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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1981
Aktenzeichen: 78/81
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 69 § 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1981. - GIORGIO BERNARDI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHEN 78/81 UND 78/81 R.
Entscheidungsgründe:
MIT SCHREIBEN VOM 8. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. MAI 1981 , HAT DER KLAEGER DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS ER IN DIESEN RECHTSSACHEN SEINE KLAGE UND SEINEN ANTRAG ZURÜCKNIMMT.
MIT SCHREIBEN VOM 25. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. MAI 1981 , HAT DIE BEKLAGTE PARTEI DEM GERICHTSHOF IHR EINVERSTÄNDNIS MIT DER RÜCKNAHME DER KLAGE UND DES ANTRAGS MITGETEILT.
GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 4 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD EINE PARTEI , DIE DIE KLAGE ODER EINEN ANTRAG ZURÜCKNIMMT , ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT , ES SEI DENN , DASS DIE RÜCKNAHME DURCH DAS VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI GERECHTFERTIGT IST. STELLT DIE ANDERE PARTEI JEDOCH KEINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG , SO WERDEN DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI KEINE KOSTENANTRAEGE GESTELLT HAT , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN MACKENZIE STUART , DER RICHTER A. TOUFFAIT UND U. EVERLING ,
GENERALANWALT : F. CAPOTORTI
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DIE RECHTSSACHEN 78/81 UND 78/81 R WERDEN IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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