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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.1978
Aktenzeichen: 79-77
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE VERORDNUNG NR. 1380/75 IST NICHT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN IN MIGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DIE ABSCHÖPFUNG ZWAR FESTGESETZT , DIE ERHEBUNG ABER AUSGESETZT IST UND FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICH ERHOBEN WIRD , DER WÄHRUNGSAUSGLEICH DURCH MULTIPLIKATION MIT EINEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN VERMINDERT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. MAERZ 1978. - FIRMA KUEHLHAUS ZENTRUM AG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-HARBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 79-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 1. JUNI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 4. JULI 1977 , HAT DAS FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 139 , S. 37 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ANLÄSSLICH DER EINFUHR EINER PARTIE ARGENTINISCHEN RINDERGEFRIERFLEISCHS DURCH DIE FIRMA KÜHLHAUS ZENTRUM AG , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , GEHT. DIE EINFUHR ERFOLGTE IM RAHMEN EINES ZOLLKONTINGENTS , DAS VON DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND VON GATT-VEREINBARUNGEN ZUGUNSTEN DRITTER STAATEN ERÖFFNET WORDEN IST UND DIE FREISTELLUNG VON DER ABSCHÖPFUNG ERMÖGLICHT. DIE WARE WURDE MIT EINEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IN HÖHE VON 1 866,80 DM BELASTET ; GEGEN DEN ENTSPRECHENDEN FESTSETZUNGSBESCHEID HAT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGE ERHOBEN. DIESE KLAGE IST AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 GESTÜTZT , DESSEN ANWENDUNG , WIE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MEINT , ZU EINER VERMINDERUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS UM DEN BETRAG FÜHREN WÜRDE , DER BEI ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTEN KÖFFIZIENTEN AUF DIE ABSCHÖPFUNG VON DIESER ABZUZIEHEN WÄRE.
2DIE ERSTE FRAGE LAUTET , OB DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1380/75 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN IN MITGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DIE ABSCHÖPFUNG ZWAR FESTGESETZT , DIE ERHEBUNG ABER AUSGESETZT IST UND FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICH ERHOBEN WIRD , DER WÄHRUNGSAUSGLEICH DURCH MULTIPLIKATION MIT EINEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN VERMINDERT WIRD. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE WIRD WEITER GEFRAGT , OB DER WÄHRUNGSAUSGLEICH UM DEN BETRAG ZU VERMINDERN IST , UM DEN DIE ABSCHÖPFUNG IM FALLE IHRER ERHEBUNG DURCH ANWENDUNG DES IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2147/75 ANGEGEBENEN KÖFFIZIENTEN ZU VERMINDERN WÄRE. FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE WIRD SCHLIESSLICH GEFRAGT , OB DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1380/75 INSOWEIT NICHTIG IST , ALS IN DEM FALLE , DASS EINE ABSCHÖPFUNG IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT , DIE ERHEBUNG JEDOCH AUSGESETZT IST , DER WÄHRUNGSAUSGLEICH BEI EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT DURCH ANWENDUNG EINES WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN ERMÄSSIGT WIRD.
3ARTIKEL 4 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 LAUTET :
' ' 3 ) A ) JEDOCH WERDEN...
B ) IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN DIE EINFUHRBELASTUNGEN SOWIE DIE ERSTATTUNGEN UND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR , DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT SIND..., MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT. DIESER KÖFFIZIENT WIRD VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BERECHNET WORDEN IST , UND WIRD VON DER KOMMISSION GLEICHZEITIG MIT DIESEM FESTGESETZT.
