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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1981
Aktenzeichen: 78/81
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1981. - GIORGIO BERNARDI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHEN 78/81 UND 78/81 R.

Entscheidungsgründe:

MIT SCHREIBEN VOM 8. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. MAI 1981 , HAT DER KLAEGER DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS ER IN DIESEN RECHTSSACHEN SEINE KLAGE UND SEINEN ANTRAG ZURÜCKNIMMT.

MIT SCHREIBEN VOM 25. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. MAI 1981 , HAT DIE BEKLAGTE PARTEI DEM GERICHTSHOF IHR EINVERSTÄNDNIS MIT DER RÜCKNAHME DER KLAGE UND DES ANTRAGS MITGETEILT.

GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 4 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD EINE PARTEI , DIE DIE KLAGE ODER EINEN ANTRAG ZURÜCKNIMMT , ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT , ES SEI DENN , DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST. STELLT DIE ANDERE PARTEI JEDOCH KEINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG , SO WERDEN DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI KEINE KOSTENANTRAEGE GESTELLT HAT , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN MACKENZIE STUART , DER RICHTER A. TOUFFAIT UND U. EVERLING ,

GENERALANWALT : F. CAPOTORTI

KANZLER : A. VAN HOUTTE

BESCHLOSSEN :

1. DIE RECHTSSACHEN 78/81 UND 78/81 R WERDEN IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.

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