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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1977
Aktenzeichen: 78-76
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. INDEM DER VERTRAG GEMÄSS ARTIKEL 93 DER KOMMISSION DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG DER BEIHILFEN ÜBERTRAGEN HAT , GEHT ER DAVON AUS , DASS DIE FESTSTELLUNG DER UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IN EINEM GEIGNETEN VERFAHREN ZU ERFOLGEN HAT , DESSEN DURCHFÜHRUNG VORBEHALTLICH DER KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF SACHE DER KOMMISSION IST. DEM EINZELNEN IST ES DAHER VERWEHRT , SICH AUF ARTIKEL 92 ALLEIN ZU BERUFEN , UM DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VOR EINEM NATIONALEN GERICHT GELTEND ZU MACHEN UND ZU BEANTRAGEN , DIESES GERICHT MÖGE EINE SOLCHE UNVEREINBARKEIT UNMITTELBAR ODER INZIDENTER FESTSTELLEN. DIESES RECHT HAT ER JEDOCH DANN , WENN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 92 DURCH DIE IN ARTIKEL 94 VORGESEHENEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ODER DURCH EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 KONKRETISIERT WORDEN SIND.

2. EIN STAATLICHES GERICHT IST DURCH DIE REGELUNG IN ARTIKEL 93 NICHT GEHINDERT , DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES VORZULEGEN , WENN ES EINE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÜR ERFORDERLICH HÄLT , UM SEINE EIGENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ZU KÖNNEN ; DAS STAATLICHE GERICHT IST JEDOCH - IN ERMANGELUNG VON AUSFÜHRUNGSVERORDNUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 94 - NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE KLAGE BEFUGT , MIT DER DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT WIRD , DASS EINE BESTEHENDE BEIHILFE , DIE NICHT GEGENSTAND EINER DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZUR AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG VERPFLICHTENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEWESEN IST , ODER EINE NEUE , GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EINGEFÜHRTE BEIHILFE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR IST.

3. ARTIKEL 92 UMFASST - MIT DEM ALLEINIGEN VORBEHALT IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 - SÄMTLICHE PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN MIT ALLEN IHREN PRODUKTIONSZWEIGEN.

4. DAS IN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 ENTHALTENE VERBOT ERFASST SÄMTLICHE STAATLICHEN ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTEN BEIHILFEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN IST , OB DIE BEIHILFE UNMITTELBAR DURCH DEN STAAT ODER DURCH VON IHM ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG ERRICHTETE ODER BEAUFTRAGTE ÖFFENTLICHE ODER PRIVATE EINRICHTUNGEN GEWÄHRT WIRD.

5. EINE STAATLICHE MASSNAHME , DIE BESTIMMTE UNTERNEHMEN ODER ERZEUGNISSE BEGÜNSTIGT , VERLIERT DIE EIGENSCHAFT EINES UNENTGELTLICHEN VORTEILS NICHT DADURCH , DASS SIE GANZ ODER TEILWEISE DURCH BEITRAEGE FINANZIERT WIRD , DIE VON STAATS WEGEN VON DEN BETREFFENDEN UNTERNEHMEN ERHOBEN WERDEN.

6. VERLETZT EIN MITGLIEDSTAAT EINE VERPFLICHTUNG , DIE IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGT , SO KANN DIES NICHT DAMIT GERECHTFERTIGT WERDEN , DASS ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIESER VERPFLICHTUNG EBENFALLS NICHT NACHKOMMEN.

7. NACH DEM SYSTEM DES VERTRAGES KANN EIN UND DIESELBE ABGABE NICHT ZUGLEICH DER KATEGORIE DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 UND 13 DES VERTRAGES UND DER KATEGORIE DER INLÄNDISCHEN ABGABEN IM SINNE VON ARTIKEL 95 ANGEHÖREN , DA DIE ARTIKEL 9 UND 12 DIE ERHEBUNG VON EIN- UND AUSFUHRZÖLLEN UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETEN , WOHINGEGEN ARTIKEL 95 SICH DARAUF BESCHRÄNKT , DIE DISKRIMINIERUNG VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MITTELS INLÄNDISCHER ABGABEN ZU VERBIETEN.