4 ) MÜSSEN DIE ABSCHÖPFUNGEN ODER DIE ERSTATTUNG UM BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE UND WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHÖHT BZW. VERMINDERT UND GLEICHZEITIG MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT WERDEN , SO IST WIE FOLGT ZU VERFAHREN :
A ) DIE ABSCHÖPFUNG ODER DIE ERSTATTUNG WIRD UM DEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG VERMINDERT BZW. ERHÖHT ;
B ) DAS ERGEBNIS WIRD MIT DEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT ;
C ) DER AUF DIESE WEISE ERRECHNETE BETRAG WIRD NACH UMRECHNUNG IN LANDESWÄHRUNG UM DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VERRINGERT BZW. ERHÖHT. ' '
4IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG ERKLÄRT DIE KOMMISSION DIE NOTWENDIGKEIT DER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN WIE FOLGT :
' ' DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FESTEN TEILBETRAEGE IM SINNE VON ARTIKEL 61 DER BEITRITTSAKTE ( ABL. L 73 VOM 27. MÄRZ 1972 , S. 14 ), DIE EINFUHRBELASTUNGEN , DIE ERSTATTUNGEN UND ALLE SONSTIGEN BETRAEGE , DIE IM HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN ZU ERHEBEN ODER ZU GEWÄHREN SIND UND IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT SIND , WERDEN WIE DIE PREISE IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE WÄHRUNGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN MIT HILFE DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VORGESEHENEN UMRECHNUNGSSÄTZE UMGERECHNET. ES IST DAHER NOTWENDIG , FÜR DIE BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS NUR DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREISNIVEAU UND DEM IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN BETREFFENDEN BETRAG ZUGRUNDE ZU LEGEN. ZUR VEREINFACHUNG DER REGELUNG IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN AUSGLEICHSBETRAGS IM HANDEL EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN EMPFIEHLT ES SICH , DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FESTEN TEILBETRAEGE , DIE EINFUHRBELASTUNGEN , DIE ERSTATTUNGEN UND ALLE SONSTIGEN IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ZU ERHEBENDEN ODER ZU GEWÄHRENDEN BETRAEGE MIT HILFE EINES KÖFFIZIENTEN ZU BERICHTIGEN , DER DIE WÄHRUNGSLAGE DES MITGLIEDSTAATS ZUM AUSDRUCK BRINGT , DER DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN HAT. ' '
5GESTÜTZT AUF DIESE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG UND INSBESONDERE AUF DEN SATZ : ' ' ES IST DAHER NOTWENDIG , FÜR DIE BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS NUR DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREISNIVEAU UND DEM IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN BETREFFENDEN BETRAG ZUGRUNDE ZU LEGEN ' ' , BEHAUPTET DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER GENANNTE ARTIKEL 4 SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES AUSREICHE , WENN EINE ABSCHÖPFUNG IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT WORDEN IST , SELBST WENN DIE ABSCHÖPFUNG NICHT ERHOBEN WIRD , DAMIT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IN DIESEM FALLE UM DEN BETRAG DES SICH DURCH MULTIPLIKATION DER NICHT ERHOBENEN ABSCHÖPFUNG MIT DEM KÖFFIZIENTEN ERGEBENDEN ABZUGS ZU VERMINDERN SEI.
6AUS GRÜNDEN DER VERWALTUNGSVEREINFACHUNG HAT DIE KOMMISSION AM 1. MÄRZ 1973 BESCHLOSSEN , SOWOHL FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ALS AUCH FÜR DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN EINHEITLICHE GRUNDWÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN , DIE UNTER BEZUGNAHME AUF DIE GEMEINSCHAFTLICHEN GARANTIEPREISE ERRECHNET WERDEN. DIESE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SIND JEDOCH BEI EINFUHREN AUS ( ODER AUSFUHREN NACH ) DRITTEN LÄNDERN GRUNDSÄTZLICH KORREKTURBEDÜRFTIG , DA DIE NOTWENDIGE KOMPENSATION BEREITS MIT HILFE DER ABSCHÖPFUNG BZW. DER ERSTATTUNG ERFOLGT IST. DIESE KORREKTUR WIRD DURCH DIE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 VORGESEHENEN KÖFFIZIENTEN VORGENOMMEN. ZWAR KÖNNTE AUF DEN ERSTEN BLICK DER AUF DIE EINFUHR DER KLAEGERIN ERHOBENE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ÜBERHÖHT ERSCHEINEN , WEIL DIE ÜBLICHERWEISE MIT HILFE DES WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN ERFOLGENDE KORREKTUR WEGEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG NICHT VORGENOMMEN WERDEN KONNTE , JEDOCH FOLGT DIESES ERGEBNIS AUS DEM AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUT DER VERORDNUNG. DA DER WORTLAUT DER VERORDNUNG KLAR IST , KANN DER GERICHTSHOF SICH DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NICHT ZU EIGEN MACHEN. DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB ZU VERNEINEN.
