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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.1973
Aktenzeichen: 79-72
Rechtsgebiete: Richtlinie 66/104/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, Richtlinie 69/64/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 66/104/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
Richtlinie 69/64/EWG Art. 18
EWG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE HABEN IM HINBLICK AUF DEN MITGLIEDSTAAT, AN DEN SIE GERICHTET SIND, KEINE WENIGER ZWINGENDE WIRKUNG ALS SONSTIGE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JUNI 1973. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 79-72.

Entscheidungsgründe:

1 MIT AM 8. DEZEMBER 1972 IN DER KANZLEI EINGEGANGENER KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 169 DES EWG-VERTRAGS EINE KLAGE ERHOBEN, DEREN ZIEL DIE FESTSTELLUNG IST, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH, DASS SIE NICHT DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT GESETZT HAT, UM DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES VOM 14. JUNI 1966 ÜBER DEN VERKEHR MIT FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT ( ABL. 1966, NR. 125, S. 2326 ) BINNEN DER FRIST DES ARTIKELS 18 DIESER RICHTLINIE IN DER DURCH DIE RICHTLINIE 69/64/EWG DES RATES VOM 18. FEBRUAR 1969 ( ABL. 1969, L 48, S. 12 ) GEÄNDERTEN FASSUNG NACHZUKOMMEN, IHRE VERTRAGSPFLICHTEN VERLETZT HAT.

2 IN DER ERKENNTNIS, DASS DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN REGELUNGEN, DIE JEDE AUF IHRE WEISE DARAUF ABZIELTEN, DIE VERWENDUNG QUALITATIV HOCHWERTIGEN FORSTLICHEN VERMEHRUNGSGUTS ZU FÖRDERN, EIN HEMMNIS IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLTEN, BEABSICHTIGTE DER RAT MIT SEINER RICHTLINIE VOM 14. JUNI 1966, GEMEINSAME REGELN ÜBER DIE ALLGEMEINEN ANFORDERUNGEN BEIM VERKEHR MIT VERMEHRUNGSGUT SOWOHL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH AUF DEN NATIONALEN MÄRKTEN EINZUFÜHREN. IN DIESER RICHTLINIE WURDEN FÜR DIE VORNAHME INNERSTAATLICHER MASSNAHMEN FRISTEN GESETZT, DIE FÜR SAATGUT UND PFLANZENTEILE VON VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 18 BEZEICHNETEN BAUMGATTUNGEN AM 1. JULI 1967, 1. JULI 1969 BZW. 1. JULI 1971 ABLIEFEN. DURCH DIE RICHTLINIE VOM 18. FEBRUAR 1969 WURDE DIE ERSTE FRIST BIS ZUM 1. JULI 1969 VERLÄNGERT.

3 DIE BEKLAGTE RÄUMT EIN, DIESE FRISTEN NICHT EINGEHALTEN ZU HABEN. SIE LEGT JEDOCH DAR, NACH DEN FÜR DEN HANDEL MIT FORSTPFLANZEN UND DEREN SAATGUT GELTENDEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEDÜRFE ES EINES GESETZES ZUR ANPASSUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE. ZU DIESEM ZWECK SEI EIN ERSTER GESETZENTWURF IM PARLAMENT EINGEBRACHT WORDEN, DOCH HABE DAS VORZEITIGE ENDE DER LEGISLATURPERIODE DESSEN RECHTZEITIGE BILLIGUNG VERHINDERT. EIN NEUER IM SEPTEMBER 1972 EINGEBRACHTER GESETZENTWURF HABE ERST IM LAUFE DES MONATS MAI 1973 ANGENOMMEN WERDEN KÖNNEN. DER VERZUG BEI DER ERFÜLLUNG DER BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN SEI SOMIT IM WESENTLICHEN AUF DIE UNVORHERGESEHENEN POLITISCHEN VERHÄLTNISSE ZUR JAHRESWENDE 1971/72 ZURÜCKZUFÜHREN.