8. SIND DIE EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG KENNZEICHNENDEN MERKMALE GEGEBEN , SO IST DER UMSTAND , DASS DER BEITRAG AUF EINER NACH DEM ÜBERSCHREITEN DER GRENZE LIEGENDEN STUFE DER VERMARKTUNG ODER VERARBEITUNG DES ERZEUGNISSES ERHOBEN WIRD , UNERHEBLICH , SOWEIT DAS ERZEUGNIS ALLEIN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DIESER GRENZE BELASTET WIRD UND DAMIT EIN UMSTAND GEGEBEN IST , DER DIE ERHEBUNG EINER IDENTISCHEN ABGABE ZU LASTEN DES EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSES AUSSCHLIESST.

9. AN EINER VON ARTIKEL 95 VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG FEHLT ES IN DER REGEL DANN , WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE EINHEIMISCHE UND ZUVOR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANLÄSSLICH IHRER WEITERVERARBEITUNG TRIFFT , OHNE DASS FÜR DIE HÖHE DER ABGABE , IHRE FESTSETZUNG ODER DIE ART UND WEISE IHRER ERHEBUNG NACH DER HERKUNFT DIESER ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDEN WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAERZ 1977. - FIRMA STEINIKE UND WEINLIG GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT. - RECHTSSACHE 78-76.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 10. JUNI 1967 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2. AUGUST 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9 , 12 , 13 92 , 93 UND 95 EWG-VERTRAG VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN , DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , VERTRETEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT , AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE VEREINBARKEIT EINES BEITRAGES VON 20 000 DM MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT GEHT ; DIESER BEITRAG IST ANLÄSSLICH DER VON DER KLAEGERIN DURCHGEFÜHRTEN VERARBEITUNG VON AUS ITALIEN UND VERSCHIEDENEN DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN ZITRUSSÄFTEN ERHOBEN WORDEN. ER IST DAZU BESTIMMT , ZUSAMMEN MIT ANDEREN MITTELN VERSCHIEDENER ART DEN DURCH BUNDESGESETZ VOM 26. JUNI 1969 ERRICHTETEN ABSATZFÖRDERUNGSFONDS DER DEUTSCHEN LAND- , FORST- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT ( NACHFOLGEND ALS ' ' FONDS ' ' BEZEICHNET ) ZU FINANZIEREN. NACH PAR 2 DIESES GESETZES HAT DER FONDS MIT HILFE EINER VON IHM FINANZIERTEN UND KONTROLLIERTEN EINRICHTUNG , DIE UNTER DEM NAMEN ' ' CENTRALE MARKETING-GESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN AGRARWIRTSCHAFT ' ' ( CMA ) TÄTIG IST , ' ' DEN ABSATZ UND DIE VERWERTUNG VON ERZEUGNISSEN DER DEUTSCHEN LAND- , FORST- UND ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFT DURCH ERSCHLIESSUNG UND PFLEGE VON MÄRKTEN IM IN- UND AUSLAND MIT MODERNEN MITTELN UND METHODEN ZENTRAL ZU FÖRDERN ' '. DIE BEIHILFE WIRD DER DEUTSCHEN ERNÄHRUNGSINDUSTRIE UNABHÄNGIG DAVON GEWÄHRT , OB DEREN ERZEUGNISSE AUS EINHEIMISCHEN ODER AUS SOLCHEN ROHSTOFFEN ODER HALBFERTIGWAREN HERGESTELLT WERDEN , DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN. DIE KOMMISSION , DIE GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VON DER BUNDESREPUBLIK VOR DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG DIESER BEIHILFE UNTERRICHTET WORDEN WAR , HAT HIERGEGEN KEINE EINWÄNDE ERHOBEN , SO DASS DIE GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF DAS IN ARTIKEL 93 VORGESEHENE VERFAHREN ORDNUNGSGEMÄSS ERLASSEN WORDEN SIND.

