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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1980
Aktenzeichen: 784-79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT VON EINER PERSON MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG NUR DANN AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN WORDEN IST , WENN DIESE VEREINBARUNG , ZUSÄTZLICH ZU DEM SCHRIFTFORMERFORDERNIS DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS , GEGENSTAND EINER VERTRAGSBESTIMMUNG IST , DIE IHR SPEZIELL UND AUSSCHLIESSLICH GEWIDMET IST UND DIE VON DER PARTEI MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG BESONDERS UNTERZEICHNET WORDEN IST ; DIE UNTERZEICHNUNG DES GESAMTEN VERTRAGES GENÜGT HIERFÜR NICHT. ES IST JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS DIESE VEREINBARUNG IN EINEM VON DER VERTRAGSURKUNDE GETRENNTEN SCHRIFTSTÜCK NIEDERGELEGT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 6. MAI 1980. - PORTA-LEASING GMBH GEGEN PRESTIGE INTERNATIONAL S.A. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - PERSONEN, DIE IHREN WOHNSITZ IN LUXEMBURG HABEN. - RECHTSSACHE 784-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. OKTOBER 1979 , HAT DAS OBERLANDESGERICHT KOBLENZ DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( ABL. 1975 , L 204 , S. 28 ) UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZU DEM ERWÄHNTEN ÜBEREINKOMMEN ERSUCHT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM IN TRIER ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) ANSÄSSIGEN LEASING-UNTERNEHMEN , DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , UND EINEM IHRER GESCHÄFTSPARTNER MIT SITZ IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , DER BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN. DIE VON DEN PARTEIEN MITTELS VORFORMULIERTER , GEDRUCKTER VERTRAGSFORMULARE GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ENTHALTEN EINE KLAUSEL , WONACH GERICHTSSTAND DER SITZ DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST. NACHDEM DIE KLAEGERIN VOR DEM LANDGERICHT TRIER GEGEN DIE LUXEMBURGISCHE FIRMA KLAGE ERHOBEN HATTE , BESTRITT DIESE UNTER HINWEIS AUF ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 DIE ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES DEUTSCHEN GERICHTS.
3 DER BESAGTE ARTIKEL I ABSATZ 2 BESTIMMT : ' ' JEDE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IM SINNE DES ARTIKELS 17 ( DES ÜBEREINKOMMENS ) IST FÜR EINE PERSON , DIE IHREN WOHNSITZ IN LUXEMBURG HAT , NUR DANN WIRKSAM , WENN DIESE SIE AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN HAT. ' '
4 IM HINBLICK AUF DIE LÖSUNG DIESES ZUSTÄNDIGKEITSPROBLEMS HAT DAS OBERLANDESGERICHT KOBLENZ , BEI DEM BERUFUNG EINGELEGT WORDEN IST , DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' GENÜGT DIE IN EINEM MIT EINER IN LUXEMBOURG ANSÄSSIGEN PERSON ABGESCHLOSSENEN UND AUCH VON IHR UNTERZEICHNETEN FORMULARVERTRAG ENTHALTENE , NICHT BESONDERS HERVORGEHOBENE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG DEN WIRKSAMKEITSERFORDERNISSEN DES ARTIKELS I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN VOM 27. SEPTEMBER 1968?
' '
5 FÜR DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST DIE VORSCHRIFT , NACH DEREN AUSLEGUNG GEFRAGT WIRD , VON ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ABZUGRENZEN. NACH DIESEM LETZTGENANNTEN ARTIKEL MUSS EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT VON DEN PARTEIEN SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH MIT SCHRIFTLICHER BESTÄTIGUNG GESCHLOSSEN WERDEN. WIE IN DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1976 ( RECHTSSACHE 24/76 , ESTASIS SALOTTI - SLG. 1976 , 1831 , UND RECHTSSACHE 25/76 , SEGOURA - SLG. 1976 , 1851 ) AUSGEFÜHRT IST , SOLL DAS SCHRIFTFORMERFORDERNIS DES ARTIKELS 17 GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN , DIE DURCH EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG VON DEN ALLGEMEINEN ZUSTÄNDIGKEITSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 2 , 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS ABWEICHEN , KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK KOMMT UND TATSÄCHLICH FESTSTEHT. ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS , UM DESSEN AUSLEGUNG ERSUCHT WIRD , GEHT WEITER. MIT DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG , DASS EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG FÜR EINE PERSON , DIE IHREN WOHNSITZ IN LUXEMBURG HAT , NUR DANN WIRKSAM IST , WENN DIESE SIE ' ' AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN ' ' HAT , STELLT DIESE VORSCHRIFT ZUSÄTZLICH BESONDERE UND STRENGERE BEDINGUNGEN AUF , DIE ZU DEN IN ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ENTHALTENEN BEDINGUNGEN HINZUTRETEN.