4 SEIT DEM ERLASS DER RICHTLINIE 66/404/EWG WAR ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEKANNT, DASS ES IHNEN OBLAG, FÜR EINE ERSTE GRUPPE VON SAATGUT UND PFLANZENTEILEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN SPÄTESTENS BIS ZUM 1. JULI 1967 IN KRAFT ZU SETZEN. DA ES EINIGEN MITGLIEDSTAATEN NICHT GELANG, DIESER RICHTLINIE BIS ZUM 1. JULI 1967 NACHZUKOMMEN, WURDE IHNEN IN DER RICHTLINIE 69/64/EWG EINE ZUSÄTZLICHE FRIST EINGERÄUMT, DOCH WURDEN DIE SÄUMIGEN MITGLIEDSTAATEN DAMIT AUCH AN IHRE VERPFLICHTUNG ERINNERT, DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. DIE BEKLAGTE HAT DIE VON DER RICHTLINIE 66/404/EWG GEFORDERTEN BESTIMMUNGEN NICHT BIS ZUM 1. JULI 1969 IN KRAFT GESETZT UND FOLGLICH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE SEIT DIESEM TAGE VERSTOSSEN.

5 SIE KANN SICH NICHT ZU IHRER RECHTFERTIGUNG AUF WIDRIGE UMSTÄNDE BERUFEN, DIE ERST ZU EINEM SEHR VIEL SPÄTEREN ZEITPUNKT ALS DEMJENIGEN EINGETRETEN SIND, IN DEM DIE VERPFLICHTUNGEN EINSETZTEN, DEREN NICHTERFÜLLUNG IHR VORGEWORFEN WIRD. DIE ANGEFÜHRTE POLITISCHE LAGE KANN DESHALB AUF KEINEN FALL ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND FÜR DIESEN VERZUG ANERKANNT WERDEN. FERNER HAT DIE TATSACHE, DASS JETZT EIN ENTSPRECHENDER GESETZENTWURF GEBILLIGT WORDEN IST, NICHT ETWA ZUR FOLGE, DASS DAMIT DER NICHTBEACHTUNG DER RICHTLINIE EIN ENDE GESETZT WORDEN WÄRE, DENN DIE ZUR DURCHFÜHRUNG NOTWENDIGEN RECHTSVERORDNUNGEN UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SIND IMMER NOCH NICHT IN KRAFT.

6 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE BEKLAGTE DES WEITEREN BETONT, VORLIEGEND HANDLE ES SICH UM DIE NICHTBEFOLGUNG EINER RICHTLINIE, DEN BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE KÖNNE ABER NICHT DER GLEICHE VERBINDLICHKEITSANSPRUCH WIE DENJENIGEN EINER VERORDNUNG ZUERKANNT WERDEN.

7 NACH ARTIKEL 189 DES VERTRAGES IST DIE RICHTLINIE FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT, AN DEN SIE GERICHTET WIRD, HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS " VERBINDLICH ", ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL. DIE GEWISSENHAFTE BEFOLGUNG VON RICHTLINIEN IST GERADE DARUM SO WICHTIG, WEIL DIE VOLLZUGSMASSNAHMEN DEM ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN SIND MIT DER FOLGE, DASS RECHTSHANDLUNGEN DIESER ART WIRKUNGSLOS BLEIBEN MÜSSEN, WENN DIE GESTECKTEN ZIELE NICHT IN DEN GESETZTEN FRISTEN ERREICHT WERDEN. HABEN ALSO IM HINBLICK AUF DEN MITGLIEDSTAAT, AN DEN SIE GERICHTET SIND, DIE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE KEINE WENIGER ZWINGENDE WIRKUNG ALS SONSTIGE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DANN KOMMT EINE DERARTIGE WIRKUNG ERST RECHT BESTIMMUNGEN ZU, DIE FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTHALTEN.

8 NACH ALLEM HAT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN, DASS SIE NICHT DIE BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT, DIE ERFORDERLICH WAREN, UM DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES ÜBER DEN VERKEHR MIT FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT INNERHALB DER FRIST ZU GENÜGEN, DIE NACH ARTIKEL 18 IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 69/64/EWG DAFÜR VORGESEHEN WAR.

Kostenentscheidung:

9 NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN, DASS SIE NICHT DIE BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT, DIE ERFORDERLICH WAREN, UM DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES ÜBER DEN VERKEHR MIT FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT INNERHALB DER FRIST ZU GENÜGEN, DIE NACH ARTIKEL 18 IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 69/64/EWG DAFÜR VORGESEHEN WAR.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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