2 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MEINT , DIE VON IHR VERLANGTEN BEITRAEGE WIDERSPRÄCHEN DEM VERTRAG UND BRAUCHTEN DESHALB NICHT GEZAHLT ZU WERDEN , DENN ZUM EINEN DIENTEN SIE ZUR FINANZIERUNG EINER JEDENFALLS MIT ARTIKEL 92 DES VERTRAGES UNVEREINBAREN BEIHILFE , UND ZUM ANDEREN SEIEN SIE - DA SIE ANLÄSSLICH DER VERARBEITUNG VON ZITRUSSÄFTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN WÜRDEN , OBWOHL IM EINFUHRLAND KEIN GLEICHARTIGES ERZEUGNIS EXISTIERE - ENTWEDER NACH ARTIKEL 9 , 12 , UND 13 DES VERTRAGES VERBOTENE ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ODER IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 95 STEHENDE , EIN ERZEUGNIS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DISKRIMINIERENDE INLÄNDISCHE ABGABEN.

3 NACH EINEM BUNDESGESETZ VOM 23. MÄRZ 1972 WIRD DER STREITIGE BEITRAG NICHT ERHOBEN FÜR DIE IN EINEM DEUTSCHEN BETRIEB ERFOLGENDE VERARBEITUNG VON ' ' WARE , DIE IHRER GATTUNG NACH IM GELTUNGSBEREICH DES GESETZES ( ÜBER DEN ABSATZFÖRDERUNGSFONDS ) UNTER NATÜRLICHEN KLIMABEDINGUNGEN NICHT WÄCHST ' ' ; ZITRUSSÄFTE SIND DAMIT VON DER BEITRAGSPFLICHT AUSGENOMMEN. DER STREITIGE BEITRAG BETRIFFT INDESSEN ZITRUSSÄFTE , DIE VOR INKRAFTTRETEN DES GESETZES VOM 23. MÄRZ 1972 EINGEFÜHRT UND VERARBEITET WORDEN WAREN.

4 DIE VORLAGEFRAGEN SIND UNTER BEACHTUNG DIESER GESICHTSPUNKTE ZU BEANTWORTEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

5 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRAGT ERSTENS , OB EIN NATIONALES GERICHT DURCH DIE VERFAHRENSREGELUNG IN ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG GEHINDERT IST , EINE DEN ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG BETREFFENDE VORABENTSCHEIDUNG EINZUHOLEN UND ANSCHLIESSEND ÜBER DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG ZU ENTSCHEIDEN. BEI DIESER FRAGE GEHT ES DER SACHE NACH DARUM ZU KLÄREN , INWIEWEIT DIE NATIONALEN GERICHTE IM RAHMEN DER RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ARTIKEL 92 DES VERTRAGES HERANZIEHEN KÖNNEN , SEI ES AUF ANREGUNG DES EINZELNEN , SEI ES VON AMTS WEGEN.

6 ARTIKEL 92 ABSATZ 1 LAUTET : ' ' SOWEIT IN DIESEM VERTRAG NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST , SIND STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART , DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN. ' ' DIE ABSÄTZE 2 UND 3 DIESES ARTIKELS ZÄHLEN ZUNÄCHST DREI ARTEN VON BEIHILFEN AUF , DIE VON DEM IN ABSATZ 1 ENTHALTENEN VERBOT NICHT ERFASST WERDEN , NENNEN ALSDANN DREI WEITERE ARTEN VON BEIHILFEN , DIE UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , UND ERMÄCHTIGEN SCHLIESSLICH DEN RAT , FÜR SONSTIGE ARTEN VON BEIHILFEN ZU BESTIMMEN , DASS SIE GLEICHFALLS VON DEM GENANNTEN VERBOT AUSGENOMMEN SIND.

7 FERNER BESTIMMT ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES VERTRAGES : ' ' DER RAT KANN EINSTIMMIG AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATES ENTSCHEIDEN , DASS EINE VON DIESEM STAAT GEWÄHRTE ODER GEPLANTE BEIHILFE IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 92 ODER VON DEN NACH ARTIKEL 94 ERLASSENEN VERORDNUNGEN ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR GILT , WENN AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG RECHTFERTIGEN. HAT DIE KOMMISSION BEZUEGLICH DIESER BEIHILFE DAS IN UNTERABSATZ 1 DIESES ABSATZES VORGESEHENE VERFAHREN BEREITS EINGELEITET , SO BEWIRKT DER ANTRAG DES BETREFFENDEN STAATES AN DEN RAT DIE AUSSETZUNG DIESES VERFAHRENS , BIS DER RAT SICH GEÄUSSERT HAT. ' ' NACH ARTIKEL 94 DES VERTRAGES IST DER RAT IM ÜBRIGEN BEFUGT , ' ' ALLE ZWECKDIENLICHEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZU DEN ARTIKELN 92 UND 93 ( ZU ) ERLASSEN UND INSBESONDERE DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 SOWIE DIEJENIGEN ARTEN VON BEIHILFEN FEST(ZU)LEGEN , DIE VON DIESEM VERFAHREN AUSGENOMMEN SIND ' '. FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE SIND SCHLIESSLICH DIE DEM RAT IN ARTIKEL 42 ERTEILTEN BEFUGNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