7WEITER MACHT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GELTEND , FALLS DER GERICHTSHOF SICH IHRE AUSLEGUNG DER BETROFFENEN VERORDNUNG NICHT ZU EIGEN MACHEN KÖNNE , SEI DIESE SELBST WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND DAS GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT , INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , ' ' NICHTIG ' '. WIE SIE MEINT , WERDEN DURCH DIE ERHEBUNG DES VOLLEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS BEI EINFUHREN OHNE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG DIE EINFUHREN NACH DEN MITGLIEDSTAATEN MIT ABGEWERTETEN WÄHRUNGEN , IN DEREN FALL DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG UNGEKÜRZT GEZAHLT WERDE , BEGÜNSTIGT UND DIE EINFUHREN NACH DEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUFGEWERTETER WÄHRUNG , IN DEREN FALL DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG UNBERICHTIGT ERHOBEN WERDE , BENACHTEILIGT.
8BEI EINEM KONTINGENT VON WAREN AUS EINEM DRITTLAND , DEREN ABSCHÖPFUNGSFREIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN WIRD , MAG ES ZWAR FRAGLICH SEIN , OB ES ZWECKMÄSSIG IST , DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN , JEDOCH SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT DIE ANWENDUNG DIESES SYSTEMS AUF SOLCHE EINFUHREN - VORBEHALTLICH VON DER KOMMISSION ZU GEWÄHRENDER BESONDERER AUSNAHMEN - VOR. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT NICHT DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIE STREITIGEN EINFUHREN IN ZWEIFEL GEZOGEN , SONDERN LEDIGLICH DIE UNTERBLIEBENE VERMINDERUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS DURCH ANWENDUNG EINES WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN. ES IST EINE EIGENTÜMLICHKEIT DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DASS DIESE IN PAUSCHALER UND ALLGEMEINER WEISE FÜR ERZEUGNISSE ODER GRUPPEN VON ERZEUGNISSEN FESTGESETZT WERDEN. DIE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS BETROFFENE KONTINGENT STELLTE EINE BESONDERE AUSNAHME VOM GEMEINSCHAFTLICHEN SYSTEM DER PREISBILDUNG IM RINDFLEISCHSEKTOR DAR , SO DASS SICH DIE LAGE DER IMPORTEURE , DIE IN DEN GENUSS DIESER AUSNAHME GEKOMMEN SIND , MIT DERJENIGEN DER ANDEREN IMPORTEURE NICHT VERGLEICHEN LÄSST. DA EINE DISKRIMINIERUNG VOR ALLEM IN DER UNGLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE LIEGT , IST DER VORWURF DER UNGLEICHBEHANDLUNG HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1380/75 AUF DIE IM RAHMEN DES ABSCHÖPFUNGSFREIEN KONTINGENTS EINGEFÜHRTEN WAREN NICHT AUF TATSACHEN GEGRÜNDET.
9NACH ALLEDEM HAT DIE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER STREITIGEN VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 1. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNG NR. 1380/75 IST NICHT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN IN MITGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DIE ABSCHÖPFUNG ZWAR FESTGESETZT , DIE ERHEBUNG ABER AUSGESETZT IST UND FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICH ERHOBEN WIRD , DER WÄHRUNGSAUSGLEICH DURCH MULTIPLIKATION MIT EINEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN VERMINDERT WIRD.
2. DIE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER STREITIGEN VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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