEN RECHTSÜBERGANG AUS DIESER VORSCHRIFT GELTEND MACHT, VON DEM HAFTENDEN DRITTEN KEINE ANDERE LEISTUNG VERLANGEN, ALS SIE DEM GESCHÄDIGTEN ODER SEINEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER SCHADEN EINGETRETEN IST, ZUSTÄNDE.
2. ZWAR VERWEIST ARTIKEL 52 AUF DIE FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, SOWEIT ES DARUM GEHT, OB DIESER IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SCHADEN EINGETRETEN IST, DEN ÜBERGANG DER ANSPRÜCHE DES GESCHÄDIGTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN ODER ABER DEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH NACH BUCHSTABE B GELTEND MACHEN KANN, ER ÄNDERT DAMIT JEDOCH IN KEINER WEISE DIE FÜR DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG GELTENDE REGELUNG, FÜR DIE NACH WIE VOR AUSSCHLIESSLICH DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN, WELCHE ENTSTEHUNG UND UMFANG DES ERSATZANSPRUCHS DES GESCHÄDIGTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN GEGEN DEN HAFTENDEN DRITTEN REGELN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1973. - STER-ALGEMEEN SYNDIKAAT GEGEN W.E. DE WAAL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK BREDA). - RECHTSSACHE 78-72.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK BREDA HAT MIT URTEIL VOM 28. NOVEMBER 1972, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 4. DEZEMBER 1972, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE GESTELLT, OB FÜR DIE FESTSTELLUNG DES MATERIELLEN INHALTS DES IN ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VORGESEHENEN UNMITTELBAREN ANSPRUCHS GEGEN DEN FÜR EINEN SCHADEN HAFTENDEN DRITTEN AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ABZUSTELLEN IST, NACH DENEN DIESER ANSPRUCH GELTEND GEMACHT WIRD.
2 ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES BESTIMMT :
" HAT EINE PERSON, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN FÜR EINEN SCHADEN ERHÄLT, DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN STAATES EINGETRETEN IST, DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS, SO GILT FÜR ETWAIGE ANSPRÜCHE DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS GEGEN DEN DRITTEN FOLGENDE REGELUNG :
......
B ) HAT DER VERPFLICHTETE TRAEGER GEGEN DEN DRITTEN EINEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH, SO ERKENNT JEDER MITGLIEDSTAAT DIES AN ".
3/4 DIESER VORSCHRIFT IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER VERPFLICHTETE TRAEGER GEGEN DEN HAFTENDEN DRITTEN NUR DANN EINEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH HAT, WENN DER LEISTUNGSEMPFÄNGER IM HOHEITSGEBIET DES STAATES, IN DEM DER SCHADEN EINGETRETEN IST, VON DIESEM DRITTEN SCHADENSERSATZ VERLANGEN KANN. DA ARTIKEL 52 SICH SOMIT DARAUF BESCHRÄNKT, AN DIE STELLE DES ALTEN GLÄUBIGERS EINEN NEUEN GLÄUBIGER ZU SETZEN, KANN DER VERPFLICHTETE TRAEGER VON DEM HAFTENDEN DRITTEN KEINE ANDERE LEISTUNG VERLANGEN, ALS SIE DEM GESCHÄDIGTEN ODER SEINEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN ZUSTÄNDE.
5/6 DIESE LEISTUNG BESTIMMT SICH NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEN ERSATZANSPRUCH DES GESCHÄDIGTEN REGELN. ZWAR VERWEIST ARTIKEL 52 AUF DIE FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, SOWEIT ES DARUM GEHT, OB DIESER IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SCHADEN EINGETRETEN IST, DEN ÜBERGANG DER ANSPRÜCHE DES GESCHÄDIGTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN ODER ABER DEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH NACH BUCHSTABE B GELTEND MACHEN KANN, ER ÄNDERT DAMIT JEDOCH IN KEINER WEISE DIE FÜR DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG GELTENDE REGELUNG, FÜR DIE NACH WIE VOR AUSSCHLIESSLICH DIE DEN ERSATZANSPRUCH DES GESCHÄDIGTEN REGELNDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN.
7 DIE GESTELLTE FRAGE IST DAHER IN DEM SINNE ZU VERNEINEN, DASS SICH DER MATERIELLE INHALT DES UNMITTELBAREN ANSPRUCHS IM SINNE VON ARTIKEL 52 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMT, WELCHE ENTSTEHUNG UND UMFANG DES ERSATZANSPRUCHS DES GESCHÄDIGTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN GEGEN DEN HAFTENDEN DRITTEN REGELN.
Kostenentscheidung:
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK BREDA GEMÄSS DEREN URTEIL VOM 28. NOVEMBER 1972 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER MATERIELLE INHALT DES UNMITTELBAREN ANSPRUCHS IM SINNE VON ARTIKEL 52 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES BESTIMMT SICH NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, WELCHE ENTSTEHUNG UND UMFANG DES ERSATZANSPRUCHS DES GESCHÄDIGTEN ODER SEINER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN GEGEN DEN HAFTENDEN DRITTEN REGELN.
Ende der Entscheidung
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