8 DIESE BESTIMMUNGEN ZEIGEN , DASS DAS IN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 AUFGESTELLTE VERBOT WEDER ABSOLUT NOCH UNBEDINGT IST , DA ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS UND ARTIKEL 93 ABSATZ 2 TEILS DER KOMMISSION EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM ZUGESTEHEN , TEILS DEM RAT EINE AUSGEDEHNTE BEFUGNIS ERTEILEN , BEIHILFEN UNTER ABWEICHUNG VON DEM ALLGEMEINEN VERBOT DES ARTIKELS 92 ABSATZ 1 ZUZULASSEN.

9 BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE STAATLICHE BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR IST , SIND IN SOLCHEN FÄLLEN VIELSCHICHTIGE UND RASCHEN ÄNDERUNGEN UNTERLIEGENDE WIRTSCHAFTLICHE GEGEBENHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN UND ZU BEWERTEN. ARTIKEL 93 DES VERTRAGES SCHREIBT DESHALB EIN BESONDERES VERFAHREN FÜR DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG DER BEIHILFEN DURCH DIE KOMMISSION VOR. FÜR BEIHILFEN , DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BEREITS BESTANDEN , SIEHT ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EIN VERFAHREN VOR , DAS GEGEBENENFALLS MIT EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ABGESCHLOSSEN WIRD , DIE DEN BETREFFENDEN STAAT VERPFLICHTET , DIE BEIHILFE BINNEN EINER VON IHR BESTIMMTEN FRIST AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN. FÜR NEUE BEIHILFEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN EINZUFÜHREN BEABSICHTIGEN , IST EIN VORAB DURCHZUFÜHRENDES VERFAHREN VORGESCHRIEBEN , OHNE DAS EINE BEIHILFE NICHT ALS ORDNUNGSGEMÄSS EINGEFÜHRT ANGESEHEN WERDEN KANN. AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DER VERTRAG IN SEINEM ARTIKEL 93 DER KOMMISSION DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG DER BEIHILFEN ÜBERTRAGEN HAT UND SOMIT DAVON AUSGEHT , DASS DIE FESTSTELLUNG DER UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IN EINEM GEEIGNETEN VERFAHREN ZU ERFOLGEN HAT , DESSEN DURCHFÜHRUNG VORBEHALTLICH DER KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF SACHE DER KOMMISSION IST.

10 DEM EINZELNEN IST ES DAHER VERWEHRT , SICH AUF ARTIKEL 92 ALLEIN ZU BERUFEN , UM DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VOR EINEM NATIONALEN GERICHT GELTEND ZU MACHEN UND ZU BEANTRAGEN , DIESES GERICHT MÖGE EINE SOLCHE UNVEREINBARKEIT UNMITTELBAR ODER INZIDENTER FESTSTELLEN. DIESES RECHT HAT ER JEDOCH DANN , WENN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 92 DURCH DIE IN ARTIKEL 94 VORGESEHENEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ODER DURCH EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 KONKRETISIERT WORDEN SIND.

11 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN DIESEM ZUSAMMENHANG GELTEND , ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 865/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE STELLE EINE KONKRETISIERENDE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME DER ZUVOR GENANNTEN ART DAR , DIE ES DEM EINZELNEN ERMÖGLICHE , SICH VOR DEN STAATLICHEN GERICHTEN AUF ARTIKEL 92 MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , DIE UNVEREINBARKEIT EINER STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND INSBESONDERE MIT DER BETREFFENDEN MARKTORGANISATION FESTSTELLEN ZU LASSEN.