6 DIESE AUSLEGUNG STEHT IN EINKLANG MIT DEN ZIELEN DES ARTIKELS I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968. IM HINBLICK DARAUF , DASS ZAHLREICHE VERTRAEGE , DIE VON PERSONEN MIT WOHNSITZ IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ABGESCHLOSSEN WERDEN , INTERNATIONALE VERTRAEGE SIND , ERSCHIEN ES DEN VERFASSERN DES ÜBEREINKOMMENS NÄMLICH UNERLÄSSLICH , AN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN , DIE GEGENÜBER PERSONEN MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , STRENGERE ANFORDERUNGEN ZU STELLEN , ALS ES ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS TUT. DIESES ZIEL KANN NUR DANN VOLLSTÄNDIG ERREICHT WERDEN , WENN DIE PERSON , DIE IHREN WOHNSITZ IN LUXEMBURG HAT , DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN HAT.
7 DARAUS FOLGEN FÜR PERSONEN MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG NEBEN DEN IN ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ENTHALTENEN BEDINGUNGEN ZWEI ZUSÄTZLICHE VORAUSSETZUNGEN , DIE BEIDE ERFÜLLT SEIN MÜSSEN , NÄMLICH ZUM EINEN EINE AUSDRÜCKLICHE UND ZUM ANDEREN EINE BESONDERE ANNAHME. AUS EINEM VERGLEICH DES WORTLAUTS VON ARTIKEL 17 MIT DEM VON ARTIKEL I DES PROTOKOLLS ERGIBT SICH , DASS DIE ERSTE VORAUSSETZUNG NUR DANN GEGEBEN IST , WENN DIE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG GEGENSTAND EINER VERTRAGSBESTIMMUNG IST , DIE IHR SPEZIELL UND AUSSCHLIESSLICH GEWIDMET IST.
8 UM DAS ERFORDERNIS EINER BESONDEREN ANNAHME ZU ERFÜLLEN , IST ES DARÜBER HINAUS ERFORDERLICH , DASS DIE LUXEMBURGISCHE PARTEI IHR EINVERSTÄNDNIS DURCH BESONDERE UNTERZEICHNUNG DER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ERKLÄRT , DA DIE BLOSSE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES DURCH DIESE PARTEI NICHT AUSREICHT , UM DEN SCHUTZZWECK VON ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZU ERREICHEN. ES IST JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS DIESE VEREINBARUNG IN EINEM VON DER VERTRAGSURKUNDE GETRENNTEN SCHRIFTSTÜCK NIEDERGELEGT IST.
9 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN MUSS DIE ANTWORT DAHER LAUTEN , DASS ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT VON EINER PERSON MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG NUR DANN AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN WORDEN IST , WENN DIESE VEREINBARUNG , ZUSÄTZLICH ZU DEM SCHRIFTFORMERFORDERNIS DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS , GEGENSTAND EINER VERTRAGSBESTIMMUNG IST , DIE IHR SPEZIELL UND AUSSCHLIESSLICH GEWIDMET IST UND DIE VON DER PARTEI MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG BESONDERS UNTERZEICHNET WORDEN IST ; DIE UNTERZEICHNUNG DES GESAMTEN VERTRAGES GENÜGT HIERFÜR NICHT. ES IST JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS DIESE VEREINBARUNG IN EINEM VON DER VERTRAGSURKUNDE GETRENNTEN SCHRIFTSTÜCK NIEDERGELEGT IST.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT KOBLENZ ( ZWEITER ZIVILSENAT ) MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL I ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZU ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GE RICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT VON EINER PERSON MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG NUR DANN AUSDRÜCKLICH UND BESONDERS ANGENOMMEN WORDEN IST , WENN DIESE VEREINBARUNG , ZUSÄTZLICH ZU DEM SCHRIFTFORMERFORDERNIS DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS , GEGENSTAND EINER VERTRAGSBESTIMMUNG IST , DIE IHR SPEZIELL UND AUSSCHLIESSLICH GEWIDMET IST UND DIE VON DER PARTEI MIT WOHNSITZ IN LUXEMBURG BESONDERS UNTERZEICHNET WORDEN IST ; DIE UNTERZEICHNUNG DES GESAMTEN VERTRAGES GENÜGT HIERFÜR NICHT. ES IST JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS DIESE VEREINBARUNG IN EINEM VON DER VERTRAGSURKUNDE GETRENNTEN SCHRIFTSTÜCK NIEDERGELEGT IST.
Ende der Entscheidung
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