12 DER GENANNTE ARTIKEL 12 BESTIMMT : ' ' VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG SIND DIE ARTIKEL 92 BIS 94 DES VERTRAGES AUF DIE ERZEUGUNG DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN WAREN UND DEN HANDEL MIT DIESEN WAREN ANWENDBAR. ' '

13 ARTIKEL 12 ERKLÄRT GEMÄSS ARTIKEL 42 DES VERTRAGES DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 92 BIS 94 AUF DIE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 865/68 FALLENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR ANWENDBAR , OHNE INDESSEN NATUR UND TRAGWEITE JENER BESTIMMUNGEN ZU VERÄNDERN.

14 DIE OBEN ERÖRTERTE BEGRENZUNG DER MÖGLICHKEIT , AUS ARTIKEL 92 RECHTE HERZULEITEN , BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS DIE STAATLICHEN GERICHTE NICHT MIT STREITIGKEITEN BEFASST WERDEN KÖNNTEN , DURCH DIE SIE ZUR AUSLEGUNG - GEGEBENENFALLS UNTER RÜCKGRIFF AUF DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES - UND ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 92 ENTHALTENEN BESTIMMUNG GEZWUNGEN WÜRDEN , DOCH KÖNNEN SIE HIERBEI - AUSSER IM FALLE EINER UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EINGEFÜHRTEN BEIHILFE - NICHT DIE ETWAIGE UNVEREINBARKEIT EINER STAATLICHEN BEIHILFE FESTSTELLEN. SO KANN EIN STAATLICHES GERICHT VERANLASSUNG HABEN , DEN IN ARTIKEL 92 ENTHALTENEN BEGRIFF DER BEIHILFE AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN , UM ZU BESTIMMEN , OB EINE OHNE BEACHTUNG DES IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VORGESEHENEN VORPRÜFUNGSVERFAHRENS EINGEFÜHRTE STAATLICHE MASSNAHME DIESEM VERFAHREN HÄTTE UNTERWORFEN WERDEN MÜSSEN. IN JEDEM FALL HABEN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DIE STAATLICHEN GERICHTE , DIE UM VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHEN , ÜBER DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT DER VORGELEGTEN FRAGEN SELBST ZU ENTSCHEIDEN.

15 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN STAATLICHES GERICHT DURCH DIE REGELUNG IN ARTIKEL 93 NICHT GEHINDERT IST , DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES VORZULEGEN , WENN ES EINE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÜR ERFORDERLICH HÄLT , UM SEINE EIGENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ZU KÖNNEN ; DAS STAATLICHE GERICHT IST JEDOCH - IN ERMANGELUNG VON AUSFÜHRUNGSVERORDNUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 94 - NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE KLAGE BEFUGT , MIT DER DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT WIRD , DASS EINE BESTEHENDE BEIHILFE , DIE NICHT GEGENSTAND EINER DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZUR AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG VERPFLICHTENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEWESEN IST , ODER EINE NEUE , GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EINGEFÜHRTE BEIHILFE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR IST.

ZUR ZWEITEN FRAGE

16 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT ZWEITENS , OB UNTER ' ' UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES NUR EIN PRIVATES GEWERBE ODER AUCH EINE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS OHNE ERWERBSZWECK ZU VERSTEHEN IST.

17 ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES LAUTET : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN IN BEZUG AUF ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN UND AUF UNTERNEHMEN , DENEN SIE BESONDERE ODER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHREN , KEINE DIESEM VERTRAG UND INSBESONDERE DESSEN ARTIKEL 7 UND 85 BIS 94 WIDERSPRECHENDEN MASSNAHMEN TREFFEN ODER BEIBEHALTEN. ' ' ABSATZ 2 DESSELBEN ARTIKELS BESTIMMT : ' ' FÜR UNTERNEHMEN , DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE BETRAUT SIND ODER DEN CHARAKTER EINES FINANZMONOPOLS HABEN , GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DIESES VERTRAGS , INSBESONDERE DIE WETTBEWERBSREGELN , SOWEIT DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN NICHT DIE ERFÜLLUNG DER IHNEN ÜBERTRAGENEN BESONDEREN AUFGABE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH VERHINDERT. DIE ENTWICKLUNG DES HANDELSVERKEHRS DARF NICHT IN EINEM AUSMASS BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DAS DEM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLÄUFT. ' '

18 AUS DIESER BESTIMMUNG FOLGT , DASS ARTIKEL 92 - MIT DEM ALLEINIGEN VORBEHALT IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 - SÄMTLICHE PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN MIT ALLEN IHREN PRODUKTIONSZWEIGEN UMFASST.

ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE

19 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT DRITTENS , OB DER BEGRIFF DER ' ' AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTEN BEIHILFE ' ' AUCH DANN ERFÜLLT WIRD , WENN DIE STAATLICHE STELLE SELBST DURCH DEN STAAT ODER PRIVATE UNTERNEHMEN BEIHILFE ERHÄLT. MIT SEINER VIERTEN FRAGE BITTET DAS GERICHT UM ENTSCHEIDUNG , OB DER BEGRIFF DER BEIHILFE ALS DER ZUWENDUNG EINES UNENTGELTLICHEN VORTEILS AUCH DANN GEGEBEN IST , WENN DER BEIHILFEEMPFÄNGER SELBST NICHT DAS PRIVATE UNTERNEHMEN , SONDEN DIE STAATLICHE STELLE IST , UND OB UNENTGELTLICHKEIT AUCH DANN VORLIEGT , WENN DIE ABGABE DES EINZELNEN UNTERNEHMENS GEMESSEN AN DEM GESAMTAUFWAND UNBEDEUTEND IST.

20 DIESE BEIDEN FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN.

21 DAS IN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 ENTHALTENE VERBOT ERFASST SÄMTLICHE STAATLICHEN ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTEN BEIHILFEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN IST , OB DIE BEIHILFE UNMITTELBAR DURCH DEN STAAT ODER DURCH VON IHM ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG ERRICHTETE ODER BEAUFTRAGTE ÖFFENTLICHE ODER PRIVATE EINRICHTUNGEN GEWÄHRT WIRD. BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 92 SIND IM WESENTLICHEN DIE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE AUF DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN ODER ERZEUGER UND NICHT DIE STELLUNG DER FÜR DIE VERTEILUNG UND VERWALTUNG DER BEIHILFE ZUSTÄNDIGEN EINRICHTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

22 EINE STAATLICHE MASSNAHME , DIE BESTIMMTE UNTERNEHMEN ODER ERZEUGNISSE BEGÜNSTIGT , VERLIERT DIE EIGENSCHAFT EINES UNENTGELTLICHEN VORTEILS NICHT DADURCH , DASS SIE GANZ ODER TEILWEISE DURCH BEITRAEGE FINANZIERT WIRD , DIE VON STAATS WEGEN VON DEN BETREFFENDEN UNTERNEHMEN ERHOBEN WERDEN.

ZUR FÜNFTEN FRAGE

23 ALS NÄCHSTES IST DIE FRAGE VORGELEGT WORDEN , OB EINE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORLIEGT , WENN DIE VON DER STAATLICHEN STELLE BETRIEBENE MARKTFORSCHUNG UND WERBUNG IM IN- UND AUSLAND AUCH VON ÄHNLICHEN INSTITUTIONEN ANDERER LÄNDER DER GEMEINSCHAFT BETRIEBEN WIRD.

24 VERLETZT EIN MITGLIEDSTAAT EINE VERPFLICHTUNG , DIE IHM NACH DEM VERTRAG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM IN ARTIKEL 92 ENTHALTENEN VERBOT OBLIEGT , SO KANN DIES NICHT DAMIT GERECHTFERTIGT WERDEN , DASS ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIESER VERPFLICHTUNG EBENFALLS NICHT NACHKOMMEN. DIE AUSWIRKUNGEN MEHRFACHER WETTBEWERBSVERZERRUNGEN AUF DEN HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HEBEN SICH NICHT GEGENSEITIG AUF , SONDERN KUMULIEREN SICH , WODURCH DIE SCHÄDLICHEN FOLGEN FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT VERGRÖSSERT WERDEN.

ZUR SECHSTEN UND SIEBTEN FRAGE

25 MIT DER SECHSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 , 12 , 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUCH DANN GEGEBEN IST , WENN DIE ABGABE NICHT AUF DAS IMPORTIERTE ERZEUGNIS , WOHL ABER BEI DESSEN VERARBEITUNG ERHOBEN WIRD. DIE SIEBTE FRAGE GEHT DAHIN , OB EINE DISKRIMINIERUNG NACH ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUCH VORLIEGT , WENN ' ' AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ' ' ABGABEN NICHT BEI DER EINFUHR , SONDERN ERST BEI DER VERARBEITUNG ERHOBEN WERDEN.

26 DIESE BEIDEN FRAGEN BETREFFEN DIE ABGRENZUNG ZWISCHEN EINER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 UND 13 DES VERTRAGES UND EINER INLÄNDISCHEN ABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 95 ; SIE SOLLEN ES DEM STAATLICHEN GERICHT ERMÖGLICHEN , DEN AN DEN ABSATZFÖRDERUNGSFONDS ZU ENTRICHTENDEN BEITRAG IN EINE DER BEIDEN KATEGORIEN EINZUORDNEN. BEIDE FRAGEN SIND DESHALB GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN.

27 NACH DEM SYSTEM DES VERTRAGES KANN EIN UND DIESELBE ABGABE NICHT ZUGLEICH BEIDEN KATEGORIEN ANGEHÖREN , DA DIE ARTIKEL 9 UND 12 DIE ERHEBUNG VON EIN- UND AUSFUHRZÖLLEN UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBIETEN , WOHINGEGEN ARTIKEL 95 SICH DARAUF BESCHRÄNKT , DIE DISKRIMINIERUNG VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MITTELS INLÄNDISCHER ABGABEN ZU VERBIETEN.

28 IN DEM VOM STAATLICHEN GERICHT HERANGEZOGENEN URTEIL VOM 18. JUNI 1975 ( RECHTSSACHE 94/74 , IGAV , SLG. 710 ) IST AUSGEFÜHRT WORDEN , DASS DAS VERBOT DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN BEZIEHT , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL. DAS WESENTLICHE MERKMAL EINER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG , DAS DIESE VON EINER INLÄNDISCHEN ABGABE UNTERSCHEIDET , IST DARIN ZU SEHEN , DASS SIE AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE TRIFFT , WÄHREND DIE INLÄNDISCHE ABGABE SOWOHL AUF EINGEFÜHRTE ALS AUCH AUF EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE ERHOBEN WIRD. EIN SOWOHL EINGEFÜHRTE ALS AUCH GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE TREFFENDER BEITRAG KANN JEDOCH DANN EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG DARSTELLEN , WENN ER AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT UND AUSSCHLIESSLICH DAZU BESTIMMT WÄRE , TÄTIGKEITEN ZU FINANZIEREN , DIE DEN ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN IN SPEZIFISCHER WEISE ZUGUTE KOMMEN , SO DASS DIE AUF LETZTERE ENTFALLENDE FISKALISCHE BELASTUNG TEILWEISE ODER VÖLLIG AUFGEHOBEN WÜRDE.

29 SIND DIE EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG KENNZEICHNENDEN MERKMALE GEGEBEN , SO IST DER UMSTAND , DASS DER BEITRAG AUF EINER NACH DEM ÜBERSCHREITEN DER GRENZE LIEGENDEN STUFE DER VERMARKTUNG ODER VERARBEITUNG DES ERZEUGNISSES ERHOBEN WIRD , UNERHEBLICH , SOBALD DAS ERZEUGNIS ALLEIN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DIESER GRENZE BELASTET WIRD UND DAMIT EIN UMSTAND GEGEBEN IST , DER DIE ERHEBUNG EINER IDENTISCHEN ABGABE ZU LASTEN DES EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSES AUSSCHLIESST.

30 NICHT ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN SIND GELDLASTEN , WENN SIE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABEREGELUNG SIND , DIE EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST. DIES KANN AUCH DANN DER FALL SEIN , WENN ES SICH UM EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS HANDELT , DAS NICHT AUF GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE TRIFFT , SOFERN DIE BELASTUNG GANZE KATEGORIEN EINHEIMISCHER ODER FREMDER ERZEUGNISSE TRIFFT , DIE SICH ALLE UND OHNE RÜCKSICHT AUF IHREN URSPRUNG IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN. ARTIKEL 95 BEZWECKT DIE BESEITIGUNG DIREKTER ODER INDIREKTER DISKRIMINIERUNGEN VON EINGEFÜHRTEN WAREN , NICHT ABER EINE ABGABENRECHTLICHE BEVORZUGUNG DIESER WAREN GEGENÜBER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN. AN EINER VON ARTIKEL 95 VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG FEHLT ES IN DER REGEL DANN , WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE EINHEIMISCHE UND ZUVOR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANLÄSSLICH IHRER WEITERVERARBEITUNG TRIFFT , OHNE DASS FÜR DIE HÖHE DER ABGABE , IHRE FESTSETZUNG ODER DIE ART UND WEISE IHRER ERHEBUNG NACH DER HERKUNFT DIESER ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDEN WIRD.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM STAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT MIT BESCHLUSS VOM 10. JUNI 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EIN STAATLICHES GERICHT IST DURCH DIE REGELUNG IN ARTIKEL 93 NICHT GEHINDERT , DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES VORZULEGEN , WENN ES EINE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÜR ERFORDERLICH HÄLT , UM SEINE EIGENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ZU KÖNNEN ; DAS STAATLICHE GERICHT IST JEDOCH - IN ERMANGELUNG VON AUSFÜHRUNGSVERORDNUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 94 - NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE KLAGE BEFUGT , MIT DER DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT WIRD , DASS EINE BESTEHENDE BEIHILFE , DIE NICHT GEGENSTAND EINER DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZUR AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG VERPFLICHTENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEWESEN IST , ODER EINE NEUE , GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DES VERTRAGES EINGEFÜHRTE BEIHILFE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR IST.

2. ARTIKEL 92 DES VERTRAGES UMFASST - MIT DEM ALLEINIGEN VORBEHALT IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES - SÄMTLICHE PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN MIT ALLEN IHREN PRODUKTIONSZWEIGEN.

3. DAS IN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 ENTHALTENE VERBOT ERFASST SÄMTLICHE STAATLICHEN ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTEN BEIHILFEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN IST , OB DIE BEIHILFE UNMITTELBAR DURCH DEN STAAT ODER DURCH VON IHM ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG ERRICHTETE ODER BEAUFTRAGTE ÖFFENTLICHE ODER PRIVATE EINRICHTUNGEN GEWÄHRT WIRD.

4. EINE STAATLICHE MASSNAHME , DIE BESTIMMTE UNTERNEHMEN ODER ERZEUGNISSE BEGÜNSTIGT , VERLIERT DIE EIGENSCHAFT EINES UNENTGELTLICHEN VORTEILS NICHT DADURCH , DASS SIE GANZ ODER TEILWEISE DURCH BEITRAEGE FINANZIERT WIRD , DIE VON STAATS WEGEN VON DEN BETREFFENDEN UNTERNEHMEN ERHOBEN WERDEN.

5. VERLETZT EIN MITGLIEDSTAAT EINE VERPFLICHTUNG , DIE IHM NACH DEM VERTRAG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM IN ARTIKEL 92 ENTHALTENEN VERBOT OBLIEGT , SO KANN DIES NICHT DAMIT GERECHTFERTIGT WERDEN , DASS ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIESER VERPFLICHTUNG EBENFALLS NICHT NACHKOMMEN.

6. SIND DIE EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG KENNZEICHNENDEN MERKMALE GEGEBEN , SO IST DER UMSTAND , DASS DER BEITRAG AUF EINER NACH DEM ÜBERSCHREITEN DER GRENZE LIEGENDEN STUFE DER VERMARKTUNG ODER VERARBEITUNG DES ERZEUGNISSES ERHOBEN WIRD , UNERHEBLICH , SOBALD DAS ERZEUGNIS ALLEIN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DER GRENZE BELASTET WIRD UND DAMIT EIN UMSTAND GEGEBEN IST , DER DIE ERHEBUNG EINER INLÄNDISCHEN ABGABE ZU LASTEN DES EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSES AUSSCHLIESST.

7. AN EINER VON ARTIKEL 95 VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG FEHLT ES IN DER REGEL DANN , WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE EINHEIMISCHE UND ZUVOR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANLÄSSLICH IHRER WEITERVERARBEITUNG TRIFFT , OHNE DASS FÜR DIE HÖHE DER ABGABE , IHRE616

STEINIKE UND WEINLIG / DEUTSCHLAND

FESTSETZUNG ODER DIE ART UND WEISE IHRER ERHEBUNG NACH DER HERKUNFT DIESER ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDEN WIRD.

Ende der Entscheidung

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